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Daher erhielten sie den Namen der Inquifitoren. Sie hatten aber noch keine förmliche Gerichte. Sie trieben die Obrigkeiten und Nichter an, die von ihnen ausgespürten Keher zu verbannen oder zu bestrafen. Ein andermal suchten sie, die Fürsten wider sie zu waffnen; oder erregten das Volk, und hefteten denen, welche mit ihnen wider die Kcher gemeine Sache machen wollten, ein Kreuß an die Kleidung, und führeten sie wider die Keher zu Felde. Dies dauerte an die funfzig Jahre durch bis 1250. Der Kaiser, Friederich der Zweyte, ließ, während seines Aufenthalts zu Padua, im Jahre 1224 vier Edicte wider die Keker ergehen. In felbigen bestimmte er den halsstarrigen Keßern die Strafe des Scheiterhaufens, und den reuenden ewiges Gefängniß, trug die Bekenntniß und Untersuchung den Geistlichen, und die Verdammung weltlichen Richtern auf. Und dies war das erste Gesetz, welches den Kehern die Todesstrafe zuerkannte. Er verordnete, in Ansehung des Königreichs Neapel, daß die weltlichen Gerichte wider die Keher ex inquifitione verfahren sollten, wenn sie gleich nicht angeklaget wären, und daß man strenger mit ihnen umgehen sollte, als mit den Verbrechern der beleidigten Majestät.. Selbst beym leichten Verdacht der Kekerey war man genöthiget, sich den Bischöfen und Geistlichen zu stellen, um von ihnen geprüfet zu werden. Entdeckten diese Geiftlichen teherische Irrthümer, so sollten sie zur Verlassung derselben ermahnen. Beharreten die Keher bey ihren Irrthümern, so hörte das Amt der Geistlichen auf. Die weltliche Obrigkeit hatte alsdenn die weitere Erkenntniß und Bestrafung. Der Kaiser befahl den Prälaten, daß sie die Keher bey seinem Civil-Gerichte angeben sollten. Und zweymal des Jahres wurde ein allgemeines Landgericht gehalten, welches die Verurtheilung und Bestrafung der Keker nach der Strenge vornahm. S. Giannone Hift. de Naples. Tom. II. pag. 594. Diese Inquisition hieng von den Prinzen ab, und es scheinet, daß dieser kluge Regent dadurch der påbstlichen Inquisition habe ausweichen, und den Eingang der neuen zur Inquisition verordneten Mönche in seine Länder habe verhüten wollen. Gewiß ist es, er war gar kein Freund dieser Mönche, und wuste, wie gefährlich sie seyn konnten. Nach dem Tode dieses Kaisers, welcher 1250erfolgte, war in Deutschland alles in Verwirrung, und in Italien nicht minder. Innocenz IV, der nun gleichsam der Schiedsrichter in der Lombardie und in einigen andern Theilen Italiens blieb, dachte mit Ernst darauf, die Kekereyen auszurotten, welche in den vorigen Unruhen weit um sich gegriffen hatten. Die beyden neuen Mönchsorden hatten schon wichtige Dienste geleistet. Es kam jeht darauf an, ihrem Geschäfte wider die Keher ein dauerhaftes Anschen zu verschaffen und Gerichte zu gründen, welche sich mit nichts anders beschäftigten. Hieben waren zwey Schwierigkeiten im Wege: die eine war, wie die Erkenntniß Der Keheren der Gerichtsbarkeit der Bischöfe, welcher selbige bisher unterworfen gewesen war, ohne Verwirrung entrissen werden könnte. Die andere war, wie

