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Fehler: meretrice für meretricem, vulpe für vulpem, lepore für leporem, dilatorem für delatorem. Für reputaverit stände besser imputaverit. Nov. 302 steht inputaverit. In den Pandecten heisst reputare anrechnen.

XXXI. De uia lacina.

1. Si quis baronem ingenuum de via sua ostaverit aut inpinxerit, malb. uia lacina, uia lazina, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 2. Si quis mulierem ingenuam de via sua ostaverit aut inpinxerit, malb. machina, mallacina, orbis uia lazina, uia lacina, urbis uia lacina, hoc est 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur.

XXXI. Vom Wegelagern.

1. So Jemand einen Baron freien Standes in feindlicher Absicht auf seinem Wege behindert oder stösst, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand einer freigebornen Frau auf ihrem Wege feindlich entgegentritt oder sie stösst, so soll er für schuldig erkannt werden, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. Strafe zu entrichten.

Erklärungen. 1. Die Lesarten des Rechtsausdrucks sind: malb. uia lacina, uia lazina. Der Ausdruck heisst Weglage, Wegelagern, Wegabsperrung, Wegverlegung durch gewaltsames Abhalten. Das z in lazina entstand aus c, das c wird wie k gesprochen, k ward aus g, uia ist dem römischen via nachgebildet und dieses uia ist dem uralten frisischen Wai, englisch way (Weg) ähnlich genug. 2. Der Rechtsausdruck in seinen falschen Formen lautet: malb. machina, mallacina, orbis uia lazina, uia lacina, urbis uia lacina. beiden Lesarten machina und mallacina sind augenscheinlich verfälscht, wenn anders machina nicht von einem unwissenden römischen Schreiber als römischer Ausdruck in der Bedeutung von List und Ränke hineingetragen worden ist. Aber mallacina ist eine aus „malb. uia lacina" oder wahrscheinlicher allein aus „uia lacina," da' ma leicht aus uia entstehen konnte, entstellte Form. Die verfälschten, römischen Ausdrücken nachgebildeten Lesarten orbis, urbis (urbis ist der Genitiv von urbs, Stadt, orbis heisst Kreis und orbus verwaiset, einer werthen Sache beraubt), sind schwer zu erklären; orbis, urbis und uia lacina scheinen mir nicht zusammen zu gehören, sondern zwei verschiedene Benennungen zu sein. L. S. XXXI. De uia lacina ist von einem baro ingenuus die Rede, woraus man auf das Vorhandensein eines baro nicht ingenuus, d. h. eines nicht freien Barons, schliessen darf. Gehört dieses Kapitel nicht den viel späteren Jahrhunderten

an, so ist dieser baro lange kein Freiherr. Er ist noch nichts mehr als ein sagobaro. Die Busse für das Verbrechen gegen die freie Frau ist 45 Schill., also dreimal mehr als für den freien Baron. Dieser baro ingenuus ist demnach kein Franke, sondern ein baro romanus, der unter salischem Recht lebt.

Der Text und seine Fehler: Das ital. ostare, von hostis, Feind, heisst entgegenstehen, hindern. Das inpinxerit, eine greuliche Form, für impegerit, ist in Unwissenheit mit pingo, pinxi, pictum, pingere, d. h. malen, verwechselt worden.

XXXII. De ligaminibus.

Si quis hominem ingenuum sine causa ligaverit, malb. anderebus, andreiphus, andreppus, andrephus, obrepus, andrepus, hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. Si vero ipsum ligatum in aliqua parte duxerit, malb. anderebus, malb. andreiphus, malb. andreppus, malb. andrephus, malb. andrepus, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudi

cetur.

XXXII. Von Fesseln.

Wenn Jemand einen freigebornen Mann ohne Ursache bindet, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. Führt er ihn aber gebunden irgendwohin, so ist er für schuldig zu erkennen, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. Strafe zu entrichten.

