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LXIII. Von dem, der auf der Heerfahrt getödtet wird.

1. Wenn Jemand einen freigebornen Mann auf der Heerfahrt tödtet, so soll er [weil der Getödtete unter salischem Recht lebte und in Herrenschutz nicht gewesen ist] für schuldig erkannt werden, 24000 Pfenn. oder 600 Schill. zu zahlen. 2. Ist der Getödtete aber in oberherrlichem Schutz und wird der Mörder der That überwiesen, so ist er für schuldig zu erkennen, 1800 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. L. S. XLI lautet: Si quis ingenuo Franco aut barbarum qui legem salicam vivit occiderit, so Jemand einen freien Franken oder einen von fränkischen Kriegern in's Land gebrachten, gefangenen Ausländer, der unter salischem Recht lebt, oder (was wohl noch richtiger ist) einen heidnischen Franken tödtet. Das Wergeld ist 200 Schill. Und Nov. 271 heisst es: Si quis hominem ingenuum qui lege salica vivit dum in hoste est occiserit, so Jemand einen freigebornen Mann, der unter salischem Recht lebt (Letzteres versteht sich bezüglich eines Freigebornen von selbst), tödtet, während er auf dem Feldzuge gegen den Feind ist (nämlich zu den Zeiten der Pipine). Auch hier ist das Wergeld nur 200 Schill. Darnach also hätten der freie Franke, ferner ein vom fränkischen Heer in's Land gebrachter, nach salischem Recht lebender Fremder oder (was wohl richtiger ist) ein Franke auf gallisch-fränkischem Boden, der noch Heide ist, den römische Schreiber nach altrömischem Vorgange „Barbar“ nennen, und ein auf Feldzügen (nicht vom Feinde) Erschlagener gleich hoch im Lebenswerth gestanden. Die Novelle 271 muss völlig verfälscht sein. Dagegen sagt Nov. 177: Si quis in hoste de conpanio de conpagenses suos hominem occiderit, secundum quod in patria si ipso occidisset conponere debuisset in triplo conponat, wenn Jemand auf der Heerfahrt aus der Gefährtschaft einen von seinen Landsleuten tödtet, so soll er nach Maassgabe dessen, was er im Vaterlande, wenn er ihn getödtet hätte, würde haben zahlen müssen, mit dem Dreifachen büssen. Und Nov. 353: Si quis hominem in hoste occiserit, triplici conposicione conponat sicut in patria conponere debuit excepto si ex truste regale non fuerit ille homo. Nam si ex truste regale fuerit, eandem conposicionem quam infra patriam facere debuit culpabilis iudicetur, hoc sunt dinarios 72000 qui faciunt solidos 1800, wenn Jemand einen Mann auf dem Feldzuge gegen den Feind tödtet, so soll er mit dem dreimal höheren Wergelde büssen, als er in der Heimath hat (hätte) büssen sollen, ausser wenn jener Mann nicht unter dem besondern königlichen Schutz ist (auf das regale hier und das dominica L. S. LXIII ist zu merken). Denn wenn er in einem solchen Verhältniss zum Könige steht, so ist der Todtschläger für schuldig zu erkennen, dieselbe dreifache Sühne zu zahlen, die er im Vaterlande zu erstatten hätte, nämlich 72000 Pfenn. oder 1800 Schill.

Was die Rechtsausdrücke dieses Kapitels L. S. LXIII betrifft, so sind hier leud und leudardi gleichbedeutend, und leudardi tres pellia, zweimal vorkommend, heisst dreifaches Leud. Das tres pellia (von den Schreibern romanisirt) ist von J. Grimm irrig erklärt. Es hängt nicht mit dem römischen triplex zusammen, sondern ist ein ganz germanisches Wort. Das frisische spellen, engl. to spell, heisst in seiner ursprünglichen Bedeutung zählen, erzählen, abwechseln, tres pelle kann hier nur dreimal gezählt heissen, dreimal heisst auf Englisch thrice, auf Nordfrisisch thrisith. Das im Text vorkommende mother (für murther) wird unstreitig Mord bezeichnen sollen. Die oben ange

führte Nov. 177 verdunkelt den Sinn durch ihr erbärmliches Latein. Sie will sagen: Wenn Jemand auf einem Feldzuge Einen von seinen Landsleuten aus seiner Compagnie (Gefährtschaft) tödtet, so büsst er eine dreimal so grosse Strafe, als er hätte büssen müssen, wenn er denselben in der Heimath getödtet hätte, natürlich weil dieser Verlust das gesammte Vaterland anging, und darum steht L. S. LXIII leudardi (tres pellia). Auch dieses Kapitel zeugt nicht von so früher Abfassungszeit, als man annimmt. Ich setze sie nicht vor die Lebzeiten der Pipine. L. S. LXIII kann leudardi für leud stehen, weil die beiden Fälle das öffentliche Leben und Gemeinwesen näher als sonst angehen. Das ex truste regale erkläre ich durch: in näherer Dienstabhängigkeit vom Könige; ex truste dominica kann sich auch auf einen geistlichen Herrn beziehen. Mit Rücksicht auf die Zeiten der Abfassung sind diese beiden Ausdrücke zu beachten. Schon das oste (ital. oste, Feind, röm. hostis) in der Ueberschrift von L. S. LXIII zeigt den Geistlichen aus Italien an, der es in einer schon späten Zeit schrieb.

