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Fällen beibehaltene Schreibweise der handschriftlichen Quelle auch hier wiedergegeben. Die Ergänzung der blos durch den Anfangsbuchstaben angedeuteten Eigennamen (§. 3) zur Regel zu machen, schien jedoch nicht rathsam. Die Rechnungszahlen durch arabische Zahlen abweichend von der Vorlage (§. 4) wiederzugeben, schien mir für die in vorliegendem Bande umspannte Zeit gleichfalls nicht begründet; Rücksicht auf Raumersparniss kann, wo es sich lediglich um getreue Wiedergabe der Vorlage handelt, nicht in's Gewicht fallen. Ebensowenig halte ich es aus diesem Grunde für richtig, von der Wiedergabe der überschriebenen Buchstaben, welche die Geschlechts- und Casusendungen (bei den Jahreszahlen) andeuten, abzusehen". Es darf gewiss nicht verkannt werden, dass Einzelheiten dieser Art nicht auf Gesetze oder Regeln, oder den bestimmten Gebrauch innerhalb einer Kanzlei zurückzuführen sind, sondern meistens auf die Eigenthümlichkeit des Schreibers. In solchen Fällen ist es nicht die Aufgabe, nach der Schablone zu arbeiten, sondern vielmehr die Eigenthümlichkeit der Urkunde genau wiederzugeben. Endlich habe ich auch der in §. 14 empfohlenen Regel, die zwei oder drei ersten Zeilen der Urkunde durch Abtheilungsstriche zu kennzeichnen, nicht beitreten mögen. Hingegen sind in Uebereinstimmung mit §. 12 die litterae oblongatae in gesperrter Schrift gegeben. Gefälschte oder verdächtige Urkunden sind durch ein Sternchen (*) bezeichnet.

Die Urkunden sind fast stets in ihrem vollen Wortlaute zum Abdrucke gebracht. Auf Auszüge oder Regesten ist die Wiedergabe in den Fällen beschränkt worden, wo nur ein Theil der Urkunde diesseitiges Gebiet betraf und ein correcter Abdruck leicht zur Hand war. Nicht im vollen Wortlaut, sondern in Regesten, sind sodann wiedergegeben die Urkunden der Abtei Eberbach, welche Rossel erst vor wenigen Jahren in dem auf Kosten des Vereins gedruckten Urkundenbuche dieser Abtei herausgegeben hat. Diesem Verfahren stand allerdings ein gewichtiges Bedenken entgegen, nämlich der Umstand, dass Rossel's Drucke der Eberbacher Urkunden keineswegs als mustergültig zu bezeichnen sind. Unrichtige Regesten, falsche Auflösungen der Daten, Lesefehler, unrichtige Siegelbeschreibungen, überhaupt unrichtige Angaben über die Urkunde gehören bei Rossel nicht zu den Seltenheiten 1). Wenn dennoch von einem nochmaligen Abdruck der zahlreichen Eberbacher Urkunden mit Ausnahme solcher Fälle, in welchen besondere Gründe für den nochmaligen vollständigen Abdruck vorlagen, abgesehen worden ist, so hat doch stets eine genaue Revision der Drucke Rossel's und Vergleichung derselben mit dem Original oder der sonstigen handschriftlichen Quelle stattgefunden. Rossel's Fehler und Versehen sind in den Regesten berichtigt worden, auch konnten in Folge einer vollständigeren Benutzung des Eber

1) Dass Rossel ausserdem die Fälschungen der Eberbacher Urkunden vollständig übersah, fällt zum Theile seiner Flüchtigkeit zur Last.

bacher Archivs, als Rossel sie vorgenommen hatte, Urkunden neu hinzugefügt werden.

