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Von demselben Tage rührt schliesslich folgende Kundschaft aus Saarbrücken her, die der Bischof am 2. Februar den Strassburgern

zugehen liess:

- Nachdem der kaiser vor Metz abgezogen, und die stadt Metz alsbald von neuem kriegsvolk besetzt, hat der könig in Frankreich alle sein macht von deutsch und anderm kriegsvolk uf die frontier gegen Lothringen zusamenerfordert und ligt uf disen tag bei St. Milhu) nit weit von Verdun, und ligen die cavaliers um Verdun und Dull, ist aber noch nit lautbar, wohin er mit solcher macht ziehen wolle; doch es wird von den Französischen vermutet, er werde sie uf Lutheringen legen und sich um alle besatzung, als Diedenhofen, Lützenburg und anderer annemen. Die von Metz speisen alle kranken uss der stadt, was vom kaiserlichen kriegszug im abzug hinderlassen, die nit haben mögen furtkomen, allerhand nationen 2).

Der cardinal von Lenoncourt, bischof zu Metz, soll dieser tagen wieder gen Metz komen und dem alten gepruch nach den rat zu Metz von neuem besetzen. Er understet sich auch, sein bistum wieder einzunemen und zu handen zu bringen 3).

Es ligen 3 regiment kriegsvolk um Saarbrücken, Hanstein, Bemelberg und Hattstatt, welche uf den armen leuten mit gewalt liegen und ganz ubel hausen, dreschen inen ire frucht aus und schlagen inen alles vieh nider, schlagen auch trög uf und plündern sie, werfen die kindbetterin und kranken ab den betten, konnen one brennen nit hausen, als ob sie schon veind weren1).

Die knecht sterben zusenlich, heut gesund, morgen tot, das mich verwundert, das sie nit alle one gelt entlaufen.

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1) Wohl St. Menehould.

Ähnlich

*) Vgl. darüber auch Griessdorf, p. 50 und Katterfeld, p. 218. schreibt der bekannte Leibarzt des Königs Heinrich II., Ambroise Paré, der unter grosser persönlicher Gefahr in dem umlagerten Metz Eingang gefunden hatte: Mon dit seigneur de Guise fit enterrer les morts et traiter leurs malades. Pareillement les ennemis laissèrent en l'abbaye de Saint-Arnoul beaucoup de leurs soldats blessés. Mon dit seigneur de Guise leur envoya à tous vivres à suffisance et me commanda et aux autres chirurgiens de les aller panser et médicamenter, ce que nous faisions de bonne volonté, et crois qu'ils n'eussent fait le semblable envers les nôtres » (A. Paré, le siège de Metz, p. 26).

3)

‹ 1553 kam der Cardinal Robert von Lenoncourt, Bischof zu Metz, nach Metz und maassete sich mit Bewilligung des Königs von Frankreich der ganzen Gerichtsbarkeit über die Stadt an, indem er behauptete, dass ihm solche als einem Reichsfürsten zukomme. Er setzte auch einen neuen Rat ein» (Häberlin, neueste teutsche Reichsgeschichte II, 279).

4) Über die Zuchtlosigkeit des kaiserlichen Kriegsvolkes vgl. oben, p. 1.

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Kleinere Mitteilungen und Fundberichte.

Das,,Testament" der lothringischen Gräfin Erkanfrida.

Von J. Marx, Trier.

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Herr Dr. phil. H. V. Sauerland in Trier hat in der vorliegenden Zeitschrift (Jahrg. VI. 1894, S. 288-296) das << Testament » Gräfin Erkanfridas einer eingehenden Besprechung unterzogen. Veranlasst wurde er, wie er sagt, dazu, wenn nicht allein, so doch auch durch eine << Besprechung der Urkunde von meiner Seite in der Trierer theologischen Zeitschrift « Pastor bonus (VI. 141), die so reich an Irrtümern ist, dass es sich schon diesetwegen verlohnt, die Urkunde einer neuen Besprechung zu unterziehen. Also weil die Leser des « Pastor bonus so schlimm in Irrtum geführt worden sind, belehrt Herr Dr. S. die Leser des vorliegenden Jahrbuches! In dieser Besprechung sollten zuerst « jene Irrtümer berichtigt und zugleich (nebenbei?) die wichtigsten Punkte des Inhalts der Urkunde klargestellt werden. Allerdings, das beweist der Artikel des Herrn Dr. S. Aber die Klarstellung der wichtigsten Punkte des Inhaltes der Urkunde ist so wenig glücklich ausgefallen, dass, auch abgesehen von dem unmotivierten und ungerechten Angriffe auf seine Person, der Trierer Professor aus Rücksicht auf die Leser des Jahrbuches den Gegenstand einer erneuten Untersuchung glaubt unterziehen zu sollen.

