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1 Bodmann über das Verhältniß der Vorstädte zu den Hauptstädten, in Siebenkees Beiträgen zum teutschen Rechte 3, 81 fl. 2 Cives in Eginsheim suburbium suum proprium exusserunt. 1298. Böhmer font. 2, 84. 3 Vicedomnus Maguntinus particulam quandam civitatis valida munitione et magni muri robore cinxerat. Um 1160. Böhmer fontes 3, 304. Episcopus Argentinensis fossato divisit novum castrum ab antiquo in villa Rubeacensi. 1278. Böhmer 2, 13. 4 Mühlhausen im Elsaß hatte eine Citadelle in der Stadt, castrum fortissimum, quod erat in muro civitatis, welche König Rudolf auf Bitten der Bürger schleifen ließ. 1261. Böhmer 3, 127. Castellum Sulzbach muris et fossato cingitur. 1275. Böhmer 2, 9. Castrum et castellum Burctorf. in der Schweiz. Böhmer 2, 4. Castrum et oppidum. Tuwingen, von 1302. Schmid, Pfalzgr. von Tübingen. S. 107. Griffensee was ein wol erbuwen sloß, baid daz ft aedtli und ouch die veste. Tschachtlan's, Berner Chron. 204. 152 - 54. Es kommt auch vor, daß man Burg und Stadt zusammen Veste nannte, z. B. unser veftin Kalwe, burg und ftat, von 1345. Schmid, Pfalzgraf. von Tübingen, Urk. S. 146. Die Veste Calw bestand also aus der Stadt und ihrer Citadelle. Die vesti Beblingen, burg und stat, von 1344. Schmid S. 142. 144. Burg und Stadt Arberg. Juftingers Berner Chron. S. 146. Schloß und Stadt Montenach. Tschachtlan S. 315. Vgl. Pfaff's Gesch. von Eflingen S. 53–55. Fortalicium sive castrum. Böhmer 1. 1. 1, 460. Die Citadelle zu Mühlhausen wird 1262 genannt castrum in Mulhusen. Böhmer 2, 4. Villa Clingin et castrum. Böhmer 2, 7. 6 Quellensamml. 1, 286. Tschachtlan's Bern. Chron. S. 204. 246.

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Wenn Dörfer befestigt wurden, so machte man sie entweder zu wirklichen festen Städten oder zu gesicherten Marktplägen, daher solche Orte durch die Befestigung gewönlich städtische oder Marktrechte erhielten. Dies lag im Interesse des Dorfherren, denn durch die Marktgerechtigkeit, die er dem Ort verlieh, erleichterte er die Verproviantirung desselben, was für die Vertheidigung von wesentlichem Vortheil war. Hatte er in dem Dorf eine Burg, so war diese die Citadelle des Ortes, wo nicht, so diente die Kirche mit ihrem Thurme und der Kirchhof dazu. Da nämlich im Mittelalter die Kirchen regelmäßig auf dem höchsten Punkte des Ortes erbaut wurden und den Kirchhof um sich hatten, der durch eine Mauer von den Häusern abgesondert war, so gewährte schon diese natürliche Beschaffenheit einen Zufluchtsort, wozu noch kam, daß die Kirche oft das einzige steinerne Gebäude im Dorfe war, und daher auch in offenen Dörfern als eine Art Burg von den Einwohnern benugt wurde. Sie konnte freilich nur im kleinen Kriege Schuß gewähren, da die streifenden Haufen keine Belagerung machten, sondern bald wieder abzogen 2. Bei günstiger Lage der Kirche wurde aber der Kirchhof förmlich be= festigt, was schon im 12. Jahrh. vorkommt, und gewönlich auch hartnäckig vertheidigt, weil kein Rückzug möglich und kein Entsag zu