Textfehler: in oste für in hostem, occiserit für occiderit, quia vielleicht für qui.

LXIV. De herburgium

(andere Lesarten: ereburgiis, erborgium, chereburgium, hereburgio, recemburgio).

1. Si quis alterum herburgium (andre Lesarten: barbaro, herborgium, chereburgium, hereburgio, herburgio, recemburgio, cheruioburgum) clamaverit hoc est strioporcio aut illum qui ineo portare dicitur ubi strias cucinant [et non potuerit adprobare], malb. humnisfith hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 621/2 culpabilis iudicetur. 2. Si quis mulierem stria clamaverit et non potuerit adprobare, in triplum 2500 dinarios qui faciunt solidos 1871, culpabilis iudicetur.

LXIV. Ueber herburgius (Hexenküchenknecht).

1. Wenn Jemand einen Andern öffentlich Knecht in der Zauberküche schilt, das ist Hexenbedienter, oder einen solchen, wovon man sagt, dass er Kesselträger ist, wo die Hexen kochen, und es nicht beweisen kann, der soll für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6211⁄2 Schill. zu zahlen. 2. Wenn Jemand eine Frau öffentlich eine Hexe schilt und es nicht beweisen kann, der ist für schuldig zu erkennen, dreimal 2500 Pfenn. oder 18712 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Das römische striga und strix ist eine Hexe in Nacht- oder Todtenvogelgestalt, die den Kindern die Milch aussaugt, und überdies das Schimpfwort Hexe oder Zauberin, das ital. strige, Uhu, und strega, Hexe, span. estrige. Dieses Scheltwort war demnach schon bei den Römern, welches ebenfalls die Franken also von ihnen gelernt haben. Das span. cocinar, das französische cuire und das ital. cucinare stammen alle von dem röm. coquere oder vielmehr von dem röm. coquinare, kochen. In dem cucinant des Textes ist wiederum zu sehen, welchen bedeutenden Antheil die aus Italien oder Rom stammenden Schreiber und Abschreiber dieses Textes an dem Latein der Lex Salica gehabt haben. Auch die 65 ersten Kapitel der Lex Salica sind in ihrer jetzigen Gestalt mit Rücksicht auf ihre Sprache ein Machwerk, dessen Alter nicht, oder doch mindestens gesagt schwerlich, in das 7te Jahrhundert hinaufreicht. Was bedeutet das Schimpfwort herburgius, herburgio? Ehrenbürge darf ich es nicht übersetzen, obwohl das frisische Burg den bezeichnet, der für etwas einsteht, wenn man dieses Wort auch spöttelnd nähme, zumal da nur zwei Lesarten ere, er haben. Bürge hiess im 9ten Jahrh. burigu, burgio. Mancher Etymolog könnte das her in herburgius für das Heer in Heerbiene, d. i. Raubbiene (heren, noch übrig in verheeren, heisst plündern, verwüsten) ansehen und burgio mit dem altenglischen byrgan, burgan, engl. to bury, welches ursprünglich unter einem Todtenhügel bestatten heisst, zusammenstellen. Uebrigens lautet Ehre im Altfränkischen auch zuweilen her, heri, aber im Frisischen und Altenglischen herrscht in diesem Wort der a-Laut vor. Bürge hat nichts mit Borg und hehr nichts mit Ehre gemein, aber es könnte Jemand versucht werden, das her in herburgio für das alte her, hehr, d. i. hoch, erfahren, z. B. in Hermesse, d. h. Hochmesse, zu halten. Für einerlei mit Herr, altfränk. herro, hero, möchte ich es auch nicht halten. Ich bemerke noch, dass, mit Bezug auf cucinant, c vor i und e damals noch wie k gesprochen ward und dass auch in diesem Wort wieder der u-Laut sich zeigt, wie im Englischen (to cook) für o im Deutschen und Römischen, was urfränkisch-frisische Eigenthümlichkeit ist. Seinem ganzen Wesen nach enthält dieses Kapitel, welches eigentlich dem Kapitel XXX. De conviciis angehörte, aber als

