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Sklaverei, für ihre reiche Lebensgemeinschaft die armseligste Vereinzelung. Unter den weltlichen germanisch-morgenländischen Machthabern waren in dieser Hinsicht die verderblichsten der Gründer Frankreichs und der Gründer Deutschlands, Romanorum Imperator.

Textfehler in L. S. XXVIII: aliquid für aliquem, acceptum precium für accepto pretio, per tercio homine für tertium hominem.

XXIX. De debilitatibus.

1. Si quis alterum manum vel pedem debilitaverit aut oculum eiecerit vel nasum amputaverit, malb. sicti, malb. secti, 4000 dinarios qui faciunt solidos 100 culpabilis iudicetur. 2. Si vero manus ipsa mancata ibi pendiderit, malb. chaminus, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621/2 culpabilis iudicetur. 3. Si quis de manum vel pedem policem excusserit cui fuerit adprobatum, malb. alatham, alathamo, hoc est 2000 dinarios qui faciunt solidos 50 culpabilis iudicetur. 4. Si vero ipse polix ibidem mancatus pendiderit, malb. alatha mo, malb. ablatam chaminis, malb. alachtamo chaminis, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 5. Si vero secundo digito id est unde sagittatur excusserit, malb. alathamo, malb. ablatam biorotro, malb. brioro, malb. alatham briorodero, 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur. 6. Sequentes vero digiti hoc est tres si pariter in unum iectum inciderit, solidos 50 culpabilis iudicetur. Si duos excusserit, solidos 35 culpabilis iudicetur. Si vero unum inciderit, solidos 30 culpabilis iudicetur. 7. Si quis hominem ingenuum castraverit, malb. gasferit, 8000 dinarios qui faciunt solidos 200 culpabilis iudicetur.

XXIX. Von Verstümmelungen.

1. Wer einem Andern Hand oder Fuss verstümmelt oder ein Auge auswirft oder die Nase abschneidet, der soll für schuldig erkannt werden, 4000 Pfenn. oder 100 Schill. zu zahlen. 2. Wenn aber die Hand selbst verstümmelt da hängt, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand von Hand oder Fuss Daum oder Zeh abschlägt und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen, 2000 Pfenn. oder 50 Schill. zu zahlen. 4. Wenn aber der Daum (Zeh) verstümmelt dahängt, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 5. Schlägt er dagegen den zweiten Finger, nämlich womit der Pfeil ge

schossen wird, ab, so soll er für schuldig erkannt werden, 1400 Pfenn. oder 35 Schill. zu zahlen. 6. Doch wenn er die drei folgenden Finger zugleich in Einem Hieb weghaut, so ist er für schuldig zu erkennen, 50 Schill. zu zahlen. Haut er zwei ab, so soll er für schuldig erkannt werden, 35 Schill. zu zahlen. Haut er aber einen ab, so soll er für schuldig erkannt werden, 30 Schill. zu zahlen. 7. So Jemand einen freigebornen Mann castrirt, so soll er für schuldig erkannt werden, 8000 Pfenn. oder 200 Schill. Strafe zu zahlen.

Erklärungen. 1. Der Rechtsausdruck ist sicti, secti.

alt- und neufrisische (ost- und westfrisische) sichten heisst schneiden und das alt- und neufrisische Sichte ist Sichel. Das sonst in der L. S. vorkommende frasitto, richtiger frasichte, farsichte (ver hiess altfränkisch far, fer und altfranzösisch fra und bedeutete weg, ab) bezeichnet Abschnitt, abhauen, wegschneiden. Dieses frasitto findet sich Nov. 91. 2. Der Rechtsausdruck (mit der röm. Endung us) lautet chaminus, d. h. völlige Verstümmelung, wenn nämlich, wie es im Text heisst, die Hand selbst verstümmelt beihängt, herabhängt. Das chamin (mit dem Kehllaut) ward aus hamin, welches das spätere hammen ist, d. i. verstümmeln, zerhauen. Tatian's hamalsteti heisst Richtplatz. 3. Die Lesarten des Rechtsausdrucks sind hier alatham, alathamo. Es ist von Daum- und Zehabschlagen die Rede. Dieses alatham, alathamo soll ala tham heissen, d. i. ganzer Daum (Zeh). Das aus Dum entstandene deutsche Wort Daum heisst altengl. thum (nach der Schreibweise der römischen Geistlichen thuma), engl. thumb, dessen b ein müssiger Zusatz ist, nordfris. Thüm (th Urlaut, wie in England, und ü kurz). Der a-Laut in tham (Daum) scheint mir kaum der urfränkische gewesen zu sein. In Süddeutschland aber sagte man früher für däumeln (bei der Tortur) dameln. Nov. 90 heisst diese sogenannte Glosse athlatam, alachta (d. i. alachtham), falsch, beides für ala tham. Das alach für ala (all, ganz) ist mit dem keltischen Kehllaut am Ende versehen und hat mit dem von J. Grimm in der Vorrede falsch erklärten alach nichts gemein. 4. lautet der Rechtsausdruck abermals malb. alathamo, malb. ablatam chaminis, malb. alachtamo (für alathamo) chaminis, wenn nämlich der Daum zerquetscht beihängt. J. Grimm in seiner Vorrede erklärt „alachtamo chaminis" durch „Glied der Hand" und hält eine solche Erklärung für die richtige"! Jenes verfälschte ablatam ist aus ala tham entstanden und alatham chaminis (für ala tham hamin) heisst des ganzen Daums Verstümmelung. Also Hand und Fuss ab, Auge aus, Nase ab ist 100 Schill., Hand so verstümmelt, dass sie beihängt, 6212 Schill., Daum und grosse Zehe ab 50 Schill. und Daum beihangend 30 Schill. Auch Nov. 208 sind die Lesarten des Rechtsausdrucks bei Hand- und Daumabschlagen, welche cramere, chramire,

