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aus dem Bestreben, die Aufmersamkeit auf den für die Beweisführung so wichtigen 16ten V. zurückzulenken, dessen Inhalt der Apostel hier stillschweigend voraussetzt.

V. 18. Nach V. 15-17 konnte das Gesetz die abrahamische diaz und mit ihr die Verheissung unmöglich aufheben. Seine Widerlegung schlagend zu machen, musste nun Paulus noch nachweisen, dass er seinen Gegnern diesen Gedanken mit Recht entgegenhalte, oder in andern Worten, dass ihr Standpunkt mit dem Verheissungsbunde wirklich unverträglich sei. Dies thut er in zwei Sätzen: im ersten (¿ì γύρ ἐξ ἐπαγγ.) zeigt er, mit Rücksicht auf εἰς τὸ καταργ. x. . ., dass die Judaisten nothwendig die Verheissung beseitigen; im zweiten (To d'App. x. t. 2.), mit Rücksicht auf ovx uxvρoi x. T. 2., dass die Verheissung dem innersten Wesen der dia x angehöre, dass also diese mit jener fallen

müsse.

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Den richtigen Zusammenhang hat schon Calvin erkannt, wenn er z. u. St. sagt: Ne cavillarentur adversarii, quod docebant, minime ad solvendum aut abrogandum Dei foedus spectare: anticipat omnes tergiversationes, asserens haec esse contraria, salutem ex Lege et ex promissione nobis obvenire. Der Satz wird durch das erläuternde yap eingeleitet, weil er den Grund angibt, warum der Apostel seinen Gegnern die V. 17 enthaltene Consequenz mit Recht aufbürde (vgl. Röm. 15, 4; 1 Korinth. 1, 26; Gal. 2, 21; Jak. 2, 2 u. Wiesinger z. d. St. vgl. auch Winer Gr. S. 524, yúọ, a.). Das Heil bezeichnet hier Paulus als xλngovouía, um dem alttestamentlichen Gedankenkreise, in dem er sich von V. 15 an bewegt, treu zu bleiben. In dem Verheissungsbunde hatte der Herr dem Erzvater und seinem Samen den Besitz des Landes Kanaan zugesagt (in d. LXX: xλŋgovoμεῖν τὴν γῆν 1 Mose 15, 7 – ἡ γῆ τῆς κληρονομίας 5 Mose 2, 12 xλngovouía Josua 11, 23; 13, 23 u. s. w.). Dieser Besitz des Landes trat dem Israeliten dermassen in den Vordergrund, dass er ihm zur Grundlage aller andern Verheissungen ward (Psalm 105, 8-11; Psalm 25, 13; 37, 9. 11. 12; Jesaja 57, 13 u. s. w.). Daher wird auch im neuen Test. xλngovoueír, zingovouía vom Antheil am messianischen Heil gebraucht, als der Entfaltung der dem Erzvater gegebenen Verheissungen: so Eph. 1, 14; Kolosser 3, 24; 1 Petri 1, 4; Hebr. 9, 15; so auch in unserer Stelle. Ta de App. ist eine directe Hinweisung auf die διαθ. προκεκυρωμένη ὑπὸ τοῦ θεοῦ (V. 17). Κεχάρισται ist transitiv; dazu ist tv xλngovouíav zu ergänzen. Der Ap. sagt κεχώρισται und nicht etwa δέδωκεν, um noch deutlicher zu zeigen, wie thöricht es ist das Heil aus dem Gesetze herzuleiten. Anayy. hat den Hauptton und heisst so viel als vermittelst

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Verheissung" (Meyer); in der abrahamischen dann ist der Besitz des Heils so sehr durch die Verheissung bedingt, dass diese der articulus stantis et cadentis diadńxys ist. So hat es Gott bestimmt (8 9ós betont an der letzten Stelle); mit ihm selbst treten die Judaisten in Widerspruch.

Zweiter Theil.

Die Judaisten und das Gesetz (V. 19-24).

