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hen, wenn es ihnen so recht ist, nehme er sie. Thut er solches aber nicht und nimmt sie so, dann ist er für schuldig zu erkennen, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu erlegen, welche er dem auszahlen soll, dem die Reifen zukommen. Thut er dagegen, wie oben gesagt, Alles dem Gesetz gemäss, so soll der, dem die Reifen zukommen, 3 Schillinge [und einen Pfenning] erhalten. 2. Folgendes ist dem Urtheil und Beachten dessen anheimzugeben, dem die Reifen zu entrichten sein mögen. Wenn der Neffe, Schwestersohn, der am ältesten ist, da ist, so erhält er sie. Wenn ein Neffe aber nicht da ist, so erhält der ältere Sohn der Nichte sie. Wenn dagegen kein Sohn einer Nichte vorhanden ist, so erhält der Sohn der Muhme sie, die von Mutterseite stammt. Wenn aber auch kein Sohn einer Muhme sich findet, dann erhält der Bruder dessen, der vorher die Frau hatte, falls er nicht zur Erbschaft kommt, die Reifen. Wenn nun auch kein solcher Bruder da ist, so soll der, welcher ausser den oben Genannten, die einzeln nach der Verwandtschaftsfolge bis zum sechsten Gliede genannt sind, der nächste ist, wenn er nicht Theilhaber an der Erbschaft nach jenem verstorbenen Gemahl ist, die Reifen erhalten. Ist nach dem sechsten Grade Niemand vorhanden, so geht der Reif selbst oder der daraus hervorgehende Rechtsfall in den Fiscus.

Erklärungen. In dem ganzen Kapitel ist von Reifen die Rede (reipus, nebst den andern Lesarten, und reipi ist plur. die Reifen), nicht, wie J. Grimm lehrt, von Reif. Selbst für reipus ipse am Schluss dieses Kapitels steht Nov. 235 reipi ipsi. Die Ueberschrift ist De reipus (andre Lesarten sind reibus, rebus, reiphus). Die sogenannte Glosse in ihren ungeheuer verunstalteten Lesarten zu 1. lautet: malb. reipus nihil sinus, reipus, reiphus heealisinus, reipus nicholes sinus, reipus nicolensinus, reipus nicholissimus, reiphus haec chala sinus, reippus nicholesinus, reippus nicolesinus, ferner als Textworte nach verschiedenen Lesarten der Handschriften reipi, reipe, reibi, reiphi, reiphus, reipus. Zu beachten ist: Die Reifen werden auf den Schwestersohn (nicht Brudersohn) des verstorbenen Gemahls und so fort auf weibliche Verwandten vererbt bis zum 6ten Gliede. Wahrscheinlich hat man sich darunter ursprünglich weibliches Eigenthum, Schmuck, zu denken, etwas zur Morgengabe Gehörendes. Auf den nordfrisischen Inseln Ameram und Föhr wird gleich nach der Hochzeit, eben nach Mitternacht, wenn es zum Tanz geht, der Neuvermählten über dem Kopftuch, zum Zeichen, dass sie Frau geworden, die scharlachrothe Haube, deren Form ein Halbmond ist, oben auf

