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des Walen oder Galrömers (das uualaleud) oder des Römers, der possessor ist, d. h. Besitz hat, und nicht conviva regis ist, halb so viel, das des Romanus tributarius aber nur 75 Schill. Bei Notker heisst lateinisch uualescun, fränkisch dagegen heisst bei Otfrid francise und theotise und das Frankenvolk frankon thiot.

Bindet der Franke den Römer, so ist das Strafgeld 15 Schill. (Nov. 95), bindet aber der Römer den Franken, so ist das Strafgeld 30 Schill. (L. S. XXXII und Nov. 95).

Nov. 273 heisst bargus der Galgenberg und furca (span. horca) der Galgen. Hängt das stria (röm. striga), d. i. Hexe, L. S. LXIV, zusammen mit dem nordenglischen und schottischen to stry, übermeistern, altfranzösisch estrier?

Nov. 248 erscheint der grafio, nachher comes, in der Form gravio.

Wärwalt (wär ist verdorbene Form des holländisch-platten Mundes vom frisischen wéther, d. i. wider) im alten ostfrisischen Landrecht (aus uuitheruualt, in der L. S. uuidriuualt, entstanden) heisst Gegengewalt, d. i. die spätere Erwiderung einer Gewaltthat aus Rachsucht, nicht aus Nothwehr.

Welchen Zweck scheint die L. S. LXVIII erwähnte unerlaubte Haarschur eines fränk. Knaben oder Mädchens nur gehabt haben zu können? Nur den des Klosterlebens, denk' ich. Der Rechtsausdruck dafür ist uuidri scarthi, uuither scarth, d. i. feindliche Haarschur, Widerschur, wie ich die falsche Lesart uuidri darchi daselbst geändert habe. Die dagegen erlassene Verfügung nennt J. Grimm im Widerspruch mit allen geschichtlichen Thatbeständen „Chlodowechs Verordnung", schreibt sie also dem Gründer Frankreichs zu und zwar aus einem blossen Wahrscheinlichkeitsgrunde, den er in dem höchst unkritischen Machwerk des Epilog-Abfassers gefunden haben mag. Aus Vorliebe für den garstigen gallischen Kehlhaucher sagt er „Chlodowech," wie der Gründer nie geheissen hat. Die beiden EpilogAbfasser erwähnen, da sie selbst nichts davon wussten, den Gründer Frankreichs nicht, auch nicht mit Namen, am wenigsten mit dem Namen „Chlodowech". Sie sprechen nur von einem „primus rex Francorum" und von einem „rex Francorum“ und der letztere von ihnen bemerkt, dieser rex Francorum habe drei Titel beigefügt. Andernorts bei römischen Scribenten werden Lode (Chlodio) und Faramund rex Francorum genannt, was sie

übrigens nicht waren und nicht sein konnten, und einer derselben primus rex Francorum. Aus solchem unzuverlässigen Wirrwarr und solchen unbestimmten, zweifelhaften Angaben lässt sich nichts zum Beweise hernehmen. Und wie konnte bei Lebzeiten des Gründers Frankreichs, der schon im Jahre 511 starb, von dergleichen die Rede sein?

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Bei derselben Gelegenheit spricht J. Grimm von einem alten pactus," worunter er eine salisch-fränkische Gesetzsammlung ältester Zeit verstanden wissen will, da er in den 65 ersten Kapiteln der jetzt so genannten Lex Salica „eine Grundlage" desselben gewahrt. Das sind lauter lose Muthmassungen. Etwas sehr Ungewisses ist ein solcher, und er meint doch wohl geschriebener, pactus vor der Abfassung dieser 65 Kapitel. Und was versteht er unter pactus? Doch wohl nicht, was pactus Nov. 106 bedeutet?

Das Wort delatura (die Schreibart dilatura ist falsch), welches bei Tertull. Beschuldigung heisst, während bei Cicero delatio Anklage bedeutet, scheint manchmal in der L. S. die dem grafio gezahlte Friedensbusse (fretus, fredus, fredum, fridus) zu bezeichnen. Ich habe oben die Uebersetzung „Gerichtskosten" gewählt. Kein Erklärer dieses Ausdrucks verfalle, wie J. Grimm, auf ein Aufschieben, Verzögern, differe, dilatio, oder auf ein Unding dilatura, denn so etwas ist in den vielen Fällen, in welchen das Wort vorkommt, nicht anwendbar.

