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geheimer Rath Dr. Hug, geistlichen Rath Dr. Werk, geistlichen Rath
Dr. v. Hirscher, geistlichen Rath Dr. Staudenmaier, geistlichen
Rath Dr. Vogel, Dr. Schleyer und Dr. Maier,

Professoren der theologischen Facultät der Universität Freiburg im Breisgau.

(Eilfter Band.)

Freiburg im Breisgau.

Druck und Verlag der Fr. Wagner'schen Buchhandlung.
(Wien, bei Braumüller und Seidel und Gerold und Sohn.)

1844

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I.

A b h and lung è n.

1.

Die Synoden zu Go a.

Mit der Erhebung des Bisthumes Goa zur Metropole des portugiesischen Indiens und der gleichzeitigen Errichtung der Bisthümer Malacca und Cochim, welche Papst Paul IV auf Betrieb König Sebastians von Portugal im J. 1557 vornahm, wurde für die religiösen Bedürfnisse der Christen und die Ausbreitung der chriftlichen Lehre in den portugiesischen Colonien Indiens auf die ihren Verhältnissen am meiften entsprechende Weise gesorgt.

Zwar hatte schon Papst Clemens VII in einem geheimen Consistorium zu Bologna am 31. Januar 1533 die Errichtung der Bisthümer St. Jago auf der gleichnamigen Insel von Caboverde, St. Salvator, mit dem Sige in der Stadt Angra auf der Insel Terçeira, St. Maria auf der Insel St. Thomas an der Westküste von Afrika, und St. Catharina in der Stadt Goa, im gewöhnlichen Leben die Bisthümer Caboverde, Angra, St. Thomas und Goa genannt, ausgesprochen, und zu ihrer Metropole das in demselben Consistorium zum Erzbisthume erhobene Bisthum Funchal auf der Insel Madeira bestimmt, auch bald darauf den Neffen König Johanns III, Martin von Portugal, zum ersten

Erzbischofe der neuen Metropole und Primas von Indien ernannt (10. Febr. 1533): allein die Unterhandlungen über die Abgränzung und Einrichtung der neuen Kirchenprovinz verzögerten die Ausfertigung der Bullen so sehr, daß während der Regierung Clemens VII nur allein die Bulle über die Errichtung des Bisthumes Caboverde, zugleich mit dem Consistorialdekrete über die Errichtung der übrigen Bisthümer (31. Jan. 1533), erschien, und die Ausführung des leßteren dem Nachfolger Clemens VII überlassen blieb. Paul III erließ bald nach seinem Regierungsantritte die Bullen über die Errichtung der Bisthümer Angra, Goa und St. Thomas, (3. Nov. 1534) und nach längeren Unterhandlungen auch die über das Erzbisthum Funchal (8. Juli 1539), indem er theils die früheren Entwürfe seines Vorfahrers beibehielt, theils die von Seite des Königes gewünschten Abänderungen an ihre Stelle sezte. Funchal erhielt als Erzdiöcese die Inselgruppe von Madeira mit den Selvages, den Strich auf dem afrikanischen Festlande von der Gränze des Bisthumes Safim bis zum Flusse Senegal, und die neuen Entdeckungen in Brasilien zum Gebiete; als Metropole und Primatie aber umfaßte es die vier neu errichteten Bisthümer, so daß sich die Jurisdiction seines Metropoliten über den größten Theil von Afrika, einen großen Theil von Indien und alle portugiesischen Colonien in Südamerika erstreckte.

Die Gränzen des Bisthumes Goa giengen, nach ausdrücklichem Verlangen des Königes, vom Cap der guten Hoffnung, wo die Jurisdiction des Bischofes von St. Thomas aufhörte, bis nach China. Die ganze bischöfliche Jurisdiction, die der Christusorden, und nach ihm der Bischof von Funchal in diesen Ländern geübt hatten, und alle Rechte, welche der Orden noch besaß, wurden auf den Bischof von Goa übergetragen. Goa wurde zur Stadt erhoben, an der Cathedrale St. Catharina ein Domkapitel mit den Dignitäten eines Dechants, Archidiakons, Cantors, Schagmeisters und Scholaftifus nebst 12 Canonifern errichtet, und aus

den Einkünften, welche der König als Großmeister des Christusordens erhob, dotirt.

Das Patronatsrecht ertheilte Clemens VII dem Könige binnen Jahresfrist, wegen der großen Entfernung des Bisthumes von Europa, sowohl für den bischöflichen Stuhl, mit Ausnahme der ersten Besetzung, welche er sich vorbehielt, als auch für die Präsentation der Dignitarier und der übrigen Canonifer, so wie für alle Beneficien der Stadt und Diöcese, wie es der Großmeister des Christusordens geübt hatte.

Dagegen verpflichtete der Papst den König, die Cathedrale erweitern, alle kirchlichen Gebäude für Stadt und Diöcese herstellen zu lassen und für ihre Erhaltung Sorge zu tragen, sie mit Paramenten, Glocken, Orgeln und allem Nöthigen zu versehen, die Bezahlung des Bischofes und der Canonifer zu, übernehmen, der Pfarrgeistlichkeit in der Stadt und Diöcese die Congrua zu verabreichen, die nöthigen Kirchen zu bauen und die dabei anzustellenden Geistlichen zu besolden.

Clemens VII starb noch vor der Bekanntmachung der Errichtungsbulle; Paul III ließ sie ausfertigen und nahm die Bestimmungen seines Vorgängers in sie auf. Aequum reputamus et rationi consonum, sagt er im Eingange, ut ea quae de romani pontificis provisione processerunt, licet ejus superveniente obitu literae apostolicae super illud confectae non fuerint, suae sortiantur effectum. Er erklärt am Schlusse, daß das Consistorialdekret seines Vorgängers im geheimen Consistorium zu Bologna (15. Januar 1533) dieselbe Kraft haben solle, als wäre die Bulle hierüber wirk lich erlassen worden, indem er sagt: ne autem de erectione, et institutione posterioribus, dismembratione, separatione, assignatione, subjectione, applicatione, appropriatione, reservatione, voluntate, statuto, ordinatione, approbatione, confirmatione, suppletione, praecepto, mandato, concessione, decreto, derogatione praedictis, pro eo quod super illis dicti Clementis praedecessoris, ejus superveniente obitu, literae confectae non fuerunt, valeat quomodolibet

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