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Was die Einordnung der nicht mit Tagesdatum versehenen Urkunden betrifft, so bin ich, soweit mir dies zulässig erschien, den Regesten von Will als dem zuverlässigsten Wegweiser gefolgt. Abweichungen von der Einordnung bei Will sind, wo solche vorgekommen, in den Anmerkungen begründet worden. In einem Punkte besonders habe ich geglaubt, von der Anordnung Will's abweichen zu müssen. Will nimmt an, dass abgesehen von den älteren Jahrhunderten — im Laufe des 12. Jahrhunderts in Mainz die kaiserliche Indiction in Geltung gewesen sei; derselbe setzt demnach, wenn sonstige Anhaltspunkte zu einer genaueren Bestimmung nicht zu ermitteln sind, alle nur mit Angabe der Indiction versehenen Urkunden vor den 1. September des Jahres, beziehungsweise zwischen September und Anfang Januar. Jedoch finden sich in der Regierungszeit der Erzbischöfe Adalbert I., Markolf, Heinrich I. und Conrad I., um von der späteren Zeit völlig abzusehen, häufig Fälle der Anwendung der päpstlichen, mit dem 1. Januar wechselnden Indiction, so dass man annehmen kann, dass im 12. Jahrhundert, sicher von Erzb. Adalbert I. ab, die römische Indiction in Mainz ebenso gebräuchlich war, wie die kaiserliche. Soweit in den nachfolgenden Urkunden einschlägige Fälle vorkommen, ist darauf aufmerksam gemacht, hier soll des Beweises wegen nur noch auf die Annalen von S. Alban hingewiesen werden, in welchen an der einzigen Stelle, an welcher die Indiction angegeben ist, nämlich zum Jahre 1093, die römische Indiction gebraucht ist 1). Ich habe demnach in den Fällen, wo der sichere handschriftliche Beweis für die Anwendung der kaiserlichen Indiction nicht vorlag, es nicht für gerechtfertigt halten können, die Urk. vor den September des Jahres zu setzen, sondern habe dieselbe ohne nähere Bestimmung zum Schlusse des Jahres eingeordnet.

Bezüglich der Datierungsweise in späteren Urkunden ist, wenn sich Gelegenheit bot, das Erforderliche bemerkt worden. Dass in Mainz das Jahr mit Weihnachten begann, ist bekannt. Doch in einzelnen Urkunden des Erzbischofs Sigfrid II. scheint noch der römische Jahresanfang (der erste Januar) zur Anwendung gekommen zu sein. Derselbe Erzbischof zählt seine Pontifikatsjahre meistens vom Tage seiner Consecration, 1201 September 30, ab, und nur in wenigen Fällen vom Tage seiner Erhebung im Jahre 1200. Ebenso zählen auch spätere Erzbischöfe mitunter vom Tage der Wahl, meistens aber vom Tage der Consecration, wie besonders Erzbischof Werner, in dessen Urk. auch die Titel electus und archiepiscopus nicht streng geschieden, sondern abwechselnd gebraucht werden 2).

Bezüglich der Einordnung der Urkunden des kurpfälzischen Amts Caub und

1) Vergl. Schum, Jahrbücher von S. Alban S. 35.

2) Vergl. v. d. Ropp, Erzb. Werner S. 147, wo auch Notizen über die Kanzlei Werner's.

der Niedergrafschaft Katzenelnbogen wird zu dem vorhin Gesagten hinzugefügt, dass bis einschliesslich 1300 die ersteren vollständig, die letzteren zum Theil, wenigstens soweit sie Braubach und das zum Rheingau gehörige Amt Hohenstein betreffen, hier in chronologischer Folge eingeordnet sind. Die Urkunden beider Landestheile vom Jahre 1301 ab, einschliesslich der älteren Urkunden der Niedergrafschaft Katzenelnbogen, werden nach Abschluss der kurmainzischen Urkunden als besondere Abtheilung am Schlusse folgen.

Die für den Gesammtband vorgesehenen beiden Siegeltafeln konnten bereits diesem Halbbande beigegeben werden.

Zum Schluss die Bemerkung, dass einzelne sachliche Ausführungen, Ergänzungen und Berichtigungen an den Schluss verwiesen sind.

W. Sauer.

TR

NASSAUISCHES

URKUNDENBUCH.

ERSTER BAND, ERSTER THEIL.

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