hoffen war 3. So wurde der Kirchhof zu Roth bei Weißenburg doppelt befestigt, zuerst durch eine Mauer und hinter derselben durch starke Palisaden. 1469 4. Wenn auf solchen Kirchhöfen Häuser erwähnt werden, so sind darunter Blockhäuser zur Bergung der geflüchteten Sachen zu verstehen, indem man die Kirche zum Schuße der Weiber und Kinder gebrauchte 5. Die Kirchen solcher Orte hatten daher auch befestigte Erker, deren Oeffnungen man zu Schießscharten brauchte, sie wurden vielleicht auf den vier Ecken des Thurmes ange= bracht in der Form kleiner Thürmchen, die durch einen Mauergang verbunden und durch den Helm des Thurmes geschügt waren, wie sie noch an manchen Thürmen vorkommen, z. B. zu Eppingen und wie man sie in den Merianischen Stadtansichten häufig antrifft. Auf die St. Claren Kirche zu Straßburg machte man einen Erker gegen das Feld und besegte ihn mit guten Büchsen- und Armbrustschüßen. 1392 6. Der Kirchthurm von Bockenheim wurde 1460 als eine hohe Batterie benugt, und der Pfalzgraf, der es belagerte, mußte denselben durch schweres Geschüß zusammen schießen 7. Zuweilen wurden durch Aufrührer auch die Stadtkirchen zu Burgen gewaltsam mißbraucht, was man ecclesiam incastellare hieß, und arge Gräuel dabei verübt 8. Da man im Mittelalter die Signale gewönlich mit Glocken gab, so war auch dieß ein Beweggrund, sich von der Kirche aus gegen den Feind zu vertheidigen. Wie der Grundherr sein Dorf, das Dorf seine Kirche befestigte, so suchten sich auch die Klöster durch feste Mauern zu schügen, was bei ihrer einsamen Lage und dem gewönlichen Mangel an Vertheidigern doppelt nöthig war 9.

1 Fuldensium villam muro firmissimo circumdedi valloque et aggere firmavi, propugnacula locavi, portas ferratas et seratas aptavi. Um 1156. Böhmer 3, 168. Scelestat, quæ antea parvissima villa erat, francam fecit et eam muris latissimis ampliavit. Um 1212. Böhmer 3, 49. Oppidum Nuemberch munivit et libertavit. Um 1220. Böhmer 3, 49. Villa Bladolzheim noviter munita fuerat fossato atque propugnaculis. Von 1268. Der Ort liegt am Rhein in der Ebene. Böhmer 2, 46. Ehenheim superior nondum erat firmata muro, 'ut nunc est. Von 1290. Böhmer 3, 132. Dominus de Horburc villam Richenwiler muro circumdedit et munivit. Von 1291. Böhmer 2, 28. 2 Castrum Haselstein occupavi et munitiones in circuitu disposui villamque ac forum rerum venalium in suburbio collocavi. Um 1154. Böhmer 3, 167. Die Einwohner von Langenkandel befestigten (verbolwergten) ihren Kirchhof 1460, konnten ihn aber nur mit Flinten vertheidigen und erlagen dem Sturme. Quellensamml. 1, 439. Ad ecclesias confugerunt munitas. 1499 im Klettgau. Pirkheimer de bello Helvet. 2 p. 27. 3 Vom König Philipp heißt es 1198. in Mollesheim cœmiterium in deditionem recepit, cœmiterium Epiaci confregit. Böhmer 1, 101. Tria cœmiteria totaliter vastaverunt, 1298. Böhmer 2, 35. Der Graf von Pfirt zerstörte 1298

die Kirchhöfe von Geberswir, Morswir und Kilzhofen im Elsaß. Böhmer 2, 84. Von dem Zuge der Wormser gegen Ofthofen 1241 heißt es: tam milites quam rustici ejusdem villæ (Osthofen) comiterium suum, quod valde bene munitum erat, intraverunt. Accesserunt cives (Wormat.) volentes eandem munitionem ab eis inquirere et non valebant attemptantes omnibus modis, ipsi enim (villani) tam per jacturas (Steinwürfe) quam per sagittas (durch Armbruften) se defendebant, quod per eos quatuor ex civibus vitam finiverunt. erat autem comiterium fossis et propugnaculis bene munitum. Böhmer 1, 180 Drei lehrreiche Urkunden über die Befestigung der Kirchhöfe zu Deschelbronn, Detisheim und Wirnsheim bei Pforzheim von 1407 ftehen in meinem Anzeiger 6, 239 flg. Noch mehr Beispiele von befestigten Kirchhöfen mit Häusern und Kellern darin s. im bad. Archiv 2, 147 flg. Bei den alten Völkern lagen die Kirchhöfe außerhalb der Ringmauern. Chrysost. des Dros. 1. 4 Bad. Arch. 2, 283. der zaun in dem kirchhof, der was mit groffen dicken blanken gemacht. 5 Zu Herzogenbuchse was ein gar starker werlicher kilchhof mit muren wol versorget und stündent darine vil starker hüefere, die warent alle vol gûtes. Von 1332. Juftinger's Berner Chronik. 84. 6 Quellensamml. 1, 268. 7 Quellensamml. 1, 443. Sprengung der Kirchthürme durch Pulvertonnen. Pirckheimer 1 1. 2 p. 25. Cives Argentinenses exierunt civitatem cum lapicidis et aliis operariis, destruentes turrim ecclesiæ in Munolzheim, quæ turris erat valde fortis, lapidea et alta, timentes, quod episcopus faceret munitionem ibi propter vias. 1262. Böhmer 3, 128. 8 Ecclesiam majorem Maguntinensem occupaverunt, armaverunt et incastellaverunt. Von 1159. Böhmer 3, 291. 298. Pfalzgraf Friderich I legte fich 1469 in das Kloster und die Kirche Vierthürnen bei Weißenburg und befestigte (verbollwerkte) fich darin. Bad. Arch. 2, 278. 9 Zwiefalten wurde im Jahr 1138 mit wehrhaften Mauern umgeben, dieß nannte man muro incastellare. Pertz 12, 122. Aedificatum est in Alba propugnaculum apud carceres. 1640. M. Quellensamml. 1, 245.