den Kopf gesetzt, welche sie von nun an ihr Leben lang trägt und nur beim Kämmen des Haars ablegt. Mädchen tragen dort keine Hauben. Aber in Groningerland, Westfriesland, Nordholland und holländisch Seeland, in diesen reichen, früher durch und durch frisischen Ländern, aber nicht in Holland, d. i. Südholland, dem alten Batavierlande, trägt das unverheirathete wie das verheirathete Frauenzimmer die Silberhaube oder die Goldhaube, welche in dem von Wohlstand strotzenden Westfriesland am werthvollsten und solidesten ist und 300 Gulden kostet. Die Bevölkerungen der frisischen Strecken zwischen der Ems und dem Lister Tief, welche in Folge ihrer Eroberung durch Inlanddespoten verarmten, haben längst die frisischfränkische Goldhaube abgelegt. Von diesen Goldbekränzten sagt Freiligrath: „Ihr Haar schmückt statt des Bandes ein Goldblech kriegrisch schier, der Frauen dieses Landes gewohnte Schläfenzier.“ Auch die Goldhaube in holländisch Seeland ist ein indirecter Beweis dafür, dass die Bewohner jener Inseln einst Frisen waren. Einer dieser Reife (reipus) scheint mir der weibliche Kopfschmuck der salischen Franken gewesen zu sein. Sie heisst L. S. LXXV eine vitta (nur eine Freigeborne, also eine salische Frankin, trägt sie), und die obbonis, an derselben Stelle, wird die darüber gezogene weisse Haube sein. Die Abgabe von 3 Schill. 1 Pfenn., welche in Anbetracht der reipus derjenige, welcher eine Wittwe heirathen wollte, den Verwandten ihres vorigen Mannes am Gerichtshügel, bei Strafe von 621⁄2 Schill. nach Seelandrecht, zu erlegen hatte, wird, wenn sie nicht gezahlt wird, durch die oben erwähnte sogenannte Glosse reipus nihil sinus, reipus nicholes sinus u. s. w. bezeichnet. Die unwissenden römischen Abschreiber verfielen, wie gewöhnlich, auch hier auf römische Ausdrücke, z. B. nihil, sinus, colens, issimus, haec, und verstümmelten die Form des ursprünglichen Rechtsausdrucks ganz und gar. Ich lese reipus ni chalasinus (für chalosinus), reipus ni chalesinus, reipus ni chalisinus, d. h. die für die reipus nicht gezahlte Gebühr, von losan, lesan, lisan, d. i. lösen, zahlen. Die Wörter reipus und rape, rope, Riap, Reep, Reif scheinen ursprünglich einerlei Bedeutung gehabt zu haben. Das alte rape bedeutet ein Längenmaass, wonach bei der Gründung Englands in Sussex Grund und Boden vermessen ward. Das nordenglische raip bezeichnet eine Ruthe, ein Längenmaass von 6 Ellen. In Norddeutschland soll es einen Faden (6 Fuss) z. B. Holz, und in Goslar ein Längenmaass von 10 Ellen bezeichnet haben. Das engl. rope ist ein Seil, Strick, aber auch eine Perlenschnur, rope-ripe heisst reif zum Galgen, rope-dancer Seiltänzer, ropemaker Seiler, plattdeutsch Reepschläger, in Ostfriesland heisst Reep Seil und Roop Strohseil, in Nordfriesland ist Riap jetzt gewöhnlich ein aus Stroh, meistens aber aus Dünenhalm (Sandhaber) gedrehtes Seil, wogegen der Begriff eines aus Hanf gemachten Seils noch übrig ist in den nordfrisischen Ausdrücken Wainriap (Wagenseil), womit man ein Fuder Heu, Korn u. s. w. befestigt, und Sidjlriap (Seiten

strang) woran die Pferde den Wagen ziehen. Seil, Tonnenband erhielt später in Deutschland den Namen Reif, folglich ward auch die den Hals umfassende Kette, Schnur, zum Schmuck, der Ring um den Finger, den Arm, dann auch die urfrisische, ohne Zweifel auch urfränkisch gewesene, Haupt und Haar der Weiber umringende Goldoder Silberhaube und der blanke weibliche Gürtel, den die nordfrisischen Frauen erst in diesem Jahrhundert für immer ablegten und den schon lange vor Christi Geburt die Weiber der Kimbern, die von der Nordsee kamen, trugen, Reif genannt und zwar als Zierrathen, welche bei Heirathen wesentliche Gegenstände waren. Was Jacob Grimm in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. LIII, LIV sagt, was er vorbringt, ist Alles irrig, besonders was er über, lesen, sammeln" sagt.

