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(Grafio) getreten. Gesetz und Gericht stehen unter der willkürlichen Vormundschaft des Königs und Kaisers, der sich auf dem eben entstehenden deutschen Boden einen römischen (Imperator Romanorum) nennt und füglich so nennen darf. Die Machterweiterung des comes erhellet aus I., die Begünstigung des Sklaveneigners aus II., III., V. und XI., die Sucht von oben nach der Habe Andrer aus III., die Gier nach Strafgeldern aus IV., die Sorge für die Kirche Gottes" aus VI., die Machtanmaassung und Klerusbevorzugung des Kaisers aus VII., die Abschaffung des salischen reipus (L. S. XLIV) aus VIII. Stabwurf oder der alte Name dafür ist kaum mehr verstanden X. (Dieses Ludwig'sche, kaum mehr verstandene, affatomie heisst Lex Sal. XLVI adfathamire, Lex Sal. LXXII adfatimus.) Die Gesetzesstücke (capitula) der kaiserlichen Herren überragen das salische Recht XII. Für: aut si legem intellexerit, poterit se obmallare ut leodem non solvat VII. steht Nov. 105: et si intellexerit de lege, potest se obmallare ut hoc non solvat. Mit Bezug auf VII.: obmallare und leodem und Nov. 105: obmallare und hoc sagt die glossa: lege: id est si homo ille qui occisus est aut parentes domino vel servo illi malefecerint, ut per legem sint culpabiles, poterit se reclamare ut leudem non solvat vel non tribuat quicquam nisi quod servum traddat. et priusquam traddiverit eum, dicat illum servum non habere unde malatus est, et liberabitur et conpositione medietatis. hoc [leudem]: leudum conpositio seu widrigilt. L. leudus eius iacet finitus id est weregildus. Diese Glosse, die mit dem Trierer Bruchstück der L. S. die letzten Abschnitte in Merkel's Ausgabe sind, sind mit den Anfangsbuchstaben (E, H, L, P, T) von Namen bezeichnet. Merkel in seiner Einleitung sagt davon S. XCVII: „Auch die Glossen, welche sich in etlichen Handschriften des Karlischen Gesetzbuchs finden, wollte ich sammeln. Und so stehen von Seite 101 an diejenigen, welche aus verschiedenen Manuscripten Pithoeus in seinem Glossarium (P.) und Lindenbrog in den Noten seines Codex legum antiquarum (L.), dann die, welche Eccard in seiner Lex Salica aus einer ehemals Helmstädter (H.) und Bignon aus einer De Thouschen Handschrift (T.) mitgetheilt haben, und zuletzt die Glossen des codex Estensis, welchen ich im herzoglichen Archiv zu Modena selbst benützte (E.), in entsprechender Ordnung vereinigt." In Bezug auf Ludwig's Kapitel heisst es in den Glossen: „Haec capitula domnus Ludovicus imp. anno imperii sui quinto cum universo coetu populi in Aquisgrani palatio promulgavit atque legi salicae addere praecepit. Ipsaque postea cum in Theodonis villa (d. i. Thionville oder Diedenhofen, d. h. der Hof, Landsitz des Theodo der frisisch-fränkische Name Thede, welcher im deutschen Munde zu Diede verstümmelt ward) generalem conventum habuisset, ulterius capitula appellanda esse prohibuit, sed ut lex tantum diceretur voluit." Es war jetzt schon in den Rheinstrecken eine altrömisch-kaiserliche Zeit. Im Palais zu Aachen, nicht mehr am Malberg, war die Gesetzgebung, und unge

Clement, Lex Salica.

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fähr schon war die kaiserliche Willkür die lex, von den alten Küren der Frisen und Franken ganz verschieden. Der Kaiser befahl, seine Kapitel der L. S. beizufügen: „haec capitula legi salicae addere praecepit", welche schon so verköniglicht und verkleriseit war, dass nur einige geringe Spuren und Züge ihrer ursprünglichen Gestalt das 9te Jahrhundert erreicht hatten, welche Gestalt nicht, wie J. Grimm behauptet, eine barbarische gewesen ist. Das Barbarische daran stammt aus späterer Zeit, von dem Pipinschen Geschlecht, welches Deutschlands Gründung und Geschichte vorbereitete.

Textfehler: (in V.) manniri cui für manitur qui, cui für qui, expectare für exspectare; (in VII.) occiserit für occiderit, nullum für nullam, persona für personae, domni für domini, (oder wollte man durch domnus den dominus imperator von dem dominus „Herr Gott“ unterscheiden ?); (in XI.) falsare für falsam clamare.

Die Novellen.

