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widrig, ja als Uebelthat angesehen werden kann, was schriftge

mäß‹ist.
mäß ist...

Kein äußerer Stand ist ausgeschlossen, der nicht nach dem allgemeinen Sittengefeß und dem in der menschlichen Gesellschaft sich offenbarenden, moralischen Gefühl geradezu als unfittlich gilt, oder bei welchem nicht allgemein das Unschickliche auffiele, daß Glieder eines solchen Standes in einen Verein aufgenommen würden, der für einen christlichen, ja für eine christliche Kirche gelten will.ma

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... In zweifelhaften Fällen, was nämlich zu einem guten, äußern Wandel gehöre und dafür gelten solle oder nicht, entscheidet die Gemeinde. Ara

Nothwendigkeit der Verbindung des christlichen Bekenntniffes mit gutem, äussern Wandel und völliges Genügen dieses äussern, zum Zweck einer äussern Kirche.

Wir glauben, daß weder ein äußeres christliches Bekenntniß ohne guten, äußern Wandel, noch dieses ohne jenes, zum Beding der Aufnahme könne gemacht sein; weder das Einte noch das Andre, blos an sich allein, als das äußere Kennzeichen eines Christen angenommen werden dürfe, weil es dem Geiste des Christenthums und dem Worte Gottes entgegen wäre, einen Menschen, so offen= bar lasterhaft er auch immer leben mag, deßwegen für einen Christen zu halten, weil er sich mit dem Munde zu Chrifto bekennt, (Jac. 2, 17. Math. 5, 16.) und eben so würde der bloß äußerlich gute Wandel, ohne äußeres Bekenntniß zu Christo, nicht als Kennzeichen eines Gläubigen dienen können, da der Jude und Heide, der erklärte Ungläubige, einen äußerlich guten Wandel führen

(

kann, und die Schrift alle die, die nicht glauben, verdammt, unter dem Fluche erklärt, so gut sie auch äußerlich leben mögen. (Innerlich gut und rein ist aber kein Mensch und kann es feiner werden, außer durch den lebendigen Glauben an die Gnade Gottes in Christo.) Hebr. 11, 6. Röm. 10, 10. Apostelgesch. 13, 39. Mark. 16, 16. Galat, 3, 10. 13, 20-26.

Christus würde, was der Hauptzweck einer äußern, christlichen Gemeinde in der Welt ist, weder durch bloßes christliches Bekenntniß ohne guten äußern Wandel geehrt, noch durch guten äußern Wandel ohne christliches Bekenntniß angenommen und gepriesen werden.

Hingegen glauben wir dann auch, daß diese beiden Kennzeichen: christliches Bekenntniß und guter äußerer Wandel mit einander verbunden, wiewohl sie nur äußere sind, doch dem Worte Gottes, christlicher Freiheit und Liebe, in Bezug auf Aufnahme in die Gemeinde entsprechen, daß es für den Zweck, den eine äußere christliche Gemeinde für Gläubige und Ungläubige, für die Glieder derselben und alle außer ihr, zur Ehre des Namens des Herrn haben kann und soll, vollkommen genüge, indem nicht durch Verborgenes, sondern nur durch Offenbares, Aeußeres, das äußere Abendmahl entheiliget und gemißbraucht wird, nicht blos vom Einzelnen, sondern auch von der ganzen Gemeinde, und die äußere Gemeinschaft der Gläubigen, die äußere Kirche, ihrem Zweck entfremdet wird.

II.

Die Vorgeschlagenen.

Vorgeschlagene (bei den ersten Kirchen — Catechumenen) fin dzur Unterscheidung von den wirklichen Mitgliedern diejenigen genannt, die sich bereits zur Aufnahme gemeldet haben, aber noch erst in

der Prüfung sind, d. h. denen die Gemeinde noch längere Zeit laffen oder selbst, anbedingen zu müssen glaubt, die Grundfäße und Regeln der Gemeinde, sowie deren Glieder kennen zu lernen und zu prüfen, oder welche die Gemeinde selbst noch näher kennen lernen will, um zu wiffen, ob jene zwei Kennzeichen vorhanden feien, wie es mit ihrem Bekenntniß und ihrer Erkenntniß, mit ihrem Ruf und Wandel, beschaffen sei, und dieses um ihrer selbst, der Gemeinde und der Sache des Herrn willen, auch damit so viel möglich baldigem und öfterm Ausschluß vorgebeugt werde.

Zwischen den Vorgeschlagenen und den Gemeinde-Gliedern be. steht der Unterschied, daß jene noch nicht zum Abendmahl zugelassen sind und bei den Verhandlungen der Gemeinde keine Stimme haben; zwischen solchen aber, die blos als Gäste den Zusammenkünften beiwohnen, ist nur der Unterschied, daß den Vorgeschlagenen die Zeit der Prüfung angerechnet ist.

