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faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 9. Si quis tertusum porcellum furaverit usque ad anniculatum, malb. drache, drace, drauge, dracechalt, sunt 120 dinarios qui faciunt solidos 3 culpabilis iudicetur. 10. Post anniculatum vero, malb. redonia, drace, drache, dracechalt, hoc est 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 11. Si quis verrem furaverit cui fuerit adprobatum malb. cristiau, sunnista, cristau, cristiano, christiano, christiao, hoc est 700 denarios qui faciunt solidos 17 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 12. Si quis scrobam ducariam furaverit cui fuerit adprobatum, malb. red onii, sunnista, radonia, reodimia, reodemia, chredunia, hoc est 700 dinarios qui faciunt solidos 17 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 13. Si quis maiale votivo furaverit et hoc testibus quod votivus fuit potuerit adprobare, malb. rhammodo, mammodo, chuc cham, baragameo amiteotho, bartcho cahimo, brachocahimo, bartcho caimo, barcoanomeo anitheotha, hoc est 700 dinarios qui faciunt solidos 17, culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 14. Iterum de alio maiale quae votivus non fuit, malb. barcho, bracho bogbagine, bartho sive badiani, bratho sive babane, bartho sive bababani, brarecho et in alia mente babene, sunt 600 dinarios qui faciunt solidos 15 culpabilis iudicetur. 15. Si quis 25 porcos furaverit ubi amplius non fuerint in grege illa et ei fuerit adprobatum, malb. sonista, sunesta, sonischalt tua zymis fit mihachunna, hoc est 2500 dinarios qui faciunt solidos 62 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 16. Si vero amplius remanserint super 25 qui non fuerint involati cui fuerit adprobatum, malb. in zymus, texeca, texaca, texachalt, sunt 1400 dinarios qui faciunt solidos 35 culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura. 17. Si vero 50 porci fuerint involati cui fuerit probatum, malb. sonista, sonnista, sunnesta, sonischalt, hoc est 2500 denarios qui faciunt solidos 62, culpabilis iudicetur excepto capitale et dilatura.

II. Von Schweinediebstählen.

1. So Jemand ein Spanferkel stiehlt und er dessen überführt wird, so soll er für schuldig erkannt werden, 120 Pfenninge, das sind 3 Schillinge, zu zahlen. 2. So Jemand ein Ferkel [vom Felde] stiehlt, das ohne Mutter leben kann, und er

überwiesen wird, der ist der Zahlung von 40 Pfenningen oder einem Schilling schuldig zu erkennen. 3. So Jemand (beim Stehlen) ein Zuchtschwein (eine Saumutter) am Troge (im Fressen, oder heisst es im Nähren?) an den Bauch stösst, der soll zu einer Geldbusse von 280 Pfenningen oder 7 Schillingen verurtheilt werden. 4. Wenn Jemand ein einjähriges Schwein stiehlt und er des Diebstahls überwiesen wird, so ist er zur Zahlung von 120 Pfenningen oder 3 Schillingen, ausser capitale und dilatura, zu verurtheilen. 5. Stiehlt Einer ein zweijähriges Schwein, so ist er zur Zahlung von 600 Pfenn. oder 15 Schill., ausser capitale und dilatura, zu verurtheilen. 6. Dieser Strafbetrag geht bis zu zwei Schweinen. 7. Stiehlt er aber 3 oder mehr, so ist er einer Busse von 1400 Pfenn. oder 35 Schill. schuldig zu erkennen, ausser cap. und dil. 8. Stiehlt Jemand ein Ferkel aus der Schweine Mitte und wird dessen überführt, so sind es 600 Pfenn., welche 15 Schill. betragen, die er zu zahlen für schuldig erkannt werden soll. 9. Wer ein verschnittenes Ferkel von einem Alter bis zu 1 Jahr stiehlt, der ist zur Zahlung von 120 Pfenn. oder 3 Schill. zu verurtheilen. 10. Ist es über ein Jahr alt, so soll er für schuldig erkannt werden, 600 Pfenn., das sind 15 Schill., zu zahlen, ausser cap. und dil. 11. Stiehlt Einer einen Eber und wird des Diebstahls überführt, so ist er zu einer Geldstrafe von 700 Pfenn. oder 17 Schill. zu verurtheilen, ausser cap. und dil. 12. So Jemand eine Leibsau stiehlt und überführt wird, so soll er 700 Pfenn. oder 17% Schill. Strafe zahlen, ausser cap. und dil. 13. So Jemand ein geweihtes Borgschwein stiehlt und es mit Zeugen erwiesen worden, dass es ein geweihtes gewesen, so soll er eine Geldstrafe von 700 Pfenn. oder 17 Schill. zu zahlen für schuldig erkannt werden, ausser cap. und dil. 14. Ist es dagegen ein Borgschwein, das kein geweihtes gewesen, so ist die Strafe 600 Pfenn. oder 15 Schill. 15. So Jemand 25 Schweine stiehlt, wo in jener Heerde nicht mehr waren, und er dessen überführt wird, so ist er der Zahlung von 2500 Pfenn. oder 62 Schill. schuldig zu erkennen, ausser cap. und dil. 16. Wenn aber über die 25 noch nachgeblieben sind, die nicht gestohlen worden, so soll der, welcher dieses Diebstahls überführt wird, für schuldig erkannt werden, ausser cap. und dil., 1400 Pfenninge oder 35 Schill. zu zahlen. 17. Wenn aber 50 Schweine gestohlen wer

