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also dennoch dahin kommen, die Verkürzung dem afrikanischen Fortsetzer zuzuschreiben. Das ist zunächst der ein fachste Gedanke, dass wer ihn interessirende Zusätze zu der Chronik gemacht hat, wie die drei Notizen über karthagische Concilien, auch weggelassen hat, was ihn weniger anging. Die Weglassung afrikanischer Nachrichten erklärt sich vielleicht gerade aus der afrikanischen Fortsetzung. Denn hier findet sich nun das Datum der Einnahme von Karthago, 1) welches in dem Prospertext weggelassen war, aufgenommen, doch wahrscheinlich also aus der Prosperhandschrift, aus welcher der ganze übrige Text abgeschrieben wurde. Es ist darum möglich, dass der Schreiber die übrigen afrikanischen Notizen auch wegliess, mit der Absicht, sie am Schluss in der Uebersicht der vandalischen Geschichte zu verwerthen, er hat es aber freilich dann nicht gethan. Zum wenigsten macht das Vorkommen des Datums in der Fortsetzung es wahrscheinlich, dass der Verfasser derselben auch der Ueberarbeiter der ganzen Chronik ist. Die weggelassenen afrikanischen Notizen des Pr. zeichnen sich zum Theil durch besondere Schärfe gegen Geiserich, die Vandalen überhaupt und namentlich gegen deren Arianismus aus, deshalb wäre es möglich, dass ein afrikanischer Schreiber sie aus Vorsicht übergangen hätte, wenn es nur nicht nach dem eben gesagten wahrscheinlicher wäre, dass die Ueberarbeitung erst nach dem Untergange des vandalischen Reiches gemacht ist. Die Fortsetzung über vandalische Geschichte schliesst nämlich mit dem Untergange des Reiches. Dieser wird aber schon in das Jahr 533 gesetzt, da bis zu dem Jahre die Computationen gerechnet werden. Fiunt ergo ab exordio regis Geiserici usque ad exitum Wandalorum anni XCIII. menses X., dies XI.' Mit dem 'exordium Geiserici' kann hier nur die Einnahme von Karthago gemeint sein. Diese fand am 19. October 4392) statt, danach wird hier der Untergang des Reiches schon auf den 30. August 533 bestimmt, das ist die Zeit, in welcher erst die Landung des griechischen Heeres in Afrika erfolgte. 3) Ausserdem wird

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1) In der Fortsetzung fällt die Einnahme aber unter 'post consulatum Theodosii XVII. et Festi', bei Prosper richtig unter "Theodosio et Festo coss'. 439. Das hindert jedoch durchaus nicht, dass die Notiz aus Pr. genommen ist, denn da zum J. 439 sehr reiche Angaben bei Pr. standen, so konnte ein Schreiber wol irrig sie unter zwei Jahre vertheilen. 2) So Prosper und Idatius (Ronc. V, 27/28). Des Ersteren Angabe hat Papencordt p. 75 übersehen. Marcellin hat in einigen Ausgaben X. Kal. Nov. 23. Oct., XIV. Kal. Nov. wie andere übereinstimmend mit den beiden ersteren Chroniken geben, scheint Besserung zu sein. 3) Nach Papencordt p. 144 fällt die Landung in den Anfang September 533. Die Daten sind jedoch hier nicht mit vollständiger Genauigkeit zu bestimmen.