Nachdem er die Unhaltbarkeit der judaistischen Lehre in Bezug auf die abrahamische dia9xn dargethan, zeigt Paulus, dass dieselbe eben so wenig auf das Gesetz gestützt werden könne; der Grundgedanke seiner Darlegung ist, dass das Gesetz seiner wesentlichen Bestimmung nach nicht gegeben sei das Heil zu vermitteln, sondern Israel auf die zukünftige Offenbarung desselben hin zu bewahren. Die Besprechung dieses Gegenstandes aber zerfällt in zwei Unterabtheilungen: die erste (V. 19 u. 20) beschreibt das Gesetz als eine von dem Verheissungsbunde wesentlich verschiedene Anordnung; die zweite (V. 21-24) zeigt, welche Stelle demselben im göttlichen Heilsplan zukomme.

Der verschiedene Charakter der beiden Abtheilungen ergibt sich: 1) aus den dieselben einleitenden Fragen (V. 19 u. V. 21); 2) aus der Vergleichung von τῶν παραβ. χάριν προςετέθη (V. 19), das nichts von der Wirkung des Gesetzes sagt, mit V. 23 f.; 3) daraus dass V. 19 die Zeitpartikel xos oi, V. 23 f. dagegen die Finalpartikeln eis und va gebraucht werden.

Erste Unterabtheilung: Verschiedenheit des Gesetzes und der Verheissung (V. 19 u. 20). Die bekämpfte Irrlehre beruhte auf einer unklaren Vermengung beider Offenbarungen. Nur durch die Unterscheidung derselben gewann der Apostel das nöthige Licht zur Erörterung über den Zweck des Gesetzes.')

V. 19. Diese Abtheilung leitet der Apostel durch die Frage ein:,,Was ist nun das Gesetz?“

Ist tí als Nomin. zu fassen, oder durch Sià tí zu erklären? Für letztere Ansicht scheint zu sprechen, dass in tv nuo. xáqiy pocet. der Grund angegeben wird, warum das Gesetz hinzukam. Allein da ἄχρις οὗ κ. τ. λ. und διαταγεὶς κ. τ. λ. auf gleiche Weise von пooçetéŋ abhängen, da ferner jedes der drei parallelen Glieder einen bestimmten Charakter des Gesetzes namhaft macht, somit alle drei zusammen eine Beschreibung desselben bilden, so liegt es näher die Frage zu fassen, wie wir es oben

1) Wer erinnert sich hier nicht an die ungemeine Wichtigkeit, welche die Unterscheidung von Gesetz und Evangelium für die Reformation hatte?

gethan. Zum Neutrum ví vgl. 1 Kor. 3, 5 u. Matthiä gr. Gr. §. 439 S. 987 f. Our weist auf V. 17 zurück.

In der Antwort sagt Paulus, dass das Gesetz zum Verheissungsbunde hinzugekommen sei, natürlich als ein davon Verschiedenes. Die unterscheidenden Merkmale des Erstern sind deshalb in der gleichen gegensätzlichen Beziehung zu diesem Bunde zu fassen. Der Apostel nennt deren drei : a) das Object des Gesetzes (T. пaq. xúqıv), b) seine Dauer (ἄχρις ου κ. τ. λ.), c) seine Offenbarungsweise (διαταγ. σίτου).

zeugt.

μετ

Die Lesart nooçɛtédŋ ist durch ABCEJK hinlänglich be

a) Das Gesetz wurde um der Uebertretungen willen hinzugefügt, d. h. weil Uebertretungen vorhanden waren; diese hatte Gott bei der Gesetzgebung im Auge, während der Verheissungsbund das Heil der Menschen bezweckte. Was aber das Gesetz den Uebertretungen gegenüber sollte, wird erst V. 23 f. beleuchtet.

Gegen obige Erklärung kann nicht eingewandt werden, dass vor dem mosaischen Gesetze noch keine nagάßaois vorhanden war; denn dieses Wort bezeichnet die Uebertretung eines jeglichen Gebotes (vgl. Röm. 5, 14; 1 Timoth. 2, 14), also selbst des göttlichen Gesetzes im Gewissen, wie ja auch der Apostel sich Röm. 4, 156 ganz allgemein ausdrückt; zudem konnte Paulus, wenn wir unsere Stelle richtig auffassen, nur von der лagáẞaois sprechen, da das Gesetz nicht lebendig machen (V. 21), also nicht als Heilmittel der inwohnenden Sünde, sondern blos als Schranke der äusserlichen Uebertretung gegeben seyn kann. Dem Sinne nach lässt sich 1 Tim. 1, 8. 9 vergleichen.

b) Dem Gesetze kam nur eine beschränkte Dauer zu (es sollte blos bis auf Christum bestehen) im Gegensatz zur abrahamischen daran, die immerwährende Gültigkeit besitzt.