Wie ist thunginus zu erklären? Die andern Lesarten dieses Ausdrucks sind völlig verfälscht. J. Grimm Vorrede VI leitet ganz sprachwidrig das Wort von einem tun ab, das nie dagewesen ist und zehn bedeutet haben soll. Bei solcher Ableitung ist natürlich das g im Wege, wovon er aber schweigt. Früher hatte er tunginus sogar von tun in dem altengl. tungerefa abgeleitet, was eben so falsch ist. Mit dem plattenglischen tung, welches ich in Yorkshire hörte, als eine Frau, mit der ich sprach, „I cannot tung it" sagte, d. h. aussprechen, darf ich tunginus kaum vergleichen. Kommt das Wort von einem ursprünglichen thungin, thungen, nordfrisisch thingin, deutsch dingen, d. h. sprechen, vorladen, processiren, richten, (Imperf. dung)? Der thunginus war ein gerichtlicher Beamter, ein Richter im öffentlichen Thing, der centenarius ebenfalls. Wüsste ich, dass u in thunginus falsch stände, so wäre keine Schwierigkeit. Allein das Eine darf man nicht beliebig für das Andre annehmen. Der uralte Ausdruck Thing bedeutet Rede, Unterredung, öffentliche, nicht gerichtliche, Versammlung (so thaz thing bei Otfrid), ferner Gerichtsversammlung, Gerichtsstreit, Process. So unterscheidet der Nordfrise noch in der gewöhnlichen Redensart tu Thing an Rocht die Benennungen Ding und Recht, wo zwischen dem Rechtsstreit und Rechtsurtheil deutlich unterschieden wird. Dürfte man für thunginus lesen thinginus, so wäre der Ausdruck klar genug. Nach der glossa war der thunginus: iudex qui post comitem est. Die Erwähnung des fiscus in diesem Kapitel, welches Wort oft in den Novellen erscheint, z. B. Nov. 20. 150. 172. 176. 235. 268. 351. u. s. w., darf bei Bestimmung des Alters des ältesten lateinischen Textes der L. S. (und einen andern gab es gewiss nicht) durchaus nicht unberücksichtigt bleiben.

Textfehler: sicut adsolit für si, ut adsolet, et ist zu streichen, antequam, für sich stehend, schlechtes Latein, centenario für centenarium, dinario für denarium, hoc factum (wenn es nicht von si eis convenerit abhängig ist) für hoc facto, acciperit für acceperit, [et dinario] für [et dinarium], nepus für nepos, consobrine für conso

brinae, parentilla für parentelam, genuculo für geniculum, sexto für

sextum.

XLV. De migrantibus.

1. Si quis super alterum in villa migrare voluerit et unus vel aliqui de ipsis qui in villa consistunt eum suscipere voluerit, si vel unus exteterit qui contradicat, migrandi ibidem licentiam non habebit. Si vero contra dicto unius vel duorum in villa ipsa adsedere praesumpserit, tunc ei testare debet. et si noluerit inde exire, ille qui ei testat cum testibus sic ei debet testare: homo in hoc tibi testo ut in hac nocte proxima in hoc quod lex salica habet sedeas, et testo tibi ut in decem noctes de villa ista egredere debeas." Et postea adhuc post decem noctes iterum debet ad eum venire et ei testare ut iterum in [alias] decem noctes exeat. Si adhuc exire noluerit, iterum tertio decem noctes ad placitum suum addat, ut sic 30 noctes impleantur. Si nec tunc voluerit exire, tunc manniat eum ad mallum et testes suos super singula placita qui fuerunt ibi praestos habere debet. Si ipse cui testatum est noluerit venire et eum aliqua sunnis non tenuerit, et ista quae superius diximus omnia secundum legem est testatus, tunc ipse qui testavit super furtuna sua ponat et roget grafionem (andre Lesarten: graffio, garafio, graphio, gravio) ut accedat ad locum ut eum inde expellat. Et quia legem noluit audire, quod ibi laboravit demittat et insuper, malb. uuidrisittolo, uuedresitelo, uuidristholo, uuidrositelo, uuidrosilito, uuidro si thelo, uuidre sa thalo, hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 2. Si vero quis migraverit et ei infra duodecim menses nullus testatus fuerit, securus sicut et alii vicini manent ille maneat.