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vom Tode des Kaisers Valens, also von dem Ende der Chronik des Hieronymus, endlich von Erschaffung der Welt an der verflossene Zeitraum berechnet. Der erstere wird jedoch um ein Jahr zu klein auf 154 Jahr angegeben, und, deshalb ist auch die Angabe der Zeit nach Erschaffung der Welt auf 57331) Jahre um ein Jahr zu klein. Die Fortsetzung kann jedoch mehrere Jahre nach 533 geschrieben sein, da nichts darauf deutet, dass Schlussjahr der Fortsetzung und Zeit der Aufzeichnung identisch sind. Noch an einer andern Stelle der Fortsetzung wird eine Computation gemacht, es wird bis zum Todesjahr des Königs Thrasamund (= 523) zurückgerechnet vom Schluss der Chronik des Hieronymus (= 378) an 2) und vom Anfang der Regierung des Kaisers Avitus 3) (= 455) d. h. vom Schluss der im Augustanum vorliegenden Prosperfortsetzung) an, oder vielmehr von deren letzten historischen Notizen, denn es folgen danach noch zwei Consulnpaare ohne Bemerkungen. 5) Wegen dieser Computation glaubt Papencordt) hier einen ersten Abschluss der Fortsetzung annehmen und die darauf folgenden Bemerkungen bis zum Schluss einer anderen Hand zuschreiben zu müssen, doch ist das nicht nothwendig. Von Thrasamunds Nachfolger Hilderich sagt der Fortsetzer: 'Qui in exordio regni sui Bonifacium episcopum ordinari praecepit, et omnibus Catholicis libertatem restituit' Grund da an eine neue Aera zu beginnen. genug, von Der Schreiber ist natürlich Katholik und Römer.

Das Chronicon Augustanum hat seine jetzige Gestalt also in der ersten Hälfte des sechsten Jahrhunderts zu Karthago erhalten. Da ist es verkürzt worden, hat seine Zusätze und die Fortsetzung über vandalische Geschichte erhalten. Ob auch die Fortsetzung von 451 bis 457 erst damals hinzugefügt ist, kann nicht bestimmt werden. Jedenfalls ist die Fortsetzung von 446 bis 451 älter und gleichzeitig.

Wenn um 451 schon Zusätze zu der Chronik von 446

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m.

1) Hieron. setzt Valens' Tod i. J. 378 p. Chr. 5579 a. 2) Die Zahl CXVIII, welche beide Handschriften geben, ist viel zu klein und wol verdorben für CXLV oder mit einem Jahr Differenz, wie oben, CXLIV. 3) Die Zahlangabe ist in beiden Handschriften ausgefallen. Das Todesjahr Thrasamunds ist in der Pariser Hs. das XXVI. seiner Regierung, in der Augsburger das XXVII. Letzteres ist richtiger, da Thrasamund von 496 bis 523, nach der Augustanischen Fortsetzung selbst 26 Jahre, 8 Monate, 4 Tage regierte. 4) In dem Chron. integrum ist die Erhebung des Kaisers Avitus nicht mehr berichtet. 5) Ein drittes Consulnpaar 'Ardabure et Maximiano', welches dort noch folgt, hat es nie gegeben. Ein Ardabures ist 427, ein anderer 447 Consul. 6) Gesch. d. vandal. Herrschaft p. 358.

an gemacht werden konnten, so ist die einfachste, aber hier zugleich wichtigste Folge, dass sie um die Zeit schon in einer Redaction bis 445 vorlag. Es kommt nun vieles dazu, was nothwendig zu dem Schluss führt, dass die Chronik ursprünglich in einer Redaction bis 445 veröffentlicht ist. Zunächst die grosse Anzahl der Handschriften, welche mit diesem Jahre schliessen, spricht dafür; zu ihnen gehört der Codex Scaligers, dessen Archetypon schon zur Zeit des Kaisers Anastasius im Anfange des sechsten Jahrhunderts geschrieben wurde. Mit dem Nachweis von nicht interpolirten Handschriften dieser Recension fällt auch die Möglichkeit fort, welche Waitz1) einmal andeutungsweise ausspricht, dass man nämlich, als man die Chronik mit fremdartigen Zusätzen vermehrte, auch eine Kürzung vornehmen konnte, an welcher der Autor keinen Theil hatte. Ferner der alte Auszug der vatikanischen Handschrift zeigt nach 445 keine Uebereinstimmung mehr mit Prosper, schon sein Consulnverzeichniss von 446 bis 455 stammt anders woher, da das Jahr 453 bei ihm 'Opilione et Vincomalo', bei Prosper nur 'Opilione v. c. cos.' heisst. 2) Die Möglichkeit wiederum, dass erst damals der Prospertext gekürzt wurde, als man seine selbständige Fortsetzung an des Hieronymus Chronik anschloss, fällt weg, da auch Handschriften bekannt sind, die den ersten Theil Prospers bis 378 und dennoch seine selbständige Fortsetzung nur bis 445 geben. 3) Auch die Urhandschrift, auf der die beiden jetzt vorhandenen Handschriften des Augustanum beruhen, enthielt den Auszug Prospers aus Hieronymus, der erst später weggelassen wurde, wie die Eingangsworte der beiden Handschriften bezeugen: 'Incipit ex chronicis Tyronis Prosperi chronicorum Eusebii temporibus praetermissis'. 4) In der grossen Mehrzahl der Handschriften der kürzeren Recension steht am Anfange, wo sich Prosper an Hieronymus anschliesst, dieselbe Notiz, welche regelmässig in den Handschriften des Integrum die selbständige Fortsetzung Prospers einleitet: 5) Hucusque Hieronymus presbyter ordinem praecedentium digessit annorum, nos, quae consecuta sunt, adjicere curavimus.') Nur selten ist

