صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

ältere handschriftliche Sammlungen und Arbeiten zur Geschichte der Nassauischen Territorien, soweit solche hier in Betracht kommen, Platz finden. Ueber die Sammlungen von Kindlinger und Bodmann ist bereits das Erforderliche bemerkt worden. Benutzt für den vorliegenden Band ist Kremer's handschriftliche Geschichte der Herrschaft Bolanden, welche Köllner's Geschichte von Kirchheim-Stauf zu Grunde liegt. Kremer's Urkundenbuch, welches Köllner noch vollständig benutzen konnte, ist jetzt leider defect. In einigen Fällen konnte der im Staats-Archive beruhende handschriftliche Nachlass des Decans Vogel zu Kirberg, des hochverdienten Forschers auf dem Gebiete der Nassauischen Geschichte, benutzt werden.

Bezüglich der Behandlung des Textes, sowie der Wiedergabe der Urkunden überhaupt habe ich Nachfolgendes zu bemerken. Bei der Vertheilung des zunächst zur Bearbeitung kommenden Stoffes zwischen Herrn Professor Dr. Menzel und mir ergab sich selbstverständlich die unabweisbare Forderung der Feststellung von Regeln für die Wiedergabe der Urkundentexte. Wenn auch, wie überhaupt im Allgemeinen, so auch hier in dieser Beziehung die vollste Uebereinstimmung in allen Einzelnheiten nicht wohl erreichbar war, so mussten doch wenigstens in der Hauptsache gemeinsame Grundsätze aufgestellt werden. Durch diese Erwägung wurde Prof. Menzel veranlasst, einen Entwurf dieser Regeln auszuarbeiten, der zu einer gegenseitigen Vereinbarung führte. Diesen Entwurf hat Prof. Menzel später im Auftrage des GelehrtenAusschusses der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde in erweiterter Gestalt veröffentlicht; derselbe mag hier Platz finden.

Bestimmungen über die Herausgabe handschriftlicher Texte.

I. Behandlung der Texte im Allgemeinen.

§. 1. Der Herausgeber handschriftlicher Texte hat die Aufgabe, jeglichem Leser und Benützer den betreffenden Text mit vollständigster wörtlicher und buchstäblicher Genauigkeit und unzweifelhafter Richtigkeit durch den Abdruck zu übermitteln und dabei auch wichtige Aeusserlichkeiten der Vorlagen, soweit dies möglich ist, zur Erscheinung zu bringen.

§. 2. Die Vorschrift des §. 1 versteht sich mit folgenden Einschränkungen und Erläuterungen:

a) Grosse Buchstaben werden nur am Anfange eines Satzes und bei Eigennamen gesetzt. Auch in der Zeit der noch schwankenden Bildung der Eigennamen nach Wohnsitz, Gewerbe, Beschäftigung, Gewohnheiten, körperlichen oder geistigen Eigenschaften etc. werden diese Worte gross geschrieben, also: Fridericus de Lapide, de Fontibus, Heinricus Snuzze, Cunradus Faber etc. Gross ferner die Namen der Strassen, Plätze, Districte, Regionen, Fluren, gleichviel woher sie genommen sind.

Die Monatsnamen und die adjectivischen Bildungen der nomina propria in

Münz-, Maass- und Gewichtsbezeichnungen werden mit kleinen Anfangsbuchstaben gegeben, also: denarius coloniensis, maldrum trevirense, moneta rhenensis, mensura limpurgensis. Dagegen bei Personen immer gross: rex Romanus, dux Saxonicus, episcopus Spirensis.

b) Der Unterschied zwischen langem und gewundenem s (f und s) wird in lateinischen Texten nicht berücksichtigt; es wird immer das letztere gesetzt. In deutschen Texten darf weder durch sz noch durch ss gegeben, sondern muss durch eine besondere Type (ß wie z. B. in den Reichstagsakten) ausgedrückt werden. c) u und v werden geschieden und ersteres nur vocalisch, letzteres nur consonantisch genommen, also universi (nicht vniuersi), und unsern (nicht vnd vnsern); dagegen in Namen, besonders in früheren Jahrhunderten, soll die urkundliche Form beibehalten werden. Die Vocalzeichen unterliegen derselben Vor

schrift also à (nicht a) ö (nicht ŏ).