III.
Austritt.

Der Austritt aus der Gemeinde steht jedem Gliede und zu jeder Zeit völlig frei; es soll aller Verbindlichkeit sogleich los sein, wenn es nicht mehr an den Regeln der Gemeinde halten will oder Gewissens halber nicht mehr glaubt halten, und dem Entscheid der Mehrheit in dieser oder jener Sache nicht glaubt unterwerfen zu dürfen; doch ist auch der freiwillige Austritt eines Gliedes der Gemeinde um der Ordnung willen anzuzeigen.

Der Austritt wird keineswegs an sich schon als ein Abfall ́ von Christo oder vom Glauben betrachtet.

Wiederaufnahme hat nur nach erneuerter, wohl auch geschärfter Prüfung statt.

Wie zum Eintritt in die Gemeinde Niemand zudringlich bes redet, vielmehr jeder zu ernster Prüfung ermahnt wird, so wird auch der, welcher austreten möchte, um seiner selbst und Andrer, um der Gemeinde willen und derer außer ihr, ermahnt, seine Gründe anzugeben und recht zu prüfen, ob die Beweggründe, die ihn zu diesem Schritte bestimmen, auch vor dem Worte Gottes und dem eignen, innern Richter Stich halten oder nicht. Genöthigt jedoch kann und darf zur Angabe der Gründe nicht werden.

IV.

Aeußere Gebräuche.

Irgend einen äußern, kirchlichen Gebrauch zu beobachten, ist nicht zum Beding gemacht, sondern solches der Erkenntniß, dem Gewissen und Bedürfniß eines jeden überlassen. Joh. 6, 63. Röm. 12, 1. Jac. 1, 27.

Es steht den Gliedern gänzlich frei, noch eigene, geschlossene Vereine unter sich mit Gleichgesinnten zu bilden, in welchen sie einführen, was ihnen in dem allgemeinen, auf Vereinigung Aller, auch der verschiedensten Gläubigen berechneten Verbande oder Gemeinde abgeht und mangelt, von ihnen aber doch für wichtig oder auch, als ihnen selbst, wesentlich gehalten ist ohne daß sie es darum auch allen Menschen für zur Seligkeit nothwendig zu glauben und zu üben erklärten. Nur darf keine solche Vereinigung von Gliedern der Gemeinde unter sich statt haben in Etwas, und in einer Weise, die mit der Grundverfassung der Gemeinde unverträglich wäre.

Solche besondere Vereine oder Gemeinden, wenn auch selbst an einem und demselben Orte (Stadt oder Dorf), nicht zulassen,

hieße die Gewissen binden und Viele Gewissens halber am Anschlusse hindern, weil sie von ihren besondern Ansichten abstehen müßten; es hieße demnach dem Grundfaß der Gewissensfreiheit und der Vereinigung aller Gläubigen entgegen handeln; es hieße: sich nur mit einzelnen unter sich verschiedenen Individuen, nicht aber auch mit verschiedenen, zum christlichen Glauben sich bekennenden, Kirs chenzucht in sich handhabenden, den Grundsaß, daß eine christliche Kirche nur aus solchen zusammengefeßt sein dürfe, welche nach äußern Kennzeichen für wahrhaft Gläubige gehalten sein können festhaltenden, äußern Kirchen vereinigen wollen.

Was das Liebesmahl noch insbesondere anbelangt, so wird auch darüber nichts festgesetzt, aber gerne gesehen, wenn Glieder dazu sich vereinigen.

Das Abendmahl.

Die einzige äußere kirchliche Handlung, die in der Gemeinde geübt wird, ist die Feier des heiligen Abendmahls im gewöhnlichen Versammlungszimmer oder auch hin und her in Häusern (Apostelgesch. 2, 42, 46, 47) unter denjenigen Mitgliedern, die sich dieses äußern Mittels bedienen wollen oder nach der Schrift (die Unterlassung um Gewissens willen, aus Ueberzeugung, als einen jedoch in der Gemeinde zu duldenden-Irrthum haltend,) bedienen zu müssen glauben. Auch dieses Aeußere ist keinem Mitgliede zum nothwendigen Beding gemacht, nur daß, wenn es also gefeiert wird, es nicht im Mißbrauche, sondern sinn und schriftgemäß geschehe.

Eine Zeit der Feier wird nicht festgesetzt, sondern je der Uebereinkunft (nach dem Bedürfniß der Glieder) überlassen, wie oft es die Gemeinde feiern wolle, wobei es sich von selbst versteht, daß,

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