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herrschaftliche oder obrigkeitliche Einnahme. Die Herrschaft konnte private und öffentliche Einnahmen zugleich haben, aber deshalb war die Natur der Einkünfte weder gleich, noch hatten sie einerlei Namen, sondern wurden nach ihren Unterschieden stets getrennt betrachtet und besonders benannt.

Die Privateinnahmen heißen in den Urkunden allgemein redditus, reditus, Gelt, Gült oder Zins, das Darleihen mochte in Geld oder Geldeswerth bestehen. Diese Einkünfte waren vertragsmäßig, fie beruhten auf wirklicher Leistung und Gegenleistung, denn der Gläubiger leistete das Kapital, der Schuldner den Zins 3. Dieses Vertragsverhältniß kommt bei den öffentlichen Einnahmen nicht vor, denn sie sind keine Renten sondern Abgaben, die auf Gebot und Zwang be= ruhen und daher im Allgemeinen exactiones genannt wurden 4.

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Die Abgaben waren entweder nach dem Vermögen bemessen oder nicht, entweder ständig oder nicht. Die Abgabe nach dem Vermögen hieß man Bet, womit also die jeßige Steuer von Grund und Gewerbe gleichbedeutend ist. Die nicht nach dem Vermögen bemessenen Abgaben bestanden in Verbrauchsteuern, die man datiae, Abgaben hieß, und zwar jene für die Nahrungsconsumtion Ungelt, was wir jezt Aceise nennen, und jene für den Handelsverbrauch Zoll, telonium. Da beides Verbrauchsteuern waren, so wird auch hie und da telonium mit Ungelt übersegt 5.

Bet und Ungelt waren ständige und ordentliche Abgaben, denn sie dauerten fort so lang als das Vermögen und der Verbrauch, zu den außerordentlichen Abgaben gehörten aber solche, die entweder nur einmal (semel pro semper) entrichtet wurden, oder die nur für ein vorübergehendes Bedürfniß auferlegt waren und mit demselben wieder aufhörten. Denn man war der Ansicht, daß die ständigen Einnahmen, mochten sie Abgaben oder Gülten (redditus) sein, für die Bestreitung der Geldbedürfnisse des Grund- oder Oberherrn ausreichen sollten, und fand es tadelnswerth, wenn er bei reichen Privateinkünften noch drückende Schagungen auferlegte, weil er für öffentliche Zwecke sehr wenig Ausgaben hatte. Einmalige Abgaben hieß man Steuern, tributa, vorübergehende Schagung, weil sie nach der Schäßung des Vermögens oder Einkommens umgelegt wurden 6. Zu jenen gehörten vorzüglich die Kriegssteuern 7.

Die Bet ist ein Ueberbleibsel der römischen Steuerverfassung, wie ihr Namen, ihre Termine und Einrichtung beweisen. Bet kommt her von gebieten, befehlen, und ist entweder von petitio gebildet, welches der technische Ausdruck für Steuerforderung im Mittelalter war, oder

von indictio, Steuergebot, überseyt, was dadurch wahrscheinlich wirb, weil man auch für die Bet dieselben Verfalltermine beibehalten hát, wie für die Indiction, den 1. Mai und 1. September, weßhalb die Bet in Maien- und Herbstbet eingetheilt wurde, wofür hie und da auch maienstür und herbststür vorkommt 8. Die Summe der Bet würde wie bei der Indiction periodisch für die Gemeinde firirt und die Repartition oder Peräquation auf die einzelnen Steuerpflichtigen von der Gemeindebehörde besorgt 9. Es wird hieraus klar, daß die mittellateinische Uebersegung precaria für Bet unrichtig ist, die nur bei südteutschen Mundarten entstehen konnte, wo man Bet durch Bitte erklärte, während das niederteutsche Bet, wofür auch Beyd, Bät, Beet u. a. vorkommt, richtig von bieten (gebieten) gebildet ist. Denn die Bet war keine Abgabe, welche durch die Bitte der Herrschaft und die Bewilligung der Unterthanen entstand.

Das Wort Steuer wurde auch für den Begriff Besoldung gebraucht, wenn diese durch die Beiträge der Steuerpflichtigen zusammen ge= bracht wurde. Dieß war namentlich bei der Vogtsteuer der Fall, wenn die gerichtshörigen Unterthanen je nach der Größe ihres Grundbesiges einen Geldbeitrag zur Besoldung des Vogts leisten mußten. Dieser Beitrag war keine Bet und keine Schagung, denn er floß nicht in den Fiscus, auch keine Gült, denn er kam nicht von einem Kapital, also konnte man ihn nur Steuer benennen, weil er damit näher zusammen hieng, indem die Steuern auch für Ausrüstungen bestimint warën, was dén amtlichen Ausgaben des Vogts ähnlich war 10.

