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DIE

PÄPSTLICHEN KANZLEIORDNUNGEN

VON 1200 1500.

GESAMMELT UND HERAUSGEGEBEN

VON

DR MICHAEL TANGL,

PRIVATDOCENTEN AN DER UNIVERSITÄT WIEN.

INNSBRUCK,

VERLAG DER WAGNER'SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.

1894.

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A5

DRUCK DER WAGNER SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI,

Vorwort.

Die Arbeit, die ich hiemit der Oeffentlichkeit übergebe, stellt sich die Aufgabe, die officiellen Verordnungen der päpstlichen Kanzlei von 1200-1500, oder genauer von Coelestin III. bis zum Tod Alexanders VI. (1191-1503) zu sammeln. Unter officiellen Verordnungen verstehe ich diejenigen, die von Päpsten oder Vicekanzlern er lassen und in den Amtsbüchern der Kanzlei gebucht sind. Zur Eintragung und Sammlung dieser Kanzleiordnungen diente in erster Linie das officielle Handbuch der Kanzlei, der Liber Provincialis, wie es seit dem 13. Jahrhundert, oder Liber Cancellariae, wie es von 1380 an hiess. In seinen verschiedenen Ueberlieferungsformen bildet es auch die wesentliche Grundlage der vorliegenden Arbeit, ohne sich mit ihr jedoch völlig zu decken.

Unter Johann XXII. hört das Kanzleibuch auf, einheitlich zu sein. Es zweigen sich zunächst die Regulae Cancellariae, wenig später auch das Taxbuch ab. Beide in sich geschlossenen Gebiete haben seither bereits selbstständige Bearbeitung erfahren. Es ist also von da an nur ein Theil des Kanzleibuchs, der uns hier beschäftigt, allerdings der wichtigste der ,,Liber Constitutionum Cancellariae", der die allgemeinen normativen Verfügungen enthielt. Aber auch bezüglich der Verwertung dieses Theiles ergaben sich weitere Einschränkungen. Bereits das Kanzleibuch des 13. Jahrhunderts enthält Stücke, wie die Brevis Nota über das erste Lyoner Concil oder die Verordnungen Friedrichs II. und Honorius' III. gegen die Ketzer, deren Eintragung seinerzeit als wünschenswert erachtet worden sein mochte, die aber heute für die Kenntnis der Organisation und des Geschäftsgangs der Kanzlei völlig belanglos sind.') Für das 14. und 15. Jahrhundert

1) Anders verhält sich die Sache mit dem Provinciale; auch das Bisthumsverzeichniss ist an sich nicht Quelle für die Kenntnis der Kanzleiorganisation, konnte aber als Kern des späteren Kanzleibuchs und sicherster Prüfstein für Alter und Güte der einzelnen Hss. bei der Ausgabe nicht übergangen werden.

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war eine Auswahl vollends dringend geboten, sollte sich nicht der Benützer das für das Kanzleiwesen wirklich Bedeutsame aus dem Wust von Reservationsbullen, Privilegien und Indulgenzen mühsam hervorsuchen.

Glaubte ich mich also einerseits mit einer nach bestimmten Gesichtspunkten vorgenommenen Auslese aus dem Kanzleibuch begnügen zu sollen, so musste ich andererseits wiederholt über dasselbe hinausgreifen.

Der Liber Cancellariae hat stets vorwiegend aber zu keiner Zeit ausschliesslich zur Eintragung der Kanzleiordnungen gedient. Für die frühesten Stücke kommt sein älterer Genosse, der Liber Censuum, mit in Betracht (unten Constit. I. II.); andere Verfügungen haben in Form der Einzelscheda oder des Entwurfs selbstständige, von der Fassung des Kanzleibuchs mehrfach abweichende Verbreitung gefunden. (Constit. II, IV, IX und einzelne Eide). Seit der Errichtung des Scriptorencollegs durch Eugen IV. tritt das Statutenbuch der Scriptoren als neue Quelle für die Kanzleigeschichte hinzu. (Constit. XXXVIII, LII, LIII, LVI; für den officiellen Charakter vgl. die Publicationsnotiz S. 215.) Zu allen Zeiten hat ferner das Register als Codex authenticus zur Eintragung curialer Verfügungen gegolten. So sind uns die Anordnungen Clemens' V. und Johanns XXII. über die Zahl der Scriptoren (Constit. X, XIV), Gregors XI. über die Scriptores litterarum secretarum (Constit. XX.) Callixts III. über die Abbreviatoren (Constit. XLI.) nur in den Registern erhalten. Andere sind im Kanzleibuch erst später als einfache Kopien nachgetragen, während die ursprüngliche und officielle Eintragung im Register erfolgt war. (Constit. XLVI, XLVII, L.)