Der Name zeigt ihr jüngeres Alter an. Es ist eine ohne Ordnung und in Auszügen gemachte Sammlung der salisch-fränkischen Gesetze aus einem nicht mehr vorhandenen älteren lateinischen Text und aus dem Gesetzeszuwachs viel späterer Zeiten. Sie besteht aus 357 kleineren Abschnitten, von welchen viele nur in unbedeutenden Bruchstücken übrig geblieben sind, viele auch wiederholt und in etwas veränderter Form erscheinen. Manches in dieser Sammlung, die einer Arbeit zum Privatgebrauch ähnlich sieht, ist dem Inhalte nach aus sehr alter, Vieles aus sehr später Zeit. Alles darin ist durch einander geworfen. Zu dem Wichtigsten derselben gehören die alten salischen Rechtsausdrücke, wenn sie auch noch so arg verunstaltet worden sind. Die meisten von den nachgebliebenen Bruchstücken sind für mich zwecklos, weshalb ich sie unerwähnt lasse. Es ist Schade, dass die Mehrzahl jener Rechtsausdrücke bisher so falsch erklärt worden ist. Was J. Grimm Vorr. LXXIX und LXXX über diesen Namen sagt, den er mit dem justinianischen Novellennamen vergleicht, kommt mir ungereimt vor. Von „hergebrachtem Sprachgebrauch" kann hier nicht die Rede sein.

1. Ingenuus si ancilla aliena prisserit, similiter paciatur.
1. Wenn ein Freigeborner eine fremde leibeigne Magd (zur

Ehe) nimmt, so soll er eine gleiche Verbindung geschlossen (zu dem gleichen Stande sich verbindlich gemacht) haben.

Erklärungen. Das paciatur ist der Conj. von pacio, pacere, i. q. paciscor. Das prisserit ist das sonst vorkommende priserit, praeserit, für prehenderit, prenderit, und gehört zu den spät entstandenen, verdorbenen Sprachformen. Dazu gehört auch das französische pris. Zu vergleichen ist meine Schrift „Der Franzos und seine Sprache".

Textfehler: ancilla aliena für ancillam alienam, prisserit für

prenderit.

2. Si vero Romanum Franco saligo expoliaverit et certa non fuerit, per 25 se iuratores exsolbat medius tamen electus. se iuratores non potuerit invenire, malb. murdo aut ad ineum ambulit aut 2500 dinarios qui faciunt solidos 621/2 culpabilis iudicetur. Si vero certa probacio non fuerit, 20 se iuratores exsolvat medius tamen elictus. se iuratores non potuerit invenire, malb. murdo sunt dinarius 1200 faciunt solidos 30 si adprobatus fuerit culpabilis iudicetur.

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2. Wenn aber ein Römer einen salischen Franken beraubt und ein sichrer Beweis nicht da ist, so soll er sich selbfünfundzwanzigst durch zur Hälfte (öffentlich) gewählte Eideshelfer lösen. Wenn er keine Eideshelfer finden kann, so soll er entweder zum Kesselfang gehen oder für schuldig erkannt werden, 2500 Pfenn. oder 621, Schill. zu zahlen. — Wenn aber kein zuverlässiger Beweis vorliegt, so hat er sich selbzwanzigst durch zur Hälfte gewählte Eideshelfer zu lösen. Wenn er Eideshelfer nicht finden kann, so ist er, als wenn er überführt wäre, für schuldig zu erkennen, 1200 Pfenn. oder 30 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Der letzte Theil von 2., von „si vero certa probacio" an bis zu Ende ist das fehlerhafte Product eines Abschreibers. Die 30 Schill. hat der Franke zu zahlen, der einen Römer beraubt, wenn dieser jenen, so ist die Busse 6212 Schill. Vergleiche L. S. XIV, 2. 3. Auch Nov. 2 ist in später Zeit niedergeschrieben und die beiden Theile, woraus sie besteht, zeugen davon, dass sie einer blossen Privatsammlung angehörte. L. S. XIV, 2. 3., Nov. 42 und Nov. 187 behandeln denselben Fall. Das früher besprochene murdo steht für musdo, musido.

Textfehler: Romanum für Romanus, Franco saligo für Francum salicum, expoliaverit für exspoliaverit, bei certa fehlt probatio, exsolbat für exsolvat, se für si, ineum (aus ganz später Zeit) für ae

neum, ambulit für ambulet, probacio für probatio, bei 20 fehlt per, wieder se für si, bei faciunt fehlt qui.

3. Si quis hominem dormientem [in furtum] expoliaverit et ei fuerit adprobatum, malb. frio murdum, freomundo, frio mosido, priomosido, thriomosido, chreo mosdo, sunt dinarios 4000 qui faciunt solidos 100 culpabilis iudicetur. Si quis hominem mortuum antequam in terra mittatur in furtum expoliaverit cui fuerit adprobatum, malb. norebero, chreu musido, chreo mosdo, sunt dinarios 4000 qui faciunt solidos 100 culpabilis iudicetur. Si quis hominem [mortuum] exfodierit et expoliaverit, malb. turnicale, tornechallis sive odocarina, thurnichalt, sunt dinarios 8000 qui faciunt solidos 200 cui fuerit adprobatum culpabilis iudicetur.

