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Ja Gatterers allgemeinen historischen Bibliothek, B. XI. S. 236. ist diese Charte recensirt, und als ein Fehler angegeben worden, daß sie aus Villeneuve und Noville zwey Derter mache: allein die Charte hat Recht, und der Recensent Karterfeld linrecht.

267. „Inclytæ urbis et ditionis Bernenfis cum locis finitimis Tabula geographi,,ca et hydrographica nouiter correcta. Autore Alberto Zollinger, Helv. ,,Bernate, V. D. M. in Campulo. 1691. F. L. Boizot fculpfit." Er war, laut der Anzeige, auf dieser kleinern Charte, Sinns, eine weit gróf: fere zu verfertigen, sie war aber kaum angefangen, als er starb. Diese Eleine Charte erweckt eben keine unmäßige Begierde nach der großen. 268. Friedrich Zollinger, Bürger und Beck zu Bern, ein feiner verständis ger Mann, und guter Mathematicus, hat um das Jahr 1730. drey saubere Landcharten des Berner Gebiets verfertiget, er starb auf eine traurige Art, und ¡war auraxeigas den 21. des Christmonats 1735. Siehe Gruner. chron. ad 1735. Ej. miferi Bern. Mff.

269.* Sam. Bodmer Mappa Argovie Bernenfis." Siehe Scheuchz. Itin. alp. 1706. 412.

270. „Charte Chorographique de la partie occidentale de l'Oberland, ou le Comté de Gruyeres, divifé en quatre Bailliages ou Gouvernements, afla„voir Gruyeres Sanen, Oberfibenthal & Niderfibenthal, ou fe trouve ,,le Gouvernement d'Aigle & le Baillaige de Vevay, avec les Frontieres ,,de la Republique de Walais & des Païs circonvoifins. Obfervé fur les lieux & dreffe fur le Manuferit de Samuel Loup, de Rougemont. a Lon„dres 1754. R. Benning fculpfit."

Loup war aus dem Saanengebiet gebürtig, er durchstrich einigemal diese Gegenden, und bemerkte die Lage der Oerter. Dennoch ist seine Arbeit eben nicht zum besten gerathen, ungeachtet sie auch nicht ganz verwerflich ist. Die Namen sind nicht wenig verdorben und verunstaltet. Sie ist sehr gut in Entwerfung des Theils des Genferfees, wo derselbe den Rhodan empfängt. Die Schreibfehler im Titel stehen auf der Charte

selbst.

271.,,Ifaac Gamaliel de Roverea Carte des quatre Mandemens d'Aigle. Më Eine zehnjährige mit tausend Thalern würdigbelohn

Ungeheuer groß.

te Arbeit.

272. Oben

272. Oben gedachter Vuillomet hat auch eine Charte des Umts Wiflisburg verfertigt, so sich bey dem Herrn Altlandvoigt, Berfeth von Wiflisburg befinden soll.

273. * „Abraham de Croufaz Charte von dem Umt Lausanne. MI

274. Auch meldet mir Herr Landvogt Engel von Tscherlik, er habe eine gestos chene ziemlich große Charte dieser Landvogten gesehen, die etwan vor 110 Jahren sey verfertigt worden, und das Schloß Lausanne sey gesondert auf derselben abgebildet; an den Verfasser erinnerte er sich nicht.

275. a Carte du baillage de Lausanne, avec les villages, les villes, les temples, les chafteaux, les moulins, granges & maisons efcartées, les forefts, les ruiffeaux, chemins, bornes & confins des lieux limitrophes. 1678. G. le Clerc; 3 Schuh lang, und fast 5 Schuh breit. Ist äußerst selten, scheint sehr genau und richtig zu seyn, ist aber nach einem großen Maasstab vers fertigt, und hat unnüße Zierrachen.

275. 6 Johann Adam Rüdiger hat 1729. eine Charte von den Aemtern Wurten und Wiflisburg verfertiget.

276. Herr Fási, der in der Erdbeschreibung Helvetiens T. I. 520. die Charten von dem Canton Bern sehr kurz anführt, irrt sich sehr, wenn er glaubt, Scheuchzers Charte stelle den Canton Bern fast am richtigsten vor, da dieser wirklich einer der schlechtesten Theile dieser Landcharte ist. Auch Loups Charte ist nicht mit dem großen Fleiß und mit der besondern Zuverläßigkeit ausgearbeitet, welche Herr Såsi derselben zuschreibt.