Die im 14. und 15. Jahrhundert häufige Verschlingung von v und u zu w wird aufgelöst, also gedruckt vulnus, vult (nicht wlnus, wlt).

d) In lateinischen Texten kann für j und ij immer i und ii gesetzt werden; in deutschen dagegen muss ij beibehalten und namentlich auch von y (ypsilon) unterschieden werden.

e) Das einfache e und das sogenannte geschwänzte e, welche für ae oder oe stehen, werden beibehalten, also: bone memorie, dictę reginę oder cenobium, Die Verschlingungen æ oder œ werden in ae oder oe aufgelöst.

cena.

f) Die verdoppelten und gehäuften Consonanten in Handschriften des 15. Jahrhunderts werden gestrichen, jedoch mit möglichster Schonung der orthographischen Eigenthümlichkeiten und mit Rücksicht auf die sprachliche Bildung und Zusammensetzung der Worte. Die Grundsätze, welche von den Herausgebern der deutschen Reichstagsakten und der deutschen Chroniken (in den Mon. Germ. hist.) befolgt werden, können dabei als Muster dienen. Bei Handschriften des 16. Jahrhunderts ist grössere Freiheit der Textbehandlung, auch bei ganz besonders gearteten Vorlagen, z. B. den Originalbriefen hervorragender Personen, ein engerer Anschluss an den Brauch des Schreibers gestattet; doch ist hier in jedem einzelnen Falle genaue Rechenschaft über das beschlossene Verfahren zu geben.

Die seltenere Häufung der Consonanten im 14. Jahrhundert ist beizubehalten, vielleicht mit Ausnahme des häufigen Doppel-f im Anlaut, also Fridericus, nicht Ffridericus.

§. 3. Die Abkürzungen werden aufgelöst, doch soll dabei die Schreibart der Vorlage sorgfältig berücksichtigt werden. Bei den Auflösungen wird deshalb zu prüfen sein, ob z. B. für dns dominus oder domnus, für lra litera oder littera, für gra gratia oder gracia, für geschr. geschrieben oder geschriben gesetzt werden soll. Findet sich ein Wort in der Vorlage nur abgekürzt vor, so muss die Auflösung dem Takt und der Kenntniss des Editors überlassen bleiben. Eigennamen, die blos durch Anfangsbuchstaben angedeutet sind, sollen nach Möglichkeit vollständig gegeben, doch die ergänzten Buchstaben in Cursive gesetzt werden, also: Georgius oder Fridericus.

Münz-, Mass- und Gewichtsbezeichnungen können durch die handschriftlichen Zeichen oder Abkürzungen wiedergegeben werden z. B. sol. oder sh., den. oder dn., hl. oder hll. lb. mod. qr. etc.

Auch können stereotype oder formulare Textesstellen, welche in gewissen Vorlagen (Registern, Rechnungen, Nekrologen, Memorien, Matrikeln etc.) sich häufig wiederholen, in abgekürzter Weise (selbst nur durch Anfangsbuchstaben) wiedergegeben werden. Doch hat der Herausgeber dafür zu sorgen, dass durch dies Verfahren keine Undeutlichkeit und Verwechslung hervorgerufen werde. Jede Sigle und jede Kürzung muss mit einem Punkt versehen sein, also: item st. et o. (item statuimus et ordinamus), n. s. t. f. q. pr. q. (notum sit tam futuris quam praesentibus quod) etc.

§. 4. Alle Rechnungszahlen werden durch arabische Ziffern ausgedrückt, hauptsächlich mit Rücksicht auf Raumersparniss, grössere Uebersichtlichkeit und die häufig vorkommenden Bruchtheile, welche im Druck schwer oder nur unschön nachgeahmt werden können (wie z. B. ij iiij).

