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treuer wiedergiebt, bessernd. Darauf folgt in beiden Handschriften das Consulat: Marciano et Adelphio. Das ist ebenso wie das obige 'Adelphio v. c. cos.', dem nur der orientalische Consul fehlt, gleich 451 p. Chr. Was zwischen diesen beiden Consulaten steht, kann nicht mehr einem und demselben Urheber angehören, denn das 'nunciatur', sowie die Nennung nur eines Consuls des Jahres beweisen die Gleichzeitigkeit der Nachricht eben so entschieden, als die nachfolgende Angabe der Regierungsdauer Marcians zeigt, dass dieser Satz von späterer Hand dazugefügt wurde. Zudem, wie sollte ein und derselbe Schreiber dazu kommen, zu demselben Jahr zu bemerken, dass Marcian regiere und dann seine Erhebung zu erwähnen, wie sollte er unmittelbar darauf dasselbe Consulat wiederholen? Dagegen ein späterer Schreiber, dem ein Exemplar vorlag, zu dessen letztem Jahr notirt war, Marcian sei zur Regierung gekommen, musste dieses Jahr für 450 halten und fing seine Fortsetzung naturgemäss mit dem Jahre 451 an. Die neue Hand zeigt sich auch darin, dass der erste Schreiber, nachdem er zum J. 450 den Tod des Kaisers Theodosius II. gemeldet hat, die Regierungsjahre Valentinians III. weiterzählt, 451 also mit XXVIII bezeichnet, während der zweite Schreiber sein Jahr 451 als erstes Jahr bezeichnet, nämlich das erste der gemeinsamen Regierung Valentinians III. und Marcians. Mit 'et levatus est' setzt also ein neuer Schreiber ein; dass er die Erhebung des Marcian und den Tod der Placidia noch zu dem Jahre bemerkt, mit welchem sein Vorgänger schliesst, beweist eben, dass er das Jahr für 450 unserer Rechnungsweise hielt, in welches die beiden Ereignisse fallen. Ganz richtig setzt er dann auch in sein Anfangsjahr die Hunnenschlacht in Gallien. Um die Schwierigkeiten zu erhöhen, findet sich nun seine Notiz 'Placidia defuncta est V. Kalendas Decembris' wörtlich so in dem vollständigen Prosper. 1) Sonst sind die Nachrichten dieser Fortsetzung aus Consularfasten entnommen 2), man wird an Prosper nur noch erinnert bei den Worten zum Jahre 455: Maximus . . . . qui LXXII. die occisus', wo dieser sagt: 'septuagesimo septimo adepti imperii die ... dilaniatus est.' Beide Stellen konnte der Fortsetzer aus seinen Consularfasten entnehmen, musste aber die Taganzahl von Maximus' Regierungszeit aus den dort angegebenen Daten des Erhebungs- und Todestages berechnen. Dass er es gethan hat, möchte man wegen der Differenz der Zahlen bei ihm 3) und Prosper glauben. Hätte

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1) Ronc. I, 669/70. 2) Ich muss hier auf den dritten Abschnitt verweisen. 3) Beide Codices lesen 'LXXII': Ronc. I, 701/2, Pariser Ausg. c. 753 n. b.

der Fortsetzer nun auch wirklich ein vollständiges Prosperexemplar für seine wenigen Nachrichten benutzt, so kann das nichts an der obigen Erörterung über die Zweitheiligkeit der Fortsetzung ändern, denn die zweite kann erst sehr spät gemacht sein, sie gehört wahrscheinlich demselben Schreiber an, welcher den Schluss über vandalische Geschichte anhängte, weil zum Jahr 454 die Notiz steht: "Carthagine ordinatur episcopus Deogratias in basilica Fausti die Dominico VIII. Kalendas Novembris.' Sie giebt Veranlassung, den Schreiber in Karthago zu suchen, wo die vandalische Fortsetzung ziemlich zweifellos enstanden ist. 1)