1) Archiv VII, 230. 2) Ueber den Abschnitt 446 bis 466 der vatikanischen Handschrift vgl. unten die Abhandlung über die ravennatischen Annalen. 3) In unserem Verzeichnisse: I A. 1-3. 4) Die Stelle ist von Scaliger, Thes. tempp. animadv. c. 10 und von van der Hagen, Observ. p. 8 und 21 bereits richtig erklärt, vgl. Waitz im Archiv VII, 228 n. 2. 5) Die Notiz kann nicht von einem librarius' herstammen, wie van der Hagen Observ. p. 20 meint. 6) Aehnlich kündigt Hieronymus seine Fortsetzung des Eusebius an mit den Worten: 'Hucusque historiam scribit Eusebius.. cui nos ista subjecimus.'

dafür geändert, wie in dem vatikanischen Auszuge: 'Hucusque Hieronymus. Exhine Prosper secuta subjunxit' oder wie in einigen andern Handschriften: 'Hucusque Hieronymus, quae sequuntur Prosper digessit.' Das Vorkommen der obigen

Worte in Handschriften der kürzeren Recension beweist ebenfalls, dass ursprünglich der Auszug aus Hieronymus auch der kürzeren Recension vorauf ging 1).

Gegen die Annahme, dass die kürzere Recension in der That authentisch ist, kann geltend gemacht werden, erstens, dass sie keinen rechten Abschluss zeigt, dass gerade zu ihrem Schlussjahr 445 (Valentiniano VI. et Nonio) keine Bemerkung steht. Die Computation, welche Scaliger am Schluss seiner Ausgabe 2) giebt, ist von einem Schreiber hinzugefügt. Es ist dieselbe, welche am Schluss des Hieronymus steht, und der Schreiber berechnet recht ungeschickt nur zwei Consummationen bis zum Schlussjahr von Prospers Chronik, während er die übrigen unverändert so lässt, wie sie Hieronymus bis zum Schlussjahr seines Werkes berechnet hatte 3). Die Art des Schlusses mag auffallen, kann jedoch nichts beweisen. Zweitens aber ist in den meisten Handschriften der kürzeren Recension die Regierungszeit des Kaisers Theodosius II. angegeben). Das konnte nicht geschehen, wenn die Recension nicht erst 450 oder später abgeschlossen wurde, in welchem Jahre Theodosius starb. Während jedoch das Chron. integrum vom Jahr 423 an noch 27 Jahre auf Theodosius rechnet, geben ihm die Handschriften des Vulgatum fälschlich 30 Jahre) und die Mailänder Ausgabe wenigstens lässt die Angabe der Regierungszeit ganz weg. Da ist Grund genug für die Annahme, dass die Angabe im Vulgatum späterer Zusatz ist.