chramere, diramire, chramine lauten, natürlich auf's Aergste verfälscht und aus chamin, hamin entstanden, wie auch eine der Lesarten wirklich heisst. 5. aber, wo vom Abschiessen des Zeige- oder Schussfingers (nordfris. Skaatfanger) gehandelt wird, erscheint alatham, alathamo, ablatam, auf's Neue, doch, wie so oft sonst in der L. S. der Fall ist, an verkehrter Stelle, da nicht vom Daum, sondern vom zweiten Finger die Rede ist. Die sogenannten Glossen nämlich lauten hier: malb. alathamo, malb. ablatam biorotro, malb. brioro, malb. alatham briorodero. Es ist von Pfeil und Pfeilschuss die Rede. Ist die Lesart bioro, brioro in biorotro, brioro, briorodero eine richtige? Wer kann es sagen? Ist es brioro, darf man dann an Pfeil denken, bloss weil er spitz und scharf ist und das engl. briar den Dorn, das nordengl. breer aber die hervorbrechenden Spitzen eines jungen Kornfeldes bezeichnet? Ich möchte lieber auch dieses zweifelhafte Geschöpf unwissender Halb- Römer weiter unversucht lassen, mich hütend vor J. Grimm's Ergebnissen in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. Im Uebrigen scheint es doch, dass das engl. Wort briar, d. i. Dornstrauch, Strauch mit Stacheln, und das nordengl. to breer, sprossen, die Spitze ausstecken, wie beim ersten Ausschlagen, mit brioro verwandt sei. Diese Stelle L. S. XXIX: „Si vero secundo digito id est unde sagittatur excusserit" ist ein Beweis dafür, dass die salischen Franken, wie die Frisen, Pfeil und Bogen viel als Waffen gebraucht haben. L. S. XXIX steht der zweite Finger, womit der Pfeil geschossen wird, im Werth am höchsten, nämlich 35 Schill., selbst der Daum nur 30 Schill., Nov. 90 und 91 aber gilt das Abschlagen vom Daum oder Grosszeh 45 Schill., während die vier folgenden Finger gleichen Werth haben, nämlich jeder 15 Schill. Im alten ostfris. Landrecht wird das Abschlagen des Zeige- oder Schussfingers (in jenem Recht Skootfinger genannt, altengl. Skytefinger, nordfris., wie gesagt, Skaatfanger) härter gebüsst, als solches bei den andern Fingern der Fall war. Auch ward das andre Glied des Zeigefingers als Maass bei Ausmessung von Wunden gebraucht. 6. ist ohne Rechtsausdruck. 7. hat gasferit. Ist diese Lesart aus cas (tra) verit im Text oder aus ga-scerit, ga-scarit entstanden? Dieses gasferit, das hier am verkehrten Platz zu stehen scheint, steht auch L. S. XVII, de vulneribus, in der Form gasfrit bei ganz anderem Sachverhalt. Wahrscheinlich hat doch die unwissende Römerfeder gasferit aus cas (tra) verit fabricirt. Mehr hierüber unten bei Nov. 92.

Textfehler: alterum für alteri, pendiderit für pependerit, de manum vel pedem für de manu vel pede, policem für pollicem, polix für pollex, secundo digito für secundum digitum, unum iectum für uno ictu.