Mit 451 also schliesst, wie wir zu erweisen suchten, die erste Fortsetzung ab; eine Notiz zu diesem Jahre müssen wir als gleichzeitig ansehen: dann handelt es sich um das Stück von 445 bis 451, welches nun nicht die geringsten Schwierigkeiten darbietet. Was zum Jahre 447 (Alipio et Ardabure coss.) berichtet wird, steht auch ungefähr in dem vollständigen Prosper, von den Nachrichten zu den folgenden Jahren jedoch nichts, und während P. den ganzen Kirchenstreit um die Lehre des Eutyches im Zusammenhange zum Jahre 449 (Asturio et Protogene coss.) berichtet, setzt die Augustanische Fortsetzung dieselbe Erzählung schon zum Jahre 447 (Alipio et Ardabure coss.), fasst darunter die Ereignisse auch der folgenden Jahre zusammen, erzählt hier schon die Ereignisse der Synode von Ephesus des Jahres 449, welche die eutychianische Lehre bestätigt, aber ohne zu sagen, wo, noch dass überhaupt eine Synode statt gefunden; zum Jahre 449 heisst es dann bloss 'Iterum vocati Catholici audiendi'. Gewisse Uebereinstimmungen zwischen Prosper und der Augustanischen Fortsetzung zwingen uns, die beiden Abschnitte sich gegenüber zu stellen; von dem ersteren geben wir, da er viel ausführlicher berichtet, auszugsweise nur das, was auch der andere Text hat.

Prosp. ad a. 449.

Hoc tempore Eutychiana haeresis exorta est, auctore Eutyche quodam presbytero qui.. praedicans Jesum Christum dominum nostrum, b. Ma

August, ad a 447.

Eutyches Haeresiarches Constantinopolites episcopi presbyter, fretus Theodosii Augusti amicitia, conatus est, non perfectum hominem in

1) Nach Karthago setzt sie schon Papencordt, Gesch. d. Vandal. Herrsch. p. 357 f. Mit Unrecht unterscheidet P. die Augustanische Recension von den anderen durch den Namen "Tironis Prosperi chronica'. vgl. Waitz in Jahrbb. für wissenschaftl. Kritik 1838 c. 527. Bethmanns 'Carthagischer Chronist' (z. B. Archiv X, 349) soll doch wol die vandalische Fortsetzung sein.

riae virginis filium, nihil maternae habuisse substantiae, sed sub specie hominis solam in eo Verbi Dei fuisse naturam. Ob quam impietatem a Flaviano ejusdem urbis episcopo.. condemnatus est. Sed fidens amicitia regia et aulicorun favore, ab universali synodo se poposcit audiri ... In quo concilio Dioscorus Alexandrinus episcopus

Christo asserere; contra quem Flavianus ejusdem urbis episcopus suscipiens ... 1) cum sacerdotibus suis damnatus est, auctore Dioscoro Alexandrinae urbis episcopo. Contra quem papa urbis Leo misit episcopum, presbyterum et diaconum. Qui injuriam passi, Flavianum nunciant in defensione Catholica per injurias gravissimas defecisse.

absoluto Eutyche, in Flavianum episcopum Constantinopolitanum damnationis sententiam tulit: reclamante Hilaro diacono ecclesiae Romanae, qui vice sancti Leonis papae cum Julio episcopo Puteolano a sede Apostolica fuerat destinatus .... Sanctus vero Flavianus, inter manus eorum, a quibus in exilium ducebatur, glorioso ad Christum fine transivit.