den, so ist der, der des Diebstahls überführt wird, zu einer Geldstrafe von 2500 Pfenn. oder 62 Schill., ausser cap. und dil., zu verurtheilen.

Erklärungen: 1. L. S. Cap. LXXX steht: Si quis porcellum lactantem de rane (aus dem Koben) furaverit. Die Busse ist 12 Schill., statt früher 3 Schill. Die Abschrift des Textes auch dieses 2ten Kapitels der L. S. ist aus viel späterer Zeit, als man annehmen möchte, worauf auch schon das c für t in calcium hindeutet. Die Lesarten der hier vorkommenden fränkischen Rechtsausdrücke sind greulich entstellt. Für chrane calcium und die andern falschen Lesarten ist rane chalt, ran chalt zu lesen. Ran ist nicht nur urfränkisch, sondern ist noch frisisch. Auf Nordfrisisch heisst rannan (Imperf. raan, partic. ronnen), von der Kuh, maris appetens, gesagt, zum Bullen gehen; ranne in der L. S. heisst in dem Bruchstück der Trierer Uebersetzung stigu, nordfris. Stei (Saustall), altengl. stiga. Jene altfränkischen Schweine scheinen je nach ihrer Rannzeit in verschiedene Ställe vertheilt gewesen zu sein. Das nordfrisische rannan, i. e. coire, erscheint auch in dem bairisch-fränkischen Rennsau, d. i. Stammschwein. Dieses rennen ist von rennen, laufen, ganz verschieden, welches letztere auf Nordfrisisch reanen heisst. Mit Rücksicht auf die obige Stelle L. S. Capit. LXXX bemerke ich, dass in dem Trierer Fragment die daneben stehenden lateinischen Worte „si quis porcellum lactantem furaverit de chranne prima“ übersetzt sind: sohuuerso suganti farah forstilit fon theru furistun stigu.

Die bei 1. erscheinenden Lesarten der ursprünglichen sogenannten Glosse, d. i. des urfränkischen Rechtsterms am Gerichtsberg (Malberg) oder Volksversammlungshügel, nämlich chrane calcium, charcalcio, diramni, chramne chalti, redialti, chrinne chultis, chranne chalti, rechalti, sind sämmtlich nur Verstümmelungen von ranne chalt. Das diramni entstand aus chramne, sowie charcalcio, redialti und rechalti aus ranne chalt, hranne chalt, chranne chalt.

