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kation, des Autorkißels und Eigendünkels überall burchschimmern sieht."

Was hat man nun durch diese Unzeige erreicht ? Man hat 1) das Publikum auf Herrn Gaedikens Buch recht aufmerksam gemacht und die Buchhändlerfpekulation unterstüßt. 2) Man hat dem Publikum verrathen, daß (wenigstens in dem Logen- Bündnisse, worin Gädike sich befand) jeder bei seiner Aufnahme versprechen müsse, nie und nichts über den Orden drucken zu lassen welches doch gewiß für jeden besonnenen Mann fehr abschreckend seyn muß! 3) Man hat ausgeschwägt, daß 40 Meister der Loge, als nächste Behörde, Hrn. Gädite für wortbrüchig erkannt und ausges schlossen haben, wie auch, daß dieser Beschluß von dem Direktorium bestätigt worden sey. 4). Man hat noch überdem die Richtigkeit des Inhalts des Freis maurerlericons vor dem profanen Publikum in einem der am meisten gelesenen öffentlichen Blåtter beurkunbet. Wer ist nun strafbacer, Herr Gädike, oder der Einsender in den allgemeinen Anzeiger (ober dessen maurerische Behörde, wenn Leßterer auftragss weise von dieser, gehandelt hat, wie man allerdings glauben kann, weil er sich nicht selbst von der Verbindlichkeit, Nichts über den Orden brucken zu las fen, dispensiren konnte) ? --- Ich darf noch hinzuseßen: Wäre es ein Vergehen, etwas über den Orden bruden zu lassen; so wäre es doch keineswegs erlaubt,

tarum Jemand als wortbrüchig und verbrecherisch öffentlich hinzustellen, weil er sich wider ein (vermeintes) geheimes Ordensgeseh verging. Diese Publizität autorisiet den ausgeschlossenen Bruder nicht nur für (wie Br. Gädike gethan) sondern auch wider den Orden zu schreiben und überhaupt ganz rücksichtlos zu verfahren, weil nun alle brits derliche Reziprozität von Verpflichtung aufgehoben ist. Wer kann es dem so tief gekränkten Br. Gädike verdenken, wenn er in einer zweiten Auflage seines Lerikons allerlei aufnimmt, was feine Gegner uns gern lesen mögten und noch ungerner gelesen sähen?

Vielleicht bemerkt man: es möge doch wohl jebe geschlossene Gesellschaft, jeder Club, das Recht haben, in seine Statuten einen Artikel aufzunehmen, wodurch jedes Mitglied sich sogar anheischig macht überhaupt nichts drucken zu lassen, nichts zu schreis ben, ja nichts zu lesen. Dagegen habe ich um fo weniger einzuwenden, als es Orden gegeben hat, worin der Aufzunehmende angeloben mußte nicht zu sprechen. Vernunftwidrige Statuten kann eine Ges sellschaft machen; aber daß mit Anerkennung ihrer Vernunftwidrigkeit auch ihre Verbindlichkeit aufhöre, fällt in die Augen. Nur die Freimaurergesellschaft hat nicht das Recht ein solches Statut zu machen, weil sie kein Statut machen darf, welches dem deuts

fich genug ausgesprochenen humnanen Zweck derselben entgegen wäre. Würde beim Entstehen unseres Freis maurerthums im Jahr 1717 ber alte Eid wie er für Werkmaurer und für damalige Ultraroyalisten in der englischen Revolutionszeit damals abgefaßt war, beibehalten; so ist derselbe boch so beschaffen, daß Br. Gäbike ihn nur abdrucken zu lassen brauchte, un jeden vernünftigen Profanen fragen zu können: ob kein Freimaurer über den Zweck, die Einrichtung und die Geschichte unsers Instituts etwas brucken lassen dürfe?

Vor allem Undern müsse man aber anfangen nicht bloß die großen Logen von Edinburg, Royal Vork zu Berlin und Usträa zu Petersburg, wie auch die Johannisloge Archimedes zu den drey Reißbrettern in Altenburg, und außerdem so viele in der Freis maurerei berühmte und in der Brüderschaft sehr rerehrte Brüder, welche sie durch ihre Schriften ers leuchtet haben, zu ercommuniziren, sondern man müsse mit der höchsten Loge zu London selbst den Anfang des gänzlichen Ausschließens machen, weil sie schon 1723 in dem auf ihre Verordnung und mit ihrer Genehmigung von Br. Veiderson hers ausgegebenen Konstitutionenbuche, welches noch vor nicht langer Zeit eine neue officielle Auflage erhalten bat, dem profanen Publikum sogar mehr mitgetheilk

hat, als zur Beurtheilung des Zwecks und ber Einrichtung der Freimaurerei und des Freimaurers thums, durchaus nöthig ist. Sie hat überbem diesem Constitutionsbuche eine Wiederlegung der merkwürdigen Schrift,,die zergliederte Freis maurerei angehängt.

Vielleicht könnte allen Klagen über Mißbrauch freimaurerischer Publizität abgeholfen werden, wenn jeder Bruder sein Manuscript, vor dem Abbruce, seiner Behörde vorlegen müsse, um von dieser das Zeugniß zu erhalten, daß in ihr nichts von dem, `was pflichtmäßig zu verheelen ist (s. die 27te Unmerk.) profanirt worden sey? Würde aber bei der Verschies denheit der Meinungen hinsichtlich der Frage: was ist zu verheelen? die Censur ber verschiedenen Behörden in dem Freimaurerthum nicht eben so vers schieden ausfallen, als wie die Censur der Behörden in der Profanen Welt? Würden der Freimaurers brüderschaft durch die Censur nicht eben die Nachs theile zufließen, über welche hinsichtlich der profanen Censur allgemein geklagt wird? — ,,Allein es ist überhaupt eine unrechtmäßige Forderung irgend einer Behörde (schreibt Br. Krause in seinem Sendschreiben an die gr. Prov. Loge in Hamburg s. dessen Werk die drei ältesten Kunsturkunden L. II. S. XIX) daß irgend ein Bruder seine Jbeen über Freimaurerei

und Freimaurerbrüderschaft erst bei ihr vorzubringen habe; als wenn sich die Wahrheit bei irgend einer Behörde die Erlaubniß zu holen hätte, wahr seyn zu dürfen; und als wenn dieselbe irgend eines andern Ansehens bedürfte, als des Ansehens der Gründe. Die Wahrheit zeigt sich selbst an, und ob sie nur Einer, oder Tausende, einsehen, das macht sie nicht wahrer. Jeder Maurer hat das unveräußerliche Recht, alles, was er für wahr, gut und schön hält, feinen Mitbrüdern zu sagen; alle Bemühungen bieses Recht zu beschränken, sind vergeblich und zeis gen nur innere Schwäche an; und wer freie Männer in Sachen freier Prüfung bevormunden will, beweißt sich dadurch selbst als unmúnbig."

Will man Mißbräuche der freimaurerischen Preffreiheit hindern, so muß vor Allem durch eine Uebereinkunft aller Logen die Frage genau und deuts lich bestimmt werden, wie weit sich das Verheelen in der Freimaurerbrüderfchaft erstrecken solle? und dann müßte man die verschiedenen Grade der Ahndung jedes Verstoßens wider die Gränzen der Preßfeeiheit angeben. Die größte Strafe, die der Ausschließung, müßte aber auch zugleich als die größte Hei ins lichkeit behandelt werden, wenn der sonst an seiner Ehre gekcänkte Ausgeschlossene abgehalten werden.

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