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sehen geblieben ist, als aber der letzte rex Romanorum von dem Gründer Frankreichs aus Soissons verjagt und bald darauf von demselben blutdürstigen Bastard erschlagen worden war, welcher nun, eben noch republicanischer Heerführer, als ein römisch-morgenländischer rex in Tours, Soissons und Paris auftrat, da war die Zeit gekommen, da dem volksthümlichen, urheimischen salischen Gesetz im salischen Frankenreich kein Bleiben mehr gestattet ward. Die Unwissenheit des Abfassers des Abschnitts V. stellt sich auch dadurch zur Schau, dass Rechtsgewohnheiten, die erst nach und nach im Lauf der Zeit in, wer weiss wie vielen, Volksversammlungen entstanden waren und in ihrem Bestehen gesichert wurden, als unter dem Vorsitz von vier vom Volk gewählten Gesetzkundigen an dreien Gerichtstagen erfolgte Entscheidungen dargestellt werden. Und das Ergebniss dieser drei Volksversammlungen soll das sein, was man noch heutzutage die Lex Salica nennt! Auch von der „Lex Frisionum" (greulich falsche Form für Frisiorum oder Fresonum) möge Keiner glauben, dass es eine frisisch-republicanische Schöpfung sei, denn diese unbedeutende und nichtssagende Lex ist ein unter Königsherrschaft entstandenes aristokratisch-klerikales Machwerk. Was jetzt salisches Gesetz heisst, ist Alles unter Königsherrschaft niedergeschrieben, und schon das erste Kapitel dieser Sammlung beginnt mit den Worten: Si quis ad mallum legibus dominicis mannitus fuerit! Die obigen Ausdrücke: „legem salicam tractaverunt, legem salicam fecerunt, salicam legem dictaverunt" passen auf das salische Gesetz in seinem ursprünglichen Zustande gar nicht. Der unwissende Schreiber des Epilogs scheint sogar die Entstehung dieses Rechts dem Gründer Frankreichs (von cap. I-LXII) zuzuschreiben, obwohl er ihn nur primus rex Francorum (ohne Namen) nennt. Was folgt, zeigt, dass er wirklich dieser Meinung gewesen ist. Der strahlende Glanz, der so viele Jahrhunderte lang dieses königliche Rechtsüberbleibsel auf römisch-gallisch-fränkischem Boden aus wirklich barbarischer Zeit, wie von jeher alles Fränkische umgeben hat, auch der wird wie ein Nebel einst verschwinden. Nur ein Wort noch über die seltsamen Namen Wisegast, Widegast, Bodegast, Salegast und Aregast, welch letzter nur einmal vorkommt. Solche Namen haben Menschen als Personennamen eingeführt. Man hat hier sagenhaft gedeutet

und gedichtet. Ein weiser oder ein weisender Mann, ein strafender, ein befehlender Mann, ein Salmann vom ursalischen Boden und dann auch ein Ehrenmann' mussten, scheint es, im Sinn der Sage das ursprüngliche salisch-republikanisch-frisische Recht, vor der Einführung morgenländischen Königthums auf germanischer Erde, welches vom Papstthum begleitet, zuerst auftrat, geschaffen haben. In Betreff der Namen der drei frisischen Dörfer, wo die genannten republikanischen Rechtskundigen gewohnt haben sollen, wie jene alte Sage berichtet, bemerke ich, dass die Ortsnamens - Endung ham, die der keltische Mund zu einem cham, wie natürlich, verunstaltete, ausschliesslich die frisische ist und welche mit den Gründern Englands nach Britannien kam, und hem und später heim ausschliesslich die fränkische, und dass überall auf deutschem Boden, wo die Ortsnamensendung hem und heim erscheint, dieselbe durch Frisen und Franken, die sich erobernd da niederliessen, dahin gebracht worden ist. Die Plattdeutschen verfälschten das frisische ham (hem) in um. In plattdeutschen Gegenden, wo die Bevölkerung ursprünglich ist, findet sich keine ham-Endung. Das hem ward erst auf römisch-keltischer Erde, wo Franken sich niedergelassen hatten, zu heim und dieses heim nur von Franken, die auf solcher Erde wohnten, auch nach den deutschen Ländern gebracht, die keine römisch-keltische Bevölkerung früher gehabt hatten.

