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LXXX. Ueber Diebstähle von Jagden und Fischereien.

1. Wenn Jemand eine Schlinge stiehlt oder ein Netz oder eine Reusse von einem Fahrzeug nimmt, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 2. Wenn Jemand aus einem Hamen einen Fisch stiehlt oder aus einem Netz, so ist er für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. 3. Wenn Jemand eine Schlinge mit dem Eisen (stiehlt) oder einen von einem Pfeil getroffenen (Hirsch) antrifft und den zu verstecken beabsichtigt, den die Hunde vor sich hergetrieben haben, bei welcher Jagd er einer Höhe zueilte, oder ihn aus dem Jagdhause stiehlt, so soll er für schuldig erkannt werden, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen. 4. Wenn Jemand ein Saugferkel aus dem Stall stiehlt, so ist er für schuldig zu erkennen, 400 Pfenn. oder 12 Schill. zu zahlen. (Das 400 soll wohl 480 heissen.)

Erklärungen. Der Text ist wieder sehr verfälscht. Das imbolaverit soll involaverit heissen, welches hinein-, auf etwas zufliegen, angreifen, wegnehmen heisst. Sollte das in bargo involare den Hirsch, nicht den Dieb, zum Subject, also nicht die Bedeutung von wegnehmen haben? Mir scheint aber doch, dass involare an beiden Stellen dieselbe Bedeutung hat, nämlich stehlen, und dass in bargo auf dem Berg und mansio das Jagdhaus heisst. Dass calcare wohl celare heissen müsse, wird wahrscheinlich durch Nov. 98, wo involaverit aut celaverit steht, und Nov. 211, wo man occiderit aut celaverit liest. Den Ausdruck theulasinia, dessen erste Silbe hier nicht Sklave heissen kann, sondern der Artikel sein muss, habe ich früher besprochen. Es passt hier nicht zu den Stellen, wo es sonst vorkommt, z. B. L. S. XXV, XXVII, XXXIX, wo es auf Sklaven sich bezieht. Ich habe vena Hamen übersetzt. Es muss dem venare, venari, d. i. jagen, fangen, auch vom Fischfang gebraucht, nächstverwandt sein. Das feramen ist das ital. ferrame. Oder ist für feramen zu lesen cervum? Ist pedica hier das Garn, Jagdnetz? L. S. XXVII ist pedica die Fussfessel. Das bargo für Berg hier zu nehmen, gefällt mir nicht. Soll vielleicht Eber richtiger sein? Nov. 211 lautet: Si quis cervo aut apro lasso quem alterius canes movunt occiderit aut celaverit. Das toxitum wird toxico heissen sollen. Das calcare ist mir verdächtig. Ist dafür celare, verstecken, zu lesen?

Textfehler: de retem für de rete, feramen für ferramento, sagitatum für sagittatum, quem für quam, mansionem für mansione.

LXXXI. De eo qui alterum ad calidam provocaverit.

Si quis alterum ad calidam provocaverit praeter evisionem

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dominicam, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

LXXXI. Von dem, der einen Andern zum Kesselfang fordert.

Wenn Jemand einen Andern zum Kesselfang ohne eine oberherrliche Ueberweisung fordert, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Ueber calida, aqua calida, aēnus, ahenus, aēnum (Kessel), aeneus, aheneus, aeneum, ineum, inium habe ich gesprochen. Was ist evisionem? Soll evictionem gelesen werden? [Nein: evisio (lies ê-wisio), Rechtsweisung lex; syn.,,leges dominicae" in Lex Sal. I. de mannire. Anmerkung des Herausgebers. Siehe das Vorwort.]

LXXXII. De servo si alienam occiserit ancillam.

Si quis cuius servus aliquid inputatum fuerit aut occiderit ancillam alienam, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur et praetium quod mancipius valuerit. Certe si ab antonia vel porcarius sive artificis fuerit inputatum, simili modo nobis convenit observare. sive autem de operariis et minoribus mancipiis aliquid fuerit inputatum, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

LXXXII. Von einem Sklaven, wenn er eines Andern leibeigne Magd tödtet.

Wenn irgend einem (oder irgend Jemandes) Sklaven etwas Schuld gegeben wird oder er eine fremde leibeigne Magd tödtet, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen und den Werth, den die leibeigne Person hat. Wenn aber ein Innungsmann (Ambachtmann oder Handwerker) oder Sauhirt oder Kunstarbeiter beschuldigt wird, so soll nach unsrer Abrede ein Gleiches befolgt werden. Wenn die Beschuldigung Tagelöhner und geringere Sklaven betrifft, so soll die Strafe 600 Pfenn. oder 15 Schill. sein.

Erklärungen. Für ab antonia ist zu lesen, wie Nov. 106 für amba othonia: ambactonia, ambotanea, von ambact, ambacht (Handwerk), woraus die spätere Form Amt (zuerst aus Ambet, Ambat) ward.

Textfehler: si (vielleicht) für qui, occiserit für occiderit, praetium

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für pretium, mancipius für mancipium; ab antonia, porcarius, artificis für ambachtonio, porcario, artifici; inputatum für imputatum, sive für si, de ist vielleicht zu streichen.

LXXXIII. De eo qui porcina aliena de via ostiaverit.

Si quis porcina de via sua hostaverit vel matriamen de silva involaverit aut lignarium quem alter capulaverit vel in carro carcaverit, pro utraque causa 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

LXXXIII. Von dem, der eines Andern Schwein vom Wege wegnimmt.

Wenn Jemand ein Schwein von seinem Wege wegnimmt oder Bauholz aus dem Walde oder Holz, welches ein Andrer gehauen hat, oder mit dem Wagen wegfährt, so ist er für beide Fälle für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Das span. porcino ist ein Schwein; das hostare das französische ôter; matriamen stammt vom röm. materia, materies, Bauholz.

