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Die Urkunde ist eine grobe Fälschung, auch inhaltlich, der Rahmen in jeder Formel unkanzleimässig. Die Fälschung scheint mit Herzuziehung von Kaiserurkunden ausgeführt zu sein: die Invocation steht vorne und der Ort der Datierung am Schlusse.

Gregor V.-Petershausen (J. 2984).

Perg. deutsch. br. 0,55, lang 0,34, nicht umgeschlagen und plumbiert. Das Ganze ist in fränkischer Urkundenschrift des 12. Jahrh. ausgeführt, die Invocation zu Anfang und die Worte der letzten Zeile (mit 'particeps' beginnend) in Gitterschrift, hinter dem Amen steht ein schnörkelhaftes Interpunktionszeichen. Alle Unterfertigungen fehlen. Die Urkunde entspricht in Nichts den Aeusserlichkeiten eines echten Originals. Dass sie inhaltlich gefälscht: Harttung, Diplomatisch - historische Forschungen S. 179 f.

Clemens III.-Selz (1091, Juni 8).

Perg. ital, doch papierartig und schlechter gearbeitet als sonst das päpstliche dieser Zeit, an den Rändern ungerade geschnitten; br. c. 0,385, lang 0,47, unten 0,04 umgeschlagen, durch vier Löcher in Rautenform geht eine dünnfädige gedrehte ursprünglich rosa Seidenschnur, deren Siegel verloren. Schrift: fränkische Urkundenschrift, der Zeit entsprechend, die Personennamen in Majuskeln, am Schlusse von Worten einigemale ein gedrehtes Ringel-s wie es in der päpstlichen Kanzlei sonst erst im 12. Jahrh. aufkommt. Erste Zeile: gestreckte Buchstaben. Zeilenschlüsse wechseln von 0,01 -0,055, Anfänge von 0,007-0,02. Auf Linien geschrieben, die von Kante zu Kante gehen, aber 0,017-0,03 von einander abstehen, die Buchstaben der ersten Zeile sind deutlich oben und unten von der Linie abgegrenzt, Entfernung die kleinste, welche vorkommt 0,017. Wortabbrüche sind vermieden. Die Datierung steht etwas über Zeilenweite von der letzten Linie ab, ist mit dickerer Dinte, von gleicher oder wohl nahe verwandter Hand eingetragen, vom Umgeschlagenen verdeckt. Faltung der Bullen. -Dem Kanzleibrauche entspricht das Pergament, das Umgeschlagene, Plumbierung und Faltung, alles schriftlich Eingetragene und die Grösse des Pergaments sind durchaus ungewöhnlich. Es fehlt der übliche Vorrahmen, statt seiner tritt eine Invocation ein, Unterfertigungszeichen und dergl. fehlen ebenfalls, die Datierung zeigt Brevenform, wie sie erst Ende des 12. Jahrh. üblich geworden. In der Kanzlei Clemens III. wurde bisweilen rein fränkische Schrift geschrieben, doch ist deren Ausführung sauberer und anders geartet. Eine Halbbulle desselben ist mir nicht bekannt geworden, obwohl ihr chronologisch nichts entgegen stünde, desto mehr aber die gesammte Formulierung. Wir entscheiden uns deshalb für

Nachbildung (vergl. auch oben Johann XV. für das gleiche Kloster. Ewald im N. Arch. II, S. 219 und Gegenbemerkungen Stumpfs).

Calixt II.-S. Blasien (J. CCCCVII).

Perg. ital. br. 0,267, lang 0,36, umgeschlagen 0,023, durch drei Löcher geht eine grüne, weisse und rosa Seidenschnur, woran das Bleisiegel hängt. Die Urkunde ist eine feierliche Bulle mit allen Aeusserlichkeiten, das Pergament ist ebenso sicher echt als Plumbierung und Siegel. Auffallend ist zunächst, dass die Vorderseite des Pergamentes rauher ist, als es bei päpstlichen Originalen der Fall zu sein pflegt. Nähere Untersuchung lehrt, dass die ursprüngliche Schrift mit grosser Sauberkeit abgewaschen (nur ganz geringe Ueberreste derselben sind noch vorhanden), auf dem Palimpseste eine neue Urkunde eingetragen ist. Dass diese unecht, zeigt die Schrift, die nur ungefähr kanzleimässig, auch zu fein in der Mache ausgefallen, zeigen die drei Amen hinter dem letzten Conscriptworte, welche dicht hinter einander stehen, während sie die Zeile hätten abschliessen sollen, zeigt die Rota mit nur ungefähr kanzleimässiger Umschrift, die Unterschrift, Monogramm und Datierung, die ebenfalls alle nicht genau sind, während es als ganz unkanzleimässig bezeichnet werden muss, dass zwei Amen hinter der Datierung stehen. Alles ist von gleicher Hand ausgeführt, die aber nach einer echten Vorlage gearbeitet hat. Inhaltlich ist die Urkunde natürlich ganz unzuverlässig. Vergl. auch U. Robert, Etude sur les actes de Calixt II, p. 47.