Verschiedene das salische Gesetz betreffende Bemerkungen zum Schluss.

In Bezug auf den Todtenwurf, henethrude, muss ich nochmals auf Jacob Grimm's chrenechruda, d. i. seinen „reinen und heiligen Staub" hinweisen, woraus er selbst sogar „grünes Kraut" gemacht, was aber nichts weiter gewesen ist, als eine von den Ecken des Hauses aufgegriffene Faust voll schmutziger Erde.

Die Satzung im salischen Gesetz, welche lautet: De terra salica nulla portio hereditatis mulieri veniat, sed ad virilem sexum tota terrae hereditas perveniat, stammt nicht vom urheimischen Boden der salischen Franken. Sie kann nur auf

gallischem Boden entstanden sein. Auch der römisch-morgenländische Purpur, in welchen sich der Gründer Frankreichs zu Tours steckte, war nicht für das salisch-fränkische Weib.

In dem Wort Rachenbürgen (L. S. LVII. De rachineburgiis) bedeutet das mit dem hässlichen keltischen Kehllaut versehene altfränkische rahhan, rahhon (so im 9ten Jahrhundert geschrieben) tadeln, schelten, strafen. Der ursprüngliche Begriff von Rache ist Vergeltung, Strafe, und das altfränkische antrahhon, antrahchon, heisst anschuldigen. Auch kommt rahhon, rachan, rechan in der Bedeutung von erzählen, erklären, vor. Aber Rache und rachen halte ich nicht für eines Stammes. Ich komme noch einmal zurück auf das chamstala in der Lex Sal. Es bezeichnet das Stehlen im Ham (Haam), Heim; stala aber, später diubstal, thiubstal, d. i. Diebstahl, ist das dem Sklaven (thiub, altenglisch theouu, theow) eigene heimliche Entwenden fremden Eigenthums. Das Otfrid'sche thiuben, nordfris. thiwin, engl. to thieve, heisst stehlen. Die Engländer haben dieses Wort seit der Gründung ihres Landes von den Frisen. Dieb bedeutete ursprünglich nicht Sklave, sondern dieser nahm den Namen an, weil er gewöhnlich ein Dieb war. Das erniedrigende Wort theo, theu, erscheint bei dem fränkischen Otfrid 1,5 in der Bedeutung Dienerin, Magd: Ih bin, quad siu (engl. quoth she), Gotes thiu; ich bin, sprach sie (Maria), Gottes Magd.

Schon im Sten Jahrhundert war ein Bischof 900 Schill. werth, ein Sklave aber nur 15 bis 25. Siehe Kaiser Karl's Capitul. I. und Nov. 106.

Ein alter Glossator erklärt tangano (L. S. LVII) durch ein noch dunkleres uostimio. Merkel, Seite 103, Note 1, bemerkt dazu: „fortasse uastemio", was ebenso unverständlich ist.

Manche Rechtsfälle und Satzungen der salischen Novellen, die Basiliken und Domkirchen, die kathedral - ähnlichen Grabmäler, die heilig gesprochenen Dome, die Heiligenüberreste in solchen Kirchen, die römisch-orientalische Grabespracht, die 900 Schillingsbischöfe und 400 Schillingsmönche, Wasserprobe (Kesselfang), Feuerprobe, Loosen, Zweikampf, römische Tortur (Nov. 315) u. dgl. m., dies Alles zeigt deutlich genug die Abfassungszeit der Abschnitte an, welche solcherlei enthalten. Mit

Clement, Lex Salica.

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Bezug auf den Zweikampf heisst es L. S. Capitula (XCII): et postea si ausus fuerit pugnet.

Nov. 281 ist zu lesen: Hanc quoque legem et de vitibus furatis observari iussimus, wir haben befohlen, dass auch dieses Gesetz bei Diebstählen in Weinbergen befolgt werde. So sprach man nicht am salfränkischen Volksversammlungsort. Man kann das Alter der Novelle daraus schliessen.

Das Wort signare heisst L. S. XXVII. 15, Nov. 80 und Nov. 299 mit einem Merkzeichen versehen. Das römische signare bedeutet: mit einem Zeichen versehen, zeichnen, das ital. segnare: mit dem Kreuz bezeichnen. Dieses enthält den ursprünglichen Sinn des deutschen Worts segnen, welches aus segnare, signare, entstanden ist. Wie viele „deutsche Wörter, was man nicht einmal weiss, sind römisch!

