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anschauungen Calvins. Die Kirche unter der Obrigkeit evangelischen Glaubens. Genfer Ordonnanzen. Die Kirchen unter dem Kreuz. Synodal- und Presbyterialverfassung. Lasky und die Verfassung in Ostfriesland. Londoner Kirchenordnung. Uebergang nach Deutschland. Frankfurt. Der Convent in Wesel und die Emdensche Synode. Verhältniß zur christlichen Obrigkeit. Consistorialverfassung in der reformirten Pfalz.)

§. 13. Die Mischform. (Hessische Kirchenverfassung.

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Schlußbetrach tung. Vergleichung beider Kirchen in Beziehung auf die Verfassung.)

Zweites Buch.

Die Verfassung seit dem siebzehnten Jahrhundert.

S. 14. Geschichte der Verfassungslehre. (Die älteren Theologen und Juristen. (Gerhard. Reinkingk.) Steigende Ansprüche des Lehrstandes. Allgemeiner Charakter der Kirche im 17. Jahrhundert. Spener und der Pietismus. Die Staatslehre der Juristen. Conflict derselben mit der theologischen Anschauung. (Thomasius. Carpzov.) Das allgemeine Priesterthum als Verfassungsgrundlage. Die Vertragstheorie.)

§. 15. Die Gestaltungen auf dem Boden der Verfassung. (Bedeutung der drei Systeme. Das Episkopalsystem. Der aufkeimende Territorialismus. Die Rechtsansicht im Reiche. Das Episkopalrecht lutherischer oder reformirter Fürsten über reformirte oder lutherische Unterthanen. Combinirte Consistorien. Vereinigung des Episkopalrechts mit der Synodal- und Presbyterialverfassung. Cleve-Märkische reformirte und lutherische Kirche. Das Episkopalrecht katholischer Fürsten. Die Mediatconsistorien.)

§. 16. Die Gestaltungen auf dem Boden der Verfassung. Fortfebung. (Allgemeiner Charakter des Regiments. Beschränkung der kirchlichen Regierung in Württemberg. Verfall der Zucht und des Einspruchsrechts der Gemeinden. Die absolute Regierungsgewalt in der preußischen Kirche: Unionsbestrebungen. Versuch der Einführung der englischen Verfassung. Gutachten von Jablonski über die Wiederherstellung des Episkopats. Die reformirte Kirchenversassung. Das lutherische Ober- Consistorium. Aufhören der geistlichen Jurisdiction. Die Pfarreremtionen. Der Rationalismus. Einwirkung der collegialistischen Lehre. Aufhebung der Consistorien in Preußen. Versuche der Wiederherstellung der Verfassung. Die Vereinigung der beiden Verfassungsformen in Baden, Bayern und den

westlichen Provinzen Preußens. Organisation des Regiments in Sachsen und in Preußen. Die Verfassungsliteratur. Die Berliner Conferenz. Die preußischen Synoden. Das preußische Ober- Consistorium. Die neuesten politischen Vorgänge und ihre Einwirkung auf die Kirche. Schluß.)

Einleitung.

Die Verfassungslehre der evangelischen Kirche hat seit längerer Zeit das Bild eines Kampfes unversöhnlicher Gegensäge dargeboten. Auf der einen Seite wurde mit einer Sicherheit, welche keinen Widerspruch duldete, die Einführung der Synodalund Presbyterialverfassung gefordert, weil das bestchende Regiment nicht nur in der Uebung, sondern im Princip das Recht und die Freiheit der Kirche und ihrer Glieder verleze. Auf der andern regte sich aber auch, zuerst nur schüchtern und vereinzelt, dann immer stärker der erhaltende Standpunct, und zulegt gedieh der Widerspruch gegen den mit steigender Heftigkeit hervortretenden Angriff auf die geschichtliche Entwicklung in einzelnen Vertretern bis zu dem Puncte, auf welchem die Verfassung als ein Theil der Lehre betrachtet wird, so daß sich Thesis und Antithesis in demselben romanisirenden Irrthume schließlich begegneten. In diesem Widerstreit der Ansichten über die Verfassung ist wenigstens in der Gegenwart ein, freilich sich selbst nicht besonders klar gewordener, dogmatischer Gegensag nicht zu verkennen. Allein eben so sehr sind es politische Gegensäße, welche sich hier bekämpfen, wie denn überhaupt der Angriff auf die bestehende Verfassung vorzugsweise aus dem Gebiete der politischen Anschauung erfolgt ist. Um dieses zu beweisen, bedarf es nur der Hindeutung auf die collegialistische Lehre, welche sich lange Zeit hindurch der evangelischen Kirchenrechtswissenschaft bemächtigt hatte. Ursprünglich suchte und fand dieselbe in dem Evangelium ihre Grundlage, insofern sie von der Idee des allgemeinen Priesterthums ausging. Schon nach kurzer Zeit aber entlehnte sie ihre Voraussetzungen aus einer Staatslehre, deren Folgen die Gegenwart als eines der schwersten göttlichen Strafgerichte empfunden hat. Die Kirche galt Gesch. der evang. Kirchenverfassung.

