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Fünfzig Gulden Schagungsvermögen geben 1 kr. Wochengeld und dieses wird jährlich mit 3 mal 60 oder 180 kr. bezahlt, folglich mit 3 fl. Es kann also dermal gerechnet werden, daß jährlich bezahlt 1 Morgen Acker 18 fr., 1 Morgen Wiesen und Gärten 1 fl. 48 kr., 1 Morgen Weinberg in bester Lage 3 fl., 1 Morgen in mittler Lage 2 fl. 24 kr., 1 Morgen in geringer Lage 1 fl. 48 kr. die sämmtlich in Hofstätten getheilt sind, versteuern für ganze Hofstatt Geld 17 kr. Korn 112 Simri, Haber 11 Die Nahrungssteuer ist für jeden Bürger gleich und betragt auf jeden 2 kr. Wochengeld mit jährlich 6 fl.

Die Häusser, beständig eine Simri.

Die Schagungsanlage auf Aecker, Weinberg, Wiesen, Gärten und Nahrung verringert sich aber immer, so wie sich die beträglichen auf der Gemeinde haftende Schulden verringern, auf diese Weise, wenn weniger als 3 mal 60 (øder 180) Wochengelder umgelegt werden, die immer nach Verhältniß der Erforderniß bestimmt werden können. Odenheim, 18. Jänner 1803.

Aus dem Karlsruher Archiv.

Mone.

Ueber das Kriegswesen

vom 13. bis 16. Jahrh.

Die Kriegsgeschichte am Oberrhein ist in vielen Werken behandelt, weil diese Länder oft durch schwere Kriege heimgesucht wurden; davon ist in folgender Mittheilung nicht die Rede, sondern es werden Urkunden gegeben, welche die Kriegsbereitschaft betreffen, wodurch man sich in wehrhaften Stand sezte. Es gehören je nach Zeiten und Verhältnissen sehr viele Gegenstände zur Wehrverfassung, deren urkundliche Geschichte für die Kriegswissenschaft interessant ist, die Urkunden darüber sind aber im Vergleiche mit andern Documenten selten und deshalb besonders beachtenswerth. Man weiß mehr über die Wehrverfassung der Karolinger als der späteren Zeit, weil ihre Geseze sehr vollständig erhalten sind, worin viele Bestimmungen über das Heerwesen vorkommen. Unter ihren Nachfolgern sind diese Quellen nicht mehr so ergiebig, selbst die späteren Reichsabschiede nicht, weil sie ge= wönlich nur die Contingente angeben, und nachdem die territorielle Erblichkeit der Fürsten eingetreten war, so gestaltete sich die Wehrverfassung jedes Landes nach seinen besondern Bedürfnissen und Kräften,

wodurch die geschichtliche Untersuchung manigfaltiger und schwieriger geworden ist. Für die zweite Hälfte des Mittelalters muß man sich daher mit der geschichtlichen Erforschung des Kriegswesens einzelner Länder abgeben, denn die allgemeine Wehrverfaffung wird dann am besten durch das Gemeinsame der einzelnen Länder erkannt.

Die Angaben über das Kriegswesen des Mittelalters in den Chroniken sind sehr zahlreich und es läßt sich daraus Vieles erkennen, worüber es vielleicht keine Urkunden gibt. Was nämlich traditionell im Heerwesen fortdauerte, brauchte nicht urkundlich bestimmt zu werden, sondern wurde selbstverständlich beobachtet. Es ist mir nicht möglich, in dieser Mittheilung alle Stellen der Chroniken über das Kriegswesen am Oberrhein anzuführen, sondern ich gebe eine Anzahl von mehreren hundert Belegen für verschiedene Beziehungen, um den Gegenstand so vielseitig zu behandeln, als es die mangelhafte Kenntniß eines Laien erlaubt. Der Geschichtforscher muß sich damit beschäftigen, weil er sonst die Angaben der Chroniken nicht versteht und die Fehler der Handschriften und Drucke weder merkt, noch berichtigen kann. Ohne Kenntniß des Kriegswesens ist es zuweilen nicht möglich, einen Sag nur richtig zu interpungiren, daß aber hievon die Erklärung abhängt, sieht Jeder leicht ein.