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Zunächst ein paar Vorbemerkungen zur thatsächlichen Richtigstellung. Die erwähnte nur 25 Zeilen einnehmende Notiz im Pastor bonus wollte nicht sein und war thatsächlich nicht eine Besprechung » des Testamentes der Erkanfrida, sondern sie wollte nur das einen kleinen Teil der Urkunde bildende Verzeichnis von Klöstern mitteilen, und auch dies nur in soweit, als diese Klöster der alten Diözese Trier angehörten. Dies beweist die Überschrift und der Anfang und der Schluss der Notiz, sowie die Rubrik Mitteilungen, unter der sie steht. Hätte Herr Dr. Sauerland diesen Zweck der Notiz beachten wollen, so hätte er gesehen, dass nicht ein << seltsames Missgeschick», sondern

Absicht dazu geführt hat, dass

das berühmteste Kloster der Diözese Trier, nämlich Prüm, gar nicht erwähnt wurde, weil es eben in der Aufzählung der Klöster nicht mit aufgezählt wird. Ferner sind die drei Behauptungen, welche Herr Dr. S. aufzählt (S. 289) und eingehend als irrig nachweist, thatsächlich unrichtig, aber auch nicht von der fraglichen Notiz aufgestellt worden. Es war nicht behauptet worden, dass alle die aufgezählten Klöster in der Diözese Trier gelegen haben, denn in diesem Falle hätte der Verfasser der Notiz glauben müssen, das Elsass habe zur Diözese Trier gehört!! Es war nicht behauptet worden, dass das Verzeichnis alle i. J. 850 in der Diözese Trier gelegenen Klöster enthalte, denn das im Testamente dreimal genannte Prüm fehlt im Verzeichnisse. Herr Dr. S. glaubt doch

wohl selbst nicht, dass der Verfasser der Notiz die Urkunde, aus der das Klosterverzeichnis genommen war, nicht einmal gelesen habe. Es war nicht behauptet worden, was Herr Dr. S. des weitern als unrichtig nachweist, dass alle aufgezählten Trierer Klöster als i. J. 850 bestehende nicht durch anderweitige ältere und vollgültige Zeugnisse > sichergestellt seien. Nach dieser Richtigstellung wird vielleicht die Notiz nicht mehr « so reich an Irrtümern sein, dass es sich schon dieserwegen verlohnt, die Urkunde einer neuen Besprechung zu unterziehen ».

Doch nun zur Hauptsache, der Frage nach dem Charakter und der Datierung des Testamentes der Gräfin Erkanfrida. Ist die Urkunde wirklich das Testament der Gräfin?

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Görz, Waitz und Omont, welche die Urkunde entweder im Regest oder im vollen Texte geben, und nach ihrem Vorgange auch Sauerland bezeichnen unsere Urkunde als Testament Erkanfridas. Ich selbst habe sie mit diesem Namen benannt, weil er als der gebräuchliche erschien. Thatsächlich enthält dieselbe auch testamentarische Bestimmungen, d. h. Erkanfrida giebt auch an, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tode geschehen soll. Aber trotzdem irrt Herr Dr. Sauerland, wenn er in der Urkunde nichts weiter als ein Testament sieht. Die Bestimmungen der Urkunde sind ihm der letzte Wille Erkanfridas, die sechs Männer, welchen das Vermögen übergeben. wird, sind ihm fünf (!) Vollstrecker des Testamentes. Es erklärt sich dieser Irrtum nur, wenn man annimmt, Herr Dr. Sauerland habe den ganzen ersten Teil 1) der Urkunde übersehen oder nicht verstanden.

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1) Damit der Leser sich ein selbständiges Urteil bilden könne, möge der vollständige Text dieses Teiles nach dem Drucke von Waitz (Forsch. z. Deutsch.