Lucern.

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277.,,Mappa topographica Lucernenfis Territorii, confecta a loh. Heinrico Wägmanno cive et geometra Lucernenfi Mff." Hångt auf dem Rathhause zu Lucern, und befindet sich auch auf der Bürger, Bibliothek zu Zurich, und bey den Capucinern zu Lucern. Scheuchzer hat sie 1706. ab gezeichnet, und mit einem Register aller Oerter, und den Wappen der Schlöss fer und Städte versehen. Siehe Scheuchz. Itin. alpin. 1706. 359. 397. Büschings Erdbeschreibung IV. 343

278. Eine andere große Landcharte des Lucerner Gebiets hångt in der Canzley zu Lucern, sie ist weit richtiger als die Wegmannische, und verdient, Büschings Magazin V. Th.

M m

wegen

wegen der genauen Anzeigung der Burgen und Schlösser, nebst beygeflig ten Wappenschilden, eine besondere Aufmerksamkeit. Man lieset darauf Mathias Reyz fecit. A. 1691.

279. Mein bewährter Freund, Jkr. von Balthasar, besißt davon eine ins kleinere gezogene Abzeichnung mit Delfarben, mit dem Titel: Cigentliche Grund- und Abzeichnung der Landschaft des hochlövlichen Cantons Lucern, 1733. Die Walserische ist von dieser lesten abgezogen, und wäre er genau daben geblieben, so würde er sich mehrere Ehre gemacht, und eine anständige Belohnung erhalten haben.

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280. Canton inter Catholicos primaria five illuftris Helvetiorum refpublica ,,Lucernenfis, cum fubditis fuis et confinibus recenter et accurate delineata ,,per Gabrielem Walferum V. D. M. et æri incifa cura et fumtibus Albrechti Caroli Seutteri S. C. M. geograph. Aug. Vind."

Diese Charte ist so schlecht gerathen, daß eine hohe Obrigkeit des löblichen Stands Lucern fie gar nicht als eine Charte ihres Gebiets hat erkennen wollen.

Sie hat

281. Sie ist Anno 1763. viel sauberer und richtiger abgedruckt worden, wie dann auch der Abriß der Herrschaft Griesenberg im Thurgeů sammt den halben Gerichten Hächikofen und Hüseren unten beygefügt ist. den Titel: Canton Lucern, five illuftris Helvetiorum Refpublica Lucernenfis cuin fubditis fuis et confinibus denuo correcta a Gab. Walfero, edentibus Homannianis Heredibus. 1763. Doch ist sie noch mit Fehlern angehäuft. Auch ist es etwas Besonders, daß die Illumination nicht nach den Landvogteyen, in welche das Gebiet des Cantons, sondern vielmehr nach den 4 Capiteln, in welche die Lucernerische Geistlichkeit eingetheilt wird, ist eingerichtet worden.

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282. „Die Gegend um Lucern. Ist in meinen Händen, schlecht, klein, und begreift das Zucerner, Berner, Unterwaldner, Zuger, u. s. f. Gebiet, Scheint ein Stück der Hurterischen Charte von Schwaben zu seyn.

283. Herr Oberst und Feldmarschall Franz Ludwig Pfiffer arbeitet an einer prächtigen Landcharte des Lucerner Gebiets, und hat einen großen Theil derfelben nicht nur bereits zu Papier gebracht, sondern er bringt auch die Abmessungen selbst mit Wachs en Relief, so recht verwunderungswürdig ans

ju:

zusehen ist. Dieser Relief, der sauber mit Delfarben gemacht ist, und darauf alle Höhen und Tiefen in Mathematischer Proportion, alle Haus fer, alle Wege, alle Flüsse und Wälder behörigermaßen verzeichnet, und ebenfalls in Relief find, begreift den ganzen Pilatusberg, einen Theil der Unterwaldner Gebirge, den Rigiberg, und alle die Gebirge um die See, desgleichen die See, die Stadt Lucern, die Landvogteyen Kriens, Horw und Ebikon, das Reußthal, und noch viel andere Gegenden. Auf der Landcharte aber zeichnet er alle Stationen, die er gehabt, so daß einem jeden frey steht, seine Maße und gezogene Linien selbst zu prüffen. Er bez obachter die Art und Methode der Herren de la Condamine und de Maupertuis, die sie in ihren Reisen und Abzeichnungen gebraucht haben.