Diese Sammlung von Beweisstellen wird darum nüglich sein, weil in den Werken über das frühere Kriegswesen darauf fast keine Rücksicht genommen ist, und weil sie andere aufmuntern mag, dergleichen Belege zu vervollständigen, da ich dem Umfang dieser Zeitschrift gemäß mich hauptsächlich auf den Oberrhein beschränken und daher viele andern Zeugnisse weglassen mußte. Um ihre große Menge in einer bequemen Uebersicht zusammen zu stellen, schien es am besten, die Gegenstände alphabetisch zu ordnen und jedem unmittelbar die Belege anzufügen, die dazu gehören. Wer eine systematische Geschichte des Kriegswesens bearbeitet, findet in dieser Anordnung leicht das Material für jeden Theil des Ganzen und vielleicht auch Specia= litäten, die bisher unbeachtet geblieben find *.

* Quellenschriften über Wehrverfassung in der zweiten Hälfte des Mittelalters find nicht zahlreich; es gehören dazu sowol theoretische Schriften über das · Kriegswesen, als auch Urkunden über den wirklichen Bestand desselben. In beiden Beziehungen ist noch Manches ungedruckt. S. Hahn vett. monum. 1, 1-69, meinen Anzeiger 4, 497. 6, 103. 7, 607. 8, 113 flg. Die Bearbeitun= gen dieser Quellen find theils allgemeine, theils landschaftliche. Zu jener Art gehört H. v. Brandt's Gesch. des Kriegswesens im Mittelalter. Berlin 1830, und deffen Geschichte des Kriegswesens von Maximilian I bis zum 17. Jahrhundert. Berlin 1835. Der Verfaffer hebt die Schwierigkeit einer zusammens

en Geschichte des Kriegswesens im Mittelalter her or, und bemerkt daß man dasselbe nur aus der landschaftlichen Kriegsverfassung zusam= len könne. Da diesem Werke wenig Quellenbelege beigefügt find, fo deren Sammlung und Bekanntmachung für die Sache wünschenswerth. el's Geschichte der deutschen Kriegsverfassung. Berlin 1820. Die ge= Schrift über den Gegenstand, worin besonders die alten Gefeße fleißig wurden. Vom 12. bis 15. Jahrh. hat Stenzel für den Oberrhein hlich städtische Urkunden gebraucht, wozu die Belege aus den Chroniken, mittheile, die nöthige Ergänzung liefern. A. v. Fürth, die Ministe= Köln 1836. S. 215-228. Was den Oberrhein betrifft, so bemerke ich handlung über die Kriegs- und Militärverfassung in Bodmann's Alterth. 2, 794 flg. Ueber das schweizerische Kriegswesen des Mittelteht Vieles bei Ochs, Gesch. v. Basel 2, 392. 3, 63. 163. 150. 340. g. Auch in v. Arr, Gesch. v. St. Gallen 1, 166. 477 flg. 2, 615 flg. eger, Gesch. von Appenzell. 2, 452 flg. Für Wirtenberg f. Pfaff's v. Eflingen S. 134 flg. Jäger's Gesch. von Ulm S. 411 flg. Ruck= 's Gesch. von Rottweil 1, 228 flg. Solche in einzelnen Werken zerAbhandlungen find in der allgemeinen Geschichte des Kriegswesens wenig ar nicht benutzt worden. Auch ist mancher Stoff besonders für nord= Verhältnisse gesammelt in Gercken's vermischten Abhandlungen, nämer die Erbauung der Burgen, das Oeffnungsrecht und den Sold der n für Kriegsdienste (Bd. 1, 1 — 76), ferner sein „Beitrag zur Materie erfahrten", der sich überhaupt auf Teutschland verbreitet (Bd. 3, 1–20). e Befestigung und Vertheidigung der Burgen findet man auch Nachweiin der Schrift: J. W. Kyllinger de ganerbiis castrorum. Tubingæ 4.

