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hat; entweder thut (dann) der Sklave selbst die Sache ab, oder der Herr zahlt für den Sklaven, das heisst 12 Schill. und capit. und dil. Und wenn er in 42 Nächten nach den Gesetzen Anzeige macht, was ihn abgehalten habe, so soll die Zusammenkunft vor Gericht auf 84 Nächte weiter ausgedehnt werden. Und wenn er sich dann nicht herauszieht (befreit), so ist er, wie oben geschrieben, für schuldig zu erkennen. Nam ad 42 noctes sunnia adnuntiaverit, lectus 15 sol. conponat ist so unübersetzbar. Soll für nam gelesen werden nam si und legibus für lectus? Und wenn er innerhalb dieser 42 Tage weder Bürgschaft stellen, noch zahlen will, dann soll der, welcher (consecutus - was heisst das? Ist consectatus zu lesen?) ist, verlangen, dass er nach dem Gesetz innerhalb 40 Nächten zahle, was zuvor gesagt ist. (Offenbar muss statt 40 Nächte 14 Nächte gelesen werden.) Und wenn er innerhalb dieser 14 Nächte noch nicht zahlen will, so soll der Kläger verlangen, dass er zahle innerhalb sieben Nächte. [Und wenn er innerhalb dieser sieben Nächte] weder Sicherheit stellen, noch zahlen will, dann soll in der nächsten Zusammenkunft vor den Rachenbürgen, die zu Gericht sitzen und erklären, dass sie ihn vorhin verhört, der Grafio geladen werden, den Stab über sich (ihn?) werfen, nach seiner Habe gehen und nehmen so viel als die Rachenbürgen vorher odierit (was heisst hier dieses ital. odire? Ist es audire, also audierit? Und steht odierit für audierint, audiverint? Was aber bedeutet dieses audierint?) Und der Grafio mit sieben Rachenbürgen, Betraute, Männer von gutem Glauben oder welche des Verfahrens kundig sind, sollen nach seinem Hause gehen und den Werth schätzen und was der Grafio nehmen soll. Und wenn der Grafio nicht vor die Rachenbürgen in der Sitzung geladen ist, so soll er sich nicht herausnehmen, dahin zu gehen. Und wenn er eingeladen ist und nicht dahin gehen will, so ist er des Todes schuldig. Und wenn der Grafio über den Werth oder wider das Gesetz etwas wegzunehmen wagt, so wisse er, dass er mit seinem Leben büssen wird. (Die Stelle im Text: se vite suae periretis dispendum ist Unsinn und als solcher unübersetzbar. Das tis in periretis ist entweder durch das folgende dis in dispendium entstanden, oder auch war man im Begriff, periturum zu schreiben, was auch Unsinn wäre.) Und wenn derjenige, dem die Sachen genommen werden, sagt, dass er ihn in böser

Weise verderbe und gegen Recht und Gerechtigkeit, dann soll der Grafio ihn innerhalb zwei und vierzig Nächte zu erscheinen vorfordern und soll auch den Zugreifer (Auspfänder, Gläubiger), der ihn geladen, gleichermassen vorfordern. Und wenn der, der geladen hat, dies nicht leugnet, so soll er sieben mit dem Bannbefehl versehene Rachenbürgen herbringen, in deren Verhör die Sache vorher vorgekommen, während wir gegenwärtig sein werden. Und wenn sieben nicht kommen können und ein wirkliches Hinderniss sie abhält und nicht alle kommen können, dann sollen drei von ihnen kommen, welche durch ihren Vorsitzenden sprechen und für ihre Collegen die Abhaltung (Verhinderung) anzeigen sollen. Und wenn er von Rachenbürgen weder sieben, noch drei stellen kann oder stellt, so soll der Grafio und der, der die Habe dessen in Empfang genommen, den er gegen Recht und Gerechtigkeit weggetrieben, und der, welcher in böser Weise geladen hat, dem, dem die Sachen gehörten, zahlen. „Et quicumque ingenuus de actione et vi reiecte mallaverit de qualibet causa, simili modo ubi habet lege directa sic facere debet" ist wiederum ein von römischen Geistlichen, welche weder Latein, noch Fränkisch kannten, so verdorbenes und verfälschtes Gemisch, dass nur einige Worte verständlich sind. (Das de in de actione und das de in de qualibet causa sind nicht gleichbedeutend; ersteres heisst, wie sonst so oft in der L. S., durch, mit, letzteres wegen, bezüglich. Welches Subject hat debet? Was will directa sagen? Das reiecte ist gar nichts.) Und wenn es ein böser Mensch gewesen, der Uebels that, und wenn er keine Habe hat, womit er seine bösen Werke sühne, so wird nichts desto weniger der Grafio legibus consecutus super illum. . ad legem que antea auditus est invita elegitur (was heisst denn dieser Unsinn? Und wer kann ihn erklären und übersetzen?), und er soll (ihn) auf drei gerichtlichen Zusammenkünften vor die Rachenbürgen führen, damit die Verwandten, sie müssten es denn wollen, entweder von ihrer eigenen Habe (ihn) loskaufen, oder, wenn sie nicht wollen, sie wissen sollen, dass sie sich in der vierten Gerichtssitzung in unserem Beisein einzufinden haben: so verordnen wir, dass er in die Hände dessen, dem er den Schaden zugefügt hat, überliefert werde, und sie mögen darnach (mit ihm) thun, was sie wollen. Denn der Sach