Wie zu V. 16 gezeigt worden, bezeichnet rò onéqua den persönlichen Christus. Der Relativsatz & knýryekto heisst nicht: in quem facta erat promissio (Winer), sondern einfach:,,welchem verheissen ist."

c) Auch durch seine Offenbarungsweise unterscheidet sich das Gesetz vom Verheissungsbunde, und zwar in doppelter Hinsicht, sowohl, weil es durch Engel angeordnet, als auch, weil es in die Hand eines Mittlers niedergelegt worden ist. Der verschiedene Charakter der beiden Offenbarungen tritt uns in der ersten Beziehung am deutlichsten entgegen: durch Engel als Boten und Organe Gottes, also blos mittelbar ist das Gesetz angeordnet, bekannt gemacht worden, während

die dann dem Patriarchen unmittelbar von Gott selbst gegeben wurde.

Das Part. aor. diaτayeis bezeichnet die Handlung als eine mit der des Hauptverbums noоçetén zugleich vollendete (vgl. Matthiä gr. Gr. §. 501, S. 1132). Wenn der Apostel die Engel als Organe der Gesetzgebung nennt, so schliesst er sich hierin bekanntlich der jüdischen Tradition an, der wir auch Ap. Gesch. 7, 53 und Hebr. 2, 2 (vgl. Ap. - Gesch. 7, 38) begegnen (vgl. Winer z, u. St. und Delitzsch zu Hebr. 2, 2, S. 49). Ueber den Zweck, den er bei dieser Bemerkung im Auge hat, glauben wir hier schon ins Klare kommen zu müssen, um festen Boden für die Erläuterung des schwereren ἐν χειρὶ μεσίτου κ. τ. λ. zu gewinnen. Die Bedeutung, welche die Erscheinung und Thätigkeit der Engel in der Schrift hat, wechselt je nach der Beziehung, in welche das Auftreten derselben gestellt ist. In der Regel trägt die Erwähnung der Engel einen verherrlichenden Charakter: so Matth. 24, 31; 25, 31; 5 Mose 33, 2 LXX und in andern Stellen, wo sich die Herrlichkeit Gottes oder Christi dem menschlichen Geiste gleichsam materiell offenbart in der Menge der umgebenden himmlischen Heerschaaren oder durch den Dienst derselben; so Joh. 1, 52, wo Christus von seiner durch das Aufund Niedersteigen der Engel Gottes bezeugten innigen Verbindung mit dem Vater, im Gegensatz zu seiner menschlichen Erscheinung, welche die Jünger bis dahin allein geschaut hatten, spricht; so Ap. Gesch. 7, 53, wo eine Steigerung von den Propheten zu den Engeln stattfindet; so auch 1 Tim. 3, 16 (vgl. Wiesinger z. d. St.). Ganz verschieden ist dagegen Hebr. 2, 2: hier wird durch den Dienst der Engel die geringere Würde des Gesetzes bezeichnet, wie aus der Nebeneinanderstellung von di ȧyytλwv (V. 2) und diù toũ xvoíov (V. 3) deutlich hervorgeht. Ein ähnlicher Gegensatz ist nun in unserer Stelle nicht ausgesprochen, aber, wie für die beiden ersten Glieder, so auch für das dritte in ọоçET9 angedeutet; jene haben zum Zweck, die Verschiedenheit des Gesetzes und des Verheissungsbundes darzulegen: warum nicht auch dieses? Von einer Wendung im Gedankengange zeigt sich keine Spur. Nun aber wird die Verheissung in unserm Abschnitt durchgängig als Gottes unmittelbare Gabe bezeichnet (V. 17. 21 u. bes. V. 18), während das Gesetz nirgends ausdrücklich auf Gott zurückgeführt wird. Demgemäss wird durch diatayriç di àyyéλov nicht die Herrlichkeit des Gesetzes, aber auch nicht seine geringere Würde, sondern vielmehr die Verschiedenheit seiner Offenbarungsweise von der des Verheissungsbundes dargestellt. Eben so schön als richtig sagt Bengel:,,Angelis legem delegavit Deus, quasi alienius quiddam et severius: promissionem sibi reservavil, et ipse pro sua bonitate dedit ac dispensavil.“