Ueber den Burgenbau sind die Angaben sehr zahlreich, weil es viele Burgen gab, ich kann daher nur Einiges mittheilen, was bisher weniger beachtet wurde. Die allgemeine Benennung für ein befestigtes Gebäude war burclic bu, d. h. ein Bau, der zum Kriege gebraucht werden konnte; wurde es bewohnt, so hieß man es auch Wighus, d. i. Kriegshaus 1. Die Grundfläche, worauf eine Burg stand, hieß Burgstadel, Burgstall, niederteutsch Borstel, welches Wort gewönlich nur zerstörte oder geschleifte Burgen bezeichnete 2. Die Umfassung war wie bei den Citadellen, in so fern es die Beschaffenheit des Bodens erlaubte, ein Zwinger oder Zwingolf mit Thürmen und Erkern (ectheta), später mit Basteien (exedræ), und Zugbrücken (uffgende brucken) an den Thoren 3. Innerhalb der Hauptmauer auf Bogen gebaute Mauergänge oder Wallgänge (umbgenge) und zwar höher als die Zwingermauern 4. In der Mitte der Burg der massive Hauptthurm, wo möglich auf Felfen gebaut, ohne Eingang zu ebener

Erde, sondern mit einem schmalen Eingang in der Höhe, wozu man durch hölzerne Brücken oder Strickleitern gelangte. Dieser Thurm war der lezte Rückzug (réduit) der Befagung, die Citadelle der Burg. Es gab aber auch Burgen, die zwei Thürme hatten, den einen stärker, den andern schwächer, wie die Jburg bei Baden und Windeck bei Bühl; sie kommen aber seltener vor, sind jedoch alt, denn der eine Thurm der Windeck ist aus dem 12. Jahrhundert. Die Kostspieligkeit des Burgenbaues, die häufige Zerstörung der Burgen und der Mangel an hinlänglicher Vertheidigung derselben führten zu dem Institut der gemeinschaftlichen Burgen oder Ganerbschaften. Dadurch konnte der einzelne Edelmann oder Ganerbe sich Schuß verschaffen, was ihm allein bei seinen geringen Mitteln nicht möglich gewesen wäre. Die Ganerben oder Gemeiner waren eine Gesellschaft von Eigenthümern, die eine Burg gemeinschaftlich unterhielten und zu ihrem Schuße gebrauchten. Die Rechte und Pflichten der Ganerben waren im Burgfrieden bestimmt und nach der Größe des Antheils verschieden, den ein Ganerbe an der Burg hatte. Denn jeder mußte für den Fall, daß er die Burg gebrauchte oder vertheidigen half, darin seine Wohnung haben, die je nach dem Plage groß oder klein bemessen war 5. Solche Wohnungen hießen mansiones oder Burgen 6. Die Gemeiner hatten für die jährliche Reparatur einen Baumeister (gewönlich gieng dieses Amt unter ihnen der Reihe nach um), der eine bestimmte Summe verbauen durfte und darüber Rechnung ablegen mußte, auch die Aufsicht über das Geschüß und die Munition der Burg besorgte 7. Der Vertheidigungsbezirk war bei diesen wie überhaupt bei den Lehenburgen bestimmt, weil man denselben über die Stärke der Besagung nicht ohne Gefahr ausdehnen konnte 8. Nachbarliche Klöster machten oft von den Ganerbenburgen Gebrauch und ließen sich als Gemeiner in die Genossenschaft aufnehmen. So waren die Aebte von Klingenmünster und Weißenburg Ganerben zu Drachenfels und flüchteten dahin bei Gefahr und Noth ihre Kostbarkeiten und wichtigsten Documente 9.

