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5 fl. 10 ß (12 fl. 40 kr.) und 61⁄2 Mlt. Haberbet, Rintheim 34 fl. (77 fl. 38 kr.), Hagsfeld 54 fl. (123 fl. 18 kr.), Büchig 20 fl. (45 fl. 40 kr.), Blankenloch 43 fl. (98 fl. 11 kr.). Jeder Ort gab zu jeder Bet noch einen Vogtsgulden.

Da von Wolfhartsweier im Jahr 1532 keine andere Bet erwähnt wird, als jene von den 18 Huben des Ortes, so scheint das steuerbare Grundeigenthum dieses Dorfes nur in jenen geschlossenen Bauerngütern bestanden zu haben, die zusammen 2061/2 Morgen umfaßten, wonach durchschnittlich auf den Morgen 71/1⁄2 & Bet gelegt waren (S. Bd. 5, 141 flg.). Langenalb gab auf Micheli Bet an Geld 7 fl. 2 ßd und auf Martini 36 Mlt. Bethaber im Jahr 1527, aber keinen Vogtsgulden, diesen aber bezahlte Ellmendingen zu jeder Bet, deren beide Termine 160 fl. betrugen.

Ich habe keine badische Münzordnung von 1532, aus einem Gutachten von 1559 ist aber ersichtlich, daß damals in Durlach aus der achtlöthigen Mark 145 Schillinge geprägt wurden, deren jeder 6 k enthielt und 28 einen Gulden oder 15 Bazen machten. Demnach war der Schilling nach der jezigen Scheidemünze werth 51/29 fr. oder 5% kr., der Bazen ungefähr 10 kr. und der Gulden 2 fl. 361⁄2 fr., also um 19 kr. höher als 1577, woraus sich ergibt, daß z. B. die Bet von Durlach mit 600 fl. im Jahr 1559 einen fegigen Werth von 1565 fl. hatte, während dieselbe Betsumme im Jahr 1577 nur noch 1217 fl. werth war, und so die andern Beten nach Verhältniß.

Der Betansag von 71⁄2 & per Morgen zu Wolfhartsweier war mit Einschluß der Betfrucht höher als die Bet zu Grünenwettersbach, das nahe dabei liegt. Dieses Dorf war früher wirtenbergisch und im J. 1506 machten Markgraf Christoph von Baden und Herzog Ulrich von Wirtenberg einen Vertrag über die Bet der In- und Ausmärker daselbst. Darnach sollten die Ausmärker von Busenbach, Reichenbach und Egenrød von ihren Gütern in Wettersbacher Gemarkung geben von dem Morgen Acker oder Wiesen 2 Bet und 2 λ zu Landschaden, und von einem Morgen siebentheiliger Aecker 1 Bet und 1 zu Landschaden; weiter sollten sie weder für Kosten des Landes noch des Amtes, der Reisen noch anderer Schäden beschwert werden. Außerdem aber sollten diese Ausmärker von jedem Morgen ohne Unterschied noch 2 für Landschaden zusehen, dagegen die Wettersbacher Ausmärker die Bet bezahlen, wie sie in den andern Gemeinden umgelegt wurde und weiter unbeschwert bleiben (Auszug bad. Urkunden fol. 287). Selbst mit diesem Zusage war die Bet in diesen Dörfern

nicht so hoch als zu Wolfhartsweier, wahrscheinlich weil die Güter dort einen geringeren Preis hatten.

In Durlach und seinen Amtsorten wurde bis zu Anfang des vorigen Jahrhunderts die Abschägung des steuerbaren Vermögens Pfündung genannt und das Steuerregister Pfundbuch, weil der Geldanschlag nach Pfund Pfenning gemacht war. Diese Vermögenssteuer muß man von der Bet øder Grundsteuer wol unterscheiden. Die Aecker theilte man nach der Güte in 4 Klassen, gut, mittel, schlecht (bös) und ganz schlecht (gar bös), Wiesen und Weinberge hatten gewönlich nur die 3 ersten Klassen. Im Jahr 1656 gab es sogar 5 Klassen von Aeckern, im Steueranschlag zu 12, 10, 8, 6 und 3 Pfd. . Weingärten zu 12, 10, 8 øder 7 Pfd. a, Wiesen zu 12, 10 und 7 Pfd. den Morgen. Gärten: 1 Viertel Baumstück zu 4 Pfd., ein Simri Krautgarten 2 und 1 Pfd. Der Viehstand war also angeschlagen: 1 Roß zu 1 Pfd., 1 Füllen ebenso, 1 Kuh, Kalb, Schwein und Schaaf fedes zu 1 Pfd. Ein Fuder Wein 10 Gulden, 10 Malter Früchte zu 2 Pfd. Das Geldverhältniß war: 2 Gulden für 1 Pfd. d.