XXX. De conviciis.

1. Si quis alterum cinitum vocaverit, malb. quinthac, malb. quinte, malb. quinthe, malb. quintuo, 600 dinarios qui

faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 2. Si quis alterum concacatum clamaverit, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 3. Si quis mulierem ingenuam seu vir seu mulier alteram meretrice clamaverit et non potuerit adprobare, malb. solis trabo, malb. solestrabo, malb. extrabo, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. 4. Si quis alterum vulpe clamaverit, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 5. Si quis alterum lepore clamaverit, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 6. Si quis alteri reputaverit quod scutum suum iactasset et non potuerit adprobare, malb. austrapo, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 7. Si quis alterum dilatorem aut falsatorem clamaverit et non potuerit adprobare, malb. leod, malb. iscrabo, malb. ischrabo, malb. hischrabo, malb. leudardi, malb. extrabo, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

XXX. Vom Schimpfen.

1. So Jemand einen Andern einen sodomitischen Knaben nennt (schilt), so ist er für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand einen Andern laut und öffentlich einen Scheisskerl (Beschissenen) nennt, so soll er für schuldig erkannt werden, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand, sei es Mann oder Frau, eine freigeborne Frau Hure schilt und es nicht beweisen kann, so soll er für schuldig erkannt werden, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. 4. So Jemand einen Andern einen Fuchs schilt, so ist er für schuldig zu erkennen, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 5. So Jemand einen Andern einen Hasen schilt, so ist er für schuldig zu erkennen, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 6. So Jemand einem Andern vorwirft, seinen Schild weggeworfen zu haben, und es nicht beweisen kann, so soll er für schuldig erkannt werden, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 7. So Jemand einen Andern einen Angeber oder Fälscher schilt und es nicht beweisen kann, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. Die verstümmelte sogenannte Glosse lautet: malb. quinthac, malb. quinte, malb. quinthe, malb. quintuo. Das cinitus im Text erklärt die glossa: id est arga. E. oculum erutum habentem. P." (also ein ausgerissenes Auge habend, ein Einäugiger).

In Vergleich mit den andern Bussen (die Busse 1. ist nämlich 15 Schill.) kann es dies nicht heissen. Das longobardische arga bezeichnet feige Memme, aber auch für dieses Schimpfwort ist 15 Schill. zu viel. Indessen ist hierbei nicht zu verschweigen, dass das altlongobardische argo auch einen Hahnrei bedeutete. Das griechische zivados und das römische cinaedus könnte man für einerlei mit cinitus halten. Das röm. cinaedus heisst Tänzer (vielleicht obscöner), Sodomiter und Fisch. Das i in cinitus und in den Lesarten der sogenannten Glosse stimmt freilich nicht zu ae in cinaedus. Allein die Busse von 15 Schill. weist auf ein mehr strafbares Schimpfwort. Ich habe das italienische cinedo dafür genommen. Doch der corpore infamis (Selbstbeflecker) erhielt unter den alten Germanen, deren nicht aus los zusammenhangenden Brocken bestehendes Gemeinwesen solche hart zu rügen genöthigt war, nach dem Zeugniss der Germania eine viel grössere Strafe. Mit der Lesart quinte oder mit cinit in cinitus scheint das engl. squint, Schielaug', schon wegen der hohen Busse auch nichts gemein zu haben. 2. ist ohne Rechtsausdruck. 3. hat die Lesarten solis trabo, solestrabo, extrabo. Die beiden ersten müssen heissen sol estrabo und die letzte entstand aus estrabo. Die Form estrabo aber gehört einer späteren Zeit des Mittelalters an. Der unwissende Schreiber kommt hier sogar mit dem Genit. von sol (Sonne). Auf Frisisch ist Strabbe eine widerspänstige, halsstarrige, streitsüchtige Person. Diese mulier rixosa, wenn es eine solche ist, sieht dem salfränkischen strabo doch noch ähnlicher, als J. Grimm's shrew und screava, und selbst der römische Schieler strabo würde besser gewählt worden sein. Das Schimpfwort solestrabo könnte man Sudelstrabbe (engl. soil, Koth, to sully besudeln, nordfris. sollin, beschmutzen, Schmutz annehmen, das Sol in Soldede in den altfrisischen Gesetzen) übersetzen. 4. und 5. sind wieder ohne Rechtsausdruck, aber 6., wo vom Ausreisser im Kriege gehandelt wird, hat austrapo. Dieses verfälschte Wort soll nach Grimm'scher Auslegung Ausreisser, Austraber, Wegläufer bedeuten. Allein das aus. (urfränk. ut, altfränk. uz) ist nimmermehr aus der Malbergszeit, sondern, wenn die Lesart richtig wäre, aus einer Jahrhunderte späteren. Wer nicht strabo, sondern trabo liest, würde gewiss solestrabo Schmutztraber, Schmutzläufer übersetzen. 7. finden wir leod, iscrabo, ischrabo, hischrabo, leudardi, extrabo. Von diesen Ausdrücken sind nur leod und leudardi richtig und sie stehen hier, weil der Angeber und der Betrüger die Oeffentlichkeit, das Gemeinwesen besonders angehen. Die vier andern Lesarten sind alle aus dem Vorhergegangenen in höchst entstellter Form (nämlich aus extrabo entstanden) an die verkehrte Stelle gesetzt worden. Das sch in ischrabo, hischrabo gehört wie das h in hischrabo schon einem recht späten Zeitalter an.

Der Text und seine Fehler: L. S. XXX. De conviciis sieht nicht sehr alterthümlich aus und ich halte dieses Kapitel, welches von Scheltworten und ihren Strafen handelt, für jünger, als man glaubt.

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