1 Munitio, quæ burglich bu vulgariter appellatur. Von 1261. Gudeni cod. dipl. 1, 686. Wighus. Quellensamml. 1, 268. 2 Area castri Wissenowe (Weißenau bei Mainz), quæ burcstadel appellatur, infra fossatum exterius et murum. Von 1253. Gudeni cod. dipl. 1, 631. 2, 105. 3 Ecthetæ antemurales, von z und Peròs, ausgeseßt, die vorspringenden Erker auf den Zwingermauern. Pertz mon. hist. 12, 509. Zugbrücken. Quellensamml. 1, 359. Exedræ. Dafelbft 2, 272. 4 An der burg Susenberg dackte er uff der muren den umbganck und machte ein wachterftüblin by dem thurn. 1428. Quellensamml. 1, 299. 5 Domum unam infra muros munitionis meæ in Bodendorp,

30 pedes in longitudine et 25 pedes in latitudine continentem, eidem J. et suis heredibus in perpetnúm aperiam et mei heredes aperient ad se juvandum de ipsa, quandocunque necessitatem evidentem habuerint. Von 1300. Guden. 2, 980. 6 Die von Wolfskel bei Darmstadt besaßen ihre Burg in Gemeinschaft und verkauften fie 1252 dem Erzbischof von Mainz mit dieser Bedingung: archiepiscopus tres mansiones, quæ burgen dicuntur vulgariter, nobis et legitimis nostris heredibus concessit in castro prædicto perpetue possidendas, quarum unam ipse archiepiscopus ad usus et commoda sua de bona voluntate nostra recipiet et tenebit, quam duxerit eligendam, et illi, cujus mansio illa extitit, in ipso castro aliam aream assignabit, cui domum ædificanti in illa dominus noster ad constructionem ipsius competens dabit subsidium. Guden. cod. 1, 625. 7 Baumesfter in Ganerbenburgen. Senkenberg selecta 2, 367 flg. Kyllinger 1. 1. p. 42. 8 Bei der Burg Lands= kron am Mittelrhein war der Vertheidigungsbezirk auf 3 Meilen in die Runde festgesezt, vom Jahr 1311. Gudeni cod. 2, 1000. 9 S. Zeitschr. 5, 431. Bad. Archiv 2, 277. Coepi ædificare castrum Biberstein, non quod conveniat monachis nisi in monasterio habitare et spiritualia prælia exercere, sed quia mundus in maligno positus nescit a malo cedere, nisi per violentiam ei resistatur. Um 1154. Böhmer 3, 167.

Die Befestigung durch Wasser umfaßte entweder den ganzen Ort oder nur einen Theil desselben. Dieß war der Fall bei der Befestigung der Häfen, wovon mehr in dem Artikel „Krieg zu Wasser“ vorkommt, jenes bei natürlichen oder künstlichen Inseln. Das ehemalige Dominikanerkloster zu Konstanz lag auf einer Insel des Bodensee's, welche im 11. Jahrhundert zu einer Wasserburg gemacht wurde 1. Da solche Orte schon durch das Wasser geschügt waren, so begnügte man sich manchmal am Ufer mit Palisadenwerk oder einer andern hölzernen Schugwehr. Zu den künstlichen Inseln oder Wasserhäusern leitete man zuweilen das Wasser aus der Ferne her, um sein Abgraben zu erschweren und ein Gefäll für die Mühle innerhalb des befestigten Ortes zu gewinnen, wie man es mit dem Kloster Ebersmünster bei Schlettstadt machte 2. Diese Wasserbefestigung hatte auch Willstätt an der Kinzig bei Offenburg, und Mühlburg bei Karlsruhe, welches ein Wasserhaus genannt wurde, weil es von der Alb umgeben war 3.

1 Inter has conflictationes Gebehardus episcopus munitionem sibi construxit in capite Rheni fluminis in ipsis fluentis, ut ipse inibi tutus manere potuisset. Unter Heinrich IV. Quellensamml. 1, 148. 2 Amnem, qui monasterii (Novienti) claustra præterfluit, Rupertus abbas multis sumtibus per longum terræ spatium ab Ylla flumine derivari fecit et totum monasterium aquam deducendo circumvallavit et molendina ceterasque officinas opportune construxit. Von 1001 1039. Böhmer font. 3, 13. 3 Oppidum Willesteten valde bene lignis et vallis et tentoriis munitum erat. Von 1262. Böhmer 3, 132. Quellensamml. 1, 285.

Die Feldbefestigung war entweder auf längere oder kürzere Zeit

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