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sollten, vor 840 verfasst sein müssten, so ist nach Beseitigung Isos auch die Möglichkeit einer späteren Entstehung, nämlich nach der Kaiserkrönung Karls III. im Jahre 881 ins Auge zu fassen; und in der That werden wir die Entstehung erst in diese Zeit setzen müssen. Schon das Alter der Handschrift dürfte dies fordern. Dagegen könnte angeführt werden, dass unter den 5 Stücken zwei nachweislich so viel älteren Vorlagen entnommen sind. Wären aber diese Muster bereits in der Zeit Ludwigs des Frommen nach Urkunden abgefasst, so würde der Bearbeiter wohl kaum die Datierung in der 'Carta pacationis', welche in der Vorlage nach den Kaiserjahren Ludwigs des Frommen und daneben nach den Königsjahren Ludwigs des Deutschen angegeben war, ausschliesslich auf Kaiserjahre gestellt haben. Beachtenswerth ist auch der Zusatz in der Tauschformel, der die Bestätigung des Kaisers vorbehält: 'ita dumtaxat, si imperatoris clementiae complacuerit'. Diese Klausel findet sich in einer Tauschurkunde von 897, Wartmann Nr. 713. Wenngleich nun die Bestätigung des Herrschers auch in früherer Zeit für gewisse Tauschgeschäfte der Kirchen erforderlich war'), so geht doch aus dem Fehlen der Klausel in sämmtlichen (etwa 50) früheren Tauschurkunden hervor, dass in Sanct Gallen früher nicht üblich war, jenen Vorbehalt hinzuzufügen.

Mit der wahrscheinlichen Annahme, dass die Formeln gegen Ende des 9. Jahrhunderts entstanden seien, ist vielleicht auch die paläographische Bestimmung des Alters der Handschrift zu vereinigen. Wären sie erst im 10. Jahrhundert entstanden, so könnte dies wegen der Datierung nach Kaiserjahren nicht vor 962 geschehen sein. Dem widerspricht aber zu bestimmt die Aufnahme von zwei unserer Formeln in die Formulae Salomonis.

Aus praktischen Gründen, namentlich um die Citierbarkeit zu erleichtern, empfiehlt es sich, die beiden zuletzt besprochenen kleinen Sammlungen, welche überdies bei ihrer wenig abgerundeten Gestalt und mehr zufälligen Entstehung kein besonderes Anrecht auf gesonderte Herausgabe haben, unter der allgemeinen Bezeichnung Formulae Sangallenses mit fortlaufender Numerierung in der Ausgabe zusammenzustellen, ähnlich wie schon früher bei den Formulae Bituricenses geschehen

1) Siehe Sickel, Beiträge zur Diplomatik I (Wiener S. B. XXXVI) S. 362; dazu Waitz, Verfassungsgeschichte VII, S. 201; Loening, Gesch. des deutschen Kirchenrechts II, S. 700; Inama - Sternegg, Deutsche Wirthschaftsgesch. I, S. 301 f.

ist. In dieselbe Sammlung ist auch noch eine bisher unedierte Formel aufzunehmen. Dieselbe findet sich in der Sanct Galler Handschrift 125, von einer Hand des ausgehenden 8. oder des angehenden 9. Jahrhunderts, unter der Ueberschrift: 'Reclamatio ad regem vel ducem'. Bei der Nennung des Herzogs möchte ich nicht sowohl an die alten alamannischen Herzöge oder die späteren Praetendenten denken, als an Karl Martell oder seine Söhne vor der Thronbesteigung Pippins. Wenigstens Karlmann wird auch in einer Sanct Galler Urkunde vom Jahre 741, Wartmann Nr. 7, als 'dux' bezeichnet. Vgl. Waitz, Verfassungsgeschichte III, S. 55. In jedem Falle gehört die Formel noch der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts an. Auf dieses als Nr. 1 voranzustellende Stück folgen dann unter Nr. 2-17 die Formeln der Rheinauer Handschrift mit Auslassung der Epistola Hieronymi (Wyss 8), darauf unter Nr. 18 die von Bonvalot aus der Colmarer Handschrift als Nr. 4 herausgegebene Carta dotis von 887 (siehe oben S. 547) und endlich die Pseudo-Isonischen Formeln in der Reihenfolge der Handschrift (Baluze 49. 48. 47. 45. 46) als Nr. 19-23.

Neues Archiv etc. VIII.

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XVII.

Päpstliche Originalurkunden

im

Pariser Nationalarchiv

(von Formosus bis Coelestin III.)

Von

S. Loewenfeld.

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