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ZEITSCHRIFT

FÜR DIE

GESCHICHTE DES OBERRHEINS

HERAUSGEGEBEN

VON DEM

GROSSHERZOGLICHEN GENERAL-LANDESARCHIVE ZU KARLSRUHE.

XXXVI. BAND.

NEW YOR
PUBLIC

KARLSRUHE.

DRUCK UND VERLAG DER G. BRAUN'SCHEN HOFBUCHHANDLUNG

1883.

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Zur Kritik Königshofens.

Die bis vor wenigen Jahren noch allgemein anerkannte Autorität der Chronik des Jacob Twinger von Königshofen hat eine erste und gleich sehr bedeutende Einbuße durch die neue Edition von Hegel in den „Chroniken der deutschen Städte" Bd. 8 und 9 (1870 u. 71) erfahren. „Der Charakter unseres Autors," sagt der Herausgeber1, „bekundet sich zunächst in der Art, wie er seine Quellen benützt. Er schreibt sie nicht bloß ab, sondern erlaubt sich in willkürlicher Verknüpfung, Abänderung uud Ausschmückung die größten schriftstellerischen Freiheiten." Er suche, heißt es weiter, die überlieferte Geschichte nach dem Geschmacke der Zeit herzurichten, sie unterhaltend und belehrend, pikant zu gestalten, beweise durchweg die Gabe eines guten Erzählers und verstehe es, die trockenen Berichte seiner Quellen durch kleine Abweichungen aufzufrischen. Mit der geschichtlichen Wahrheit brauche es ein Geschichtschreiber dieser Art nicht besonders genau zu nehmen, und Königshofen habe von dem eigentlichen Beruf des Historikers offenbar nur einen schwachen Begriff. Er gehe mit der Chronologie leichtfertig um, setze gelegentlich seinen Quellen etwas hinzu und mache wohl in besonderer Absicht Geschichte. „Man wird hiernach auch in der Zeitgeschichte, wo er als originaler Geschichtschreiber eintritt, keine größere Gewissenhaftigkeit von ihm verlangen." Die allgemeine Verachtung, in welche das Papstthum heruntergesunken war, findet in der Chronik zugleich Ausdruck und Beweis. Königshofen ist von gut kaiserlicher Gesinnung, er besitzt ein warmes Herz für sein Vaterland, er fühlt sich vor Allem als Straßburger Bürger. Diese seine Vaterstadt Straßburg liebte er und hielt ihre Freiheit hoch entgegen dem Bestreben der Bischöfe, sie in die alte Dienstbarkeit zurück'zubringen.

St. Chr. 8, 179 ff.
Zeitschr. XXXVI.

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