3. Wenn Jemand einen schlafenden Menschen [diebisch] beraubt und es ihm bewiesen wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 4000 Pfenn. oder 100 Schill. zu zahlen. Wenn Jemand einen Todten, ehe er zu Grabe bestattet wird (beerdigt wird), heimlich beraubt und dessen überführt wird, so ist er für schuldig zu erkennen, 4000 Pfenn. oder 100 Schill. zu zahlen. Wenn Jemand einen Todten ausgräbt und beraubt, so soll er für schuldig erkannt werden, 8000 Pfenn. oder 200 Schill. zu zahlen.

Erklärungen. Zwischen frio mosido und chreo mosdo ist hier zu wählen, wenn nicht gar beide falsch sind. Ist die letzte Lesart die richtigere, so wäre anzunehmen, der Schlafende gelte einer Leiche (hreu, reuu) gleich. Ueber murdum, musido, mosdo, mosido sprach ich längst. Soll für norebero gelesen werden forebero (vor der Bahre)? Das falsch geschriebene deutsche vor heisst in urgermanischer Schreibart for, fora, fure; forebero könnte vor der Todtenbestattung bedeuten, vor der Bahre, nordfris. Bear, altfris. Bere, engl. beer, bier, wovon to bury, d. h. ursprünglich: zum Leichenbrand auf der Bahre hinaustragen, französisch bière. Durch vor dem Beerdigen, vor der Bahre," wäre ein Sinn gegeben. Denn so etwa könnte nach der modernen Etymologisirungsweise, wovon auch J. Grimm's Vorr. in Merkel's L. S. hunderte von Beispielen aufweist, verfahren werden. So gäbe man der sogenannten Glosse norebero mindestens einen Anstrich von Richtigkeit. Ueber turnecale, thurnichalt (Grabmalbusse) habe ich gesprochen. Die letzte Lesart halte ich für die richtigere. Aber was ist odocarina? Es wird doch wohl kein Etymolog einen römischen Schiffskiel hier brauchen können (carina). Darf dabei gedacht werden an das ital. carnaio, Beinhaus, oder an das französische

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charogne und das ital. carogna, wenn auch nicht an das ital. und span. carne, Fleisch, Leib? Und ist odo (weil man sive nicht verstanden) für sich und als das altfränk. odo, edo, (ital. od, span. o), d. i. oder, zu nehmen?

Textfehler: expoliaverit für exspoliaverit, terra für terram.

De leude solidos 200. cui casa

4. Si quis casa cletem salina incenderit et ei fuerit adpro- est malb. anda dil 2500 dina

batum, malb. althifathio, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 6212 culpabilis iudicetur.

rios qui faciunt solidos 621/ culpabilis iudicetur.

Das Leud betreffend (wenn 4. Wenn Jemand ein Haus nämlich Jemand darin verbrennt) „cletem salina" anzündet und sind 200 Schill. (zu zahlen). Dem ihm solches bewiesen wird, so Hauseigner soll er für schuldig ist er für schuldig zu erkennen, erkannt werden, 2500 Pfenn. 2500 Pfenn. oder 6212 Schill. oder 6212 Schill. zu zahlen. zu zahlen.

Erklärungen. Der Text sowohl als die sogenannten Glossen sind arg entstellt. Es könnte von einem Salzwerk (Saline, Salzhütte, casa salina) die Rede sein, da bei Frisen und Franken Salzwerke uralt sind. Mit cletem ist wenig anzufangen, mit althifathio ebenso wenig. Alles, auch anda dil, zeugt von grosser Verwirrung und Verdorbenheit. Ist dil aus dem gleich folgenden din in dinarios entstanden und anda aus seolandeua? Denn das Strafgeld ist 621, Schill. In Bezug auf cletem salina, woraus J. Grimm wieder nur Undinge gemacht hat, ist zu merken, dass L. S. XVI, wo über denselben Gegenstand gehandelt wird, die sogenannte Glosse leodi selane effa steht. Für leude kommt auch ledi vor. Das cletem salina scheint aus leode selane verdorben zu sein. Nov. 4 ist nur ein verkümmertes Bruchstück. Sie spricht aber noch von dem Leud und von dem Strafgeld für das verbrannte Haus, nämlich so: de leude solidos 200 und cui casa est malb. anda dil Busse 6212 Schill. (wie Nov. 44). In dem anda dil scheint ein Stück von seolando herauszublicken. Vergleiche L. S. XVI. De incendiis.

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Textfehler: casa für casam.

5. Si Romanus hoc Romanum admiserit et certa probatio non fuerit, per 20 se iuratores exsolbat medius tamen electus. se iuratoris invenire non potuerit, tunc ad inium ambulit, hoc dicunt malb. leodecal sunt dinarius 1200 faciunt solidos 30 culpabilis iudicetur.

5. Wenn ein Römer solches gegen einen Römer verbricht und ein sicherer Beweis nicht vorliegt, so soll er sich selb

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