Im Jahr 1698 wurde die Schaßungsanlage nach Gulden gerechnet, der Anschlag der 4 Ackerklassen war 24, 16, 8, 4 fl., der Wiesen 40, 28, 16 fl., Weinberge 72, 48, 24, 8 fl., Wald 4 fl. Der Kaufpreis blieb zu Durlach für die Aecker noch derselbe bis 1702, die Wiesen aber standen durchschnittlich auf 30 und 20 fl. und die Weinberge auf 60, 40, 20 fl. Die Gärten auf 100, 80, 60 fl. In der Aufnahme von 1717 blieben sich die vorstehenden Preise bei Durlach gleich, aber bei Grögingen zeigte sich, daß der Steueranschlag nicht selten höher war als der Kaufpreis, denn die zwei legten Klassen der Aecker kosteten im Handel nur 6 und 2 fl., die Wiesen nur 24, 10, 6, 2 fl. (Steueranschlag 30, 20, 10 fl.), Weingärten 24, 16, 8, 1 fl. (Steueranschlag 60, 40, 20 fl.). Die Baum- und Grasgärten lagen in der Steuer für 20 bis 30 fl., wurden aber verkauft zu 40, 20, 10, 6 fl. Der Wald wurde aber fast überall auf 4 fl. per Morgen angesezt. Zu Berghausen bestand ein ähnlicher Unterschied zwischen dem Kaufwerth und Steueranschlag; jener war für Aecker 16, 8, 2, 1 fl., dieser 20, 16, 8, 4 fl., für Wiesen jener 20, 10, 4, 2 fl., dieser 30, 20, 10 fl., für Weingärten jener 20, 12, 6, 2fl., dieser 50, 30, 15, 5 fl., für Baumund Grasgärten jener 24, 14, 8, 4 fl., dieser 40, 30 fl., für Krautgärten jener 30, 20, 10, 4 fl., dieser 64 fl. So war das Verhältniß in ähnlicher Weise auch bei den andern Amtsorten Söllingen, Au, Wolfartsweier, Rüppurr, Rintheim, Hagsfelden, Blankenloch und Büchig.

Die Reduction der Geldwährung ist dahin angegeben, daß 1 Pfd. N

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für 1 fl. 28 kr. und 14 ß für 60 kr. oder 1 fl. gerechnet wurden. Der Steueransag war für 100 Pfd. & Steuerkapital an Grund- und Fahrnißvermögen 3616 fr., für 11 Pfð. à 4 kr., für 23⁄4 Pfd. 1 kr., für 1 Pfd. A 5/16 fr. Demnach wurde von 100 fl. Steuerkapital im 20 fl.-Fuß an Steuer bezahlt 33121 kr., was beinahe doppelt so viel beträgt als die jezige Grundsteuer, die auf 19 kr. für 100 fl. Steuerkapital steht. Es ist klar, daß dieser Steuerfuß fene Gemeinden benachtheiligte, deren Grundstücke einen geringern Kaufpreis hatten als der Steueranschlag war, und daß dieser Nachtheil mit der Größe der Differenz zunahm. Dieser Ungleichheit konnte man nur abhelfen durch eine größere Uebereinstimmung des Steueranschlags mit dem Kaufpreise, wodurch aber für die Landgemeinden ein anderer Steuerfuß und öftere Abschägung nöthig geworden wäre als für die Stadt. Wurden die Kosten der Abschägung auf die Gemeinde gelegt, sø gieng die Ermäßigung der Steuer theilweise wieder verloren, indem der Steuerpflichtige als Mitglied der Gemeinde zu den Abschägungskosten beitragen mußte, übernahm die Herrschaft diese Kosten allein, so verlor sie doppelt, nämlich diese Kosten und den Betrag, um welchen die Steuer durch Annäherung an den Kaufwerth der Grundstücke ermäßigt wurde. Man machte daher zu Durlach den Versuch, diese Koften zwischen der Stadt und der Herrschaft zu theilen, denn auf die Vorstellung der Stadt verfügte der Markgraf Friderich Magnus am 12. März 1701, daß er auf seine Kaffe die Tagsgebühren der zwei von ihm zur Schagungsrevision ernannten Commissäre übernehmen wolle, dagegen die Stadt die Kosten der Assessoren, die sie zu diesem Geschäft bestellte, zu tragen habe.