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man die weltliche Obrigkeit ausschliessen könnte, deren Urtheil selbst durch die lehtern vier Gesche des Kaisers, Friedrichs des Zwenten, die Bestrafung der Keber überlassen war. Der ersten Schwierigkeit suchte der Pabst dadurch abzuhelfen, daß das Gericht aus dem Inquisitor, mit Zuziehung des Bischofs, bestehen sollte. Obrigkeiten suchte man auch dem Scheine nach zu befriedigen. Man verwilligte ihnen das Recht, die Bedienten der Inquisition vorzuschlagen; doch so, daß die Inquisitores die Auswahl behielten. Man räumte ihnen ein, den Inquisitoren einen Beysißer zu geben, wenn sie in den Bezirk ihrer Gerichtsbarkeit Keher aufsuchten; doch blieb den Inquisitoren die Wahl hieben frey. Ein Drittel der eingezogenen Güter sollte der Obrigkeit anheim fallen, welche sie zum gemeinen Besten verwenden könnte. Und dergleichen mehr wurde der Obrigkeit frey gelassen, daß sie dem Anschein nach dem Inquifitoren stets zur Seite blieb, in der That aber ihnen untergeordnet war. Es war noch eine Schwierigkeit übrig, woher man die Kosten nehmen sollte, welche zu der Bewahrung und Unterhaltung der Gefangenen erfodert wurden, und es wurde verordnet, daß die Communen solche tragen sollten. Dies wurde im Jahre 1251 beschlossen, und die Dominicaner wurden in der Lome bardie, Romagna und Marca Trivisana zu Inquifitoren bestellt. Sieben Monate hierauf erließ der Pabst eine Bulle an alle Obrigkeiten und Communen dieser drey Provinzen, worinn er ihnen ein und dreyßig Puncte vorschrieb, die sie zur Beförde: rung dieses neuen Amtes zu befolgen hätten, und befahl, daß diese Puncte von ihnen sollten registriret und unverbrüchlich beobachtet werden. Hieben ertheilete er den Inquisitoren die Macht, sie im Bann zu thun, falls sie sich hierin nicht gehorsam bewiesen. In diesen drey Provinzen konnte dieser Versuch um so viel leichter gemacht werden, weil das päbstliche Ansehen darin sehr viel galt. Sie waren ohne Fürsten, jede Stadt regierte sich selbst, und der Pabst hatte ihnen in den vorigen Unruhen treuen Beystand geleistet. Ben alle dem wurde doch diese Verordnung mit vieler Schwierigkeit angenommen. Alexander IV. sein Nachfolger wurde also sieben Jahre hernach im Jahre 1259 genöthiget, den ersten Befehl zu mäßigen und zu erneuern. Doch ließ er noch den Inquisitoren die Vollmacht, die Regenten durch den Bann zur Beobachtung zu zwingen. Aus eben der Ursache erneuerte die Bulle sechs Jahre hernach 1265 Clemens IV. auf gleiche Art; doch wurde sie nicht in allen Stücken zur Vollstreckung gebracht. Die vier folgenden Päbste mußten auch noch dahin arbeiten, die Schwierigkeiten zu überwinden, welche sich der Aufnahme der Inquisition entgegen sehten.

Die Schwierigkeiten rühreten aus zwen Ursachen her. Die eine war die unbedachtsame Härte der Kehermeister, ihre Erpressungen und Ungerechtigkeiten; die andere Ursache war, daß die Communen sich weigerten, die Kosten herzuschiessen. Man beschloß also, die Gemeinen von der Last der Kosten zu befreyen. Und um

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Die übertriebene Strenge der Inquifitoren zu mäßigen, gab man den Bischöferr etwas mehr Rechte und Macht wieder. Auf die Weise wurde endlich die Inquis sition in benannten drey Provinzen mit minderer Schwierigkeit eingeführet, wie auch in Toscana und Aragon, in einigen Städten von Deutschland und Frankreich. In Neapel konnte sie der Uneinigkeit wegen, welche zwischen den Königen und Päbst-n obwaltete, keinen Eingang bekommen. Aus Frankreich und Deutschland wurde sie bald wieder weggeschaft. In Aragon hatte sie nicht viel zu bedeuten, und in den Ländern der Krouen Castilien and Leon wurde sie gar nicht zugelassen, und die hohe Geistlichkeit behauptete ihre Rechte, in der Religion selbst zu richten.

