صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

ciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. Si brachium presserit, malb. chamim, dinarios 1200 qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. Certe si super cubitum manum miserit cui fuerit adprobatum, malb. chamin, chamino, milicharde, chrannis malichardi, chrannes malicardi, chamnin mane charde, hoc est 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur.

XX. Von dem, der einer freigebornen Frau Hand oder Arm knebelt.

Wenn irgend ein freigeborner Mann einer freigebornen Frau [Hand oder] Finger zerpresst, so soll er, wenn er dessen überführt wird, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zahlen. Zerdrückt er ihr den Arm, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. Drückt er ihr aber die Hand über den Elbogen hinauf, so ist er für schuldig zu erkennen, 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Im ersten Fall lauten die sogenannten Glossen: leudardi, min, chamno, chram', chramen, chamni, im zweiten: chamim, im dritten chamin, chamino, milicharde, chrannis malichardi, chrannes malicardi, chamnin manecharde. Das leudardi passt hier nicht, die Verstümmelung charde, chardi, charde scheint zusammenzuhängen mit dieser Lesart, wie sie auch in ihrer ursprünglichen Form gelautet haben mag. Die falschen Formen chamim, chamno, chamni, chamnin, chramen, chrannis, chrannes, chramen, chram' sind alle aus chamin entstanden, d. i. Verstümmelung, Hammen; das alte hammen heisst verletzen, schneiden, abhauen. Der Fetzen min blieb von chamin, hamin, übrig, mili und mali scheint aus mal in malb. entstanden zu sein.

Textfehler: eum für eo, ingenua muliere für ingenuae mulieri, extrinxerit (eine Form aus viel späteren Zeiten) für strinxerit (stringere ist das französische étreindre und das spanische estreñir).

XXI. De navibus furatis.

1. Si quis extra consilium domini sui navem alienam moverit et cum ea transierit, malb. fimere, chammino, femire, fimire, flemere, hoc est 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 2. Si vero ipsa nave furaverit et ei fuerit adprobatum, malb. fimire, femere, flemere, femire, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 3. Si quis navem de intro clavem furaverit, malb. constasco, 1400

dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur. 4. Si quis ascum de intro clavem repositum et in suspensum pro studio positum furaverit et ei fuerit adprobatum, malb. fectho, chanzyso, chamciosco, cham zyasco, hoc est 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur.

XXI. Von gestohlenen Fahrzeugen.

1. So Jemand eines Andern Fahrzeug ohne seines Eigners Willen vom Platz nimmt und damit überfährt, so soll er für schuldig erkannt werden, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 2. Wenn er aber das Fahrzeug selbst stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand ein Fahrzeug hinter Verschluss heraus stiehlt, so ist er für schuldig zu erkennen, 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen. 4. So Jemand eine innerhalb Verschliessung gestellte und aus Liebhaberei angehängte Jolle stiehlt und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die verunstaltete sogenannte Glosse lautet: malb. fimere, chammino (dieses chammino ist aus cap. XX an den verkehrten Platz gerathen), femire, fimire, flemere. Hier heisst das Fahrzeug navis und ascus. In den fränkischen Annalen werden die Seeräuberschiffe der Dänen Asken genannt. Das nordfrisische Wort Aask bezeichnet eine grosse weisse Seemuschelschale und das bairischfränkische Asch ein kleines Fahrzeug zur Salzfuhr. Der salisch-fränkische ask (ascus) ist ein Binnenlandfahrzeug (Kahn), wie ein Seefahrzeug (Jolle). Man glaube nicht, dass die Skandinavier ihre Schiffe so nannten, das thaten die altfränkischen Verfasser der Annales Francorum. Ob das Fahrzeug navis oder ascus im Text heisst oder ascus in der sogenannten Glosse, einerlei, in beiden Fällen ist von Seefahrzeugen die Rede, und das mere in dem verfälschten malberger Rechtsausdruck L. S. XXI kann schwerlich etwas Andres als Meer, See zu bedeuten haben. Aber was ist das fi in fimere und Nov. 120 das pio, phi in phimarina? Natürlich etwas Entstelltes, Verfälschtes. Aus mere haben die unwissenden römischen Schreiber und Abschreiber etwas Römisches gemacht (marina) und J. Grimm macht in seltener Träumerei aus fimere und phimarina ein altgermanisches Phantasieschiff. Beim Ueberbordwerfen Nov. 120 und beim Ueberfahren über See oder Seearme L. S. XXI muss der fränkische Rechtsausdruck zunächst auf diese, auf pelagus, das Meer, gehen, wo das Verbrechen geschieht, also bei See, zur See, und noch sagt nach alter Weise der Engländer by sea, d. i. zur See. Ich gebe wenig

