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(für descendit) alius (soll wohl alios heissen) 15 culpabilis iudicetur, so Jemand ein fremdes Pferd ohne seines Eigners Willen besteigt und reitet, der soll für schuldig erkannt werden, 15 Schill. zu zahlen, wenn er absteigt, noch 15 Schill. Es ist mir etwas zweifelhaft, ob das rosidio, dessen Richtigkeit ich kaum annehmen darf, das Sichsetzen auf ein fremdes Ross hat bezeichnen sollen und können. Vielleicht will es in seiner Verunstaltung dasselbe sagen, wie burgositto, borio sitho, borio sito und das noch ärger verunstaltete briosito. Diese sämmtlichen Lesarten scheinen mir aus einem und demselben ursprünglichen Ausdruck hervorgegangen zu sein. Gewiss manchem Etymologen würde hier das italien. boriosita, d. i. bauernstolzes Wesen, willkommen sein, selbst die deutsche „Sitte". Unermesslich viele Irrthümer kommen durch Sprachunwissenheit in die Welt. Aus dem Rechtsfall selbst erhellet, dass leodardo hier richtig ist. Das schon besprochene aliamente erscheint hier wieder in der Bedeutung autrement, in altera mente, in verschiedenem Sinn, in anderem Sinn, in anderem Verstande, sonst. Die beiden Lesarten burgositto, borio sitho halte ich weder für Burgsitz, noch für Burgsitte. Das leudo kann nicht richtig sein, wenn es nicht für leudardi steht. Aber was ist gestabo? Es zu erklären, hat sich J. Grimm ängstlich gehütet, während er doch so viel Andres, das noch ärger verfälscht ist, erklärt zu haben sich den Schein giebt. Dieses gestabo sieht echt römisch aus, denn es ist das futur. von gestare und bedeutet: ich werde tragen, aber es bedeutet auch noch: ich werde mich tragen lassen, mich fahren lassen, von Pferd und von Wagen. Oder ist ge in gestabo das urspünglich oberdeutsche (süddeutsche) ge? Und wäre es dies, was hiesse denn stabo? Will nicht ein Etymolog dabei an die alten Stabgerichte denken? Denn was für Unsinn ist in späten Zeiten in die Handschriften der alten Lex Salica hineingebracht worden!

XXIV. De homicidiis parvolorum vel mulierum.

1. Si quis puerum infra 12 annos usque ad decimum plenum occiderit cui fuerit adprobatum, malb. famiis fith, famusfith, leode, hoc est 24000 dinarios qui faciunt solidos 600 culpabilis iudicetur. 2. Si quis puerum crinitum occiderit cui fuerit adprobatum, malb. leode, 24000 dinarios qui faciunt solidos 600 culpabilis iudicetur. 3. Si quis femina ingenua et gravida trabaterit, malb. ad nouaddo, si moritur, anouaddo leode, malb. anuano leudinia, 28000 dinarios qui faciunt solidos 700 culpabilis iudicetur. 4. Si vero infantem in ventre matris suae occiderit aut ante quod nomen habeat cui fuerit adprobatum, malb. anne ando, mall. annouuado, malb. an

nona, malb. annouano, anno ano, malb. anouuado, 4000 dinarios qui faciunt solidos 100 culpabilis iudicetur. 5. Si vero puer infra 12 annos aliqua culpa commiserit, fretus ei nullatenus requiratur. 6. Si quis femina ingenua post quod coeperit habere infantes occiderit, malb. leodinia, 24000 dinarios qui faciunt solidos 600 culpabilis iudicetur. Post quod infantes non potuerit habere qui eam occiderit cui fuerit adprobatum, malb. leodinia, 8000 dinarios qui faciunt solidos 200 culpabilis iudicetur.

XXIV. Von Kinder- und Weibermorden.

1. Wenn Jemand einen Knaben unter 12 Jahren bis zum vollen zehnten tödtet, so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden, 24000 Pfenn. oder 600 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand einen (fränkischen) mit seinem vollen Haarwuchs versehenen Knaben tödtet und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 24000 Pfenn. oder 600 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand eine freigeborne und schwangere Frau durchprügelt, so ist er, wenn sie davon stirbt, für schuldig zu erkennen, 28000 Pfenn. oder 700 Schill. zu zahlen. 4. Wenn er dagegen das Kind im Mutterleibe tödtet oder ehe es einen Namen hat (auch diese Stelle zeugt von der Abfassungszeit des latein. Textes der L. S.), so soll er, wenn er dessen überführt wird, für schuldig erkannt werden, 4000 Pfenn. oder 100 Schill. zu zahlen. 5. Wenn aber ein Knabe unter 12 Jahren irgend ein Verbrechen begeht, so soll ihm durchaus kein Friedensgeld abgefordert werden (so ist für ihn durchaus keine Friedensgeldstrafe erforderlich). 6. So Jemand eine freigeborne Frau, nachdem sie angefangen, Kinder zu haben (zu gebären), tödtet, malb. leodinia, so soll er für schuldig erkannt werden, 24000 Pfenn. oder 600 Schill. zu zahlen. Wer aber eine Frau tödtet, nachdem sie nicht mehr Kinder haben kann, und dessen überführt wird, malb. leodinia, der ist für schuldig zu erkennen, 8000 Pfenn. oder 200 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die Rechtsausdrücke in ihrer jetzigen Missgestalt sind: famiis fith, famusfith, leode. Darüber ist gesprochen. Das leode ist hier am rechten Ort, denn 1. und 2. handeln von Tödtung, wo das Wergeld, leud, zu zahlen ist. Die beiden ersten Lesarten scheinen nicht hieher zu gehören. 2. Die richtige soge