Geschichte des Heerwesens im 16. und besonders im 17. Jahrh. hat mehr eiter gefunden, weil die Quellen dieser Periode zahlreicher find. Diese :en find ebenfalls allgemeine und landschaftliche, wovon ich einige anführe. ilmann, das Kriegswesen der Kaiserlichen und Schweden zur Zeit des jährigen Krieges. Leipzig 1850. K. A. Müller, das Söldnerwesen in sten Zeiten des dreißigjährigen Krieges. Dresden 1838. H. Meynert, der österr. Armee. Bd. 2, 3. Wien 1854. Barthold's Georg v. FrundsHamburg 1833.

meisten ist das Kriegs- und Heerwesen des Mittelalters in Defterreich erforscht, welche Schriften auch für den Oberrhein zu beachten find. Kurz, Oesterreichs Militärverfassung in älteren Zeiten. Linz 1825. Deffelben Ge= schichte der Landwehr in Oesterreich ob der Enns. Linz 1811. 2 Thle. Schla= ger, Wiener Skizzen des Mittelalters, neue Folge, Bd. 3. Wien 1846. Schei= ger, über Burgen und Schlösser in Oesterreich unter der Enns. Wien 1837. H. Meynert, Gesch. des Kriegswesens und der Heeresverfassung der öfterrei chischen Monarchie. Wien 1852.

Befestigung. In den Urkunden und Chroniken kommen Angaben vor über die Orts- und Feldbefestigung. Die Ortsbefestigung war nach dem Material, welches man dazu brauchte, entweder von Stein oder Holz erbaut, jenes auf trockenem Boden, dieses am Wasser. Beide waren verschieden nach der Größe des Ortes, nämlich nach

Städten, Dörfern und Burgen, so daß ein größerer fester Plag einen kleinern in sich schließen konnte, also Stadt und Dorf eine Burg oder Citadelle, und eine Burg regelmäßig ihren Hauptthurm als legten Rückzug und Rückhalt. Ueber diese Gegenstände folgt hier eine Reihe von Belegen als Beispiele.

Bei der Stadtbefestigung sind die allgemeine Umfassung und die wehrhaften Abtheilungen im Innern zu unterscheiden. Ein genaues Bild der äußern Stadtbefestigung im Mittelalter gibt das Chron. Novalic. append. 13. von Turin im Jahr 896. Fuerat hæc civitas cum densissimis turribus (Mauerthürme) bene redimita (umkränzt), et arcus in circuitu per totum deambulatorios (Umgang oder Gallerie an der Inseite der Ringmauer, auf Bogen gebaut) cum propugnaculis desuper (3innen, Schießscharten und Erker), atque antemuralibus (niedere Zwingermauern) 1. Außerhalb dieser gemauerten Umfassung befanden sich die Erdarbeiten, die man im Allgemeinen Gräben, Schütten und Wehren nannte. Unter Schütte wurde der Erdaufwurf zu einer Batterie verstanden, und daraus das Wort entschütten für entsegen gebildet, welches eigentlich bedeutet, die Schütten der Belagerer zerstören 2. Im Jahr 1392 wurde ein Theil der Gärten vor Straßburg,,verbarret und vergraben“, d. h. durch Gräben und Pfalwerk verschanzt und durch Schügen dahinter vertheidigt 3. Speier war mit zwei Parallelgräben befestigt und hatte an den Eingängen zwei Thore, eines vor dem äußern Graben und das Hauptthor auf der Stadtseite des innern Grabens 4. Auf dieselbe Art war auch Villingen befestigt, deren Unzweckmäßigkeit gegenüber der neueren Kriegskunst schon frühe erkannt wurde 5. Im J. 1461 wurde zu Konstanz ein neuer Stadtgraben gemacht, wozu jeder, der Steuer und Wacht gab, persönlich mitarbeiten mußte, oder an seiner Statt einen Knecht stellte, oder täglich 6 Pfenning bezahlte 6. Zur Schanzarbeit in Breisach wurden Männer, Weiber und Kinder aufgeboten. 1474. Nähere Bestimmungen über die Frohndschuldigkeit zur Stadtbefestigung sind von Tübingen bekannt. Dort sollten von 1451 an dreizehn Jahre lang jährlich 200 Gulden zur Befestigung verbaut werden, wovon die Stadt zwei Drittel, die dazu gehörigen Amtsdörfer ein Drittel zu zahlen hatten. Die Beifuhr von Kalk und Sand, die Arbeit der großen Stadtgräben und die Ausgrabung für die Fundamente der Mauern mußten aber durch Frohnden geleistet werden 7. Als der Pfalzgraf von Tübingen 1263 Sindelfingen zu einer Stadt (municipium, civitas) machte, so entschädigte er das Stift daselbst für dessen Aecker, die er zum Stadtgraben brauchte 8.