Man wird zunächst, betrachtet man die beiden Stellen allein für sich, geneigt sein, wegen der Uebereinstimmungen die kürzere für einen Auszug aus der längeren zu halten, indess steht dem doch manches entgegen. Man mag kein Gewicht legen auf die Differenz in der chronologischen Ansetzung, nicht entscheidend sind wenigstens Unterschiede, wenn im Augustanum Eutyches sein Dogma schon auf die Gunst des Kaisers bauend auszusprechen wagt, während er bei Prosper daraufhin erst ein allgemeines Concil fordert, wenn das Concil, sowie vorher schon Eutyches' Verdammung durch Flavianus im August. ganz übergangen wird, wenn hier allgemein gesagt wird, die römischen Gesandten hätten Unrecht erlitten, während Prosper nur hervorhebt, dass der Diakon Hilarus der Gefahr, welche ihm wegen seines Widerspruchs drohte, durch die Flucht entgangen sei. All das lässt sich erklären, wenn man sagt, der Auszug ist eben ungeschickt gemacht. Aber Prosper nennt nur zwei römische Gesandte, einen Bischof und einen Diakon als nach Ephesus vom Papst Leo geschickt, das August. nennt als dritten Ge

1) Hier ist eine kleine Lücke in der Augsburger Handschrift, welche Roncalli nach Marianus Scotus und Florentius Wigorniensis mit 'conflictum' ausfüllen will, doch hatte die Handschrift, welche der Erstere benutzte, die jetzige Pariser, auch schon die Lücke, wie die Pariser Prosperausgabe c. 749 zeigt, und die letztere schreibt Marianus aus, der also sein 'conflictum' selbst ergänzt hat. Beiläufig zeigt diese Lücke, dass die beiden Codices auf eine Mutterhandschrift zurückgehen, d. h. den Codex Reginberts.

sandten einen Presbyter 1) und führt die drei Gesandten in der ihrem Range gebührenden Reihenfolge auf. Der Schlusssatz ist dann sehr bemerkenswerth. Die Gesandten melden, dass Flavian gestorben sei. Man fragt, wo melden sie es? Und die Antwort kann nur sein, dort, wohin sie zurückgekehrt sind, also in Rom. Daraus muss man schliessen, dass der Schreiber selbst in Rom lebt, und der Schluss wird bestätigt durch die folgenden Notizen: 2) Theodosius Imperator pro defensione Eutychetis Leonem papam urbis ad se vocat; qui dum ire vellet, a populo prohibitus, presbyteros et diaconos direxit', und zum Jahre 450: 3) Praevalente iterum papa Leone diriguntur ad Orientem presbyteri et diacones ad haeresin confutandam.' Dergleichen Dinge wird überhaupt schwerlich Jemand melden, der nicht in Rom lebte, am wenigsten in dieser Form. Das blosse 'diriguntur' lässt nicht zweifeln, dass es in Rom geschrieben ist. Damit verbinden sich aber sogleich neue Schwierigkeiten: Die Gesandten, welche Leo im Jahre 448 abschickt, da er selbst, wie das August. sagt, verhindert wird, zu gehen, sind eben dieselben, welche schon in dem zusammenfassenden Abschnitte beim Jahre 447 genannt werden, welche auf dem Concil zu Ephesus anwesend waren und Flavians Tod nach Rom meldeten. 4) Erst als Eutyches im Jahre 4485) auf einer Provinzialsynode von Flavian verdammt und abgesetzt war, trat Leo intervenirend ein und suchte die Entscheidung in seine Hand zu nehmen. Das wurde verhindert durch den oströmischen Hof, welcher zu Gunsten Eutyches' ein Concil nach Ephesus berief, zu welchem Leo am 13. Juni 449 Stellvertreter absandte. Also im August. werden zweimal dieselben Dinge berichtet und beide Male zu einem falschen