284. Siehe auch No. 40. 219.222. 230.

Herr Fåfi, der dieser Charten T. II. seiner Helvet. Erdbeschr. S. 3. 4. 5. umständlich gedenkt, hätte wohl können die Achtung für mich haben, an zuzeigen, daß er aus meinem bey der Herausgabe seiner Arbeit noch nicht abgedruckt gewesenen fünften Theile die Nachrichten gezogen habe, so ich ihm selbst mitgetheilt. Diese Anzeige ist um desto wichtiger für mich, da fie den Verdacht eines Plagiats von mir ablehnen und auf den Hrn. Såsi welzen muß. Diesem hätte er mit einem Worte vorkommen können. Ich hingegen verdanke diese Nachrichten dem Spitalherrn Herrn Balthasar von Lucern.

Uri.

Auf dem Rathhause zu Altorf hången zwey Landcharten.

285. I. Das ganze Urnerland mit dem diesem Canton allein zugehörigen Liviner Thal. Sie ist aber mehr nach des Mahlers Phantasie als der Natur ges zeichnet.

286. II. Die Grenzscheidungen zwischen llry und der Herrschaft Engelberg. Siehe Schmug Reisebeschreibung. Mff. Scheuchz, Itin. alpin. 1705.

209.

287. „Pagus Helvetia Urienfis cum fubditis fuis in Valle Lepontina, aceura„tiffima delineatio, cura et fumptibus Matthaei Seutteri S. C. M. geogr. Aug.

Mm 2

„Vind.

„Vind. Gabriel Walfer delineavit, Tob. Conr. Lotter fculpfit." Ist nicht se richtig, als die, so zu Altorf auf dem Rathhaus hängt, und nichts als ein Nachstich aus der Scheuchzerischen Charte. Viel wichtige Derter find ausgelassen, andere, besonders im Liviner Thal, unrecht gefeßt. Siehe Leu Lex. XVIII. 761. Fásť Erdbeschr. II. 128.

287. b Canton Vri, five Pagus Helvetia Vrienfis, cum fubditis fuis in valle Lepontina, recenter delineatus per Gabr. Walferum V. D. M. edentibus Homannianis Heredibus Norimb. 1768. Diese Ausgabe ist in unterschiedenen Stücken besser, als die vorhergenannte.

288.*,,Carol. Leontii Pündtener Mappa vallis lepontinae. Mff." S. Scheuchz. Bibl. Hift. Helv. Mfl. Leu Lex. XIV. 682.

289.,,Lepontinae vallis Mappa. Mff." In den Händen der Herren Erben J. J. Scheuchzers. G. Scheuchz. Anon. Helv. 290. Siehe auch No. 5, 40, 42. 168 : 172. 218.

Schweiz.

291. „Pagus Helvetiae Suitenfis cum adjacentibus terrarum tractibus, in lu„cem editus per Matth. Seutter S. C. M. geogr. Aug. Vind. Gab. Walfer „delineavit. Tob. Conr. Lotter sculpfit,“ Sie ist aus der Scheuchzerischen zusammengezogen. Da nun in dieser nur die Hauptflecken und Pfarrdörfer angezeigt find, so mußte nothwendig in einer weitern Ausdehnung ein großer Zwischenraum erfolgen. Dieser sollte billig auf einer vorgegebe nen neuen Charte mit den vielen kleinen Dörfern und der Anzeigung der zerstreueten Häuser, welche sehr zahlreich sind, angefüllt werden. Allein dieses würde dem Verfasser Zeit und Mühe gekostet haben, und es war ihm weit leichter, ungeheuere Berge an deren Stelle zu sehen, und diesem Canton eine weit häßlichere Gestalt zu geben, als ihm die mildthätigere Natur gegönnt hat. S. Fåft Erdbeschreibung II. 226.

292.

Canton Schweiz, five Pagus Helvetiae Suitenfis cum confinibus recenter delineatus per Gabrielem Walferum, V. D. M. edentibus Homannianis Heredibus. Norimb. 1767.

293. Auf dem Rathhause zu Stanz ist eine schöne geographische Tafel, welche die Grenzscheidung zwischen dem Gebiet des Cantons Schweiz und dem Gebiet des Klosters Engelberg vorstellt. S. Schmug Reisebeschr.

Unter

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