Erklärungen. In beiden Fällen sind die sogenannten Glossen gleich und lauten 1. anderebus, andreiphus, andreppus, andrephus, obrepus, andrepus, und 2. anderebus, andreiphus, andreppus, andrephus, andrepus. Unter 1. ist obrepus nicht am Platz, es fehlt in 2. Die Lesarten rebus, rephus gehören späterer Aussprache, also späterer Zeit an, reiphus (Reif) noch späterer. Es ist das frisische Riap, Reep, engl. rope, altengl. rape, nordengl. rape, das ist Reif, Seil aus Stroh oder Hanf. Hier heisst es Fessel und andrepus erkläre ich durch Handfessel, denn and steht hier für hand. In dieser Form and erscheint das Wort Hand häufig. Doch and, ande, ando kommt auch in der Bedeutung von Zorn, Eifer, Kränkung vor und andon, ahnden, heisst bestrafen. Das altsüddeutsche tets ir andt, d. i. that's ihr weh, war sie zornig, und es tut mer ahnd (ant), d. i. es schmerzt mich, ist noch nicht ausgestorben. Indessen ziehe ich and in der Bedeutung von Hand vor, denn Reep und Hand sind unverkennbar.

Textfehler: aliqua parte für aliquam partem.

XXXIII. De venationibus.

1. Si quis de diversis venationibus furtum fecerit et celaverit, 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. Quae lex de venationibus et piscationibus convenit observare. 2. Si quis cervum domesticum signum habentem furaverit aut occiderit, qui ad venationem mansuetus est et hoc per testibus fuerit adprobatum quod eum dominus suus in venationem habuisset aut cum ipsum duas aut tres feras occidisset, malb. throuidioso, trouisido, trouuido, treuuidio, treuimdio, trouandio, throuuido, hoc est 1800 dinarios qui faciunt solidos 45 culpabilis iudicetur. 3. Alium vero domesticum cervum qui in venationem adhuc non fuit qui eum involaverit aut occiderit, malb. throueins o, trouisido, hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur.

XXXIII. Von den Jagden.

1. So Jemand von den verschiedenen Jagden stiehlt und das Gestohlene versteckt, so soll er für schuldig erkannt werden, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. Die Beobachtung dieser Verordnung betrifft Jagden und Fischereien. 2. So Jemand einen mit Zeichen (Marke) versehenen Haushirsch, der für die Jagd gezähmt ist, stiehlt oder tödtet, und durch Zeugen bewiesen wird, dass sein Eigner ihn zur Jagd mitgehabt und mit demselben zwei oder drei Stück Wild erlegt habe, so ist er für schuldig zu erkennen, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen. 3. Wer aber einen andern Haushirsch, der noch nicht zur Jagd gewesen, wegnimmt oder tödtet, der soll für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Aus diesem Kapitel erhellet, dass sein Alter nicht einmal zum 7ten Jahrhundert hinaufreicht. Die Lesarten des Rechtsausdrucks lauten 2.: throuidioso, trouisido, trouuido, treuuidio, treuimdio, trouandio, throuuido, und 3.: throueinso, trouisido. Also für das Stehlen oder Tödten eines schon zur Jagd gewesenen gezähmten Hirsches mit Marke wird 45, für das Stehlen oder Tödten eines andern zahm gemachten und noch nicht zur Jagd gewesenen Hirsches (von Marke wird nichts gesagt) aber 30 Schill. gebüsst. In beiden Fällen lautet der Rechtsausdruck, in welcher Gestalt er nun auch der Nachwelt überliefert worden ist, gleich, nämlich trouuido und wie die Lesarten sonst heissen. Dieses trouuido soll nicht,

