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sua propria, solidos 15 culpabilis iudicetur donec omnia quae ei legibus inputentur conponat. 2. Si antrustio antrustionem pro qualibet causa manniret aut ibidem fidemiussores quaesierit et eum secundum legem non rogaverit, solidos 15 culpabilis iudicetur excepto quod legem propter causam illius anno integro nullatenus tenentur. 3. Si antrustio contra antrustione testimonium iuraverit, 15 solidos culpabilis iudicetur.

XCVI. Von einem gemaleten (vorgeladenen) Antrustio.

1. Wenn ein Antrust einen Antrust wegen irgend einer Sache vor Gericht fordern will, so soll er ihm, wo er ihn antreffen kann, mit Zeugen verkünden, dass er über sieben Nächte vor dem Richter am Malberg über die Streitsache, die ihm Schuld gegeben wird, demzufolge Antwort geben oder vereinbaren soll. Und wenn er nicht mit ihnen da sich vereinbart oder sein Erscheinen verschiebt, so soll der, der ihn vorgeladen hat, ihm hier den Tag beramen und soll darnach von jetzt an ihn wiederholt zu dreien Malen auf 14 Nächte auffordern, am Malberg gegenwärtig zu sein oder sich zu stellen, wo die Antrusten sich einzufinden haben. Und wenn der, der vorgeladen wird (der Beklagte), daselbst erscheint, dann soll der, der ihn vorgeladen hat (der Kläger), wenn der Rechtsfall von geringerer Wichtigkeit ist, wofür seine Busse weniger als 35 Schill. ausmacht, selbsechster [den Widereid] schwören, und jener, der die Aufforderung erhalten hatte, soll darnach, wenn er sich demgemäss für sicher und tauglich (würdig) dazu hält, mit Zwölfen durch Eid sich lösen. Wenn aber die Sache eine wichtigere ist, in Betreff welcher er der Zahlung von 35 Schill. für schuldig erkannt würde, si invenire possit (?) oder der Betrag grösser ist, weswegen sie ihn zu weniger als 45 Schill. verurtheilen konnten, so soll der, der ihn aufgefordert hat, selbneunter [den Widereid] schwören und jener, der aufgefordert worden ist, soll, wenn er sich dazu für tauglich (würdig) erkennt, selbachtzehnter mit Eidesleistung sich lösen (befreien). Doch wenn der Fall ein solcher ist, in Folge dessen er 45 Schill. oder noch mehr bis zum Leud zu büssen gehalten ist, so soll der, der ihn [aufgefordert hat, selbzwölfter den Widereid schwören und der, welcher] aufgefordert worden ist, kann sich, wenn er sich als tauglich dazu erkennt, selbfünfundzwanzigster mit

Eidesleistung lösen. Wenn er ihn aber des Leuds halber aufgefordert hat, so soll der, der ihn mahnte, mit Zwölfen den Widereid thun und er soll innerhalb 14 Nächten den Kessel heizen. Und wenn er es verachtet, zu Gericht zu kommen oder seine Hand zum Kesselfang nicht geben will, und wenn jener Antrust wegen der oben erwähnten Sache sich durch die Eide nicht lösen kann oder es verschmäht, seine Hand zur Leudsühne an den Kessel herzugeben [oder sein Erscheinen vor Gericht verschiebt], dann soll der, der ihn aufgefordert hat, ihm den Tag beramen zum Erscheinen an diesem Tage am Malberg in 40 Nächten. Wenn er auch nun sich nicht dorthin begiebt, dann soll der, der ihn aufgefordert hat, nach ihm beramtem Tage ihn hierauf auffordern, vor dem Könige zu erscheinen nach 14 Nächten und da 12 Zeugen stellen. Bei jedem einzelnen Mal sollen die Beeidigten aussagen, dass sie anwesend gewesen, wo er zur Zusammenkunft nach 14 Nächten ihm den Tag beramet, und dass jener weder Eid noch Hand des Leuds halber gegeben. Und noch drei werden da sein, welche aussagen sollen, dass er ihm in 40 Nächten den Tag beramet und dass jener mit Rücksicht auf den gemaleten (vorgeladenen) Antrust sich durchaus nicht nach den Gesetzen gerichtet habe. Drei Zeugen soll er stellen, welche auszusagen haben, wie er ihn aufgefordert habe, vor die Gegenwart des Königs zu kommen. Wenn er auch dann nicht kommt, so sollen jene neun beeidigten Zeugen, wie wir oben gesagt haben, ihre Aussage thun. Gleicherweise an jenem Tage, wenn er nicht erscheint nach berameter Frist, auch jene drei Zeugen, welche da gewesen, wo ihm der Tag beramet worden ist. Wenn darnach der, der ihn vorgeladen hat, dies Alles erfüllt hat und der Vorgeladene zu keinem Gericht kommen will und sich nicht durch das Gesetz führen lässt, dann soll ihn der König, vor den er her entboten ist, ausserhalb seines Schutzworts stellen. Dann ist derselbe für schuldig zu erkennen und alle seine Habe wird des Königs sein, und wer ihn speiset oder beherberget, selbst seine eigne Gemahlin, soll für schuldig erkannt werden, 15 Schill. zu zahlen, bis er Alles, was ihm nach den Gesetzen Schuld gegeben wird, sühne. 2. Wenn ein Antrust einen Antrust wegen irgend einer Sache vor Gericht fordert oder eben daselbst um Bürgen nachsucht und denselben nicht (vorher) nach dem Gesetz aufgefordert