Bei Jahreszahlen (Incarnation, Indiction, Ordination, Regnum, Imperium, Pontificat) dagegen und den Zahlen des römischen Kalenders werden die römischen Zahlen beibehalten. Von der Wiedergabe der überschriebenen Buchstaben, welche die Geschlechts- und Casusendung andeuten, kann abgesehen werden. Der Brauch der mittelalterlichen Schreiber, die Jahreszahlen theils in Worten, theils in Zahlen auszudrücken, wird beibehalten, also: anno millesimo CCC quinquagesimo VI.

§. 5. Von der alten Interpunction wird abgesehen und dafür eine Interpunction durchgeführt, welche dem Sinn entspricht und das Verständniss erleichtert. In zweifelhaften oder überraschenden Fällen muss in einer Note Bericht erstattet werden. Fragezeichen vor den Fragesätzen bleiben stehen. Ebenso die sogen. Dignitätspunkte (zwei liegende Punkte statt der Eigennamen vor Dignitätsbezeichnungen z. B... praepositus). Accente in lateinischen Worten können beibehalten werden, wenn sie lehrreich sind für die Kenntniss ihrer Anwendung und Entwicklung.

§. 6. Offenbare kleinere Schreibfehler und einzelne Worte, die aus Versehen doppelt geschrieben sind, werden im Texte verbessert und gestrichen, doch muss eine Note darauf aufmerksam machen. Grössere Versehen bleiben im Texte stehen und die vermuthlich richtige Lesung wird in der Note angegeben. Einzelne Worte, die durch offenbare Schuld des Schreibers ausgelassen, aber für das Verständniss unbedingt nöthig sind, sollen vorsichtig ergänzt und im Texte in runde Klammern gesetzt werden.

§. 7. Alle Lücken und Ausfälle, welche durch Beschädigung des Schreibstoffes oder durch Flecken entstanden sind, sollen nach Möglichkeit ergänzt werden. Die ergänzten Worte, Silben oder Buchstaben werden in eckige Klammern gesetzt; also wird z. B. [rei] testimonium andeuten, dass das Wort rei durch Zufall unleserlich geworden, dagegen (rei) memoriam, dass rei durch Schuld des Schreibers ausgefallen sei. Wenn die Ergänzung nicht gelingt, so soll die Lücke

durch Punkte angedeutet werden.

In jedem Falle soll dem Leser über den

Umfang der Lücke Mittheilung gemacht werden.

§. 8. Leere Stellen, die sich in Handschriften vorfinden, sind anzudeuten, ebenso Correcturen, Rasuren, Wortversetzungen und überschriebene oder nachträglich hinzugefügte oder getilgte Worte.

Auch Beobachtungen, die man bezüglich der Veränderung der Hand, der Feder, der Tinte oder der Schrift überhaupt (breitere oder gedrängtere, auch ausweichende Schrift) macht, sollen mitgetheilt werden.

II. Behandlung der Urkunden im Besondern.

§. 9. Jede Urkunde wird eingeführt durch ein kurzes den Inhalt bezeichnendes Regest, wozu an passender Stelle der Ausstellungsort und die Zeitangaben (letztere nach dem heutigen Kalender und zwar zuerst Jahr, dann Monat, endlich Tag) gesetzt werden. Die Typen des Regestes müssen sich von den Typen des Textes unterscheiden.

§. 10. Unter den Text der Urkunde kommen in kleinerer Schrift alle Nachrichten über die Beschaffenheit der Vorlage (ob Original oder Abschrift, bei letzterer aus welcher Zeit und von welcher Ableitung, ob auf Pergament oder Papier), über den Fundort, die Besiegelung und die Faltung; eine kurze Beschreibung der Siegel und Aufzählung der Werke, in denen die Urkunde etwa bereits gedruckt, verzeichnet (regestiert) oder ausführlich commentiert ist.

Durch die Verweisung auf ein Regestenwerk von anerkannt wissenschaftlicher Bedeutung kann die Aufzählung unbedeutenderer Druckwerke erspart werden.