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Aber noch in einem zweiten Punkte ist das Gesetz seiner Offenbarung nach von dem Verheissungsbunde zu unterscheiden: nämlich insofern es einem Mittler anvertraut wurde, um durch denselben dem Volke überbracht zu werden. Worin der angedeutete Gegensatz bestehe, kann erst aus V. 20 klar werden, wo er erläutert wird. Doch liegt die Vermuthung nahe, dass, nach der Differenz in Bezug auf die Gesetz und Evangelium mittheilenden Personen, noch eine andere in Bezug auf die beiderseitigen Empfänger hervorgehoben werden. solle, insofern der vóuos mittelbar, die abrahamische dia9 dagegen unmittelbar, wie gegeben, so auch empfangen wurden.

Unter dem μroitns kann nur Mose verstanden werden (Luther, die Neuern beinahe sämmtlich). Zwar wird dieser in der Schrift nirgends Mittler genannt, wohl aber 2 Mose 20, 19; 5 Mose 5, 5. 27 f. als solcher bezeichnet; auf ihn deutet das im neuen Test, so seltene v xoi (vgl. 3 Mose 8, 36; 26, 46; 4 Mose 4, 37. 41. (LXX) 45. 49; 9, 23; 10, 13; Josua 14, 2; 22, 9; Nehemia 10, 30); dazu kommen endlich die von Winer u. A. gesammelten rabbinischen Citate, in welchen Mose,,Mittler" genannt wird. 'Ev zapi hat hier, wie in den meisten Stellen des alten Test.'s, ungefähr dieselbe Bedeutung wie das deutsche,,durch": auch übersetzen die LXX das entsprechende 2 nicht blos durch v zapí, sondern auch durch dia xaois (3 Mose 10, 11; 1 Chron. 11, 3) oder diú mit dem Gen. (2 Mose 35, 29 nach AB). Dennoch ist v quoi nicht durchaus so viel als diά mit dem Gen.: denn 1) wird in der LXX auch durch den Dativ (2 Mose 9, 35; 3 Mose 8, 36 AB; Josua 21, 8) oder durch zoos mit dem Accus. (Jes. 20, 2; Haggai 2, 10) wiedergegeben; 2) wird Ev yupi nur mit Personennamen verbunden, und zwar, wenn eine Person beauftragt ist im Namen einer andern zu sprechen oder zu handeln (2 Sam. 10, 2; 1 Kön. 16, 12; 17, 16; 2 Kön. 9, 36; 10, 10; Jerem. 37, 2; 50, 1; Mal. 1, 1 u. s. w.); 3) findet sich ¿v xupí (772) mit v (2) in demselben Satze und zwar so, dass das von abhängende Wort ein unmittelbares Werkzeug in Gottes Hand, das mit v zɛoi verbundene dagegen Personen bezeich net, die in selbstbewusstem Gehorsam handeln (1 Sam. 28, 15. Nehem. 9, 30; Zach. 7, 12); 4) endlich reicht die Bedeutung ,,durch" in einigen Stellen gar nicht aus: z. B. Jes. 20, 2 (LXX: ngós), wo Gott spricht, und der Befehl doch den Propheten allein angeht; ähnlich ist Jerem. 39, 11: 7

(LXX: ¿v xuqi Naß.) und 4 Mose 4, 45. Aus allen diesen Gründen ist wohl tv xɛigi und so zu fassen, dass das Wort, das durch die Boten soll ausgeführt oder verkündigt werden, denselben anvertraut, in ihre Hand niedergelegt ist. Dass nicht noth

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