[ocr errors]

auf die hier ausgesprochene Meinung und will bei so verdorbenen Lesarten mich hüten, ohne Scheu zu behaupten und Andre glauben zu machen, fi, phi, pio stehe für bi oder thio. 2. Der unkenntlich gewordene Rechtsausdruck heisst auch hier: malb. fimire, femere, flemere, femire. Das bei 1. Gesagte gilt für 2. ebenfalls. Nur noch füge ich hinzu: J. Grimm in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. L nennt diese falschen Lesarten dichterische Benennungen"! Ja er macht aus „fem Schaum und ein schäumendes Thier, das, die Fluthen durchschneidend, schäumt gleich dem rennenden Ross"! Er zieht sogar die Lesart flemere vor, wie er wörtlich meldet, und fabricirt daraus „ein flüchtiges Schiff, navis profuga"! Derjenige Forscher richtet nur Unheil an, der das salische Rechtsbuch „dichterisch" macht. Die beiden Lesarten fimere (L. S. XXI) und phimarina (piomarina) in Nov. 120, wie verunstaltet sie auch sind, sehen einander zu ähnlich, in beiden ist der Name Meer sonnenklar, an beiden Stellen ist Meer der Hauptbegriff am Malberg, aber ohne Faum und Schaum. In Nov. 120 handelt es sich um pelagus, die See, und eben darauf bezieht sich sicherlich das marina in phimarina (piomarina). Der a-Laut in Meer (mare) ist der römische und süddeutsche, der urfränkische ist statt a- der e-Laut, z. B. in Meruw, das Inselland am und im Meer, woher die salischen Franken stammten, und die Namen Merwe (Fluss bei Rotterdam), für Merewe, und Meruuingen entstanden sind. 3. Die sogenannte Glosse ist constasco. In dieser Lesart ist asco deutlich genug, sonst aber scheint sie unverbesserlich zu sein, nämlich durch das const. Da in 4. von einem von diesem noch verschiedenen ascus gehandelt wird, für dessen Raub 10 Schill. mehr gebüsst wird, so darf ich constasco nicht der Lesart chanzyso, chamciosco, cham zyasco gleichstellen und beide für einen und denselben ursprünglichen Rechtsausdruck halten. Im Text 3. wird nur von einem hinter Schloss gestohlenen ascus gesprochen, im Text 4. aber von einem hinter Schloss hangenden ascus, der gestohlen wird. In Abschnitt 4. lauten die sogenannten Glossen: fectho, chanzyso, chamciosco, cham zyasco. Das Forscherauge sieht gleich, dass die drei letzten Lesarten aus einer und derselben ursprünglichen entstanden sind. Das deutsche g erscheint noch im Nordfrisischen und Westfrisischen häufig als z, th, warum nicht auch im Altfränkischen? Das chanz in chanzyso entstand aus chang und dieses aus hang, chamz und chamzy in cham zyasco aus hang und hange, so wie chamci in chamciosco aus change, hange, so und osco aber aus asco. In den Lesarten der sogenannten Glosse wie im Text ist ascus unverkennbar. Dieses Wort ask ist noch in der französischen Sprache in der Form ascon (mit der Verkleinerungssilbe on) vorhanden. Das nordfrisische und nordenglische hank ist ein Seil zum Befestigen und Aufhängen einer Sache. Auf dieses Hangen, welches der Rechtsausdruck andeutet, weist auch der Text in den Worten: in suspensum positum, deutlich hin, welche aufgehängt heissen. Die richtige Les

Clement, Lex Salica.

10

art hangasco also bezeichnet eine Hangjolle und daraus macht J. Grimm Vorr. XXVIII ein „Gangschiff, gehendes Schiff"! Diese Erklärung bin ich genöthigt, eine sinnlose zu nennen. Was aber will hier der Ausdruck fectho sagen? Ist es etwa verdorben aus sectho? Das ostfris. Sichte, sichten heisst Sichel, Korn schneiden. Das sectho könnte das Abschneiden der Jolle bezeichnen sollen. Sichte, Sichel, Sech und das frisische Seaks, d. i. Stichmesser, Dolch, sind diesem Ausdruck nahverwandt.

Textfehler: ipsa nave für ipsam navem; furatis und furaverit von einem furare, für furari.