Die vorliegende Untersuchung ergiebt danach folgendes. Resultat: Von der unter Prospers Namen bekannten Chronik giebt es zwei Redactionen. Die erste von Erschaffung der Welt bis zum Jahr 445 nach Christo; eine zweite von Erschaffung der Welt bis 455 p. Chr. ist von der ersten fast nur durch die Fortsetzung von 445-455 verschieden, möglicherweise ist sie auch um einige Zusätze vermehrt, das lässt aber die Unvollständigkeit unseres Materials nicht mit Sicher

1) Bucherius, De doctrina temporum p. 211 will freilich eben darauf seine direct entgegengesetzte Meinung begründen, dass nämlich die kürzere Recension nur von 379-445 gereicht habe. Indess beachtet er nicht, dass die Notiz regelmässig in Handschriften des Integrum vorkommt, deren er freilich nur eine kannte. 2) Thes. temp. ad II, pag. 197. 3) Das entwickelt v. d. Hagen, p. 21 f. 4) Beim Jahre 423 (Mariniano et Asclepiodoto coss. 5) Chron. integr.: 'imperium tenet annis XXVII'; Vulgatum: 'regnavit annis 30'; Augustanum aber auffallender Weise: 'imperium tenet annis XXVIII'.

Neues Archiv etc. I.

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heit entscheiden. Die erste Redaction hat vielfach und schon früh Zusätze, Interpolationen und Fortsetzungen erhalten, ist verkürzt und excerpirt worden, den ersten Theil bis 378 hat man beim Abschreiben meist weggelassen, sie tritt daher fast regelmässig als Fortsetzung der Chronik des Hieronymus und in vielfach veränderter Gestalt auf.

Noch bevor die vollständige Chronik Prospers publicirt war, stellte Bucherius 1), gestützt auf die Rosweyd'sche Handschrift des Chron. integrum, die Meinung auf, dreimal sei die Chronik redigirt worden, zuerst im Jahre 433, weil sich hier in seiner Handschrift, wie in allen andern des Integrum, die Computation fand. Computationen, sagt er, finden sich nur am Schluss von Chroniken, oder innerhalb derselben nur, wenn ein besonderer Grund dafür vorhanden wäre: ein solcher lasse sich hier nicht entdecken, darum müsse mit diesem Jahr die Chronik zuerst abgeschlossen sein. Dann nimmt er beim Jahre 445 und 455 neue Redactionen an, weil hier Handschriften endigen, aber er glaubt, dass die beiden ersten Redactionen überhaupt nur Fortsetzungen des Hieronymus waren, erst die dritte habe mit Erschaffung der Welt begonSeiner Meinung schlossen sich viele an, so dass sie bald die herrschende wurde. 2) Gegen Miraeus, der Buchers Ansicht vertritt, wendet sich Basnage3), widerlegt ihn jedoch nicht zur Genüge und setzt selbst nichts positives an die Stelle der verworfenen Meinung. Einen ausführlichen Gegenbeweis gegen Buchers Meinung tritt van der Hagen) an. Er sagt gegen die Annahme einer ersten Redaction beim Jahre 433: Prosper mochte irgend einen Grund haben, hier eine Computation zu geben, welchen wir nicht mehr erkennen können. Das ist auch das einzige, was sich hier sagen lässt und wir müssen v. d. Hagen durchaus beitreten 5): es ist nicht ersichtlich, was den Autor veranlasste, gerade an dieser Stelle zu

nen.

1) De doctrina temporum p. 211 f. 2) Ihm folgen Aub. Miraeus, Bibl. eccl. p. 68 not. ad Genn. c. 84; Le Cointe, Annales eccl. Franc. I, 79; Die Vita S. Prosperi in der Pariser Gesammtausgabe von 1711 art. IX; Rösler, Chron. medii aevi: diss. de chron. Prosperi §. 4, p. 77; Papencordt, Gesch. d. vandal. Herrschaft, p. 356. Wenn P. sagt ib. n. 2: 'Nach den Jahren 432, 444, 455 hören theils Handschriften auf,' so kann das nur für die beiden letzteren Jahre gelten; er hat gewiss keine Handschrift gekannt, welche 432 schloss. Waitz, Jahrb. für wissensch. Kritik 1838, p. 528 tadelt, dass P. die Ansicht von einer dreimaligen Redaction der Chronik ohne nähere Prüfung acceptirt. Auch Rivet, Histoire lit. de France II, 390, nimmt drei Redactionen an. 3) Ant. lect. I. p. 356 s. 4) Observ. p. 18-27. 5) Freilich die Nachricht über eine grosse Feuersbrunst in der Urbs regia, welche Pontacus als möglichen Grund für die Consummation aufstellt, ist aus Marcellin interpolirt und bezieht sich auf Constantinopel.

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