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L'

Testament

von Spanien.

Aus

dem Spanischen åbersegt.

Vorbericht.

Folgendes Testament von Spanien übersehte ich noch im Jahr 1759 zu Madrid. Um diese

Zeit, die als die Zeit eines Zwischenreichs angesehen werden konnte, ist es auch, wie ich vermuthe, Uebrigens mögen die Leser urtheilen. Ich habe bloß einige wenige An:

geschrieben worden.

merkungen hinzu geseht.

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Testament von Spanien.

m Namen der Ewigkeit und des Andenkens. Heute den 7ten August meines Abschiedes aus der Welt im 240ften Jahre meines Verfalles. Ich Spanien, oberste Beherrs scherinn beyder Castilien, Leon, Aragon, Andalusien, Biscaya und Navarra, u.s. w. Kaiserinn der Jndien, Berwalterinn und Abgeordnete der fremden Nationes, mit leeren Ansprüchen auf ganz Europa, auf die drey andern Welttheile und auf die unentdeckten Länder unter den Polen; nehme vor Der Historie, als Rotario, die Zeit und die Wahrheit zu zeugen; und zu Richter und Vollzieher dieses meines lekten Willens die Betrügeren, den Ehrgeiß und die Unwissenheit.

S. I.

Zuerst vermache ich meiner Nation zur Eigenschaft das Geschenk einer ver: kehrten Regierung, damit niemals ein dem gemeinen Wesen nüßliches Project zu Stande kommen, oder was meinen Staaten vortheilhaft wäre, angenommen und vollzogen werden könne.

§. 2.

Ich befehle, daß die Gerechtigkeit aus meinen Reichen verbannet sey, auf dringendes Anhalten der unbeschreiblichen Menge Uebelthäter, damit diejenigen, welche die strengste Strafe verdienen, ohne Furcht leben mögen, und jedermann feinen willkührlichen Gesehen folgen könne.

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§. 3.

§. 3.

Ich bestimme den Stolz zum Unterscheidungsmerkmaal meines Volks, wels cher, als die Mutter der Faulheit und der Unwissenheit, seinen Siß in den Andas lusien haben soll, seine Herrschaft über beyde Castilien, Aragon und Navarra aus: breiten wird, in Valencia soll er wenig beliebt, und in Catalonien noch weniger beliebt seyn, und in Hinsicht der geringen Achtung, welche die Asturianer und Galliciner gegen selbigen beweisen, indem sie unanständige Dienste verrichten, will ich sie mit dessen Abwesenheit strafen. §. 4.

Ich befehle, von nun an die Verdienste zu verbannen, in Betracht der uns zählbaren Menge, welchen es daran fehlet, und ohne Verdienste nach Gunst in Aemtern stehen, und man sonst gezwungen seyn würde, selbige für erledigt zu ers klären; und um diesen Ungelegenheiten vorzubeugen, verbanne ich aus dem Lande die Universitäten, den Kriegsstand, den politischen Staat, die Geistlichkeit; und kurz, dies foll ein Riegel seyn wider die Neuerlinge und Stöhrer der öffentlichen Ruhe, und zwey Thürhüter haben die Unmöglichkeit und den Unverstand.

§. 5.

Ich verlasse meinen Nachfolgern einen höchsten Rath von Castilien, worins nen nach hergebrachter Weise ein Bischof den Vorsiß haben soll, dem diese Ei: genschaft allein genug ist, wenn er gleich die sonst erforderlichen Eigenschaften, Einsichten und Kenntnisse nicht hat, und wenn gleich von manchen der Rath ges geben wird, es müsse um die Wahl des Präsidenten recht zu treffen, felbiger ein Mann von Erfahrung und vieler Wissenschaft seyn, dessen recht gebrauchtes Anfehen der rechte Arm des Königes, und der Schuß des Volks werden würde; denn es leider keinen Zweyfel, daß ein Bischof seine Einsichten nicht über alles das ausbreiten kduue, was die Präsidentenwürde unter sich begreift, weil solches mit seinem Amte und seinen Beschäftigungen nicht übereinstimmt, und gesekt auch, es wäre ein und der andere im Stande, es zu thun, so erwachsen wichtige Unge: legenheiten für seinen Sprengel, dessen Hirte und Vorgeseßter er ist, durch seine Langwierige Abwesenheit; allein, da der Mißbrauch schon einmal bestätiget ist, so mag er auf gleiche Weise fortdauren, und die Gunst mag die Räthe wählen. (*)

J. 6.

Ich gebiete, daß alle Gerichte meiner Reiche mit Colegialen (**)_besehet werden, deren Pflicht seyn soll, sich einander fortzuhelfen, und zwar vorzüglich vor

andern (*) Seit dem lehtern bekannten Auflauf zu Madrid-ist der Graf Aranda, statt des Bischofs, Präsident des Raths von Castilien.

(**) Colegiales, wie sie die Spanier nennen, find Studenten, die ihre Studien in einem Colegio absolviret haben. Diese Colegia sind Stiftungen von Gebäuden, die mit einem

Fonds

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