Mit Rücksicht auf das häufige chalt in der L. S. ist auf das in der Trierer Uebersetzung stets gebrauchte gelte zu sehen, wo im lateinischen Text der L. S. culpabilis iudicetur steht. Für chalt, d. i. Strafgeld, kommen in der L. S. manchmal Verstümmelungen wie cal, chala, alteo u. s. w. vor. J. Grimm macht aus chalt, Galt, ein Schwein, und zwar ein Mutterschwein, während das fris. Gaalt nur ein verschnittenes männliches Schwein bedeutet. J. Grimm's „Saumutter" mit ihren Kindern (scroba für scrofa cum porcellis), die, wie er in seiner Vorrede zu Merkel's L. S. XVII sagt, eine „fotichalta für fodichalta sein könnte," was eben so falsch ist, wie alles Andre, was ich weiter unter zeigen werde, ist eine etymologische Missgeburt. Eine chalt, chalta, ist keine Sau oder Saumutter, sondern eine Busse, Geldstrafe. Andernfalls würde die Lex Salica voll von Schweinen werden. Der Ausdruck chalt bezeichnet

in der L. S. kein Schwein.

Und was würde J. Grimm's fodichalta heissen? Sudelgeld! Nach J. Grimm's Lehre wäre tveachalt auch ein Schwein. Recht schlimm dabei ist es, dass da, wo Sprachkenntnisse und Sachkunde verlangt werden, die nicht vorhanden sind, die sehr zahlreichen falschen Erklärungen J. Grimm's in der Vorrede zu Merkel's L. S. herabdictirt werden mit ungewöhnlichem Selbstvertrauen. Niemand also mache mehr, auch nicht hier, aus chalt, d. i. Strafgeld, ein Schwein oder einen verschnittenen Eber. Ueberdies füge ich hinzu, dass ein fähiger Sprachforscher sein Lebenlang die Lex Salica durchforschen kann, ehe er wieder herstellt, was der unwissende römische Klerus von dem soliden Urrecht der salischen Franken, die Frankreich, das Civilisationsland der neueren Welt, schufen, zertrümmert hat.

2. Hier erscheint das chrane calcium wieder, ausserdem aber noch die sehr entstellten Ausdrücke inzymus, imnisficit, hinnifiht sive tertega, hymnis thetica, himnes theca, ymnisfith sive thertesun. Die Verstümmelungen inzymus, imnisficit, hinnifiht, hymnis (wobei an hymnus gedacht worden), himnes, ymnis haben einen und denselben Ursprung, desgleichen tertega, thetica, theca, thertesun. Diese Rechtsausdrücke bei 2. scheinen alle nicht am rechten Platz zu stehen. Das chrane calcium erscheint 1. und 2., beim Diebstahl eines Saugferkels und bei dem eines Feldferkels, das sich selbst ernährt, und die übrigen bei 2 vorkommenden Ausdrücke vertragen sich durchaus nicht mit einer Ferkelbusse, die nur 40 Pfenn. oder 1 Schill. beträgt. Man vergleiche z. B. nur das fürchterlich entstellte ymnisfith sive thertesun und hinnifiht sive tertega mit den weiter unten in demselben Kapitel, 5. und 13., sich zeigenden eben so verfälschten Lesarten inzimus sinani, in zimis suiani und tua zymis fit, wie auch dieses thertesun und fith . . . thertesun und . . . fit mihachunna (für fünf hunna, d. i. 500) mit den ungeheuer entstellten Zahlen fit ternu sunde, fit tertos chunde, fit tertius chunde (für fiuuer thusund, d. i. 4000) in dem Abschnitt „Incipiunt chunnas" in Merkel's L. S. S. 95. Die verstümmelten Formen in zymis und tua zymis scheinen 1000 und 2000 zu bezeichnen, denn bei in zymis texaca ist die Busse 1400 Pfenn., wofür ebendaselbst tua septunchunna, d. i. 2 mal 700, für tuua (tuue) sibun (sibin) hun (hund) steht. Das fränk. sibun, sibin ist 7 und das fränk. finfi, fimf 5. Bei 2500 Pfenn. steht tua zymis fit mihachunna, d. i. 2 mal tausend, und fit mihachunna entstand aus finf oder fimf hunna (hunda), 500. In dem erwähnten Abschnitt „Incipiunt chunnas“ sind 1400 Pfenn. thue septen chunna. Das septen ist das römische septem, 7, finfi und fimf ist auch lange nicht urfränkisch. Die ältesten Franken und Frisen sagten fiw; n und m stammten aus Süddeutschland in späterer Zeit, wo man an den urgermanischen Buchstaben nicht genug hatte und z. B. für genug genung wollte. Für 2500 Pfenn. findet sich, wie gesagt, in unserem Kapitel L. S. II tua zymis fit mihachunna und in Incipiunt chunnas"

