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Scheuern oder Güter; auch fernerhin mit ihnen keinen Umgang haben, es sey schriftlich oder mündlich, noch auf einige Weise ihnen Vorschub thun, es sey an Geld, Lebensmitteln oder dergleichen, weder heimlich noch öffentlich. Im Gegentheil aber soll ein jeglicher der Unserigen ernstlich ermahnet seyn, alles, was er von ihnen schriftlich, mündlich, oder durch Bothschaft erfahren kann, also bald dem Oberamtmann anzubringen, damit man sich möge richten nach diesen unseren Verordnun gen. Und an den Uebertretern dieses Gebots, so oft sie schuldig befunden werden, die unerläßliche Strafe von 100 Gulden, oder im Fall sie nicht bezahlen können, eine willkührliche (tyrannische) Strafe ausüben.

Welches letzten Punktes halber, zum näheren Unterricht, durch eine besondere Bekanntmachung von dem Predigtstuhl soll gewarnet

werden.

Gegeben in unserer Raths-Versammlung in der Stadt Bern, den 9ten August 1659.

Das dritte Capitel.

Wie die Brüder in Holland aus erbarmender Liebe suchten ihre Mitbrüder in der Schweiz zu befreyen durch Bittschriften von der Obrigkeit in Holland, an die Obrigkeit in der Schweiz, und wie abermal eine schwere Verfolgung entstanden ist, daß sie genöthiget waren ihr Hab und Gut zu verlassen und in fremde Länder zu flüchten, um Schuß zu suchen. Es begab sich aber, als dieser UnterdrückungsBefehl eingesetzt und an allen Orten in der Schweiz (hauptsächlich im Berner Gebiet) abgelesen war, hat es bey den Mennonisten eine sehr große Betrübniß verursachet, weil es nun, wie es schien, war vor der Thüre, daß noch das übrige Licht der Wahrheit, das in denselbigen Gegenden sehr herrlich war aufgegangen, und selbst der Grund und die Wurzel der angenehmen Blume der rechtsinnigen christlichen Gemeinden ganz ausgerottet und vertilget sollte werden. Als aber die Menno, nisten oder Taufsgesinnten in Holland Nachricht erhielten von dem Unterdrückungs - Befehl im Berner Gebiet, verursachte es ihnen eine inbrünstige Liebe und Mitleiden gegen ihre nothleidenden unterdrückten Brüder in der Schweiz. Und weil zu derselbigen Zeit in der Landschaft Holland die Gewissens-Freyheit vollständig hergestellt war, so haben sie sich entschlossen im Jahr 1660 gewisse Perso

nen oder Brüder der Taufsgesinnten an den Hof in Holland, da die hochmögenden Herren General Staaten dazumal ihre besondere Zusammenkunft hatten, zu senden, mit einer demüthigen Bittschrift, um ihnen die Noth der Mennonisten oder Taufsgesinnten in der Schweiz bekannt zu machen, damit sie von ihnen Vorbittschriften an die Städte Bern und Zürich zur Befreyung oder wenigstens Erleichterung ihrer Brüder, welche daselbst unterdrückt wurden, möchten erlangen.

Als die Bittenden mit der Bittschrift_am Hofe ankamen und den Herren den betrübten Zustand der Mennonisten in der Schweiz bekannt gemacht hatten, so haben sich dieselbigen als gütige Väter und freundliche Pfleg-Herren der Elenden, Armen und Unterdrückten, die Sache so sehr lassen angelegen seyn, daß_sie sich ohne Verzug haben vorgenomen, dem Begehren der Bittenden ein volles Genüge zu thun.

Darauf wurden sogleich drey Vorbittschrif ten auf Ihro hochmögenden Befehl aufgesetzt. Die erste an die Herren der Stadt Bern, wegen Befreyung oder wenigstens Erleichterung der gefangenen und unterdrückten Leute. Die zweyte an die von Zürich, wegen der Wiedererstattung der Güter, die sie von den Mennonisten hatten an sich gezogen. Und die dritte war ein Geleitsbrief für Adolf-de-Vrede, wel

cher im Namen der Mennonisten in Holland von da sollte nach der Schweiz reisen, um die Bittschriften an die Herren daselbst zu überliefern. Welches zu lesen ist in dem Märtyrer-Spiegel der Taufsgesinnten, in der zweyten Auflage, im 2ten Theil, Seite 603 u. 604. Aber obgleich die General-Staaten in Holland mit allem Ernst und Fleiß die Obrigkeit zu Bern in der Schweiz suchten zu überzeugen, daß die Mennonisten wegen ihrer Glaubenslehre keine Verfolgung verdient haben, sondern allerdings zu dulden seyen, so sahen die obrigkeitlichen Herren in der Schweiz die Mennonisten doch vor ein ganz anderes Volk an. Sie hielten sie für Münsterische Wiedertäufer und Keßer, und das Ersuchen mit Bittschriften der General-Staaten blieb ohne Erfolg. (2ter Theil, Seite 599.) Es wurde aber in der Schweiz mit der Verfolgung fortgefahren, und alle Arten der Peinigung versucht, um die Mennonisten oder Laufsgesinnten zum Abfall zu bewegen. Aber keines der angewandten Mittel wollte bey der unbeweglichen Standhaftigkeit der frommen Märtyrer wirken, denn sie starben oder verließen lieber ihr Vaterland unter Zurücklassung ihres Vermögens, als ihren seligmachenden Glauben. (B. E. Kirchen-Geschichte, Seite 142.) Und im Jahr 1671 ist abermals eine schwere Ver

folgung über die Taufsgesinnten oder Mennonisten im Berner Gebiet gekommen, welche so strenge war, und so lange anhielt, daß es das Ansehen hatte, als wollten die Tyrannen nicht nachlassen, bis daß sie das arme Volk aus ihrem Gebiet gar vertrieben oder ausgerottet und vertilget hätten.

Von daher nämlich aus der Schweiz entflohen, um der Tyranney auszuweichen, in den Jahren 1671 und 1672 viel Hunderte Mennonisten oder Laufsgesinnten in fremde Länder; und es ist geschehen im Berner Gebiet, daß allein bey 700 Personen genöthiget wurden aus ihrer Nahrung aufzubrechen, und all ihr Gut, auch viele ihre Blut- und nahe Verwandtschaft, sammt ihrem irdischen Vaterland zu verlassen, und sich mit einander in einen armseligen Zustand in die Pfalz zu begeben, in der Hoffnung, der Herr würde es also fügen, daß sie einen Aufenthalt daselbst finden würden. Weil die Unterdrückung in der Pfalz und Elsaß nicht so schwer war, nämlich in Heidelberg, Alzey und Dirmstein, wurden sie zwar geduldet, aber doch sehr eingeschränkt, wie man vernehmen kann in dem MärtyrerSpiegel derTaufsgesinnten, 2ter Theil, in dem Auszug der 5 Briefe von Obersülzen, Seite 598 und 599, im Jahr 1671 und 1672.

Späterhin wurde aber in der Pfalz und

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