hat, so soll er für schuldig erkannt werden, 15 Schill. zu zahlen, ausserdem dass legem wegen seiner Sache ein volles Jahr lang keinesweges tenentur (heisst wohl: dass ihm ein Jahr lang keine Rechtshülfe gewährt wird). 3. Wenn ein Antrust gegen einen Antrust als Zeuge schwört, der ist für schuldig zu erkennen, 15 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Das solsatire, welches ich schon früher besprochen habe, heisst Tag bestimmen, beramen, zum Erscheinen vor Gericht, von sol (Sonne) und dem mittelalterlich-lateinischen satire, d. i. setzen, nordfris. saten. Das germanische Urwort Ram heisst Ziel, das urfris. und urfränk. ramen zielen, treffen, Ziel oder Zeit setzen. Das ramen in dem adhramire im salischen Recht ist dasselbe, was sonst auch die mittelalterlich-lateinische Sprache adterminare nennt, d. h. (durch Grenzen) bestimmen, beramen, Termin setzen. In Betreff des Ausdrucks uuideredum (uideredum), dessen andre Lesarten uirido, viros idoneos ganz falsch sind, bemerke ich: Die Bildung mit d für das ältere th (uuithereth) zeugt von der Abfassungszeit des Gesetzes. Das th musste in den romanischen Ländern, wie in den keltisch-römisch-germanischen schon im 9ten Jahrhundert verschwunden sein. Weder die plattdeutsche, noch die oberdeutsche, noch die buchdeutsche Sprache kennt den Urlaut th; Eid heisst altengl. ath, nordfris. Jath, engl. oath; mit Ee, Ewa, edel ist das Wort gar nicht verwandt. Zu dem altfrisischen Witheth, d. h. Eid auf die Reliquien, steht uideredum, denk' ich, in keiner Beziehung. Es kann nicht geleugnet werden, dass mit dem Geschwornengericht das uralte frisisch-fränkische Institut der 12 beeidigten Zeugen, des 12 Mann-Eides im engsten verwandtschaftlichen Zusammenhang gestanden. Ein Theil des Inhalts dieses Kapitels ist uralt. Der Ausdruck antrustio, andrustio, in truste (über Trust, Drust, Drost sprach ich) konnte erst in der römisch-morgenländischen Königszeit Germaniens entstehen. Ein rex aber ist etwas ganz Andres als ein Kining (king) und das deutsche Wort König dem Wesen nach vom Kining unendlich verschieden. Das mithio, welches nimmermehr ein simithio gewesen sein kann, lässt sich hier durchaus nicht in J. Grimm's Sinn durch Bann erklären. Die durch den keltischen (gallischen) Kehllaut entstandenen süddeutschen Formen gha, ghi in ghamalta, ghimalta weisen ebenfalls auf die Abfassungszeit dieses Textes hin. Ein Theil davon ist aus L. S. LVI entlehnt.

Textfehler: mallobergo für mallobergum, responso für responsum, eis ist zu streichen, solisacire für solsatire, iteratum, für iterum oder für iterato, redebent ist gar nichts, idoneo für idoneum, cognoscet vielleicht für cognoscat, [eum] ist zu streichen, octavus aut für octavus et, vicissimus für vicesimus, de leudem für de leude, ipsas für ipse, ipso placito für ipsum placitum, dispexerit für despexerit, conpraehensa für comprehensa, colliget für colligat, oder soll es collocet

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heissen? ipso die für ipsum diem, nec non, das eine zu streichen, solem illi collectum für sole illi collecto, hier collocato zu lesen, praesentia für praesentiam, tres trestimonia entweder für tres testes oder für tria testimonia, vor praesentia soll in stehen, collocatum ei solem für collocato ei sole, trea für tria, colcatum für collocatum, solem für sol, eum vor admallatur zu streichen, suas ist falsch, fidemiussores für fidejussores, antrustione für antrustionem.

XCVII.