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1) Leonis M. ep. 29 ad Theodosium Aug. (bei Migne, Patrol. LIV, 783): quoniam tamen pietas vestra .... apud Ephesum constituit synodale judicium, fratres meos Julium episcopum et Renatum presbyterum, et filium meum Hilarum diaconum misi, qui ad vicem praesentiae meae pro negotii qualitate sufficerent. 2) Zum J. 448 Posthumiano et Zenone coss. Ronc. I, 699/700. 3) Papst Leo sendet im J. 450 zwei Bischöfe Abundius und Asterius und zwei Presbyter Basilius und Senator an Kaiser Theodosius und zeigt ihm deren Absendung an unter dem Datum XVII. Kal. Augusti Valentiniano Aug. VII. et Avieno v. cl. coss, = 16. Juli 450 (Leonis ep. 70 bei Migne LIV, 834). Als die Gesandten nach Constantinopel kamen, war Theodosius bereits gestorben. 4) Leo's Brief, der dem Kaiser die Ankunft der Gesandten der römischen Kirche meldet, ist datirt: idibus Junii, Asturio et Protogene COSS. 13. Juni 449. Noch am 1. Juni 448 erhält Eutyches von Leo ein sehr lobendes Schreiben (Migne, Patrol. LIV, 713 ep. 20). 5) Gieseler, Kirchengeschichte I, 448. Auf Eutyches' Appellation an Leo fordert dieser am 18. Februar 449, dass Flavian ihm die Gründe seines Vorgehens angebe.

Jahre. Der Schreiber hat keine rechte Anschauung von den Dingen, wenn er beim Jahre 449, in welchem das sogenannte Concilium latrocinium' zu Ephesus stattfand, sagt: 'Iterum vocati Catholici audiendi.' Das vereinigt sich alles schwer mit der, wie mir scheint, unabweislichen Annahme, dass dieses Stück schon um 451 in Rom geschrieben ist. Noch schwerer erklärt sich die Uebereinstimmung mit dem gewöhnlichen Prospertext. Eine Erklärung muss zum mindesten versucht werden. Es ist hier zu anticipiren, was unten erwiesen werden soll, dass Prosper in Rom seine Chronik schrieb; daraus ergiebt sich leicht, dass gerade hier sehr früh Zusätze zu seinem Werk gemacht werden konnten, aber nichts bürgt uns dafür, dass die Zusätze nun auch uns in der Gestalt vorliegen, wie sie ursprünglich gemacht wurden. Wir wissen ja, dass die Recension, in welcher sie erhalten sind, wenigstens einmal überarbeitet ist; sehr möglich also, dass auch mit den Zusätzen Veränderungen vorgenommen sind. Diese sind offenbar flüchtig hingeworfene Notizen gewesen, um so mehr Veranlassung für einen späteren Bearbeiter, an ihnen zu ändern. Oben mussten wir die Möglichkeit offen lassen, dass der Schreiber, welcher die Fortsetzung von 451 bis 457 hinzufügte, einen vollständigen Prospertext benutzte, mit Hülfe desselben kann er auch an dem früheren Stück geändert haben, und so würde sich die Uebereinstimmung in einigen Worten der beiden Texte erklären. Am nächsten liegt aber der Gedanke, die erste Fortsetzung im August, rühre von Prosper) selbst her, weil sie gleichzeitig in Rom verfasst ist und ein besonderes Interesse für Papst Leo zeigt, welches wir bei Prosper in hohem Masse finden werden. Damit wären alle Schwierigkeiten leicht beseitigt: man hätte anzunehmen, dass Prosper sich in seinem Handexemplar kurze Notizen gemacht hätte, die er darauf bei der zweiten Redaction verwandte. Doch soll damit nur die Möglichkeit, nicht einmal die Wahrscheinlichkeit ausgesprochen sein, dass die Sache sich so verhalten könne. 2)

Es ist nicht glaublich, dass die Chronik schon dem Fortsetzer um 451 in verkürzter Gestalt vorlag, wir werden

1) Der Gedanke, dass ein Zweiter die Zusätze zu der ersten Redaction des Prosper gemacht und Prosper sie dann später benutzt hat, ist kaum der Erwägung werth. 2) Es muss bemerkt werden, dass Victor v. Tunnuna schon zu 447, wie das August., den Beginn des eutychianischen Kirchenstreits setzt, darauf lässt sich aber um so weniger etwas geben, als in der That in diesem Jahre schon die Streitigkeiten ausbrachen. Sonst findet man keine- Verwandtschaft zwischen Victor und dem Augustanum.

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