Eine Schwierigkeit machte die Beiziehung der Gemeindsgüter oder Almenden zur Schahung, welche die Herrschaft verlangte, die Schagungscommission aber nicht räthlich und billig fand. Aus ihrem Berichte von 1707 geht hervor, daß auf den Almenden herrschaftliche und gemeine Lasten lagen, die an manchen Orten ihren Ertrag aufhoben. So hatte Blankenloch 100 Morgen Almendäcker, wovon jeder jährlich der Herrschaft 1⁄2 Simri Korn zu „Landacht“ geben mußte, ferner 24 Morgen Weingärten mit derselben Abgabe, beide Feldarten waren aber so schlecht, daß die Hälfte davon öd liegen blieb und die andere nur der Landacht wegen gebaut wurde. Der Almendwiesen waren 64 Morgen, sie dienten zur Erhaltung der Pferde, die aber dafür die Frohnden verrichten müßten. Dasselbe war der Fall mit den 31 Morgen Almenwaide, die nur Nachts benügt wurde, weil man unter Tags das Vieh brauchté. Zu Größingen bekam jeder Bürger

fährlich 1⁄2 Morgen Gras zugemeffen, wofür er 24 kr. in die Gemeindskaffe bezahlte, welche davon der Herrschaft 30 fl. als Dehmengeld (decima) für den Schweinetrieb entrichten mußte, obschon es kein Eckerich gab. Die Kaufalmenden wurde auch halbmorgenweise jedem Bürger ausgetheilt, wovon die Wege, Stege und Gräben der Almenden zu unterhalten waren, die nebst den Frohnden auch Geldauslagen nöthig machten. Berghausen zahlte jährlich der Herrschaft für seinen Waidgang 48 fl. und 26 fl. Dehmen oder Waldzins, obgleich es keine Schweine mehr in den Wald treiben durfte, well derselbe zur Wildhegung bestimmt wurde. Die Eigenthümlichkeit der Verhältnisse in jedem einzelnen Orte machte die Anlage einer allgemeinen Schazung schwierig, indem ihre gerechte Vertheilung nicht von theoretischen Gründen, sondern von örtlichen Umständen abhieng, welche man berücksichtigen mußte.

Belegstellen. 1 In folgender Schrift ist die ältere Literatur über das Steuerwesen angeführt und benußt: Ueber die Natur der Bede-Abgaben, von C. Chr. Eigenbrodt. Gießen 1826. 8. Beizufügen find Bodmann's Rheing. Alterth. 2, 775 flg. über die öffentlichen Abgaben im Rheingau, welche Ab= handlung zunächst zu dem Umfang dieser Zeitschrift gehört, während sich jener mehr über ganz Teutschland verbreitet. Beiträge zur Finanzgeschichte von BadenDurlach zu Anfang des vorigen Jahrhunderts aus den Papieren des J. J. Schmauß habe ich in den Schriften des Badener Alterth.-Vereins 1, 341 flg. gegeben.

2 Eine kurze Probe solcher gleichartigen Benennungen mag hier stehen. Inferre heißt überhaupt Steuer zahlen. L. 1. Cod. 11, 30. Cassiodor Var. 11, 16. Dies Wort kommt noch im Mittelalter vor. Eigenbrodt 83. Die Steuern hießen im Allgemeinen tributa. Cassiodor 1, 1. Da sie den teut-fchen Provinzen in Folge der Eroberung auferlegt wurden, so gilt von ihnen, was Gregor. Naz. orat. 9 p. 158 fagt: rólɛuoi pógwv náτegɛs. Præbitio tributaria, Steuerzahlung. Ennod. epist. 9, 23. Aerarium publicum, Staats= kaffe. Ibid. Thesaurus sacer, dasselbe in der Amtssprache. L. 7. Cod. 10, 70. Susceptor der Einnehmer. Ibid. auch actor. Augustin. epist. 247, 3. Exactor der Erequent, Preffer. Cod. 10, 70. Augustin. epist. 268, 1. Horrea fiscalia Herrschaftsspeicher. L. 6. Cod. 10, 70, Arcæ ratiocinium vel discussio, die Kassenrechnung. L. 11, 13. Cod. 10, 70. Unsere Formel am . Schlusse der Rechnungen: Salvo errore calculi hatten schon die Römer, denn Augustin, de gest. Pelag. 11 fagt: sine præjudicio, quod în pecuniariis rationibus dici solet, melioris discussionis. Bei den Römern hatten die Einnehmer der Naturalabgaben für Verluft und Schwand folgende Tantiemen für sich, nämlich ein Fünfzigstel vom Korn, ein Vierzigftel von der Gerfte, ein Zwanzigstel vom Wein und Spec. L. 9. Cod. 10, 70. Bei der Naturalverwaltung wurde bis auf unsere Zeit der Abgang in ähnlicher Art verrechnet.