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dafür tho to condi uueth chunna, letzteres für tuuo thusond fif hund, wofür J. Grimm in seiner Vorrede tua thuschunde fimfe chunna setzt, wenn auch sch durchaus kein salfränkischer Laut ist. Nach Adelung's Vorgang spricht J. Grimm von einem angeblich germanischen Wort fitter, das vier bedeuten soll. Ein solches germanisches Wort hat es nie gegeben. Die Zahl vier, welche die Deutschen, wie auch in manchen andern deutschen Wörtern, statt mit f fälschlich mit v schreiben, hiess auf Urfränkisch und Urfrisisch nicht fitter, sondern fiuuer, altfris. fiuwer, nordfris. noch jetzt fiauer, engl. four, altengl. feower. In Incipiunt chunnas“ ist 4000 (Pfennige nämlich, das sind 100 Schill.) durch fit tertius chunde, welches aus fiuuer thusunde entstand. Aus diesem fit ter in fit tertius, welches unwissende römische Schreiber fabricirten, machte man ein fitter und nannte es ein germanisches vier. Nicht aus fiuuertig thusunde, sondern aus fiuuer thusunde entstand das römische Machwerk fit tertius chunde. Adelung wähnte noch, dass das falsche thue septen chunna (1400) 14 bedeute. Die Wörter in und tua in in zymis und tua zymis sind doch sicherlich ein und zwei. Das nordfrisische unbestimmte Geschlechtswort für ein heisst in allen drei Geschlechtern an und das nordfrisische Zahlwort für ein heisst im männlichen Geschlecht ean, im weiblichen und sächlichen ian. Das nordfris. iansith heisst einmal. Zuletzt ist noch anzumerken, dass das zymis fit, ymnisfith auch L. S. cap. VII, cap. XXIV, cap. LXIV in den ebenfalls sehr verdorbenen Formen hymnis sith, famiis fith, famus fith, humnis fith wieder erscheint. Auch das humnis fith ist ein Ueberrest einer ungeheuer entstellten sogenannten malbergischen Glosse (besser: urfränkischen Rechtsausdrucks), die sich auf die Strafsumme von 2500 Pfenn. bezogen hat. Was endlich noch das besprochene ranne chalt betrifft, das 1. und 2. vorkommt und zwar wo von Ferkeln gehandelt wird, so lässt sich dieser Ausdruck, welcher die Saustallbusse bezeichnet auch durch Ferkelbusse übersetzen.

3. Der Rechtsausdruck ist narechalt, narechalte, narethalthi, varachalt. Welche Lesart die richtige sei, will ich zeigen. J. Grimm nennt die Lesart varachalt eine „verlesene," weil sie ihm nicht zu seinem unrichtigen narichalti, narechalt, welches er Nährschwein erklärt, passt, da doch sein galt, welches er für ein Schwein überhaupt, eine Sau ansieht, wenn es das frisische Gaalt wäre, nur ein verschnittenes männliches Schwein bedeutet, aber keine scroba, scrofa bezeichnen kann. Eine Sau, ein sogenanntes Nährschwein oder Zuchtschwein, lässt sich doch nicht mit dem Namen eines männlichen Schweins benennen. Die falsche Lesart narechalt, narechalte, narethalthi, erscheint nur einmal und zwar L. S. II, diese aber darf unter so vielen andern doch nicht ohne allen Grund für die einzig richtige gehalten werden. Für die allein richtige Lesart nehme ich unbedingt varachalt an. Das Wort ist aus dem altfränkischen varach, farach, woraus Fark, Ferk, Farken, mit der Verkleinerungssilbe el

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