1 Pertz mon. hist. Germ. 9, 127. 2 meine Quellensamml. der bad. Land.Gesch. 1, 503. und mein bad. Archiv 2, 279. Die burger (von Weißenburg) machten ein starke schutten, daruf furten fie ire buchsen. 1469. 3 Quellensamml. 1, 268. 4 Daselbst 1, 522. 5 Daselbst 2, 272. 349. 6. Daselbst 1, 346. Daselbst 1, 279. Schmid, Pfalzgrafen von Tübingen S.220. & Schmid a. a. O. Urk.-B. 31.

8

Die wehrhaften Abtheilungen im Innern der Stadt waren von zweierlei Art, Stadt und Vorstädte, Stadt und Citadelle. Da die Einwohner der Vorstädte gewönlich den innern Stadtbürgern in den Rechten nicht gleich standen, so wurde schon aus diesem Grunde die Umfassung der alten Stadt beibehalten, um die Rechtsgränze zu wahren 1. Solche Vorstädte konnten zur Verstärkung oder auch zur Schwächung der Stadtbefestigung dienen, in diesem Falle wurden sie manchmal von der innern Stadt dem andringenden Feinde preisgegeben, oder von derselben verbrannt 2. Verschieden von dieser wehrhaften Abtheilung war eine andere, wenn in der alten Stadt selbst, z. B. in Mainz, ein Theil besonders befestigt wurde, oder wenn in der Stadt zwei Burgen waren, wie zu Ruffach, die man durch einen befestigten Wall trennte 3.

Die Citadelle der Stadt heißt in den lateinischen Chroniken regelmäßig castrum, dagegen wurden kleinere befestigte Orte castella ge=nannt. In teutschen Chroniken steht für castrum Vefte und für castellum Stadt oder Städtli, je nach der Größe 4. Für castrum fommt auch fortalicium vor, und man ersieht den Unterschied dieser Benennungen daran, daß sie mit den Ortsnamen durch et oder in verbunden werden, also nicht gleichbedeutend mit diesen sind 5. Die Besagung der Citadelle verfuhr gegen die umliegende Stadt ebenso wie die innere Stadt gegen die Vorstädte, wenn die Besagung nämlich gedrängt wurde, so gab sie die Stadt auf und brannte dieselbe gewönlich nieder, um dem Feinde keine feste Stellung zu lassen. Als die kleine Stadt Héricourt bei Béfort 1425 zusammen geschossen war, brannte sie die Besagung der Citadelle vollends nieder und zog sich mit den Bürgern in dieselbe zurück. Als die Schwyzer 1444 Sargans eroberten, konnten sie die Burg nicht gewinnen und zogen nach Verbrennung der Stadt wieder ab. Noch schonungsloser handelte man zu Greifensee in der Schweiz 1444. Dahin waren viele Leute aus der Umgegend mit ihrer Habe geflüchtet, die Garnison der Burg brannte aber bei der Belagerung das Städtchen mit allen Vorräthen nieder, so daß Weiber und Kinder über die Mauern fliehen mußten, um ihr Leben zu retten 6.

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