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vsgesetzt all sant Blesis guter, die gelegen sint in der obgenannten kilch hori, daz die och nit sollent zehendes frig sin; endlich solle es nicht auf die bloße Aussage der sankt-blasischen Zinsleute, sondern auf gute Kundschaft ankommen, ob sie dem Deutschhause den Heuzehenten schuldig oder nicht. Geben ze Bukein, an s. Vlrichs tag des heilgen bischofs.

1412. Anna die Maierin von Niderweil bekennt, daß nach einer Uebereinkunft mit St. Blasien wegen dessen Ansprüche an sie und ihren ersten Mann, K. Kamerer, des gotzhus pfrundner, erbteils wegen, sie und ihr zweiter Mann, H. Schmizinger, dem Stifte für denselben erbteil vnd ander zůspruch wegen geben sollen 55 Pfund Stäblerpfenninge; ferner solle sie (die Ausstellerin) hinder dem gotzhus beliben mit lib vnd mit gut, vnd das nienan hin ziehen an kein stat, do es dem gotzhus entwert mocht werden 2; sie soll den H. Schmizinger jren hindresten man erben vnd nút denne den val geben; sie soll sich ohne Verwilligung des Abtes auch hinenthin nit endren, vnd den hof ze Nider wil dem gotzhus jerlich verzinsen, als der rodel wiset; würde ihr aber der Hof zu schwer werden, daß sie jm nit möcht geraten, so könne sie wieder abziehen, doch nur dahin, wo sie mit dem Ihrigen dem Gotteshaus gewärtig sei. Es sigelt der from vest ritter, her Eberhard im turm, vogt vf dem Swartzwald. Geben am nechsten sonnentag vor s. Laurencien tag.

1412. Otto d. g. Electus confirmatus constantiensis verlegt dedicationem ecclesie seu capelle Vrberg, tempore retracto et hucusque in dom. proxima ante fest. b. Laurentii solemnisatam et peractam, in diem b. Ciriaci etc. Datum in Clingenowe, xII kal. Decembris.

1 Es war Gewohnheit auf dem sankt-blafischen Schwarzwalde, daß sich alte, einschichtige Leute mit ihrem Vermögen gegen eine jährliche Leibrente an das Stift ergaben, welches daher ziemlich viele solcher Pfründner hatte und wegen der zweifachen Natur ihres bürgerlichen Verhältnisses mehrfache Streitigkeiten bekam.

2 Die sanktblafischen Waldleute hatten schon im 14ten Jahrhunderte an= gefangen, sich zalreich in die benachbarten Städte zu ziehen, um dort Bürger oder Hintersaßen zu werden, und besaß nun das Stift in einer solchen Stadt nicht auch das Bürgerrecht, so geschah es gewöhnlich, daß ihm seine dahin ge= zogenen Leute mit ihrem Gut vorenthalten, d. h. entwährt wurden. Ueberhaupt konnten damals Klöster und Adel bei den Städten nur selten eine ersprießliche Rechtsgewährung finden, wenn sie nicht dort selber bürgerlich waren, daher wol die so häufigen Verburgrechtungen dieser Art.

Bader.

Geschichtliche Notizen.

Der fleißige Othlo.

Dieser Mann war Mönch zu St. Emmeram in Regensburg im 11. Jahrh. und ist als Verfasser einer Lebensbeschreibung des h. Bonifacius bekannt. Außer= dem aber schrieb er viele Bücher ab und hat darüber in der Handschrift zu München, Clm. Nr. 14,756 fol. 111 eine eigenhändige Notiz hinterlassen, die hier mitgetheilt wird, weil sie in mancher Beziehung brauchbar ist. Denn von den Handschriften, die er verschenkte, kamen mehrere in oberrheinische Klöster, und da man seine eigene Hand in dem Münchener Coder hat, so läßt sich vielleicht noch erweisen, welche Bücher er abgeschrieben hat.