XXII. De furtis in molino commissis.

Si quis ingenuus homo in molino annona aliena furaverit et ei fuerit adprobatum, ipso molinario id est cui molinus est, malb. anthedio, antedio, authedio hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. ei vero cui annona est alios 15 culpabilis iudicetur.

XXII. Von Diebstählen, die in einer Mühle begangen werden.

Wenn irgend ein freigeborner Mann in einer Mühle fremdes Korn stiehlt und ihm dies gerichtlich bewiesen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, dem Müller, das heisst dem die Mühle gehört, 600 Pfenn. oder 15 Schill., dem aber, dem das Korn gehört, auch 15 Schill. zu zahlen. Oder: So Jemand freigebornen Standes in einer Mühle Andrer Korn stiehlt und er dessen überführt wird, so soll er der Zahlung von 600 Pfenn. oder 15 Schill. an den Müller selbst, das heisst an den Eigner der Mühle, an den Eigner des Korns aber der Zahlung von noch 15 Schill. schuldig erkannt werden.

Erklärungen. Die sogenannten Glossen heissen: malb. anthedio, antedio, authedio (die letzte Lesart natürlich für anthedio). Derselbe Ausdruck steht auch L. S. XXVII: Si screona qui clavem habet effrigerit (für effregerit), malb. stronis anthedio, malb. strona antidio, malb. strona anthedio, malb. strona anthidio, malb. nasche streonas anthedi. Das strona, stronis, streonas steht für screona, screonas (letzteres plur.), wenn er ein mit Schloss versehenes Gemach aufbricht. Hier sollte man glauben, anthedio deute das Oeffnen, Aufbrechen an, allein L. S. XXII ist von einem solchen Oeffnen und Aufbrechen nicht die Rede und Nov. 57, wo ebenfalls malb. anthedio, authedio, vorkommt, auch nicht, sondern Nov. 57 wird nur

gesagt: si ferramento furaverit, wer ein eisernes Werkzeug stiehlt. Das französische ferrement heisst ein Brechzeug. Das ant in anthedio könnte für hant stehen, wie man ehedem für Hantwerk Antwerk sagte. L. S. VII, wo von Stehlen hinter Verschluss die Rede ist, kommt anthedio, antedio, antete vor, ferner L. S. VIII: antedi, antedio, antedeo, antidio, wo es sich um Bienendiebstahl hinter Schloss sowohl als ausserhalb der Bedachung handelt, und L. S. XI steht anthedio, antedio, antidio, wo die Sache eine effractura (Erbrechung von Thüren in den Pandect.) betrifft, und da gleichfalls in demselben Kapitel, wo von Erbrechen und Verderben eines Schlosses gehandelt wird. Beim Diebstahl in der Mühle ist freilich von Thürerbrechen nichts gesagt, allein man muss hier annehmen, dass der Dieb, ehe er Korn in der Mühle stehlen kann, erst die Thür aufbricht. Aber damit ist man mit dem fraglichen dunkeln Wort noch immer nicht im Reinen. Das antedio L. S. XIII. 6. ist falsche Lesart.

Textfehler: annona aliena für annonam alienam. Die Mühle heisst bei Cicero mola, bei Ammianus molina, der Müller in den Pandect. molitor, Mühle auf Italienisch und Spanisch molino, der Müller auf Spanisch molinero, auf Italienisch molinaro, hier im Text molinarius der Müller und molinus die Mühle.

XXIII. De caballo extra consilium domini sui ascenso.

Si quis caballum alienum extra consilium domini sui caballicaverit, malb. gestabo, malb. leodardo in alia mente borio sito, malb. leudo in aliamente briosito, malb. leodardi in alia mente borio sitho, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur.

XXIII. Von einem gegen den Willen seines Eigners bestiegenen Pferde.

So Jemand ein fremdes Pferd ohne seines Eigners Willen reitet, der soll für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Das caballicare, reiten, ist das italien. cavalcare, reiten, und das span. cabalgar, reiten. Die sogenannten Glossen lauten hier: malb. gestabo, malb. leodardo in alia mente borio sito, malb. leudo in aliamente briosito, malb. leodardi in alia mente borio sitho. Nov. 58 lautet über denselben Gegenstand so: Si quis caballum alienum extra consilium domini sui ascenderit et eum caballicaverit, malb. rosidio (der caballus brachte den Schreiber wohl auf den Gedanken an ein Ross), leudardi et in alia mente burgositto (also hier ist es eine Burg geworden), solidos 15, quando discendit

« السابقةمتابعة »