صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

Der Besitz der Tempelherren in Lothringen.

Von Freiherrn H. v. Hammerstein.

Der berühmte Orden der Tempelherren, im Jahre 1118 zum Schutze der Kreuzfahrer und zur Verteidigung des heiligen Landes von französischen Rittern gestiftet, 1128 auf dem Konzil von Troyes kirchlich anerkannt und von Papst Honorius II. mit der dem Benediktiner-Orden nachgebildeten, angeblich vom hl. Bernhard von Clairvaux und dem ersten Grossmeister Hugues des Payens ausgearbeiteten « regula pauperum commilitonum Christi Templique Salomoniaci bedacht, gelangte im ganzen Abendlande in kurzer Frist zu grosser Blüte und Ausdehnung.

Nicht nur in Frankreich, sondern in allen christlichen Ländern erscheinen in wenigen Jahren zahlreiche Niederlassungen (1130 in Spanien, 1131 in Deutschland, 1151 in Sizilien, 1157 in England, 1171 in Flandern u. s. w. 1). In Metz soll die erste Niederlassung des Ordens unter Bischof Stephan v. Bar, und zwar auf Empfehlung des hl. Bernhard selbst, im Jahre 1123 stattgefunden haben.

[ocr errors]

Man liebte, wie Jacquot schreibt, die Ritter hier ebenso wie anderwärts und mehr als anderwärts, denn la Lorraine et Metz furent particulièrement le pays des bons, le pays des sages, le pays des braves, le pays des savants, le pays des nobles et le pays des saints ».

Wenn dieses Urteil auch weniger die Kraft eines geschichtlichen Beweises für die erste Niederlassung des Templerordens in Lothringen hat, als ein Zeugnis ist des rühmlichen und heissen Lokalpatriotismus des Schreibers, so steht doch fest, dass der Templerorden, wie im ganzen Abendlande und insbesondere in Frankreich, so auch in Lothringen rasch grossen Anhang fand und bald zu einer bedeutenden Macht heranwuchs; war der Orden doch durch seine Statuten und die aufeinander folgenden Gnadenbewilligungen der Fürsten und Päpste bald nicht nur von Steuern frei, sondern auch von der gewöhnlichen

1) Sur l'oratoire des templiers de Metz », von Fr. Jacquot. (« Revue de Metz et de Lorraine », Metz, Lang, 1872.)

geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit eximiert, ein Staat im Staate, der von Jahr zu Jahr an Reichtum und damit an Einfluss zunahm.

Am Ende des XIII. Jahrhunderts gab es im christlichen Europa wohl kaum eine so festgefugte, durch den Glanz der Geburt und der Macht so weithin leuchtende, durch den Ruhm ihrer Thaten und den Reichtum ihrer Güter so kraftvolle Organisation, als den Orden der Templer. Auf der vollen Höhe seiner Herrlichkeit aber wurde der Orden alsdann nicht nur gestürzt, sondern geradezu vernichtet. Von König Philipp dem Schönen von Frankreich der Heresie und schlimmster Laster beschuldigt, wurden zahlreiche Ritter in grausamem und grausigem Verfahren durch die weltliche Macht der Folter und dem Tode geweiht, von der Kirche verlassen und verleugnet und der Orden selbst. auf dem Konzil von Vienne unter Papst Clemens V. im Jahre 1312 aufgehoben.

Die wackere Haltung der meisten Ritter in den Martern und Qualen, denen sie namentlich in Frankreich vor, während und nach dem Konzil unterworfen wurden, die Verbrennung von etwa hundert Rittern, die auf dem Scheiterhaufen laut ihre Unschuld bekannten, hat schon frühe das Volk an der Gerechtigkeit des wider den Orden gefällten Urteils zweifeln lassen. Im Geiste Vieler wurden vielmehr die Ritter mit der Märtyrerkrone geschmückt. Es ist nicht die Absicht dieser Zeilen, darüber zu urteilen, ob und was wahr von dem gewesen, das dem Orden vorgeworfen wurde. Erklärlich aber wird durch diese Ungewissheit über Schuld oder Nichtschuld, dass auch hier in Lothringen unter den Ritterorden des Mittelalters gerade derjenige die meiste Erinnerung zurückgelassen hat, welcher am frühesten erloschen ist. Das tragische, gewaltsame Ende des Ordens der Tempelherren, ihr Untergang zur Zeit ihrer höchsten Blüte, ist die Ursache, dass der Name desselben in dem Gedenken der Bevölkerung sich erhalten und durch den Zauber der Phantasie immer grössere Verbreitung gefunden hat, während die anderen Ritterorden der Johanniter und der Deutschherren und der Orden der Antoniter, obwohl sie lange Jahrhunderte bestanden und zum Teil erst vor wenigen Menschenaltern aus Lothringen verschwunden sind allerdings nachdem die Zeit ihrer Blüte längst vergangen und das innere Leben und Wesen längst erloschen war dem Gedächtnis der Bevölkerung ferner stehen, als die bereits vor mehr denn einem halben Jahrtausend untergegangenen Templer. So kommt es denn, dass heute in einer grossen Anzahl von Gemeinden die Überbleibsel mittelalterlicher Bauwerke, alte Kirchtürme und Burgruinen sagenbildend auf die Templer zurückgeführt werden. Es ist

dies eine Thatsache, welcher bereits A. Digot in dem Aufsatze über die Niederlassungen der Templer gedenkt, den er im Jahre 1846 dem in Metz abgehaltenen archäologischen Kongresse vorlegte1).