Innocenz II.-S. Blasien (J. 5754).

Perg. ital. br. 0,14, lang 0,173, unten 0,013 umgeschlagen, durch zwei Löcher geht die rosa und gelbe Seidenschnur, woran das Bleisiegel hängt. Faltung der Breven. Das Aeussere der Urkunde ist das der Breven, das Pergament ist echt, doch auf der Vorderseite rauh, ebenso ist das Bleisiegel echt, scheint aber einmal gelöst gewesen zu sein, es hängt 0,04 vom Umgeschlagenen ab, mithin zuweit davon entfernt, die Schnur zwischen Blei und Schleife ist zusammengeknotet. Das Pergament ist auf der Vorderseite abgewaschen (mit Bimstein abgescheuert) und darauf ein neuer Text eingetragen, sicher von der gleichen Hand, die die Calixtfälschung bewerkstelligte, wir haben dieselbe etwas schwächliche Mache der Buchstaben, wie sie den Innocenzbreven nicht eigen ist. Sonst ist deren Schrift möglichst nachgebildet. Auf dem unteren Theile der Urkunde werden die Zeilen mehr zusammengerückt, weil sich sonst nicht Alles hätte eintragen lassen. Die letzte Zeile geht bis etwas unter das Umgeschlagene, vor der Plumbierung ist aufgehalten und dahinter (was ganz unkanzleimässig!) steht die Datierung; von abweichender Dinte ist die Incarnationszahl

nachgetragen. Inhaltlich ist die Urkunde ebenso unecht, wie die Calixts. Fälschungen von Breven sind äusserst selten.

Cölestin III. -Odenheim (J. 10292).

Perg. gut italien. br. 0,313, lang 0,545, unten 0,03 umgeschlagen, durch zwei Löcher geht die Seidenschnur, woran das Bleisiegel hängt. Es ist eine feierliche Bulle mit allen Aeusserlichkeiten einer solchen. Die Nachbildung erkennt man an dem Hauptkörper nicht, dessen Schrift bis in die feinsten Einzelheiten kanzleimässig durchgeführt ist; das einzige, was hier Verdacht erregen könnte, ist der Umstand, dass im einleitenden 'Celestinus' das st nicht mit Oberlänge verbunden ist, wie es sich gehört hätte, sondern ohne eine solche, dann, dass das Einzel-i ziemlich oft durch einen Strich gekennzeichnet worden, was unter Cölestin noch äusserst selten vorkommt, schliesslich, das die Dinte schlechter gemischt ist, als es bei echten Urkunden der Fall zu sein pflegt, bald nimmt sie sich dunkler aus, bald heller. Grell vom Hauptkörper stechen die Unterfertigungen ab, die in jedem Stücke vollständig unkanzleimässig sind. Die Rota ist zu gross, mit falscher Umschrift und falscher Vertheilung der unteren Inschrift, darauf folgt eine Art von doppeltem Monogramme, das ganz auf Phantasie beruht, dahinter steht auf der gleichen Zeile die Unterschrift mit gestrecktem (also unkanzleimässigem) 'Celestinus'. Die Zeugenfirmen führen keine Kreuze, sind ohne Individualisierung und die drei Bischöfe neben statt unter einandergesetzt. Die Datierung füllt 1/2 Zeilen, während sie richtig nur eine einnehmen dürfte. Die ganze Unterfertigung zeigt gleiche Hand und Dinte. Die Plumbierung ist gut ausgeführt, das Bleisiegel aber unecht. Dasselbe wurde nach einem Siegel aus späterer Zeit gemacht, der Typus der Köpfe scheint etwa der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. zu entsprechen. Faltung 3mal der Länge nach, 2mal in der Breite, statt 3mal. Wie der Hauptkörper und die Unterfertigungen zusammenkamen, lässt sich nicht mehr ergründen. Sicher waren zwei verschiedene Personen dafür thätig. Vergl. Pflugk-Harttung, Acta Pontificum I, p. 353, Nr. 409.