nannte Glosse ist leode. 3. Die Lesart des alten Rechtsausdrucks ist adnouaddo, wenn nämlich Jemand eine freie schwangere Frau durchprügelt, und anouaddo leude, anuano leudinia, wenn eine so geprügelte schwangere Frau stirbt. In beiden Fällen, wie auch 4., wo die Lesarten der sogenannten Glosse anneando, annouuado, annona, annouano, anno ano, anouuado lauten, ist von einem Kind im Mutterleibe die Rede. Unter diesen sehr entstellten Formen erscheint sogar römisches Getreide (annona). Alle diese verschiedenen falschen Lesarten adnouaddo u. s. w. waren selbstverständlich ein und derselbe Ausdruck. Dieses adnouaddo, welches hier in Bezug auf eine erschlagene Schwangere oder ein getödtetes Kind im Mutterleibe steht, wie J. Grimm's Vorrede XXXIV thut, durch ein angebliches, selbstgemachtes Wort uuaddus, welches Bauch, Mutterleib bedeuten soll, und für nächstverwandt mit einem altgottischen aithus, sowie mit uterus, venter, wamba u. s. w. zu erklären, ist aller gesunden Sprachforschung zuwider. In diesem Kapitel kommen leud und leudinia mit und ohne anouaddo vor. Das Wergeld einer Frau kann leudinia, wie J. Grimm behauptet, nicht wohl heissen, da es hie und da in der L. S. erscheint, wo von Weibern nicht die Rede ist. Aber beides drückt Wergeld aus, ist ein Ausdruck für sich, der zu anuano, anouaddo, adnouaddo u. s. w. nicht gehört. Wüsste man immer, welche von zweien oder mehreren Lesarten des ursprünglichen Rechtsausdrucks die richtige oder richtigere sei, so wäre für den Sprachkenner die Erklärung nicht so schwer. Zu lesen ano (in der Bedeutung ohne, un) oder für adno, ano zu lesen hando, han (fris. hun, d. i. Hand), oder für uaddo, uualdo (Gewalt), oder für uaddo das altfränkische Wod, Wot, nordengl. wod, wed, d. i. Zornwuth, mag ich kaum vorschlagen, auch nicht über den Sinn solcher Ausdrücke sofort entscheiden. Das uaddo, wenn es auch richtig wäre, für das alte Wad, Wed, altengl. wedde, fris. Wead, mittelalterlich lat. vadium, zu halten, d. h. Pfand, Geisel, ist hier nicht zulässig. Eine vielleicht etwas bessere Erklärung will ich nicht verschweigen. In ist das altfränkische ano, ana, an, z. B. bei Otfrid anan henti, in den Händen, und das altfränkische wamba, wamb, wam, Mutterleib, bei Otfrid muoter uuambo, nordfris. Wom, engl. womb, nordengl. wambe, wame. Darf nun gelesen werden ana uuamo, wird wohl Keiner die Erklärung eine unsinnige nennen. 6., wo die Sache Frauenmord betrifft, steht zweimal leodinia, doch cap. XXXV, wo es heisst: si servus servum occiderit se similem, findet sich die sogenannte Glosse malb. theu leude aut theu leudinia, d. h. nach meiner Ansicht Sklavenwergeld oder Sklavenkesselfang. Das inia in leudinia und das inium hie und da im Text stammt von aēnum, Kessel, d. i. der Kessel zum Kesselfang, und cal in leudecal ist ebenfalls die aqua calida, d. i. Kesselfang. Sowohl leudecal als leudinia scheint wirklich Kesselfang, mindestens an manchen Stellen der L. S. zu bedeuten.

So

Textfehler: parvolorum für parvulorum, femina ingenua et gravida für feminam ingenuam et gravidam, aliqua culpa für aliquam culpam, femina ingenua für feminam ingenuam.