Für litus, letus, steht zuweilen lidus. Auf Deutsch spricht man von Leuten, auf Nordfrisisch von Lidj. Bei Kero sind liuteo Völker. Das altfränk. ther liut, luit, ist das Volk. In König Hilprik's Edict 2 sind leodes seine Dienstleute, sein Gefolg, oder bedeuten sie hier seine Unterthanen? Uueltis thu thes liutes bei Otfrid heisst: Du regierst (waltest über) die Menschen. Das Wort leud (Wergeld) kann nur desselben Stammes sein. Für die Leute sagt der Nordfrise „hat Lidj“, d. i. das Leut (Leud) und der Plattdeutsche de Lüüd, d. h. die Leute. Das Leud oder Wergeld war ursprünglich die den Leuten, dem Volk, wegen eines Verbrechens gegen das Gemeinwesen gegebene Sühne, das den sämmtlichen Leuten, dem gesammten Volk eines freien ohne König seienden und sich selbst regierenden Gemeinwesens für den der Gesammtheit zugefügten Schaden, z. B. für die

Tödtung eines diesem Gemeinwesen Angehörenden gezahlte Strafgeld.

Zu L. S. II, 13, wo von dem majalis votivus (welcher nach meiner Ansicht ein Nachbleibsel des uralten frisischen Julschweins gewesen, da ich nicht denken kann, dass die damalige päpstliche Welt, die so viele ihrer heiligen Gebräuche von den Juden, in deren Mosisbüchern auch von einem Einweihungswidder die Rede ist, und dem Orient entlehnte, auch das in jenem Osten verhasste Schwein von da empfangen habe) gehandelt wird, lautet die glossa estensis: „votivo (sacrivum): id est ad accedendum." Daraus sagt J. Grimm Vorr. LXIX: . . . „woraus, wie mir Merkel angiebt, besser accendendum als occidendum folgt". So wäre, deucht mich, incendendum doch besser, als accendendum, da accendere anzünden und incendere verbrennen heisst. Sollten aber die damaligen Franken geweihte Schweine verbrannt haben? Das accedendum (auch nur Muthmaassung eines Glossators), denk' ich, bleibe lieber stehen. Das accedere könnte hier bloss hinzutreten (an die geweihte Stätte) heissen, und in Kaiser Karl's capitulare V. kommt folgende Stelle vor: et si negaverit se illum occidisse, ad novem vomeres ignitos iudicium Dei examinandus accedat, und wenn er sagt, er habe ihn nicht getödtet, so soll er zum Gottesurtheil mittelst neun glühender Pflugscharen kommen (herantreten).

Die auffallende Aehnlichkeit mancher Theile des Inhalts und besonders der Rechtsbestimmungen in der Lex Angliorum et Werinorum, i. e. Thuringorum, mit den salisch-fränkischen halte ich für eine Folge der Eroberung Thüringens 527 durch die salisch-fränkischen Könige Lothar und Theudrik, die Söhne des Gründers Frankreichs. Diese Angeln und Warner sind wahrscheinlich zu den Zeiten der Gründung Englands zugleich mit der Gefolgschaft des Anführers Thuring nach jener Gegend gezogen. Noch jetzt erinnern viele Ortsnamen in Thüringen unzweifelhaft daran, dass Angeln einen Theil der thüringschen Bevölkerung ausmachten. In der Lex Ripuariorum ist das Salfränkische am wenigsten zu verkennen. Die salischen Franken standen nicht lange an, den Völkern, die sie unterwarfen, ihre Verfassung und Gesetze aufzuzwingen. Einen Theil Alt-Thüringens nahmen Frisen in Besitz. Auch bei den Thüringer Angeln war das einfache Wergeld des Freien wie bei den salischen

Franken und den Altengländern 200 Schill. Der thüringischanglische Boden war im Erbrecht salisch, die Speerseite hatte den Vorzug. Den gerichtlichen Zweikampf kennt die Lex Anglior. ebenfalls. Ihre Bestimmungen über Forsten, Jagden, Hirsche u. s. w. hat sie von den salischen Franken. So auch die alten englischen Gesetze.