Cölestin III.-S. Trudbert (J. 10384).

Perg. ital., etwas dünner als gewöhnlich das päpstliche dieser Zeit, br. 0,49, lang 0,5, unten 0,035 umgeschlagen, durch zwei Löcher geht die gelbe Seidenschnur, woran das Bleisiegel hängt. Die Urkunde ist eine Prunkbulle mit allen Aeusserlichkeiten einer solchen. Die Nachbildung erkennt man an der Schrift, die nur ungefähr der Cölestins III. entspricht und offenbar an das Ende des 13. Jahrh. gehört, sie ist mit Anlehnung an eine Original- Vorlage geschrieben, die Initiale und Verewigung sind unkanzleimässig. Der einleitende Name

lautet 'Celeihnus' hinter dem letzten Conscriptworte steht ein Amen (statt ihrer drei), welches die Zeile schliesst. Alles was sich unterhalb dieser befindet, zeigt dunklere Dinte, doch vielleicht die gleiche, jedenfalls nahe verwandte Hand. Dahin gehören noch zwei Amen, die zu Anfang der nächsten Zeile stehen, was ganz unkanzleimässig ist. Die Rota wurde kanzleiwidrig ohne Zirkel gemacht, die Querlinie des Innenkreuzes fehlt ganz. Das Monogramm ist viel zu klein. Die Unterschrift, Firmen und Datierung von gleicher Hand und gering individualisiert. Die Plumbierung ist unkanzleimässig, mit echtem Siegel angeknotet. Die Faltung: dreimal der Länge nach, der Streif zweimal, statt dreimal.

Nachtrag zu Nr. 1.

Fast gleichzeitig mit der Korrectur dieses siebenzehnten Bogens traf ein mir freundlichst zugesandter Miscellancodex saec. XII. ex. oder XIII. von der Biblioteca Nazionale in Turin (E. V. 44) ein. Derselbe enthält Manches sonst bisher nicht bekannte, Einiges auch, was für die Register Gregors VII. herbeizuziehen ist.

Auf. S. 20 b. heisst es: Ex concilio Gregorii VII. cap. 1. Darauf folgt: 'Ex registro partis secunde cap. LXIII: De quiete ecclesiarum. Consuetudines, quae aecclesiis gravamen noscuntur inducere nostra nos decet consideratione remittere, nec illic aliqua cogantur inferre, unde sibi inferenda debent potius expectare'. Diese Stelle findet sich am betreffenden Orte nicht im Register.

Auf S. 79b. lesen wir: 'Gregorius VI(I) respondit Herimanno episcopo. Gregorius H. episcopo. Postulasti auctoritatem contra illos qui dicunt, apostolicam sedem non potuisse regem Henricum hominum christiane legis contemptorem excommunicare, nec quemquam a sacramento fidelitatis eius absolvere'. Diese Stelle beginnt im Register Nr. 2 (Jaffé p. 453): 'Quod autem postulasti', sie ist wesentlich länger, doch scheint ein näherer Vergleich zu ergeben, dass wir in den Miscellanea nur ein mit Umarbeitung verbundenes Excerpt aus derselben vor uns haben. Dies wird bestätigt durch den sich an obigen Satz reihenden Text: 'Scimus quidem, karissime, quod beatus Gregorius, doctor utique mitissimus, reges, statuta, qui sua (qui statuta sua) super unum xenodochium violarent, non modo deponi, sed excommunicari et in aeterno examine dampnari decrevit'. Im Register Nr. 2 folgt diese Stelle erst bedeutend später (Jaffé p. 456), sie beginnt: 'Quodsi beatus Gregorius', lautet aber sonst wesentlich gleich. In den Miscellanea wird fortgefahren: 'Nam si speciale aliquod de principum personis requiratur exemplum, beatus papa Innocentius.

Archadium imperatorem . . . Alius item_romanus pontifex Zacharias scilicet' etc. Auch dies ist im Register Nr. 2 von der vorigen Stelle räumlich getrennt (Jaffé p. 458), bietet aber im Wortlaute nichts besonders Charakteristisches. Da nun auch in den Miscellanea nichts vom Register gesagt worden, so werden wir es hier mit einem Auszuge zu thun haben, den der Kompilator aus einer anderen Sammlung einfach herüber nahm, der für uns also nicht weiter in Betracht kommt.

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