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nun nicht mehr als die von dem Herrn gestiftete Gemeinschaft des Glaubens und Lebens, sondern sie wurde gefaßt als das Product der souveränen Macht der einzelnen Glieder, das einen so verschiedenen Inhalt haben konnte, als das Belieben der tausend und aber tausend Kirchenfürsten selbst verschieden war. So ging diese Lehre zunächst neben dem lebendigen Rechte in den Schriften der Juristen und Theologen her, während sie in die Gesetzgebung entweder nicht, oder, wie in das preußische Landrecht, gleichsam als eine theoretische Verzierung Eingang fand. Sie hat indessen die Entfremdung von den positiven Einrichtungen der Kirche redlich genährt, ja es widerfährt ihr kein Unrecht, wenn man behauptet, daß auch sie nach ihrem Theile dazu beigetragen hat, die Bewegung auf dem Boden des Staates vorzubereiten, welche das neueste, und wahrlich dunkelste Blatt unserer Geschichte bildet. Als nun diese mit furchtbarer Schnelligkeit eintrat, war es nur natürlich, daß auch das, was auf dem Boden der Kirche vergeblich nach Geltung gerungen hatte, sich endlich das vermeinte Recht zu schaffen suchte. Darum war nun die freie Kirchenverfassung das Losungswort der Zeit. Freiheit von dem mißliebigen landesherrlichen Kirchenregimente, Freiheit von den beengenden Fesseln des Bekenntnisses, unbeschränkte Freiheit der Lehre für die Geistlichen, freie Selbstbestimmung der Gemeinden gegenüber der Kirche, ein freies Regiment in immerwährend sich erneuernden Synoden, dies waren die Forderungen, in denen sich die Boten des neuen Evangeliums begegneten. Daß nun die Freunde der Kirche diese Summa geseßgeberischer Weisheit verwarfen, und daß sie für eine solche Erwerbung nicht vertauschen wollten was sie besaßen, daran hatten sie recht. Auch sie sind jedoch im Irrthume, wir fürchten, nicht blos im Irrthume, sondern in einer Ungerechtigkeit befangen, welche durch die Heftigkeit des Gegensazes wohl erklärt, nicht aber ganz entschuldigt werden kann. Indem sie nämlich zunächst das Verlangen nach einer Betheiligung der Gemeinden und der Kirche an der Ordnung ihres Lebens, die Presbyterien und Synoden allzumal als demokratisch verurtheilen, so daß schon einiger Muth dazu gehört dafür zu streiten, um nicht mit dem gemeinen demokratischen Haufen zusammengeworfen und verworfen zu werden, verwechseln sie, gerade wie ihre Gegner, das

Urbild mit der Caricatur, und vergessen, daß die wahre Presbyterialverfassung als Aequivalent der Freiheit die Unterwerfung unter das Bekenutniß und die Zucht vor allen anderen fordert. Indem sie ferner die Consistorialverfassung als einen Canon ansehen, tragen sie ihr Ideal hinein und verkennen es gänzlich, daß die Wirklichkeit nur zu oft dasselbe schmerzlich Lügen gestraft hat. Vor allem aber und zumal verstoßen sie gegen einen Grundsag, den Keiner opfern darf, der die evangelische Kirche wahrhaft lieb hat, gegen den Sag: daß es keine Verfassung geben kann, welche mit göttlicher Nothwendigkeit geboten wäre.

In der That, es ist Vieles krank bei uns, und wir müssen Gott anflehen, daß er uns gesund mache, denn die Kirche bedarf der Kraft gegen die Widersacher, die ihr in ihrem Innern und von Außen her entstanden sind. Sollen wir aber genesen, so ist zunächst das erforderlich, daß wir aus den Banden idealer Anschauungen und selbstgemachter Vorausseßungen heraustreten in den Kreis der Geschichte, und in diesem das Verständniß suchen, dessen wir bisher so sehr zur Benachtheiligung unseres Friedens entbehrt haben. Hierzu soll die folgende Arbeit die Hand reichen. Vielleicht, daß sie etliche zugängliche Herzen findet, und daß sie ihnen hilft, die Wahrheit von dem Irrthume zu scheiden.

einem

Wir beginnen die evangelische Verfassungsgeschichte mit

Rückblick auf die römische Kirche.

„Die Einigkeit der heiligen, katholischen und apostolischen „Kirche zu glauben und zu bekennen, ist für männiglich eine Pflicht des Gewissens, und wir glauben sie festiglich und be,,kennen sie ohne Rückhalt, weil außer ihr kein Heil ist und keine

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Vergebung der Sünden, wie der Prophet im hohen Liede ver,,kündigt: Eine ist meine Taube, meine Fromme, Eine ist ihrer ,,Mutter die liebste, und die Auserwählte ihrer Mutter; die ,,Kirche, welche den Einigen mystischen Leib darstellt, dessen Haupt ,,ist Christus, Christi aber der Herr; die Kirche, in der Ein Herr „ist, Ein Glaube, Eine Taufe. Einig nämlich war zur Zeit der ,,Sündfluth, vorbedeutend die Einige Kirche, die Arche Noäh, ,,welche vollendet in Einem Fenster, Einem Steuermann und ,,Lenker, dem Noah, gehorchte, und außerhalb deren, was da Leben

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