viel spätere Zugabe zu betrachten ist, nur Römisches. Cap. XXX ist fränkisch, Cap. LXIV nicht, welches von unheimlichem Zauberwerk handelt. Was die falsche Lesart humnisfith im Text betrifft, so scheinen in zymis fit, tua zymis fit, famusfith, famiisfith, humnisfith in der L. S. alle aus derselben Quelle zu stammen und beziehen sich auf die 2500 Denare. Aus chuerio in der falschen Lesart chuerioburgus macht J. Grimm unbedenklich einen altskandinavischen Kessel (hver) und aus dem ganzen chuerioburgius einen Kesselträger und zwar der Hexen. Aus burgius wird nie ein Träger und chuerio, cheruio, ist nur eine Verstümmelung von here, her. J. Grimm sagt Vorr. LXVI: Ein Abschreiber, der aus dem chuereburgio LXIV 2. nicht herauskommen konnte, schrieb rasch „barbaro", d. i. „fränkisch" und er selbst macht aus chuere einen Kessel und aus chuerioburgo einen Kesselträger! Sein barbaro in der L. S. heisst aber nicht fränkisch, sondern dieser Barbar scheint einen von den Franken nach der Heimath geführten Ausländer zu bezeichnen, der im Kriege gefangen ward; aber vielleicht ist es richtiger, sich einen heidnischen Franken (deren es damals noch in Menge gab) darunter zu denken, den der römische Schreiber verächtlich mit diesem Namen belegte. Warum aber ist keinem die Eresburg mit ihrer Götzenstatt zur Zeit des Gründers Deutschlands in den Sinn gekommen, wo die damaligen römischen Geistlichen sicherlich ebenfalls die Hexen hausen sahen? Das römische aenum, ahenum heisst Kessel. Dies ward in ineum verfälscht. Aber ineum portare heisst nicht den Kessel, sondern das glühende Eisen tragen.

Textfehler herburgium für herburgio, ineo für aeneum, strias für striae und dieses für strigae, cucinant für coquinant, stria für striam (strigam).

LXV. De caballo mortuo extra consilium domini sui

decotato.

1. Si quis caballum extra consilium domini sui decotaverit malb. leudardi, et interrogatus confessus fuerit, caballum in capite reddat. 2. Si vero negare voluerit et ei fuerit adprobatum, excepto capitale et dilatura malb. secthis hoc est 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur.

LXV. Von einem gestorbenen Gaul, der ohne Erlaubniss seines Eigners geschunden wird.

1. Wenn Jemand einen Gaul gegen den Willen (Nov. 272 hat sine permisso) seines Eigners schindet und er verklagt (oder auch gerichtlich befragt) bekennt, so soll er den Gaul seinem

Werth nach erstatten. 2. Wollte er aber leugnen und würde überführt, so soll er für schuldig erkannt werden, ausser capit. und dil. 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Ueber decotare, wahrscheinlich eine verfälschte Form (Nov. 272 hat dafür excorticaverit) habe ich schon S. 284 gesprochen. Mit dem englischen to cut, schneiden, hängt es meiner Meinung nach nicht zusammen; möglich aber ist es, dass im Mittelalter, als aus dem römischen caballus der deutsche Gaul entstand, aus dem römischen cutis, Haut, ein solches Ding wie decotare zurecht gemacht worden ist, da auch im Italienischen Menschenhaut und Speckschwarte cotega, cotica heissen. Die sogenannte Glosse leudardi scheint hier am rechten Ort zu stehen, aber wie gerieth das secthis hinein? Hängt es in seiner Bedeutung mit den alten Ausdrücken Sech, Sichte, sichten, d. i. schneiden, zusammen?

LXVI. De mitio fristatio

(andre Lesarten: mitio fristito, mitio fristatito, mitio fritszatrito). Si quis truste, dum vestigio minant, detenere aut battere praesumpserit, 2500 dinarios qui faciunt solidos 6211⁄2 culpabilis iudicetur.

LXVI. Von Gewaltsamkeit bei Begegnung.

Wenn Jemand gerichtlich betraute Personen, während sie die Spur verfolgen, aufzuhalten oder zu schlagen sich untersteht, so soll er für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Ueber die falsche Lesart der Ueberschrift habe ich L. S. XXXVII. De vestigio minando ausführlich gesprochen. Ist trust das altfrisische Drust, Drusta, das Drost (ein Beamter) im alten ostfris. Landrecht? Das battere ist das röm. batuere, schlagen, ital. battere.

Textfehler: truste für trustes, vestigio vielleicht für vestigium, detenere für detinere.

LXVIIa. Si quis hominem de furcas abaterit extra consilium domini sui iudicis.

Si quis hominem extra consilium iudicis de furcas abaterit aut de ramum ubi incrocatur, aut reponere praesumpserit, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur.

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