In dem Jahre 1249 machte die Republick Venedig, ohne Zuthun des Pabs ftes, wider die in ihrem Gebiet sich regende Keßereyen Veranstaltung. Es wurden Leute bestellt, die Keßer aufzusuchen. Diese waren Laien, denen die erste Erkenntniß des Verbrechens der Kekerey zukam. Die Bischöfe mußten, nach der von welt: lichen Richtern geschehenen Untersuchung, das Urtheil fällen, ob ihre Meynungen mit dem Glauben übereinstimmten. Und wenn das geschehen war, so thäten der Doge und die Räthe nach Mehrheit der Stimmen den richterlichen Ausspruch, ob Sie zum Feuer verdammt werden sollten. Die Republick folgte hierin dem Exempel des Kaisers, Friedrich des Zweyten.

Ohngeachtet die Päbste Innocenz, Alexander, Urban, Clemens und noch sieben folgende Påbste sich alle Mühe gaben, die Republick zur Aufnahme der Inquisitions Mönche zu bewegen, so blieb sie doch unbeweglich und standhaft bey ihrer gemachten Einrichtung.

Endlich brachte es der Pabst Nicolaus IV, welcher die FranciscanerMönche, aus deren Orden er war, gerne hervorziehen wollte, durch sein dringendes Anhalten dahin, daß die Inquisition, wiewol unter vieler Einschränkung, aufgez nommen wurde. Von allen desfalls versammleten Collegien der Republick wurde beschlossen, daß der Doge bevollmächtiget seyn sollte, den Inquisitoren einen Beyz fiker zu geben. Es sollte ein Finanzrath die Einkünfte aus den eingezognen Gütern ganz allein heben und verwalten, wie auch die bey den Inquisitionen erforderlichen Kosten aus dieser Caffe hergeben. Dieser Schluß des Raths wurde vom Pabste gut geheissen und auch ganz in die den 28sten August 1289 dieser Sache wegen erz gangene Bulle eingerückt. Dies ist der Anfang des Amts der Juquisition zu Benedig, welches nun aus weltlicher und geistlichen Gliedern bestand und diese Verfassung ist hernach bis jeht beybehalten.

Der gelehrte Servit Paolo giebt von der Verfassung der venetianischen Inquisition folgenden Abriß. Dem Inquisitionsrathe zu Venedig wohnen drey Senatores ben, und in den andern Städten der Republick die Rectores der Städte.

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Ohne selbiger Vorwissen darf nichts geschehen, An der Formirung des Processes wider die Keher aber sollen sie keinen Antheil nehmen. Sie dürfen keinen Eid in die Hände der geistlichen Richter ablegen, sie sind zur Verschwiegenheit nicht verbunden und müssen dem Rathe von dem, was in der Inquisition Wichtiges vor: geht, von Zeit zu Zeit Bericht abstatten. Keiner darf zum Inquisitor ange nommen werden, wenn er nicht von dem Prinzen gebilliget und genehmiget ist. Wider die Zauberer und Heren soll die Inquifition nicht verfahren können, es sey denn, daß dabey ein Argwohn der Keherey mit zum Grunde liege. Die Gottes: lästerer sollen nach wie vor unter der Gerichtsbarkeit weltlicher Obrigkeit stehen, Der Den bürgerlichen und canonischen Gesehen der Christenheit zu Folge. Fall, wenn jemand zwey Weiber hat, soll vor die weltliche Obrigkeit gehören. In Diesen dreyen Fällen wird der Argwohn der Keherey vor die Inquifition gebracht. Die Juden, Griechen und andere Ungläubige sollen auf keine Weise unter Die Gerichtsbarkeit der Inquisition gezogen werden. Die Inquisition darf keine Bulle des Pabstes, keine Befehle der römischen Inquisition bekannt machen, ohne Erlaubniß des Prinzen.

Die Inquifition kann die Güter der Keßer nicht einziehen.

Die Gerichtsbarkeit oder Inquisition sell sich erstrecken: über die Keher und ihre Hehler; über diejenigen, welche Religionsversammlungen anstellen, zum Nach theil der römischen Religion; über die, welche, ohne priesterlichen Orden zu haben, Messe tesen oder Beicht sißen; über die, welche die Rechte und Gerichtsbarkeit der Inquisition zu hindern suchen. Beleidiget aber jemand einen Inquisitor ausser seinen Amtsverrichtungen, so gehöret der Fall vor die weltliche Obrigkeit; über Die falschen Zeugen die, welche kekerische Bücher haben oder drucken lassen. sollen von der Juquisition bestraft werden.