«

De même que l'on décore du nom de camp romain ou de camp de César toutes les élévations de terrain où l'on croit remarquer les vestiges d'un agger, de même on appelle maisons de Templiers toutes les ruines du moyen âge dont on ne connait ni l'origine ni la destination. . . . . dans une foule de lieux, où les Templiers n'ont jamais paru. »

Den dann angeführten Beispielen solcher Sagenbildung (Hampont, Foulcrey, Haracourt, Hattigny) kann eine grosse Reihe anderer Orte zugefügt werden, in denen die Tempelherren als frühere Besitzer ausgegeben werden, ohne dass eine Niederlassung derselben nachgewiesen werden kann, so Ennery, Ste-Ruftine, Colombey, Lorry-Mardigny, Rosslingen bei Moyeuvre, Wolsdorf, Steinbiedersdorf, Baronweiler, Fremersdorf, Gesslingen, Hessen, Lörchingen, Nitting, Rixingen, Böllingen (Bellange), Puttigny, Vannecourt, Wirmingen, Bacourt, Fossieux, Burgaltdorf, Xanrey.

Bei einzelnen dieser Orte ist die Sagenbildung leicht auf eine Verwechselung der Templer mit anderen Orden, so in Wirmingen mit den Deutschordensherren, in Ennery, Wolsdorf und anderswo mit den Johannitern, zurückzuführen, es wird sich auch hernach ergeben, dass in diesem oder jenem dieser Orte die Tempelherren irgend welche Grundstücke oder Renten besessen haben, und es werden auch noch andere Orte namhaft gemacht werden, in denen die Templer zweifellos Besitz hatten; in jedem Falle aber haben eigentliche Niederlassungen oder Templerhäuser wohl in keiner der ebengenannten Gemeinden bestanden, da andernfalls urkundliche Nachrichten darüber nicht fehlen würden.

Solcher Niederlassungen der Tempelherren in dem ehemaligen Lothringen, d. h. in den Herzogtümern Lothringen und Bar, dem Pays Messin und dem weltlichen Gebiete der drei Bistümer, führt A. Digot in dem erwähnten Aufsatze im ganzen sechsundzwanzig auf, darunter aus dem heutigen Bezirke Lothringen fünf Templerhäuser zu Metz, Kattenhofen, Reichersberg (Richemont), Gisselfingen (Gelucourt) und Pierrevillers. Ich möchte indessen auch diese Angaben noch als zu weitgehend betrachten

<

1) Mémoire sur les établissements de l'ordre du temple en Lorraine » par Aug. Digot. (« Mém. d'Archéologie Lorraine », 1868, p. 25 u. ff.)

und insbesondere das Bestehen eigener Templerhäuser zu Reichersberg und Kattenhofen bestreiten. Über beide Häuser sind keinerlei urkundliche Nachrichten auf uns gekommen und bei Aufführung derselben als Templer-Niederlassungen hat Herr Digot nach eigener Angabe lediglich der Tradition im Orte ein Gewicht beigelegt, das nach meiner Auffassung hier ebenso unbegründet ist, wie an anderen Orten, wo Digot selbst die Tradition verwirft. Dass Kattenhofen ein altes Templerschloss sei, bezeichnet bereits Lempfrid1) als einen Irrtum, und von Reichersberg steht urkundlich fest, dass daselbst der Templerorden einige Grundstücke besass, welche ihm von « Thierion le Charrier et Hawele sa femme » überkommen waren. Diese Güter wurden aber von dem Comtur Peter von Metz im Jahre 1303 einem Tillmann Xanveire von Pierrevillers mit Gütern in drei anderen Gemeinden für 8 Quart Korn, halb Roggen, halb Hafer, in Erbpacht gegeben. Es erhellt hieraus, dass der Besitz an und für sich nicht bedeutend gewesen sein kann und dass ein eigenes Haus der Templer in Reichersberg nicht bestand, indem andernfalls der Landcomtur die Grundstücke zweifellos diesem Hause würde einverleibt haben.

Dieselbe Quelle, welcher der vorstehende Nachweis entnommen ist, und zwar ein eingehendes Verzeichnis aller auf den Besitz der Johanniter-Comturei Metz bezüglichen, in dem Archive des Grosspriorats der Champagne zu Voulaine im Jahre 1736 verwahrten Urkunden 2), gestattet denn auch genauere Angaben über den thatsächlichen Besitz der Templer, soweit derselbe auf die Johanniter-Comturei Metz übergegangen ist. Ergänzt werden diese Angaben durch das auf dem Bezirksarchiv Metz verwahrte Archiv der genannten Comturei selbst, welches mehrere der in dem Inventar aufgeführten Urkunden im Original oder doch in beglaubigter Abschrift besitzt, welche die Verwaltung der Comturei sich zu besonderen Zwecken aus dem Centralarchive des Ordens hatte kommen lassen, daneben aber auch noch einige Originalurkunden enthält, welche in dem Inventar von Voulaine nicht aufgeführt sind, zur Zeit der Aufstellung derselben also wohl in Metz sich befanden. Es kann nun an der Hand dieses Materials, unter Zuhülfenahme der spärlichen anderweitigen Nachrichten, insbesondere auch der Ermittelungen von A. Huguenin aus den Akten der Metzer Stadt1) Die Comtureien der Deutschordensballei Lothringen. I. Die Comturei Metz von Heinrich Lempfrid. Saargemünd, E. Maurer, 1888. (Beilage zum Jahresberichte des Gymnasiums.)

>

2) Inventaire des titres de la Commanderie magistrale du petit St-Jean de Metz, qui se trouvent déposés dans les archives du Grand-Prieuré de Champagne au Château de Voulaine en l'année 1736. (Handschrift des Bezirksarchivs Metz. - Diese Handschrift wird in der Folge mit Inv. angezogen werden.)

« السابقةمتابعة »