L. S. LIV. ist die Rede von singulis mallobergis, den einzelnen Malbergen oder Volksversammlungen, deren es natürlich im grossen salisch-fränkischen Reich sehr viele geben musste. Und dies hat ein hochmüthiger römischer Schreiber in dem Bruchstück Nov. 334 mit den Worten zu erklären sich unterstanden: id est plebs quae ad unum mallum convenire solet, d. i. der Pöbel, das gemeine Volk, das an einem Sprechplatz zusammen zu kommen pflegt.

L. S. XLI. 1. lautet: Si quis ingenuo Franco aut barbarum qui legem salicam vivit occiderit etc. (Si quis ingenuum Francum aut barbarum qui lege salica vivit etc.) Und Nov. 187: Si Romanus homo barbaro expoliaverit. Si Romanus hominem barbarum exspoliaverit. Die Geldstrafe ist die Seelandrechtsbusse 6212 Schill. Ich denke also, unter diesem barbarus oder homo barbarus ist ein Franke zu verstehen und zwar ein Heide, ein Franke, der damals noch im Heidenthum lebte, den diese pharisäischen Scribenten mit einem so gemeinen Namen benannten, und nicht (oder mindestens ist es sehr zweifelhaft), wie ich früher nach dem Vorgang der glossa estensis den Ausdruck erklärte, ein von den Franken auf der Heerfahrt in die Heimath gebrachter fremder Kriegsgefangener, denn schwerlich würde ein solcher unter salischem Recht gelebt haben und die Busse für seine Ausplünderung auch nicht die Seelandrechtsbusse gewesen sein.

In Bezug auf die Endung ard, ardi, in mehreren Ausdrücken

der L. S. bemerke ich Folgendes: Bastard ist ein natürliches Kind, ein Hurkind. Das Wort kommt vom französischen bas, d. i. niedrig, gemein, welches auch bast hiess. Die Ableitungssilbe ard, ardo, art ist germanisch und kommt noch in der frisischen, englischen und holländischen Sprache häufig vor. Das deutsche Bankart bezeichnet gleichfalls ein Hurkind, ein auf einer Bank oder sonstwo gezeugtes. Wilhelm der Eroberer, dessen sich die Engländer als ihres Königs rühmen (!), nannte sich schamlos: Ego Wilhelmus cognomento Bastardus.

Der Nov. 143 erwähnte tumulus scheint den Todtenhügel eines auf gallischem Boden bestatteten heidnischen Franken zu bezeichnen.

Betreffend das Od in alodis (L. S. LIX) füge ich hinzu, dass der fränkische Otfrid die Stelle hat: thie odegun alle, d. h. die Begüterten, die Reichen alle.

Das anthmallo (Merk. L. S. Extravagantes I. und II.) scheint den mallus in einer andern Gegend zu bedeuten, wohin der gehört, der anderswo vor Gericht gezogen wird (mallatus); qui mallat ist der Kläger und qui mallatur der Beklagte. Das antho in anthomito, andometo L. S. LI ist vielleicht dasselbe.

Die Tortur (röm. tormentum), d. i. Marter, Folter, konnten die salischen Franken früh genug von den Römern lernen, doch kam sie unter ihnen nur langsam in Gebrauch, d. h. bei den Freien. Bei den Sklaven schon früh, wie L. S. XL zeigt, womit Nov. 315 zu vergleichen ist.

Die späte Abfassungszeit der Remissoria (Merk. L. S. 95) wird schon an der Sprache erkannt, z. B. digitus (Finger, Zehe, französisch doigt) ist zu einem dido geworden, uia lacina zu einer via latina, pollex zu polcare (von pollicaris), accipiter (Habicht) gar zu einem acceptor (Empfänger), legatarius zu einem legadario u. s. w.

Das alte Widergelt (uuidrigildum) heisst Vergeltung, Entschädigung, und widergelten vergelten.

Das altfränkische thia uuarba bedeutet diesmal; es ist das warf, d. i. mal, z. B. im alten Hamb. Stadtrecht von 1270 und im lübischen Recht.

Nach salisch-fränkischem Recht ist das Wergeld des gewöhnlichen freien Franken 200 Schill., das des unter salischfränkischem Recht lebenden fränkischen Heiden 200 Schill., das

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