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Abbati de sancta

Libet etiam proferre, quantum reminisci valeo, quot libros quibusdam cenobiis vel amicis tradiderim. Et primo quidem fratres Fuldenses nominare volo, quia pro eo, quod apud eos maxime laboravi scribens, scribique facio libros multos, quos monasterio nostro tradebam, ideo apud nos quoque scripsi libros, quos ipsi non habebant. Tradidi namque eis, sicut memini, VII libellos. Herveldensibus 1 autem Il libros. cumque ex partibus illis remeassem et ad Amarbah 2 venissem, tradidi eiusdem loci abbati I librum. postea vero cum fratre nostro Willehalmo profectus dedi ei IIII libros, inter quos erat missalis liber satis pretiosus. Abbati de Campidona 3 librum I, abbati de Lauresheim I librum. Abbati de Heremitis 5 I librum. Afra* I librum. Episcopo cuidam de Lingones ad nos venienti I librum. Episcopo de Augusta I librum. episcopo de Pabinberc 8 I librum. abbati de Eberesperc 9 I librum. ad Altaha 10 II libros. amicis quibusdam in Poemia positis III libros, amico cuidam in Patavia 11 posito I librum, qui et pergamenum mihi dedit, cuidam nomine de Eihstat 12 I librum, cuidam monacho de s. Burchardo 13 I librum. Abbati de Frisingen I librum. ad Tegrinse 14 II libros. ad Weltinpure 15 librum I matutinalem scripsi, similiter ad Augiam 16 librum matutinum magnum scripsi, sed exinde sumptus mihi est datus. Ad Prolense cenobium 17 prope nos positum volumen unum, in quo III libri erant, sed et filio sororis meae ibidem posito I librum variasque epistolas dedi. ad superius quoque monasterium 18 III libros, ad S. Paulum 19 II libros, ad inferius monasterium 20 I librum dedi. praeterea multis aliis dedi vel misi aliquando sermones vel proverbia seu aliqua edificationis scripta. Talia autem laboris mei indicia hic ideo protuli, ut aliquos monachos otiositati deditos converterem et ad aliquod opus monastericae vitae congruum incitarem; si enim tam magna nequeunt, vel faciliora agere possunt.

1 Hersfeld in Hessen. 2 Amorbach im Odenwald.

3 Kempten.

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Lorsch

bei Bensheim an der Bergstraße. 5 Einfideln. *in Ausgsburg. 6 Langres. 7 Augsburg. 8 Bamberg. 9 Ebersberg zwischen München und Wasserburg. 10 Niederaltaich an der Donau. 11 Passau. 12 Eichstädt. 13 zu Würzburg. 14 Tegernsee in Baiern. 15 Weltenburg an der Donau bei Kelheim. 16 Reichenau im Untersee. 17 Prüll bei Regensburg. 18 Obermünster in Regens= burg. 19 St. Paul ebendaselbst. 20 Niedermünster daselbst.

Römische Töpfereien zu Rheinzabern.

Zu den Töpfernamen, die ich in meiner Urgeschichte des bad. Landes 1, 268 angeführt, sind folgende beizufügen, die auf Gefäßen zu Rheinzabern vorkommen: IVNIVS. FATO FEC. (das erste F ist unsicher), STABILIS F. VICTOR FEC. Man hat bis jezt 84 Brennöfen mit den dazu gehörigen Werkstätten und Trockenschopfen oder Ziegelscheuern auf der südwestlichen Seite von Rheinzabern aufgefunden und die häufig vorkommenden Bilder des Merkur und Vulkan auf den gebrannten Thonplatten lassen keinen Zweifel, daß an diesem Orte viele römischen Feuergewerke waren, deren Fabrikate in den Handel kamen. Mit jenen Bildern findet man auch gewönlich zusammen den Apollo und die Minerva, also drei Gottheiten (Merkur, Apollo und Minerva), die nebst Jupiter und Mars vorzüglich in Gallien verehrt wurden, wie Cäsar angibt. Demnach waren unter den Töpfern zu Rheinzabern viele Gallier, was auch die gallischen Töpfernamen beweisen, und ihre Werkstätten gehörten nicht zu der dortigen Besagung, sonst würden sie das Bild des Mars auf ihre Gefäße geprägt haben. Auch eine Bronzegießerei war zu Rheinzabern, worin kleine Götterbilder verfertigt wurden, die man wahrscheinlich als Laren gebrauchte. In diesem Orte lag eine Abtheilung der 22. Legion, und zwar Menapier, denn der Stempel MENAP fommt auf den Gräbern jener Legion vor. Von Rheinzabern aus sieht man deutlich den römischen Thurm auf dem Berge bei Durlach.

Mone.

Sponheimische Beamtenordnung. 1437.

Als die Grafschaft Sponheim durch Erbschaft an Baden und Veldenz übergieng und beisammen bleiben sollte, so vereinigten sich Markgraf Jakob von Baden und Graf Friderich III von Veldenz zu einer Verwaltungsordnung des Landes, welche hier mitgetheilt wird. Diese Ordnung betraf lediglich ihre Beamten, also nur einen Theil der Verwaltung, daher weder die gemeindliche noch korporative Administration darin berührt ist, die ihren Mitgliedern überlassen blieb. Man darf annehmen, daß diese Ordnung größtentheils auf dem Herkommen be= ruhte, also den früheren Verwaltungszustand bestätigte, der sich hiernach sehr einfach darstellt. Die Beamten waren nur zweierlei, Amtmänner und Landschreiber, jene besorgten die Rechtspflege und Verwaltung in zweiter Instanz, und in erster durch die Schultheißen, diese die Finanzverwaltung durch Einnahme und Ausgabe nach höherer Verfügung. Alle waren Einzelbeamten, es gab kein Collegium derselben, sondern das einzige Rathscollegium des Landes war bei dem Fürsten, wodurch es möglich wurde, die Grafschaft mit wenigen Beamten und Kosten zu verwalten.