§. 11. Die Absätze, welche sich in Kaiser- und Papst-Urkunden zeigen, werden im Drucke beibehalten, vor Allem die Zeilen der königlichen oder kaiserlichen Unterschrift, der Recognition des Kanzlers, Notars, Exkanzlers etc., der Datierung. Bei dem Monogramm soll der Vollziehungsstrich beachtet, bei dem Recognitionszeichen die etwaige autographe Mitwirkung des Recognoscenten festgestellt und beim Datum darauf gesehen werden, ob sich durch andere Tinte, andere Hand oder andern Zug die nachträgliche Hinzufügung des Ortes oder des Tages constatiren lasse. Auch bei hervorragenden Privat-Urkunden (Urk. der Bischöfe und Aebte, weltlicher Fürsten, Städte etc.) sollen diplomatische Regeln und Bräuche in ähnlicher Weise beachtet werden.

§. 12. Die in kaiserlichen und päpstlichen, auch in privaten, Urkunden in der ersten Zeile (in Kaiser-Urkunden lange Zeit auch im Signum und in der Recognition) vorkommenden litterae oblongatae werden im Druck durch gesperrte Schrift ausgedrückt.

§. 13. Das Chrismon vor der ersten Zeile der Kaiser-Urkunden wird durch C (ohne Klammer!) gegeben. Auch das in Privat-Urkunden etwa vorkommende

[ocr errors][merged small]

Chrismon wird beachtet, ebenso die Kreuze, die sich häufig in bischöflichen Urkunden finden.

§. 14. Das in feierlichen Papst-Urkunden stereotype Compendium für in perpetuum (PPM) kann durch eine besondere Type wiedergegeben werden. Auch die SS (Subscripsi) bei den Unterschriften des römischen Bischofs und der Cardinäle.

§. 15. Um auch im Druck dem Leser Belehrung zu geben über den schwankenden Kanzleigebrauch, die erste Zeile oder nur einen Theil derselben mit verlängerten Buchstaben zu schreiben, ferner um eine Andeutung über die Länge der Schriftzeilen und dadurch über das Format der Urkunde zu bringen und endlich, um bei dem Vorkommen mehrerer Originale oder Exemplare die Identität einer Urkunde mit der dem Drucke zu Grunde liegenden Vorlage rasch äusserlich feststellen zu können, sollen die 2 oder 3 ersten Zeilen jeder Originalurkunde durch kleine stehende Parallelstriche ausgezeichnet werden. Auch bei Abdrücken aus älteren und werth volleren Copialbüchern kann diese Regel mit Nutzen angewandt werden.

In Papst-Urkunden (vornehmlich des 13. Jahrhunderts) sind in derselben Weise die beiden letzten Zeilen auszuzeichnen, weil die päpstlichen Kanzleien über die Vertheilung der Zeitangaben auf diese beiden Zeilen besondere Vorschriften gehabt haben und es von Interesse ist, an diese auch im Drucke erinnert zu werden.

Bonn, im Juli 1883.

Im Auftrag des Gelehrten-Ausschusses:
Prof. Dr. Karl Menzel.

Dass auch die Rheinische Gesellschaft diese Regeln ihren Publicationen zu Grunde legt, sichert denselben die Anwendung für ein ausgedehntes Gebiet, ein Umstand, der bei dem weiten Auseinandergehen der Ansichten über die einschlägigen Fragen erfreulich ist.

In einzelnen Punkten jedoch habe ich geglaubt, von diesen Regeln abweichen zu müssen. So habe ich mich nicht dazu entschliessen können, den Namen der Strassen und Fluren (§. 2) grosse Anfangsbuchstaben zu geben, einige besonders begründete Ausnahmen abgerechnet, ebensowenig auch dazu, die Monatsnamen und die adjectivischen Bildungen in Münz-, Maass- und Gewichtsbezeichnungen mit kleinen Anfangsbuchstaben (§. 2) zu geben; ich schliesse mich hier den von Winkelmann in der deutschen Literaturzeitung 1883, No. 49, Sp. 1732 geäusserten Bedenken an.

Die in §. 2c gegebene Regel über die Schreibweise von u und v ist auch hier mit Ausnahme seltener Fälle beobachtet; so ist z. B. die in dem Drucke der Fulder Traditionen und Urkunden von Dronke und in einzelnen wenigen anderen

« السابقةمتابعة »