walter und der, der ihn vorladet, sollen ihn vor uns führen. (Nun folgt ein unverständlicher Satz): Und adtrutionis nach dem Gesetz consecutus habuerit innerhalb vier und achtzig Nächten ipsa invitatio und das Gesetz thue, wie oben geschrieben ist; (wieder ein Beispiel von der kläglichen mittelalterlichen Verfinsterung, welche durch Rom und die Pipinsrace über die germanische Welt gekommen).

8. Illas et marias qui nuntiabantur ecclesias nuntientur consistentes ubi admallat. (Wer löst dieses Räthsel und sagt, wovon die Rede sei? Heisst nuntiare melden oder untersagen, consistere, stellen, sich niederlassen, bestehen, feststehen oder vor Gericht erscheinen? Und heisst ubi wenn, wo, oder was heisst es hier? Worauf geht illas? Der ganze Satz ist verstümmelt und verfälscht.)

9. Wenn Jemand gehalten ist, eine Sache vor Gericht anhängig zu machen, so soll er sowohl vor den Verwandten seine Sache kund thun, als auch vor den Rachenbürgen den Gegeneid ablegen, wenngleich sie Bedenken tragen, die Sachen verhandeln zu lassen. Denn vorher soll er nicht wagen, vor Gericht aufzutreten, und wenn er solches vorher zu thun wagt, so soll er den Process verlieren. Denn wenn er wirklich ein böser Mensch ist, der Unheil im Lande anrichtet, und nichts zu leben hat und keine Habe, um seine Schuld zu sühnen und die Wälder durchstreift und weder der Sachführer, noch die Verwandten ihn in Person vorführen können, dann sollen jener Sachführer und der, dem er Unheil zufügte, ihn bei uns verklagen, und wir werden ihn aus unserem Schutzwort nehmen (d. h. in die Acht erklären), dass Jeder, der ihn antrifft, quomodo sic ante pavido" (soll dieses Unlatein bedeuten: gleich wie ehemals den Furchtsamen?) ihn todtschlage.

10. In Bezug auf den Schandpfahl aber gebührt es sich, es so zu halten, wie es vorhin Brauch war zu den Zeiten unsres Vaters und Erzeugers, darnach soll man sich richten und sollen die bösen Menschen in Schranken gehalten werden.

Erklärungen. Ueber festuca habe ich gesprochen, über mitium auch (kann hier nicht Bann heissen, wie J. Grimm es in seiner Vorr. zu Merkel's L. S. erklärt); tronia habe ich Schandpfahl übersetzt, das altschottische trone ist der Pranger, Schandpfahl, das

Clement, Lex Salica.