Diese gleich dem Kanzleibuch streng officiellen Quellen habe ich in den mir bekannt gewordenen Ueberlieferungen zur Ergänzung herangezogen. Dagegen glaubte ich vor all den zahlreichen Formelsammlungen rein privaten oder doch nicht erweisbar officiellen Charakters Halt machen zu sollen, wollte ich nicht Gefahr laufen, jede feste Scheidewand zu verlieren und Umfang und Abschluss meiner Ausgabe ins Ungemessene hinauszurücken. Aus diesem Grunde habe ich auch die Aufnahme des mit der Unterweisung über die Ausstattung der litterae cum filo serico und cum filo canapis beginnenden Formelbuchs, von dem ich eine Reihe von Ueberlieferungen gesammelt hatte (vgl. Mittheil. d. Instituts f. österr. GF. 12, 189), hier unterlassen und muss dasselbe gesonderter Bearbeitung vorbehalten.

Der Umstand, dass ich einerseits nur eine Auswahl aus dem Kanzleibuch bot, andererseits wieder darüber hinausgieng, war auch

für die Anordnung des Stoffes massgebend. Ich habe ihn systematisch zu gliedern versucht und mich dazu für umso eher berechtigt gehalten, als sich das gesammte Material in die von mir geschiedenen Gruppen zwanglos einreihte und andererseits die beiden wesentlichen Ueberlieferungen des älteren Kanzleibuchs weder ganz vollständig sind, noch in der Reihenfolge völlig übereinstimmen, eine gewisse Willkür in der Anordnung durch den Herausgeber also nicht zu vermeiden war.1)

Eine besondere Rechtfertigung bedarf noch die Anfügung der 5. ganz ausserhalb des Kanzleibuchs stehenden Gruppe Reformationes. Auch sie theilt mit dem übrigen Material den streng officiellen Ursprung; es sind von den betreffenden Päpsten selbst veranlasste Entwürfe oder die entsprechenden Vorarbeiten hiezu, (vgl. unten S. 361 die Bemerkungen über die Enquete unter Alexander VI.) Wenn sie auch Entwürfe geblieben und nie rechtskräftig geworden sind, so ist ihr Wert für die Kenntnis des päpstlichen Kanzleiwesens doch ein ganz bedeutender. Von den langathmigen, oft schwer verständlichen Constitutionen aus der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts hebt sich die knappe, klare Sprache vortheilhaft ab. Ueber die Befugnisse wichtiger Beamten wie der Secretäre und Referendare, von denen die Constitutionen völlig schweigen, erhalten wir hier die einzig näheren Auskünfte. Die eingehenden Reformverhandlungen aus der Zeit Alexanders VI., die heftigen Angriffe der Unterbeamten wider den Chef (Reform VI.), die gegenseitigen Anschuldigungen von Bureau zu Bureau (Reform. VII, VIII, IX) bieten endlich ein treffliches Stimmungsbild von der heillosen Verwirrung, in welche die päpstliche Kanzlei um die Neige des 15. Jahrhunderts gerathen war.

Auch der Zeitgrenze meiner Ausgabe seien einige Worte gewidmet. Gegen den Ausgangskunkt dürften sich ernste Einwendungen kaum erheben; er fällt zusammen mit dem nachweisbaren Beginn officieller Kanzleiordnungen überhaupt. Grösserer Rechtfertigung bedarf der Endpunkt. Wie so oft bei ähnlichen Arbeiten ist er auch bei der meinigen ein Compromiss zwischen Wollen und Können. Bei den nicht immer erquicklichen Arbeitsverhältnissen in Rom, bei der karg bemessenen, überdies durch allerlei unversehene Ferialtage eingeengten Arbeitszeit) musste ich froh sein, bei Schluss meines Aufenthaltes, der sich zunächst weder verlängern noch erneuern liess, an einem leidlich guten Abschnitt angelangt zu sein: dem Pontificat

1) Die Scheidung in die von mir gewählten Gruppen tritt überdies in der Anlage des älteren Kanzleibuchs ziemlich deutlich hervor.

2) Der Nothrut, den Holder-Egger im N. Archiv 17, 465, hierüber ergehen liess, ist jedem, der einmal in Rom gearbeitet hat, aus der Seele gesprochen.

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