Textfehler: porcina aliena für porcinam alienam, porcina für porcinam, quem für quod.

LXXXIV. Si quis navem alienam per vim tulerit.

Si quis navem per vim tulerit, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

LXXXIV. Wenn Jemand ein fremdes Fahrzeug mit Gewalt wegnimmt.

Wenn Jemand das Fahrzeug eines Andern gewaltsam wegnimmt, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

LXXXV. De eo qui cum servo alieno negotiaverit.

Si quis ingenuus alieno (lies: cum servo alieno) nesciente domino negotiaverit aut cum liberto in villa nesciente domino negotiaverit, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

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LXXXV. Von dem, der mit einem fremden Sklaven Geschäfte treibt.

Wenn ein Freigeborner mit einem fremden Sklaven, ohne dass sein Herr es weiss, Geschäfte treibt (in Unterhandlung ist) oder mit einem Hörigen im Dorf ohne Wissen seines Herrn Geschäfte macht, der ist für schuldig zu erkennen, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

LXXXVI. De eo qui servo alieno (für servum alienum) sine causa ligaverit.

Si quis sine causa eos (lies eum) ligaverit et ei fuerit adprobatum, 200 denarios qui faciunt solidos 7 (soll sein 5) culpabilis iudicetur.

LXXXVI. Von dem, der einen fremden Sklaven ohne Ursache bindet.

Wenn Jemand ohne Ursache ihn bindet und dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 200 Pfenn. oder 5 Schill. zu zahlen. (Ist 7 richtig, so ist 280 Pfenn. zu lesen.)

LXXXVII. Si quis messe aliena glennare praesumserit.

Si quis messem alienam sine consilio glenaverit, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

LXXXVII. Wenn Jemand auf einem fremden Kornfelde Aehren zu lesen wagt.

Wenn Jemand auf dem Felde eines Andern ohne Erlaubniss Aehrenlese zu halten sich untersteht, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Das glennare, glenare, ist das französische glaner, Aehren lesen.

Textfehler: messe aliena für messem alienam.

LXXXVIII. De eo qui alienam mansionem ex-
poliaverit.

Si quis mansionem expoliaverit vel in mansionem aliquid comederit, 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudi

cetur. Et qui in ipsam mansionem aut sortem aliquid petrio taratro fuerit factum cui adprobatum fuerit, acre brastasit 600 denarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur.

LXXXVIII. Von dem, der ein fremdes Haus beraubt.

Wenn Jemand in einem Hause einen Raub macht oder in einem Hause etwas aufisst (auffrisst), so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen. Und wer in diesem Hause oder sortem aliquid petrio taratro fuerit factum (ist kein Latein, ich meine qui aliquid fuerit factum) und dessen überführt wird, soll acre brastasit für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn. oder 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Also ein Dieb, der ein Haus mit einer „mauerbrechenden Steinwurfmaschine" (!), die J. Grimm gemacht, heimsucht, der zahlt nur 15 Schill. Strafe! Aus dem völlig verfälschten, unerklärlichen acre brastasit, welches zu grösserer Verdunkelung selbst nach cui adprobatum fuerit steht, macht er sogar, wie wenn die Lesart die richtige wäre, ein ac rebrasta sit, welches ac recincta, recussa, relapsa sit (aedes) bedeuten soll! Das petrio ist nicht, wie J. Grimm meint, das ital. petriere, sondern, wenn die Lesart richtig ist, das ital. petreo und das röm. petreus, und ist nicht, wie er behauptet, das span. pedrero, welches Steinhauer, Steinschneider, Schleuderer heisst; petriere und pedrero sind Substantive, die sich in diesem Text nicht finden; pedrero war ein Steinstück am Bord von Kriegsschiffen zum Werfen kleiner Steine. Etwas „Mauerbrechendes“, wie J. Grimm fabelt, ist in unserem Kapitel, wo die Strafe für das Verbrechen nur 15 Schill. beträgt, nicht denkbar. Der berühmte Ausleger hätte noch das griech. τagáttɛw, in Unordnung bringen, das nordengl. to brast, nordfris. barst, d. i. bersten, das schott. barrathrie, sonst in mittelalterl. Latein baratria geschrieben, welches fraus, dolus, daher auch den sträflichen Beneficienhandel von Geistlichen bedeutet, und dergleichen nennen können. Sogar ein aratrum lässt sich hier schaffen aus taratro, wohl gar ein tartaro, d. i. eine ital. Hölle. Was soll sortem hier? Ist cortem, Viehscheuer, zu lesen? Noch allerlei andres Unpassendes, was doch noch besser wäre, als J. Grimm's Erklärung Vorrede LXXV, hätte angeführt werden können, wie das ital. brassare, Bier brauen, französisch brasser, das ital. brattare, besudeln. Doch dieses von unwissenden römischen Geistlichen so scheusslich verfälschte Gemisch ist unerklärlich, und J. Grimm hat nicht allein nichts erklärt, sondern was er gesagt hat, ist wie das seiner Vorgänger gar nicht auf diesen Rechtsfall von 15 Schill. Strafgeld anwendbar. Und damit fallen alle die tönenden Hypothesen in nichts zusammen. J. Grimm nennt Cap.

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