3 Die Wörter Einkommen und Einkünfte find eine Ueberfeßung von reditus,

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was zurückkommt, seßen also ein Hinausgeben oder Ausleihen voraus. Das Wort redditus heißt Zurückgabe und bezeichnet eigentlich die theilweise Abtra= gung eines Kapitals, aber sowol reditus als redditus werden in den Urkunden überhaupt für den Begriff Einkünfte gebraucht. Gült, Gelt ist celtisch und heißt vertragsmäßige Abgabe, bildet also den Gegensaß zur exactio, die auf keinem Vertrage beruht. Im Copialbuch von Salmannsweiler 3, 333 fteht in einer Urkunde von 1302. redditus, juxta consuetudinem quæ herrengúlt vulgariter appellatur.

4 Exactiones, contributiones, precariæ, sturæ waren Abgaben an die Exactio, precaria sive Gutsherrschaft in Franken. Guden. cod. 3, 258. stura, herrschaftliche Abgaben im Rheingau. Ibid. 3, 308. Bet, Steuer und Zins werden unterschieden. Zeitschr. 2, 366. 371. Exactiones seu sturæ, 292. precariæ, von 1299. Guden. cod. 2, 292. Vergl. diese Zeitschrift 4, 59. Exactiones, stúræ seu collectæ von 1317. Cop.-B. von Salem 4, Stura, precaria, exaccio, contributio, vier öffentliche Abgaben von 1311. Böhmer cod. Franc. 1, 399. Von der Stadt Lich in Hessen werden 1322 an= Baurs Urk.-B. von Arnsburg. geführt: sturæ, exactiones, collectæ. S. 362.

5 Teloneum, quod vulgariter ungelth dicitur, v. 1258. Günther cod. Rheno-Mos. 2, 290. Nec ungeltis nec theloneis, v. 1254. Schunk cod. dipl. 21. Die Verbrauchsteuer oder Consumtionsaccise ist rein fiscalisch, es liegt ihr weder ein Vertrag, noch eine Gegenleistung, noch ein Vermögen zu Grunde, daher wurde fie Ungelt genannt, d. h. was man nicht schuldig ist, für dessen Zahlung es keinen Rechtsgrund gibt. So heißt es in einer Urkunde von 1290: indebitum, quod vulgo ungelt dicitur. Lang reg. boic. 4, 445. Vgl. Zeitschr. 5, 47. Aus diesem Grunde wird der Zoll dem Ungelt gleichgestellt. Ueber die vielen Arten der Zölle f. Neugart cod. Alem. 1, 8.

6 Die Schaßung beruhte auf der Faffion und Abschäßung des Vermögens. Ihre Leistung oder Zahlung hieß Beitrag, tributum, oder Geschoß. Apud potentissimum dominum securi divitias confitemur, tuta est enim subjectorum opulentia, quando non indiget imperator. Ennod. ep, 9, 23. Diese Stelle zeigt deutlich die vorübergehende oder außerordentliche Natur der Schaßung. Anselm v. Rappoltstein wird deßwegen im Chron. Colmar. bei Böhmer font. 2, 78 getadelt: quia 300 marcas in redditibus habebat, et tamen suos magnis exactionibus gravabat. Bedde, geschoß und sture sind als allgemeine Abgaben der Bauern angeführt in Baur's Urk.-B. von Arnsburg S. 431. Für Geschoß kommt auch Schaßung vor. Daselbst S. 450. Beispiele von Schaßungen aus dem 13. Jahrh., die von 3 bis 5 Procent des Vermögens øder der Einkünfte stiegen, bei Kopp, Gesch. der eidgenöss. Bünde 1, 743-45. Das Concil zu Basel verlangte 1434 von der ganzen Geistlichkeit den zwanzigften Theil aller ihrer Einkünfte, Precarien u. dergl. als Steuer (stura). Pertz mon. hist. 12, 63. König Rudolf verlangte im J. 1284 von der Stadt Colmar eine Vermögenssteuer von 31/3 Procent, dem sie sich widerseßte. Böhmer font. 2, 20. Das Schußgeld, welches die Juden dem Kaiser bezahlten, wurde Steuer genannt. Guden. cod. 3, 154. In Landau hieß es precaria, Bede. 3tschr. 3, 301. König Adolf wollte gleich beim Antritt seiner Regierung von den Juden zu Frankfurt eine Steuer (exactio) erheben, aber der Schultheiß daselbst

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