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Beitschrift

für die

Geschichte des Oberrheins.

Herausgegeben

von dem

Landesarchive zu Karlsruhe, durch den Direktor desselben

F. J. Mone.

Sechster Band.

PUBLIC

Karlsruhe,

Druck und Verlag der G. Bra u n’schen Hofbuchhandlung.

1855.

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Inhalt.

Seite

Erftes Heft.

Ueber das Steuerwesen vom 14. — 18. Jahrh. in Baden, Hessen und

Bayern

1

Ueber das Kriegswesen im 13.-15. Jahrh. in Rheinpreußen, Elsaß,
Baden, Bayern, Schweiz

37

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Urkundenarchiv des Klosters Herren-Alb, 14. Jahrh.

Urkundenregeste über das ehemalige sankt-blafische Waldamt

190

226

250

Die alten Mönchshöfe von St. Blasien

Drittes Heft.

Ueber das Münzwesen im 15. und 16. Jahrh. in Baden, Wirtenberg,
Schweiz und Elsaß

257

Hessische Urkunden, Briefe und Regeften, vom 13. – 16. Jahrh.

305

Urkundenarchiv des Klosters Herren-Alb, 14. Jahrh.

322

Urkundenregefte über das ehemalige sankt-blasische Waldamt. 14. und
15. Jahrh.

358

Geschichtliche Notizen. Der fleißige Othlo. Römische Töpfereien zu

Rheinzabern

383

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Fruchthandel, Arbeitslöhne und Viehzucht am Bodensee. 1433-1443
Urkunden und Regeften über Hohenzollern, vom 13.-15. Jahrh.
Beiträge zur elsäßischen Geschichte in ihren Verhältnissen zum 'rechten

Rheinufer, vom 9.-15. Jahrh.

Seite

385

395

403

421

Urkundenarchiv des Klosters Lichtenthal. 13. Jahrh.

440

Urkundenregeßte über das ehemalige sankt-blafische Waldamt, von 1411 bis 1480.

466

Geschichtliche Notizen. Trifels, der Rhein, zur Herkunft Taulers,

römische Straßen

487

Register.

489

Ueber das Steuerwesen

vom 14. bis 18. Jahrh.

Die Verschiedenheit der Abgaben veranlaßte früher geschichtliche Untersuchungen über ihren Ursprung und die Rechtstitel ihrer Forde= rung, in neuester Zeit machte die Ablösung der alten Abgaben es wünschenswerth, über ihre Natur Aufschlüsse zu bekommen, um die Ablösung rechtlich zu begründen. Dennoch ist in beiderlei Hinsicht die geschichtliche Literatur über das Steuerwesen, besonders für die oherrheinischen Länder, nicht groß, und was davon untersucht wurde, be= trifft hauptsächlich die Berichtigung und Feststellung der Begriffe, was man unter jeder Abgabe zu verstehen habe, während die landschaftliche und örtliche Größe, Umlage und Erhebung der Steuern größtentheils übergangen wurde 1. Ein Rückblick auf das ältere Steuerwesen hat für jene beiden Zwecke keine praktische Wirkung mehr; eine genaue geschichtliche Kenntniß des Gegenstandes wäre wohl zu seiner Zeit sehr nüglich gewesen, jezt kann man aus der Vergleichung der älteren Steuerverhältnisse mit den jezigen nur noch Ergebnisse gewinnen, die für die weitere Entwicklung der Beachtung werth sein mögen.

Daß unser Steuerwesen aus dem römischen hervorgegangen, leidet keinen Zweifel, wenn man bedenkt, daß ein großer Theil von Teutschland unter römischer Herrschaft und Steuerverfassung stand, welche Provinzen durch die teutsche Eroberung nicht steuerfrei geworden, sondern steuerpflichtig geblieben sind wie vorher, und nur im Verlauf der Zeit Namen und Größe der Steuern verändert haben. Römisches Geld und römische Steuerprivilegien haben noch lange nach dem Untergang des Reiches fortgedauert, daher man auch für unsere finanziellen Begriffe und Gegenstände die entsprechenden lateinischen Benennungen hat 2. Diese geschichtliche Grundlage unsers Steuerwesens soll hiermit nur anerkannt, nicht ausgeführt werden, indem der Zweck dieser Mittheilung das Abgabenwesen des späteren Mittelalters betrifft.

Der allgemeine Unterschied der Einnahmen bestand im Mittelalter wie heutzutage, was die Natur eines Zinses hatte, war Privateinnahme, was aber nicht als Rente von einem Darleihen herrührte, war

Zeitschrift. VI.

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