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Schon die Überschrift der Urkunde « Commemoratorium, qualiter et quibus presentibus Erkanfrida res suas disposuit atque in manus inlustrium virorum disponendas contradidit post suum discessum hätte aufmerksam machen können. Sie betitelt die Urkunde nicht als Testamentum, sondern als Commemoratorium. Dieser Ausdruck bezeichnet eine « schlichte Beweisurkunde », d. h. eine Urkunde, welche lediglich dazu dient, ein zu Beweiszwecken aufgenommenes Referat über eine rechtlich verbindliche Handlung zu liefern, die schon vor Ausstellung der Urkunde perfekt geworden ist), kann also nicht ein Testament bezeichnen. Ferner giebt die Überschrift einen doppelten Inhalt der Urkunde an, rechtliche Bestimmungen, die schon ausgeführt worden sind (res suas disposuit), und solche, die noch auszuführen sind. Nur die letzteren können testamentarische sein. Vor allem aber beweist der Text der Urkunde selbst, dass es sich in der Urkunde nicht bloss Gesch. 18. 182 f.) hier folgen. Die Abweichungen des Textes, wie ihn der französische Forscher H. Omont in der Biblioth. de l'école des chartes B. 52. S. 573 ff. giebt, sind in runden Klammern beigegeben. [Com]memoratorium qualiter et quibus presentibus [Erkanfri]da res suas disposuit atque in manus inlustrium virorum disponendas contradidit post suum discessum. Convenientibus itaque in unum nobilibus (innumerabilibus) viris ego Erkanfrida in eodem conventu adveniens in loco nuncupante Steinfelt (Steinseli) commendavi Adalardo venerabili comiti necnon et Waldoni, Folcuino atque Beretlando duobusque Huodilbertis quicquid habere visa sum hereditatis in comitatu Trevirensi, in pago Bedinse, in loco qui vocatur Peffinga, et in comitatu Ardinense, in loco nuncupante Wambahc, et in tercio loco qui appellatur Mariscus super ripam Alsuntiae illum mansum dominicum et omnem illum fiscum ad eum pertinentem ex[cep]ta illa aecclesia sancti Michaelis cum omni integritate, quae [modo a]d ([a]d) eam pertinet, quod mihi senior meus Nithadus in dot[em] [dedi]t, quam tradidi ad sanctum Maximinum, et feci consc[ribere] [testa]mentum (conse[crare sacramentum), quod ibidem scriptum veraciter et rationabiliter habe]tur (rationabiliter contine]tur). Ea videlicet racione liberaliter in manus [illorum supradictas ([illorum] dictas) res transposui, ut si ego desiderarem, illas [per illorum manus vel saltim unius illorum ad me reverti faciam; s]i vero non, similiter (rever[ti, illi vero non, similiter) per illorum manus statui secun[dum dispositionem supradicti senioris mei, ut, si nepotes sui ect. Es folgen die testamentarischen Bestimmungen, und zwar zunächst bezüglich des Gutes in Mersch (hier findet sich das erwähnte Klosterverzeichnis), sodann bezüglich Peffingen und zuletzt betreffs Wambach. Mit «si vero non » beginnt der zweite Teil der Urkunde. Der uns erhaltene Text der Urkunde kann nicht das Original sein. Es fehlen eben mehrere Teile der Urkunde: das Anfangs- und Schlussprotokoll, Zeugenangabe, Datierung und Unterschrift, die Arenga, die Narratio und die Sanctio. Dem Abschreiber war es eben nur um die rechtlichen Bestimmungen der Urkunde zu thun. So erklärt sich auch das sonst rätselhafte ‹ itaque » am Anfange des Textes.

1) Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien. Leipzig 1889. B. I. S. 45.

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um testamentarische Bestimmungen handelt. Erkanfrida erklärt: mendavi Adalardo . . . quidquid habere visa sum hereditatis », und wieder: supradictas res transposui in manus illorum », « ich habe mein Vermögen in die Hände jener Männer gelegt». Das ist doch gewiss eine wichtige Bestimmung, aber auch ebenso sicher keine testamentarische, d. h. erst nach dem Tode Erkanfridas in Kraft tretende.

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Aber wie sollen wir uns den rechtlichen Vorgang, über den unsere Urkunde thatsächlich bloss referieren und den sie bezeugen will, denken? Schenkt Erkanfrida ihr Vermögen den von ihr genannten sechs Personen? Nein, denn sie erklärt wieder ausdrücklich: « Unter der Bedingung habe ich die angeführten Vermögensgegenstände in die Hände jener übergeben, dass, wenn ich sie zurückverlange (in der Zukunft), sie mir wiedergegeben werden 1)». Also ein Übergang des Eigentumsrechtes erfolgt nicht, Erkanfrida behält sich dasselbe vor. Da sie aber ein weiteres Recht sich nicht vorbehält, so müssen wir wohl annehmen, dass alle anderen Rechte auf die genannten Personen übergehen, d. h. das Gebrauchsrecht, soweit dabei nicht die Substanz des Vermögens verändert wird, das Nutzniessungsrecht, das Verwaltungsrecht. Herr Dr. Sauerland meint zwar, Erkanfrida habe sich das Eigentums- und Genussrecht über die Güter vorbehalten, aber leider steht kein Wort in der Urkunde, welches auch das Genussrecht für Erkanfrida vorbehielte. Unsere Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Ausdrucksweise der Urkunde. Erkanfrida bezeichnet den rechtlichen Vorgang, der sich hier abspielt, mit dem Zeitworte « Commendare, einem juristischen Ausdrucke, der zur Zeit des Lehnswesens sehr häufig und immer in bestimmter, fester Bedeutung gebraucht wurde. Er bedeutet soviel als: eine Sache einem andern übergeben zur Nutzniessung, mit Vorbehalt des Eigentumsrechtes. Der Bedachte hatte also die Sache zu bewahren (depositum), zu schützen, zu verwalten und durfte die Erträge für sich verwenden, aber die Substanz der Sache nicht angreifen 2). Erkanfrida übergiebt also in dieser Weise ihr in der Urkunde genauer bezeichnetes Vermögen Adalhard und Genossen. Sie behalten dasselbe, bis etwa die Eigentümerin es zurückfordert. Für den Fall, dass diese dasselbe nicht zu Lebzeiten zurückfordert, giebt die Urkunde dann weiter an, was mit demselben nach dem Tode der Gräfin geschehen soll.

Also zunächst ist unsere Urkunde nicht ein Testament, sondern Beurkundung eines Rechtsvorganges, der zu Lebzeiten der Ausstellerin, 1) S. o. A. 1. Ea videlicet racione liberaliter ect.

2) Vgl. Ducange, Glossarium mediae et infimae latinitatis, s. v. Commendare»,

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