wie J. Grimm behauptet, dessen Phantasien darüber ich oben schon besprochen habe, das Abzeichen (signum) des Hirsches bezeichnen, da dieselbe sogenannte Glosse trouuido gerade auch da steht, wo von dem Hirsch ohne Zeichen die Rede ist. Nov. 98 lautet: si vero alium cervum qui in venatione adhuc non fuerit domesticum occiserit (für occiderit) aut involaverit, wenn er aber einen andern Haushirsch, der noch nicht auf der Jagd gewesen, tödtet oder stiehlt; und hier ist die sogenannte Glosse, die arg verunstaltet ist: uuisnouida, trouuidio cham stala, welche letztere Lesart Nov. 211 in der Form trio iobio amestalla, trio iubeo (sogar ein römisches jubeo, ich befehle!) amestella erscheint. Diese Ausdrücke (von einem Zeichen wird nichts gesagt) bedeuten offenbar den Hirsch im Heimstall, Heimstand (vom urfränkischen, altfrisischen, neufrisischen, englischen und altenglischen Ham, wovon im Französischen noch das aus dem Diminutiv Hamel entstandene hameau, d. i. Weiler, übrig ist). Das ch für h in cham stala ist der gallische Kehllaut. Ueberdies wird Nov. 98 gesagt: si quis alium cervum quem canes moverint vel adlassaverint [involaverit aut celaverit], so Jemand einen andern Hirsch, den die Hunde gejagt (natürlich ist ein wilder gemeint, bei dem an eine Marke (signum), das Grimm'sche trouuido, nicht zu denken ist) oder matt gemacht haben [stiehlt oder versteckt]; und doch steht auch hier die sogenannte Glosse malb. trochuuido. Das obige trio iobio entstand aus trouuido. Es ist das verstümmelte trouuido in seiner ärgsten Ungestalt. Ueber das angebliche Zeichen (trouuido) mit dem anhangenden uuano (trouuidouuano), welches J. Grimm fälschlich durch „des Jagdzeichens gewohnt" erklärt, ist von mir das Nöthige gesagt worden. Dass trouuido oder trochuuido sich nicht auf das Zeichen des zahmen Hirsches beziehe, erhellet demnach deutlich genug aus Nov. 98: si quis alium cervum quem canes moverint u. s. w., da dieser Hirsch kein zahmer ist, am allerwenigsten ein Zeichen trägt, sondern durchaus ein wilder sein muss, und dennoch die sogenannte Glosse dabei steht. Das altfränk. Troh ist das spätere Trug, Hinterlist, und trügen, triegen hiess im Latein des Mittelalters truffare, d. i. betrügen, Bubenstreiche ausüben. Noch jetzt heisst das ital. truffa Spitzbubenstreich. Das uuido könnte das urfrisische und urenglische Wide, Wite d. i. Strafe, Busse, sein, doch auch diese Erklärung von trouuido, trochuuido, genügt mir nicht. Vielleicht auch ist uuido, wenn die Lesart richtig ist, das alte urfränkische Wide, wido, weido, d. i. Weide, nämlich Jagd, wovon Weidmann und das alte Weidenar, d. i. Jäger, stammt. Jedenfalls scheint der Ausdruck throuuido, trouuido, oder wie er ursprünglich gelautet haben mag, nicht auf ein Abzeichen des Hirsches zu deuten. Schliesslich bemerke ich noch, dass Nov. 98 cham stala auch durch Stehlen (Stal) im Heim, Hause, erklärt werden könnte, über welche Erklärung an dieser Stelle ich nichts Entscheidendes sagen kann.

Textfehler: quae lex für quam legem, per testibus für per testes

oder nur testibus (per ist in der L. S. gewöhnlich mit dem Abl. construirt), cum ipsum für cum ipso, venationem, dafür besser venatione.

XXXIV. De sepibus.

1. Si quis vero tres virgas unde sepes superligatur capulaverit vel retorta unde palum aut sepes continetur capulaverit aut tres cambortus involaverit aut excervicaverit, malb. leodardi, malb. leod, malb. leordardi, malb. leudardi, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 2. Si quis per aliena messe postquam levaverit erpicem traxerit aut cum carro sine via transierit, malb. leordardi, malb. leod, 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 3. Si quis per messe aliena iam expalmitante sine via transierit, malb. leodardi, malb. leod, 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 4. Si quis per malo ingenio in curte alterius aut in casa vel in quolibet aliquid de furtum miserit hoc est nesciente domino et ibidem inventus fuerit, malb. fistirbiero, frictebero, festibero, ferim bera, ferthebero, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 62, culpabilis iudicetur.

XXXIV. Von Verzäunungen.

1. Wenn aber Jemand drei Zweige, womit ein Zaun überbunden ist, abhaut, oder dessen geflochtenen Theil, wodurch Pfahl und Zaun gehalten wird, zerschlägt oder (die) drei Kammborten stiehlt oder zerbricht, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 2. So Jemand durch eines Andern Saatfeld, nachdem er es geebnet (gereinigt) hat, eine Egge schleppt oder mit dem Wagen ohne Weg durchfährt, so ist er für schuldig zu erkennen, 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu zahlen. 3. So Jemand ohne Weg über ein fremdes Kornfeld geht, wenn die Saat schon aus der Erde schiesst, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 4. So Jemand verruchterweise in einen Hof oder in ein Haus Stehlens halber Etwas (oder heisst es: von Gestohlenem Etwas) hineinschafft, nämlich ohne Wissen des Hausherrn, und ebendaselbst betroffen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. 1. 2. 3., wo von Freveln auf freiem Felde gehandelt wird, die das Gemeinwesen näher als sonst angehen, ist der

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