XXV. De adulteriis ancillarum.

1. Si quis ingenuus cum ancilla aliena mechatus fuerit et ei fuerit adprobatum, domino ancillae, malb. teolosina, malb. theolasina uertico, malb. eualisina, malb. eualesina, malb. anilasina, malb. theolasina uuirtico, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. Si vero cum regis ancilla mechatus fuerit et ei fuerit adprobatum, malb. theolosina, teolosina, eualesina, eualisina, theulasina, hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 2. Si quis ingenuus cum ancilla aliena se publice iunxerit, ipse cum ea in servicio cadat. 3. Si servus cum ancilla aliena mechatus fuerit et ex ipso crimine ancilla mortua fuerit, servus ipse aut 240 dinarios qui faciunt solidos 6 domino ancillae reddat aut castretur. dominus vero servi capitale domino ancillae in locum restituat. Si ancilla ex hoc mortua non fuerit, malb. bab mundo, servus aut 300 ictos accipiat aut 120 dinarios qui faciunt solidos 3 domino. ancillae reddat. 4. Si servus ancilla aliena invita traxerit [aut vapulit aut] 120 dinarios qui faciunt solidos 3 domino ancillae reddat.

XXV. Von Hurerei mit leibeigenen Mägden.

1. Wenn ein Freigeborner mit einer fremden Sklavin Unzucht treibt und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, dem Herrn der Magd 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. Treibt er aber Unzucht mit einer Sklavin des Königs, und wird er dessen überführt, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 2. Wenn ein Freigeborner mit der Sklavin eines Andern sich öffentlich vermählt, so soll er in den Sklavenstand mit ihr fallen. 3. Wenn ein Sklave mit eines Andern Sklavin Unzucht treibt und sie in Folge dieses Verbrechens stirbt, so soll der Sklave entweder 240 Pfenn., das sind 6 Schill., dem Herrn der Sklavin zahlen oder auch entmannt werden. Der Eigner des Sklaven aber soll dem Eigner der Sklavin den vollen Entschädigungswerth ersetzen. Wenn die Sklavin in Folge dessen nicht

stirbt, so soll der Sklave entweder 300 Schläge erhalten oder auch dem Herrn der Sklavin 120 Pfenn., das sind 3 Schill., zahlen. 4. Wenn ein Sklave die Sklavin eines Andern wider ihren Willen fortschleppt, so soll er [entweder gepeitscht werden oder] 120 Pfenn., welche 3 Schill. ausmachen, dem Herrn der Sklavin zahlen. (3. und 4. habe ich anderswo so übersetzt: Treibt ein leibeigner Knecht Unzucht mit einer fremden leibeignen Magd und stirbt in Folge dieses Verbrechens die Magd, so zahlt der Knecht entweder dem Herrn der Magd 240 Pfenn., welche 6 Schill. betragen, oder er wird entmannt. Der Herr des Knechts aber entrichtet das Entschädigungsgeld an den Herrn der Magd. Stirbt die Magd nicht davon, so erhält der Knecht entweder 300 Hiebe oder zahlt dem Herrn der Magd 120 Pfenn. oder 3 Schill. Bringt der Knecht die Magd wider ihren Willen mit Gewalt dazu, so [erhält er entweder Peitsche oder] zahlt dem Herrn der Magd 120 Pfenn., das sind 3 Schill.)

Erklärungen. Auch aus diesem Kapitel erhellet die Zeit seiner Abfassung, eine viel spätere, als Jacob Grimm annimmt. 1. 2. Der Rechtsausdruck in seinen verschiedenen falschen Lesarten lautet: theolosina, teolosina, theulasina, theolasina uertico, theolasina uuirtico, eualesina, eualisina, anilasina. Die letzte Lesart ist ganz falsch und die mit eua beginnenden, die ebenfalls verstümmelt sind, haben mit euua, eua (Gesetz) nichts gemein. Das eua entstand aus theo, theu. Die 1. vorkommenden 15 Schill. und 30 Schill. sind, wie ich weiter oben schon gesagt, das Abfindungsgeld, das durch theolosina bezeichnet ist (am richtigsten ist die Schreibart theulesin, theulosin), d. h. das Lösen, Loskaufen von der Sklavin. Das altfränkische losan (lösen) hat diese Bedeutung. Von losen (lösen), zahlen, ist Losung in demselben ursprünglichen Sinn. Dieses theulesina ist das dem Herrn der Magd oder Sklavin gezahlte Strafgeld, die Sklavenlosung. Das Wort ist zusammengesetzt aus theu, (altengl. theow), d. i. Sklave, dienende, unfreie Person, und losina, lasina, lesina, lisina, welches von dem altgermanischen lasen, losen (nordfris. liasin) kommt, welches zahlen, Strafe sowohl als Schosszahlen bedeutet. Das s in losina steht hier durchaus nicht, wie J. Grimm irrthümlich und dennoch dreist behauptet, für c. Diese Rechtsfälle und ihre Entscheidungen gehören, wie gesagt, nimmermehr in die Zeit der Gründung Frankreichs, sondern in spätere Jahrhunderte. 3. Hier erscheint das wunderliche malb. bab mundo, welche Lesart Nov. 67, wo derselbe Fall behandelt wird, malb. bathmonio heisst, was noch verdorbener zu sein scheint. Wohl wissend, wie unwissend die geistlichen Abschreiber und Abfasser des lateinischen Textes der

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