Diese Einrichtung war von einer Landesordnung noch weit entfernt, einen nähern Schritt dazu ersieht man in der Organisation, die der Bischof Matthias von Speier im Jahr 1470 seinen Beamten gab 1, aber auch dieses Beispiel ist noch sehr unvollständig gegen die badische Landesordnung von 1517 und gegen jene, welche der Markgraf Philipp II. 1588 erließ, und wie sie seit dem 16. Jahrh. häufiger wurden 2.

Obgleich der Inhalt dieser Ordnungen nicht streng nach den Sachrubriken unterschieden ist, wie das überhaupt bei den alten Gesezen der Fall war, so hat man doch im Ganzen die Verwaltung hauptsächs lich bedacht und deren Handhabung durch besondere Kanzleiordnungen geregelt, welche in der Pfalz mit 1502, in der Markgrafschaft Baden mit 1515 beginnen und bei jeder Erneuerung erweitert wurden. Den Umfang und Inhalt der Kanzleigeschäfte in früherer Zeit lernt man aus den Copialbüchern und Regesten der einzelnen Fürsten kennen, bei manchen derselben, wie in der Pfalz und im Bistum Speier, war schon Zeitschrift, VL.

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im 15. Jahrh. das Kanzleiwesen in der Verwaltung überwiegend, weil man sich wahrscheinlich die Reichskanzlei zum Vorbild nahm, die unter keinem Kaiser im Mittelalter so viel geschrieben und so wenig ausgerichtet hat als unter Friderich III.3 Es gehört in die Geschichte der Staatsverwaltung, den Ursprung und die Folgen dieser Einrichtungen zu untersuchen und zu beurtheilen, ich kann darauf nur hinweisen, was auch genügt, um folgenden Beitrag zu rechtfertigen.

Es kommen darin über mehrere Gegenstände der Verwaltung bemerkenswerthe Angaben vor. Für das Staatsrechnungswesen find in der Instruktion für den Schultheißen Art. 5 die Rubriken der Einnahmen vorgeschrieben, nämlich I. ständige Einnahmen: 1) Steuern, 2) Zinse, welche Eintheilung ich beim Steuerwesen (s. oben S. 1, 2) erklärt habe; II. unständige Einnahmen: 1) Zoll und Accise, 2) gerichtliche Geldbußen, Besthaupt und ähnliche Gefälle. Alle Ausgaben mußte der Landschreiber mit Quittungen belegen (Art. 9, 22); sie waren zweierlei: I. Ausgaben für Schulden, die bei Gefahr ftipulirter Nachtheile auf einen bestimmten Verfalltag bezahlt werden mußten; diese Posten bezahlte der Landschreiber ohne Anweisung seines Herrn, der ihm dafür die Schuldbriefe zum Vollzug einhändigte (Art. 17). II. Ausgaben ohne Gefahr des Verzugs, die der Landschreiber nach Anweisung bezahlte (Art. 18). Die Verpachtung der herrschaftlichen Güter (Art. 19) wurde blos durch den gemeinschaftlichen Besiß der Grafschaft Sponheim herbeigeführt, wie auch der Artikel angibt, ist also kein Beweis für ein System der Staatswirthschaft. Für die Naturalbesoldungen war der Selbstbau der Staatsgüter nicht nöthig, die Zehnten und Fruchtgülten deckten den Bedarf für diese Ausgaben.

Die Accidenzen der Besoldungen waren streng auf solche Geschenke beschränkt, die man sehen lassen mußte, d. h. auf Naturalien, dagegen Geldgeschenke verboten. Der Grund ist unschwer zu begreifen, denn was man sehen laffen darf, das muß man auch rechtlich erworben haben (Art. 10, 25). Obgleich die höhern Beamten beritten sein mußten, weil die Reitpferde das gewönliche Mittel des schnelleren Verkehrs waren, so wird über die Anschaffung der Pferde doch keine Bestimmung angeführt (Art. 8, 13).

Es scheint, daß nur für Kastellaun ein Amtsschultheiß aufgestellt wurde (wenigstens kommt für die andern Aemter keiner vor), der mit den Dorfschultheißen die herrschaftlichen Einnahmen aus erster Hand besorgte, was wohl nur in örtlichen Verhältnissen seine Ursache hatte, um die Geschäfte der Landschreiberei zu erleichtern und zu sichern. Der Dorfschultheiß als Untereinnehmer hatte keine richterliche Gewalt

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