Ungleich weit mehr dem Inhalt der Lex Salica Verwandtes findet sich in den altenglischen Gesetzen, was man sich wohl hüten möge, Alles der Urverwandtschaft der Gründer Englands und Frankreichs zuzuschreiben, was so manche Geschichtschreiber, auch Lappenberg, gethan haben, indem sie z. B. die Gesetze zweier Despoten, Knut Swensen's und Henry's I., der ein Sohn des Bastards war, und noch andrer Könige Englands, wie Athelstan's, Edward's II. u. a., so citirt haben, als ob die darin vorkommenden Satzungen Urengland angehörten. Das meiste Urenglische in Geschichte und Recht ist untergegangen, nicht allein durch die Könige und den römischen Klerus Englands vor dem Jahre 1000, sondern hauptsächlich durch die dänischen Seeräuber zwischon den Jahren 800 und 1000, die dänischen Despoten, die England beherrschten von 1014 bis 1042 und die skandinavischen Franzosen, d. h. die Normannen, seit 1066. Aus den kurzen Leges - Sammlungen vom Jahre 600 an ist die Urverfassung des Volks, das England gründete, nur sehr unvollkommen zu erkennen, und die Gesetzesrollen Mittelenglands und Nordenglands sind alle in den Mordbränden der Dänen und Normannen, die 787 begannen und 1080 noch kaum endeten, untergegangen. Vieles auch in seinen alten Gesetzen, die auf die Nachwelt kamen, hat das englische Volk von dem französischen entlehnt, denn John Bull hat von jeher über den Kanal geäugelt und ist, wie von Kindesbeinen an, ein Götzendiener des Galrömers gewesen, nachdem dieser erst, vom Glück vor Allen begünstigt und dadurch in seiner eitlen Meinung bestärkt, er sei von Gott selbst gemacht (gens auctore Deo condita), die ganze Welt geblendet hatte und von dem zweiten Rom zu seiner Weltmission gesegnet worden war.

Dass der Schilling, wie der Pfenning (von den Gründern stammend), dass ferner die Bienenzucht, die Pferdezucht (aber nicht die viel spätere Pferdeabgötterei), die Schafzucht, überhaupt die Viehzucht, und ganz besonders die Schweinezucht,

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die in Urengland ungemein stark betrieben ward, wie im salischen Frankenreich, was aus der L. S. erhellet, so alt in England war und älter, als in Frankreich, ist erweislich. Der englische Rewe, Gerewe, der mit den Gründern Englands von den frisischen Nordsee- und den Niederelbküsten nach Britannien kam, ist älter als der salisch-fränkische Grafio, von dem der deutsche Graf ein Abkömmling ist. Londonwic hatte schon im 7ten Jahrhundert seinen Gereve. Der 12 Mann-Eid, die 12 Urtheiler, bei den Frisen und den Bewohnern der Ditmarsch einst Nemede (nordfris. neamd, d. i. ernannt) geheissen, und der frisische 36 Mann-Eid, der noch im Jahre 1472 in Hadeln an der Elbmündung vorkam, ist in England so alt und älter, als im salischen Frankenreich. Für den altenglischen König war kein Wergeld festgesetzt. Der Name König oder eigentlich rex, der Bibelkönig, kam erst mit Augustin und seinen fränkischen Gefährten gegen Ende des 6ten Jahrh. als Name nach England. Aethelbercht von Kent, welcher des Frankenkönigs Dagobert Tochter Berta zur Frau hatte, ward zuerst von allen englischen Volksführern mit diesem Namen, aber nur noch auf Papier, benannt. Für den ersten salisch-fränkischen rex war auch kein Wergeld, denn er war auf einmal aus einem Häuptling und Kriegsfürsten ein römisch-morgenländischer rex geworden. Roi, foi und loi haben viel Unheil in Frankreich angerichtet. Der altenglische theow (Sklave), den sein Herr im Lande verkaufen durfte, hatte ein geringes Wergeld, worin sein Herr und seine Verwandten sich bei vorkommenden Fällen halbschiedlich theilten. Etwas Aehnliches hat die L. S., aber das Sklaventhum war im salischen Frankenreich weit härter. - Den Boden, den der Mann als Krieger und Eroberer bei der Gründung Englands auf Folkland sich erworben, konnte nur der Mannesstamm erben. So scheint es und so meint man. Aber ich fürchte, es ist galfränkischer Einfluss späterer Zeit. Denn das frisische, natürliche Erbrecht, z. B. das borough English, das uralt ist, findet sich noch in Spuren in einzelnen Gegenden Englands, als im Lauf der Jahrhunderte nicht ausgerottet. In Altengland vererbte sich auch an Weiber eine Art Allodialland (letzteres scheint auch in der L. S. vorzukommen), Bocland genannt, d. i. documentirtes Land, gebuchtes, nach der Erorberung Englands erworbenes. Die terra salica ist das Sal

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