XLV. Von Ziehenden.

1. Wenn Jemand zu einem Andern in einem Dorf ziehen will und Einer oder Einige von denen, welche in dem Dorf wohnen, ihn aufnehmen wollen, so wird es ihm nicht erlaubt sein, dahin zu ziehen, wenn auch nur Einer sich findet, der dagegen spricht. Wenn er aber sich herausnimmt, sich in diesem Dorf niederzulassen, während Einer oder Zwei dagegen sind, so soll der ihm solches mit Zeugen zu verstehen geben.

Und wenn er nicht von da weggehen will, so soll derjenige, welcher es ihm mit Zeugen zu verstehen giebt, es ihm in diesen Worten kund thun: „Mensch, hiemit sage ich dir, dass du in dieser nächsten Nacht, da das salische Gesetz es so bestimmt, wohnen bleibst, und ich thue dir mit Zeugen kund, dass du in zehn Tagen aus diesem Dorf gehen sollest." Und darauf nach noch zehn Tagen soll er abermals zu ihm gehen und ihm zu verstehen geben, dass er nach wiederum zehn Tagen herausgehe. Wenn er nun noch nicht fortgehen will, so soll er auf's Neue zum dritten Mal seinem Willensausspruch zehn Tage zulegen, damit so die Zahl von 30 Tagen voll werde. Wenn er auch dann nicht weggehen will, so soll er ihn vor Gericht fordern und soll seine Zeugen betreffend jede einzelne Aufforderung an ihn, welche stattgehabt, hier zugegen haben. Wenn der, dem unter Zeugen befohlen worden ist, wegzuziehen, nicht gehen will und gar kein Hinderniss ihn hält, und alles oben Erwähnte nach dem Gesetz geschehen ist, dann soll der, der ihn mit Zeugen aufforderte, wegzuziehen, ihm an seine Habe gehen und soll den Grafio ersuchen, an den Ort zu kommen, um ihn von da zu vertreiben. Und weil er das Gesetz nicht hat hören wollen, so soll er, was er da gearbeitet, daselbst lassen und überdies für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. Strafe zu erlegen. 2. Zieht aber Jemand anderswohin und wird ihm innerhalb zwölf Monate keine unter Zeugen geschehende Aufforderung, den Ort zu räumen, so hat er nichts zu befürchten und kann wohnen bleiben, wie seine andern Nachbarn wohnen.

Erklärungen. Der Rechtsausdruck dieses Kapitels lautet in seinen falschen Lesarten: uuidrisittolo, uuedresitelo, uuidristholo, uuidrositelo, uuidrosilito, uuidro si thelo, uuidre sa thalo. Wieder ist ein römisches si hineingerathen. Die richtigere Lesart ist uuidresitelo, uuidresatelo. Das uuidre ist wider, gegen. Es bezeichnet das widerrechtliche, Widerstand erfahrende Vergehen dessen, der sich in einem Dorf niederlässt, ansiedelt, da einzieht. Das veraltete Siedel heisst eine Landstelle, ein freies Bauergut. Das uralte oberdeutsche Anasidale bedeutet Wohnstelle, Ansidel im Schwabenspiegel, Bauergut. Das uuidre ist das altenglische wither, das wither in dem schottischen witherwecht, das ist Gegengewicht, das nordfrisische wether, und mit sitelo ist das englische to settle, nordfris. siatelin, gleichbedeutend. Bei Kero heisst widarwigo Aufruhr. Die Lesart gravio im Text einer der Handschriften weist auf eine recht späte Zeit. Das sunnis im Text, welches

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