1. Si quiscumque domum violenter distruxerit quae domus pro firmamento ebrius (andre Lesarten: superius, iberus, hebrius) habuisse probatur, qui hoc facere praesumpserit et ei fuerit adprobatum, 45 solidos culpabilis iudicetur. [Et si de ipsa domo proinde cum carro aliquid trahere praesumpserit, excepto superiore numero 1200 denarios qui faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura.] 2. Si quis hominem vivum de furca tollere praesumpserit, qui eum tollit et ei fuerit adprobatum, vita sua pro ipso admittat aut 200 solidos solvat. Si vero de furca iam mortuo sine consilio iudicis aut voluntate ipsius cuius causa est tulerit, pro culpa qua suspensus est quicquid exinde lex salica docuerit ille qui eum tollere praesumpserit culpabilis iudicetur.

XCVII.

1. Wenn irgend Jemand ein Haus gewaltsam zerstört, quae domus (welches Haus) pro firmamento (zur Befestigung) ebrius (ein Balkengefüge) habuisse (gehabt zu haben) erwiesen wird, wer dies zu thun wagt und dessen überführt wird, der ist für schuldig zu erkennen, 45 Schill. zu zahlen. [Und wenn er sich untersteht, aus diesem Hause mit dem Wagen etwas wegzuführen, so soll er für schuldig erkannt werden, zu dem obigen Betrag noch 1200 Pfenn. oder 30 Schill. ausser cap. und dil. zu zahlen.] 2. Wenn Jemand einen lebenden Menschen vom Galgen zu nehmen wagt, so soll der, der ihn herunternimmt und dessen überführt wird, sein eigenes Leben für ihn lassen (verlieren, denn ich denke, dass für admittat zu lesen ist amittat), oder auch 200 Schill. zahlen. Wenn er aber einen schon Gestorbenen ohne Erlaubniss des Richters oder ohne den Willen dessen, dessen Sache es ist, vom Galgen herunternimmt, so soll der, der ihn herabzunehmen wagt, für schuldig erkannt werden, was

Clement, Lex Salica.

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immer das salische Gesetz für das Verbrechen, weswegen er aufgehängt ist, lehrt, zu zahlen.

Erklärung: Ebrius, hebrius ist technischer Ausdruck.

Textfehler: distruxerit für destruxerit, vita sua für vitam suam, mortuo für mortuum, tulerit wohl für sustulerit.

XCVIII.

Secundum legem salicam hoc convenit observari de saccioniis (andre Lesart: agsoniis), ut cuicumque domus arserit et res quas liberaverit ubi reponat non habet, similiter si eum infirmitas detenuerit aut certe de proximis aliquid mortuo in domo suo habet, vel in dominica ambassia fuerit detricatus: per ista sunnis se homo, si probatione dederit, excusare se poterit. [alias de vita conponat aut 200 solidos culpabilis iudicetur.]

XCVIII.

Nach salischem Recht ist zu beobachten mit Bezug auf Anklagen wegen Raub, Mord, Brandstiftung u. dergl., dass derjenige Mann, dem das Haus aufbrennt, und der keinen Ort hat, wo er die Sachen, die er gerettet, hinstelle, ebenso wenn Krankheit ihn zurückhält, oder auch, wenn er von seinen nächsten Verwandten einen Todten in seinem Hause hat, oder wenn er in Geschäften (in Botschaft?) seines Herrn verhindert ist, durch diese Umstände, wenn er den Beweis liefert, sich wegen seiner Versäumung des Gerichtstags wird entschuldigen können. [Ausserdem soll er (nämlich der Brandstifter, Raubmörder ist gemeint) mit dem Leben büssen oder für schuldig erkannt werden, 200 Schill. zu zahlen.]

Erklärungen. Dieses Kapitel bezieht sich auf L. S. XVI. De incendiis und Novv. 44, 288 und 189. Das saccioniis im Text, das wohl Niemand weder für die richtige Schreibart, noch für eine falsche zu erklären wagt, hat mit sacebarones nichts gemein. Es scheint zusammenzuhangen mit dem französischen saccager, rauben, plündern, dem ital. saccheggiare in demselben Sinne, dem spanischen saco, Raub, Plünderung, dem englischen sack, z. B. in: the sack of Troy, die Plünderung (Zerstörung) Troja's, aber wohl nicht mit dem deutschen sacken, d. h. einen grossen Verbrecher in einem ledernen Sack ersäufen, wozu er einst in deutschenGerichten verurtheilt ward! Von ambassia stammt das französische ambassade und das ital. ambasciada, Botschaft.

Textfehler: detenuerit für detinuerit, aliquid mortuo für aliquem mortuum, domo suo für domo sua, probatione für probationem.

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