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Halseisen; über sunnia, sonia, sunia (Abhaltung, Verhinderung, Wegbleiben) habe ich gleichfalls gesprochen; videredum (mit den andern falschen Lesarten) kann nur Gegeneid übersetzt werden; bei dulgat servum ist zu bemerken, dass das ostfris. doljen prügeln, das nordfris. an Dellang, Tracht Schläge, das altfris. Dolg, Dolch Wunde und das altengl. tholigen tödten, umbringen heisst; was heisst hier vicini, Anverwandte? Nachbarn kann es hier nicht heissen; trust in antrustio ist früher besprochen, es kommt noch in der Form Trost in der Bedeutung von Hoffnung, Zuversicht, in der deutschen Bibel vor, dann auch in dem engl. trust, Zutrauen, Zuversicht, Credit, Glauben, Treue, intrust, anvertrauen, in Verwahrung geben, trustee, dem etwas anvertraut ist, Vormund. Der Frankenkönig Hilprik, von dem dieses Edict stammt, ist wahrscheinlich nicht Hilprik I., der Gemahl Fredegunde's, gewesen, sondern der zu den Zeiten Pipin's von Heristal und des Frisenhäuptlings Radbod lebende und im Jahre 720 gestorbene Hilprik (Hülfreich) II. von Neustrien. Der Inhalt des Edicts zeugt dafür, schon am Eingange die magnificentissimi optimates, welche in Dei nomen (für nomine) pertractant, ferner die leodes nostri, die vicini u. s. w., endlich Vieles von dem Latein des Textes, wie domni, tronia, hoccisus, senextra, ferrebannitus, detrigaverit, dann auch Abschnitt 8, wo die ecclesiae genannt sind. Man bedenke, dass noch im ersten Viertel des 8ten Jahrhunderts und noch später grosse Strecken des salischen Frankenreichs von Heiden bewohnt waren.

Mit Textfehlern dieses Kapitels will ich mich nicht aufhalten, da fast jedes zweite Wort des langen Edicts falsches Latein ist.

LXXVIII. Si quis puerum regis aut libertum
occiderunt.

Si quis puerum regis aut libertum occiderit, solidos 100 culpabilis iudicetur. aut Romanum ingenuum vel tributarium aut militem, solidos 100 culpabilis iudicetur.

LXXVIII. Wenn Jemand einen Dienstknaben des Kōnigs oder einen des Herrendienstes Entlassenen

tödtet.

Wenn Jemand einen Dienstknaben des Königs oder einen des Herrendienstes Entlassenen tödtet, so soll er für schuldig erkannt werden, 100 Schill. zu zahlen. Oder wenn er einen Römer freien Standes, einen Tributzahlenden oder einen Soldaten tödtet, so ist er für schuldig zu erkennen, 100 Schill. zu zahlen. Textfehler: occiderunt für occiderit, solidis für solidos.

LXXIX. Si quis stadalem uaidaris cervum aut bovum cervie tributari asalierit.

Si quis stadalem uaidaris cervum aut bovum cervi atribute saliverit, 1800 dinarios qui faciunt [solidos] 45 culpabilis iudicetur.

LXXIX. Wenn Jemand den zur Jagd gebrauchten Stallhirsch oder die dem Hirsch beigegebene Kuh (Hirschkuh) angreift.

Wenn Jemand einen zur Jagd verwendeten Stallhirsch oder eine dem Hirsch beigegebene Kuh feindlich angreift, so soll er für schuldig erkannt werden, 1800 Pfenn. oder 45 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. L. S. XXXIII, wo dieser Hirsch cervus domesticus heisst, hat dieselbe Busse für das Stehlen oder Tödten desselben. Das stadal ist Stall, Stadel; Nov. 98 hat die entstellte sogenannte Glosse cham stala (Heimstall) und Nov. 211 hat amestalla, amestella; uaid ist Jagd und uaidaris kann „Jägers“ sein, wenn das Wort nicht verfälscht ist. Bei Notker heisst weidenar Jäger, weido Jagd und weiden Wildfangen. Die Form waid ist älter. Das falsche tributari ist aus attributam entstanden, was schon aus dem folgenden atribute erhellet; saliverit steht für assilierit, die Ueberschrift hat asalierit (für assilierit), auch im Italienischen ist diese Form assalire, nicht assilire; übrigens ist die Schreibart saliverit richtig, aber das Wort selbst ist hier unbrauchbar; das bovum für bovem kann hier nur Hirschkuh bedeuten; für cervi atribute ist cervo attributam zu lesen.

LXXX. De furtis de venationibus vel piscationibus.

1. Si quis pedicam imbolaverit aut retem aut nassam de nave tulerit, malb. theulasinia sunt denarii 1200 qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 2. Si quis de vena furaverit piscem aut de retem, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 5. (3.) Si quis pedicam cum feramen aut sagitatum de toxitum invenerit et eum calcare voluerit quem canes minaverunt, ad quem venationem in bargo involaverit aut de mansionem furaverit, 1200 dinarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur. 4. Si quis porcellum lactantem de rane furaverit, 400 denarios qui faciunt solidos 12 culpabilis iudicetur.

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