Alle Inqnifitionen in Italien, die venetianische ausgenommen, stehen unter Der römischen Inquifition, wovon der Pabst das Haupt ist. Der Pabst ernennet die Cardinale, welche die Congregation des heiligen Officii ausmachen, er ernennet auch alle Inquisitoren in Italien.

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Zweyter Abschnitt.

Von der spanischen Inquisition besonders.

nter der Regierung des Königes, Ferdinand des Fünften, und seiner Gez mahlin, Isabela, oder Elisabeth, welche bey den Spaniern die kathos lischen Könige heissen, wurde die Inquisition in ganz Spanien eingeführet. Dies ist bekannt.

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Um aber von diesem schrecklichen Gerichte, der Ursache und den Absichten der Stiftung desselben richtig-urtheilen zu können, müssen wir uns den geistlichen und weltlichen Zustand dieser Halb-Insel im funfzehnten Jahrhundert ins Allge meine bekannt machen.

Vor der Regierung der katholischen Kdnige war Spanien in vier Reiche und von einander unabhängige Staaten zertheilet, als Castilien, Aragon, Naz varra und das maurische Reich Granada. Ausserdem war Portugal noch ein abgesondertes Reich. Unter diesen verschiedenen Staaten war Castilien und Leon der mächtigste, Aragon hielte ihm die Waage und hatte im mittelländischen Meer und in Italien sich viel Ansehen und Gewalt erworben. Die maurische Herrschaft begränzte sich in dem einzigen Königreich Granada, welches, seiner bergichten und festen Lage ohngeachtet, das Uebergewicht von Castilien schon bis zur Erlegung eines jährlichen Tributs anerkennen müssen.

Die Staatsverfassung der christlichen Reiche war eine eingeschränkte Mo: narchie. Den königl. regierenden Häusern war zwar das Recht der Erbfolge eigen: allein die Macht der Könige war nicht groß, und sie konnten, ohne Zuziehung und Bewilligung der Reichsstände, nichts Erhebliches unternehmen. Auf den Reichs: tagen mußten die wichtigsten Sachen, welche die Geseke, die Auflagen, Krieg und Frieden betrafen, vorgetragen und entschieden werden. Diese versammelten Reichs: stånde hieß man Cortes. Sie bestanden aus geistlichen und weltlichen Gliedern: Zu den ersten rechne ich die Bischöfe und die geistlichen Ritterorden; unter die weltlichen Stände gehören der hohe Adel und die Gemeinen.

Die Kapitel hatten sich noch in dem Besih des Wahlrechts erhalten, wie: wol solches schon mehrmals von dem römischen Hofe und von den Königen war gekränket worden. Die Geistlichkeit hatte das Recht, sich ihre Bischöfe, und die Ritterorden ihre Großmeister zu wählen. Die Bischöfe und die Ritterorden, so wie die andern Stände, besassen befestigte Städte und unterhielten eigene Kriegs: leute. Die Könige mußten sich mit ihren Domänen und den durch die Stände bewilligten Einkünften befriedigen.

Aus dieser auf das alte gothische Lehnsystem sich gründenden Regierungs: form entsponnen sich viele innerliche Unruhen und bürgerliche Kriege und den Königen, welchen es an Macht oder Klugheit fehlete, selbige zu verhindern, wurde es noch saurer, sie beyzulegen und zu dämpfen.

Es waren drey Religionen in Spanien: die christliche, die jüdische und mahomedanische. Die Juden hatten in den vornehmsten Städten ihre Synago gen, und machten allein ein großes Volk aus. Die Handlung war meist in den Hånden der Juden, und sie waren die Pächter der Könige und der Großen. Da: Durch bereicherten sie sich zwar sehr, zogen sich aber auch den allgemeinen Haß und

Neid

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