Es gab nicht nur herrschaftliche Beten, die man Landbeten hannté, sondern auch Gemeindebeten, namentlich der Städte, was wit jest Gemeindeumlagen heißen. Die Geldbedürfnisse der Städte wareh dreierlet, nämlich für die Verwaltung, Bewachung und Befestigung der Stadt, welche durch Gebühren, Beiträge der Bürger und Einkünfte von städtischem Vermögen bestritten wurden. Reichten diese Einnahmen nicht hin, so kamen städtische Abgaben hinzu, gewönlich Ungelt, Zoll und Weggeld; traten aber außerordentliche Fälle ein; wofür Schulden gemacht wurden, so trug man diese durch städtische Betelt ab, die man deshalb Nothbeteń nannte, weil sie eine außerordentliche Schagung waren, und weil man sie nach dem Anschlag der herrschaftlichen Beten auf die Bürger und Einwohner umlegte 11. Auch die außerordentlichen einmaligen Stewern an die Herrschaft hieß man Nothbeten, wovon die ordentlichen und ständigen Steuern durch den Namen Jahrbeten unterschieden wurden 12.

Die Steuerfreiheit der vorigen Jahrhunderte war in Hinsicht der

Personen und der Ausdehnung verschieden, weil sie in beiderlei Beziehung verschiedene Ursachen hatte. Sie betraf hauptsächlich die. ordentliche Grundsteuer, welche theils ganz, theils zur Hälfte erlassen wurde 13. Die Geistlichkeit war seit der politischen Anerkennung der Kirche schon im vierten Jahrhundert steuerfrei aus dem Grunde, weil das Kirchengut kein Eigenthum der Individuen ist, also von denselben weder veräußert, noch vererbt werden kann, sondern sie blos Nugnießer waren, die vom Kirchengut unterhalten wurden 14. Eine ähnliche Bewandtniß hatte es mit der Steuerfreiheit des Adels; da die Lehenspflicht auf seinen Gütern lag, so war diese Pflicht gewissermaßen ein Aequivalent für die Grundsteuer, und wenn die Beamten ganz oder theilweise von der Grundsteuer befreit wurden, so war diese Befreiung ein Theil ihrer Besoldung. Seit dem Aufhören dieser Steuerfreiheit traten daher für sie andere Ersagposten in den Staatshaushalt ein, denn die Bedürfnisse dauerten fort, und werden jezt nur auf eine andere Art befriedigt, nämlich für die Kirche durch Staatszuschüsse, wo es nöthig ist, statt der Lehenspflicht das Militärbüdget, statt der niederen Besoldung der Beamten und theilweiser Steuerfreiheit jegt höhere Gehalte mit Besoldungssteuern. Es gab auch Personen, welchen der Oberherr für ihre Güter entweder die persönliche oder erbliche Steuerfreiheit ohne eine Gegenleistung als Geschenk verlieh; solche Personen hatten ein eigentliches Steuerprivilegium, welches sich von obigen Arten der Steuerfreiheit deutlich unterscheidet.

Die Entwicklung des Gemeindewesens führte nothwendig zur Beschränkung der Steuerfreiheit und zwar zuerst in den Stadtgemeinden. Da die Bedürfnisse und Ausgaben der Städte für ihren Schuß zunahmen, je mehr der allgemeine Schuß des Reiches zerfiel und wirkungslos wurde, so ließen sich mit diesen wachsenden Bedürfnissen die Steuerprivilegien ihrer Einwohner nicht auf die Länge mehr halten. Seit dem 13. und 14. Jahrhundert, wo die königliche Macht zerfiel, wurden daher in vielen Städten Versuche gemacht, die Steuerfreiheit einzelner Einwohner und Klassen derselben mit den Bedürfnissen der Gemeinde in Uebereinstimmung zu bringen. Denn einerseits war die Billigkeit unbezweifelt, daß die steuerfreien Einwohner zu dem Schuße der Stadt etwas beitragen sollten, unter dem sie ja selbst mit ihrem Hab und Gut sicher wohnten, anderntheils mußten sie eine Gewähr haben, daß sie nicht willkürlich von der Stadtbehörde angelegt wurden, und aus diesem Grunde gaben sie die Steuerfreiheit nicht auf, sondern ließen dieselbe nur modificiren 15.

Diese Modification bestand darin, daß für die Grundsteuer natürlich

nur diejenigen Güter in Betracht kamen, die in der Stadtgemarkung lagen, indem die Stadt kein Recht hatte, auswärtige Güter ihrer steuerfreien Einwohner für städtische Bedürfnisse in Anspruch zu nehmen. Für die Besteuerung jener Güter wurden folgende Abstufungen gemacht: 1) steuerfrei blieb der bisherige Besiß, wenn nicht nachgewiesen wurde, daß darunter steuerbare oder betbare Stücke waren; 2) jede weitere Erwerbung von Grundeigenthum unterlag der Bet, entweder unbedingt, oder wenn betbare Güter erworben wurden. Die Städte mußten nämlich darauf sehen, daß die steuerfreien Güter in ihrer Gemarkung nicht dadurch vermehrt wurden, daß die Besiger ihre persönliche Steuerfreiheit ohne Unterschied auf ihre Güter in der Mark ausdehnten, denn sonst wären die städtischen Lasten auf einen immer kleineren Theil der Gemarkung gelegt und dieser dadurch stets mehr entwerthet worden. Bei mittelbaren Städten hatte der Landesherr dasselbe Interesse, sich durch eine solche Ausdehnung der Steuerfreiheit seine Einnahme der Bet nicht schmälern zu lassen 16,

