Beitsdrift für die Geschichte des Oberrheins. Her ausgegeben von dem Landesarchive zu Karlsruhe, durch den Direktor desselben f. J. Mone. D Karlsruhe, 185 5. ។ THE NEW YORK PUBLIC LIBRARY 930006A ASTOR, LENOX AND TILDEN FOUNDATIONS R 1987 4 Printa in dormanya Inhalt Seite 1 Erftes geft. Bayern Baden, Bayern, Soweiz 37 65 91 96 125 3 weites Heft. . Ueber das Kriegswesen vom 14. 16. Jahrh. in Baden, Elsaß und Oberschwaben 129 190 226 250 Drittes Heft. Soweiz und Elsaß 15. Jahrh. Rhein zabern 257 305 322 358 383 Biertes Heft. Seite 385 395 403 421 Sponheimische Beamtenordnung. 1437 Rheinufer, vom 9.-15. Jahrh. bis 1480 römische Straßen Register. 440 466 487 489 Erite 385 95 03 Ueber das Steuerwesen 40 vom 14. bis 18. Jahrh. Die Verschiedenheit der Abgaben veranlaßte früher geschichtliche Untersuchungen über ihren Ursprung und die Rechtstitel ihrer Forbes rung, in neuester Zeit machte die Ablösung der alten Abgaben es wünschenswerth, über ihre Natur Aufshlüsse zu bekommen, um die Ablösung rechtlich zu begründen. Dennoch ist in beiderlei Hinsicht die geschichtliche Literatur über das Steuerwesen, besonders für die oberrheinischen Länder , nicht groß, und was davon untersucht wurde, bes trifft hauptsächlich die Berichtigung und Feststellung der Begriffe , was man unter jeder Abgabe zu verstehen habe, während die landschaftliche und örtliche Größe, Umlage und Erhebung der Steuern größtentheils übergangen wurde 1. Ein Rüdblick auf das ältere Steuerwesen hat für jene beiden Zwede feine praktische Wirkung mehr; eine genaue geschichtliche Kenntniß des Gegenstandes wäre wohl zu seiner Zeit sehr nüglich gewesen, iegt fann man aus der Vergleichung der älteren Steuerverhältnisse mit den jebigen nur nod Ergebnisse gewinnen, die für die weitere Entwidlung der Beachtung werth sein mögen. Daß unser Steuerwesen aus dem römischen hervorgegangen, leidet feinen Zweifel, wenn man bedenkt, daß ein großer Theil von Teutschland unter römischer Herrschaft und Steuerverfassung stand, welche Provinzen durch die teutsche Eroberung nicht steuerfrei geworden, sondern steuerpflichtig geblieben sind wie vorher, und nur im Verlauf der Zeit Namen und Größe der Steuern verändert haben. Römisches Geld und römische Steuerprivilegien haben noch lange nach dem Untergang des Reides fortgedauert, baber man auch für unsere finanziellen Begriffe und Gegenstände die entsprechenden lateinischen Bes nennungen hat 2. Diese geschichtliche Grundlage unsers Steuerwesens sou hiermit nur anerkannt, nicht ausgeführt werden, indem der Zwed dieser Mittheilung das Abgabenwesen des späteren Mittelalters betrifft. Der allgemeine Unterschied der Einnahmen bestand im Mittelalter wie heutzutage, was die Natur eines Zinses hatte, war Privateinnahme, was aber nicht als Rente von einem Darleihen herrührte, war Zeitførift. VI. 1 |