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Ueber die Stellung

der

agilolfingischen Herzoge

nach Aussen und nach Innen.

Von

Dr. Wittmann.

Während die Einen behaupten, die agilolfingischen Herzoge seien gleich Vasallen den fränkischen Königen zur Treue und zum Gehorsame verpflichtet 1), Andere dagegen, ausser Gott und den Gesetzen des Reiches Niemanden unterworfen und verantwortlich, demnach von jeder auswärtigen Macht unabhängig gewesen 2), weisen ihnen Dritte, wohl allein richtig, eine Stellung an, welche von den oben bezeichneten zwei Extremen ungefähr gleich weit entfernt ist 3).

Diese Verschiedenheit der Ansichten beruht auf der Unzulänglichkeit und Unzuverlässigkeit der Quellen, welche uns zur Ermittlung des Verhältnisses, in dem die Agilolfinge zu den fränkischen Königen stan

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1) Besonders Gemeiner Gesch. der altbaier. Länder. 1810.

2) Buchner baier. Gesch. I, 272.

3) Rudhart ält. Gesch. S. 15 u. s. w.

den, zu Gebote stehen, nämlich das baiuwarische Volksrecht und Chronisten, sowie einige andere Schriftstücke, welchen wir den Verlauf der Geschichte entnehmen. Ersteres zwar gibt uns alle erwünschten Aufschlüsse, doch aber wird es nicht als eine lautere Quelle betrachtet, indem man von der Ansicht ausgeht, dass viele Bestimmungen, jene besonders, welche die Anerkennung der Oberhoheit der fränkischen Könige von Seite der agilolfingischen Herzoge festzustellen. bezwecken, erst in viel späterer Zeit dem Gesetzbuche eingefügt wurden, daher zur Ermittlung des Verhältnisses, in welchem beide Gewalten in der vorausgehenden Periode zu einander gestanden, nicht brauchbar seien, und dass demnach die Thatsachen, welche uns die Geschichte vorführt, allein oder doch vorzugsweise maassgebend seyn können, Thatsachen, welche angeblich die volle Unabhängigkeit der Herzoge von jeder auswärtigen Macht über allen Zweifel erheben.

Diess gibt Veranlassung der Untersuchung eine Erörterung über die leges Baiuwariorum voranzuschicken, soweit der Zweck derselben es erfordert, und die schon darum zu beschränken ist, weil die neue Ausgabe dieser leges, welche wir zu erwarten haben, von selbst manchen Zweifel heben wird.

Ueber die Entstehung derselben gibt der Prolog, welcher, wie nun hergestellt ist, weder der lex Ripuariorum, noch der lex Alemannorum, sondern ausschliesslich der lex Baiuwariorum angehört 1), die zuverlässigsten Aufschlüsse, allein sie werden von den Forschern fast einstimmig als unglaubwürdig verworfen, theils weil die Nachrichten, welche er enthält, mit der Geschichte im Widerspruche stehen, theils weil er erst lange nach der Aufzeichnung des Volksrechtes, nämlich erst ungefähr um die Mitte des achten Jahrhunderts abgefasst wurde. Letzteres

1) Lex alleman. von Merkel in Pertz monum. G. Leges. III, 10.

schliesst man aus der Einleitung und aus dem Schlusse, indem beide einem Werke Isidors entnommen seien 1), welches vor dem Ende des siebenten Jahrhunderts kaum nach Frankreich gekommen seyn kann, da Isidor ein Zeitgenosse des Königes Dagobert war und die Verbreitung der Schriften in der damaligen Zeit nur sehr langsam erfolgte.

1

Diesem Umstande dürfte indessen keineswegs das entscheidende Gewicht zukommen, welches man ihm allgemein beilegt 2). Vergleicht man nämlich die Art und Weise, wie der Eingang und der Schluss an den Haupttheil des Prologes, in welchem die Geschichte der Entstehung der lex B. berichtet wird, angeknüpft sind, so drängt sich die Vermuthung auf, dass beide der geschichtlichen Darstellung, soweit sich nämlich diese auf die lex B. bezieht, nicht gleichzeitig, sondern derselben erst in späterer Zeit zur Verzierung und Ausschmückung beigefügt wurden; denn zwischen den Schlussworten der aus Isidor entnommenen Einleitung vacata autem consuetudo, quae in communi est usu, und dem Beginne des wesentlichen Theiles des Prologes, der an jene sich unmittelbar anschliesst: Theodoricus rex Francorum cum esset Catalonis, fehlt offenbar der vermittelnde Uebergang, die innere Verbindung, welche doch durch einen Zusatz weniger Worte hergestellt werden konnte. Diese Vermuthung findet ihre Bestättigung in dem Umstande, dass nicht alle Handschriften den fraglichen Eingang haben, wie man aus Lindenbrogs 3) Ausgabe zu schliessen berechtiget ist, da hier der Prolog alsogleich mit Theodoricus rex" beginnt. Zwar findet sich jener Eingang meines Wissens in allen Handschriften mit Ausnahme jener, welche

"

1) Orig. Etymolog. lib. V. 1. 3. 20.

2) S. ausser vielen Anderen besonders Roth über die Entstehung der lex Baiuw. S. 5 flg.

3) Walter corp. iur. Germ. 1, 237.

Lindenbrog und Baluz vor sich hatten, dagegen aber ist zu bedenken, dass die älteste derselben nicht bis zu dem Jahre 770 hinaufsteigt.

Ist, wie daraus gefolgert werden kann, die Einleitung nicht ein Werk des Verfassers des Prologes, sondern diesem erst in der Folge zugesetzt worden, so kann nicht bezweifelt werden, dass diess in gleicher Weise auch vom Schlusse gilt, und um so mehr, als er in einer Handschrift fehlt, deren sich Baluz, der den Prolog der lex Ripuariorum voranstellt 1), bei der Herausgabe derselben bedient hat, wie man wohl annehmen darf, da er ihn nicht hat abdrucken lassen.

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Sollte sich diese Vermuthung nicht bestätigen, so würde sich noch ein anderer Ausweg öffnen. Soll dem Eingang und dem Schlusse des Prologes die Beweiskraft zukommen, welche man ihm beizulegen pflegt, so müsste ehevor noch bewiesen werden, dass beide von Isidor herrühren, denn da er das Werk, in welchem sie vorkommen, aus mehreren Schriften, die sich in der Folge verloren haben, zusammengetragen 2), so ist allerdings der Fall denkbar, dass der Verfasser des Prologes die Eingangs- und Schlussworte nicht aus Isidors Werke, sondern aus der nämlichen Schrift entnommen, aus welcher jener sie geschöpft hat.

Hieraus dürfte jedenfalls so viel hervorgehen, dass der Eingang und der Schluss des Prologes für sich allein noch keineswegs zu der Annahme berechtiget, derselbe sei erst zu Ende des VII. oder wohl gar im VIII. Jahrhundert verfasst worden, um so weniger, als sich aus dem Prologe selbst schliessen lässt, dass der wesentliche Theil desselben gleichzeitig mit der vom Könige Dagobert veranstalteten Redaction ver

1) Walter corp. iur. Germ. I, 237.

2) S. Fabricii bibl. lat. ed. Ernesti. III, 371!

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