Von den indirekten Abgaben kamen vorzüglich Zoll und Ungelt in Anschlag, wobei der Grundsag befolgt wurde, daß die steuerfreien Personen jene Abgaben nicht bezahlten, wenn sie mit den steuerbaren Gegenständen keinen Handel trieben, sondern dieselben zu ihrem Hausverbrauch verwandten. Diese Regel beruhte auf demselben Grunde, wie die Steuerfreiheit der Güter, womit der Besiger keinen Handel treiben durfte, die also kein Gegenstand gewinnsüchtiger Speculation werden konnten. Das Ungelt war anfänglich keine immerwährende Abgabe wie die Bet, sondern eine vorübergehende Maßregel auf eine Reihe von Jahren, um die Kosten für städtische Bedürfnisse zu bestreiten, die man mit andern Mitteln nicht decken konnte. Wenn daher geistliche oder weltliche Oberherrn ein Hoheitsrecht über eine Stadt hatten, so konnte sie nur mit ihrer Einwilligung ein Ungelt einführen 17.

Die mittelbaren Städte hatten für ihre Bedürfnisse keine andern Deckungsmittel als das städtische Ungelt, wenn es der Landesherr ihnen erlaubte, Thorgeld und die Einnahmen von den Almenden. Daß dieses für die Ausgaben im 15. Jahrh. nicht hinreichte, ersieht man bei Heidelberg, welcher Stadt der Pfalzgraf im Jahr 1424 den Marktzoll auf 11 Jahre überließ (Bd. 4, 386). Da jedoch mit einer solchen zeitweisen Erleichterung die ständigen Stadtbedürfnisse nicht befriedigt wurden, so mußte man eine allgemeine Steuer einführen und ihren Ertrag zwischen dem Landesherrn und den Städten theilen, so daß jenem seine bisherige Einnahme blieb, diese eine hin

längliche und ständige Einnahme erhielten, und die Steuerverwaltung vereinfacht wurde. Die Steuerfreiheit konnte der Landesherr den Berechtigten nicht nehmen, es blieb ihm also nichts übrig, als seinen Stadtbürgern auch die Befreiung von der Grundsteuer zu geben, wodurch alle Klassen der städtischen Einwohner gleichgestellt wurden und der nöthige Betrag an Stadt- und Landessteuern nur aus indirekten Abgaben zusammen fam. Dieser Versuch wurde zu Heidelberg, Weinheim und Baden in den Jahren 1465, bis 1507 gemacht, und ist Bd. 4, 291 flg., 386 flg. dargelegt. Man befolgte dabei auch den Grundsaß, daß keine Befreiung von den indirekten Steuern bewilligt wurde, wenn der Pflichtige mit den steuerbaren Gegenständen Handel trieb, sondern daß man nur Rücksicht nahm auf den Hausverbrauch. Dennoch war diese Anordnung nicht haltbar, weil die arme Klaffe, die kein Grundeigenthum hatte, durch die Verbrauchsteuer gegen die andern Klaffen der Einwohner zu sehr benachtheiligt wurde.

Wie die freien Städte mit den Steuerprivilegien der Geistlichkeit und des Adels, die bei ihnen wohnten, in Streit geriethen, so die Landesherren mit der Steuerfreiheit der Stadtbürger. Dies betraf hauptsächlich die sogenannten Pfalbürger (cives non residentes), die auf dem Lande Grundeigenthum besaßen, und daher in ihrer Eigenschaft als Freibürger dem Grundherren Dienste und Abgaben verweigerten. Da die Bet auf das Grundstück radicirt war, so verlor der Grundherr an seiner Steuereinnahme, je mehr Grundstücke seines Dorfes in die Hände solcher Stadtbürger gelangten, daher die Klagen der Fürsten und Herren gegen die Pfalbürger, und das Verbot dieser Pfalbürger durch die Kaiser. Denn die kleineren Herren waren nicht stark genug, die Pfalbürger zu zwingen, wenn diese einer mächtigen Reichsstadt angehörten. Freilich war der Steuerdruck der Grundherren oft die Ursache, warum sich ihre Bauern das Bürgerrecht einer Reichsstadt kauften und deren Pfalbürger wurden, um sich ihrer brüdenden Grundherrschaft zu entziehen 18

Es darf nicht übersehen werden, daß die Steuerfreiheit der Geistlichkeit und des Adels am Anfang des Mittelalters eine große Wichtig= feit für die Erhaltung des Bauernstandes hatte. Bei der Ueberlastung und dem Steuerdruck des Ackerbaues in den legten Zeiten des römischen Reiches wurden die Grundstücke von vielen Bauern verlassen, die durch Bettel und Hunger großentheils zu Grunde giengen, weil sie nicht auswandern konnten 19 Durch die Geistlichen und Dynasten wurde der noch übrige Theil der Bauern gerettet, indem sie als Erbpächter mit geringem Kanon oder Erbzins auf ihren Gütern sizen

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