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III. Verordnung über den Waffengebrauch der Schulzen.

Wir Maria Franzisca von Gottes Gnaden des Furstund Kayserlichen Freyen Stiffts Elten Fürstin und Abtissin, Probstinne des Hooghgräfflen. Stiffts zu Vreden, Gebohrne Gräffinn zu Manderscheid, Blankenheim und Gerolstein, FreyFraw zu Junckenrath, Cronenburgh, Schuller, und Heistart, Fraw zu Bettingen, Daun und Erp etc.

Fugen Hiemitt zu wissen, wie zu besonderem unserem missfallen erfahren mussen, dass vor wenig tagen zu höchster argernuss dess gantzen Stiffts Sicherer wegen auff offener Strassen verubter hochst straffbahrer thätlichkeit auff unseren ertheilten Special befehl arrestirter Sich nicht allein vermessentlich unterstanden Unseren Beambten und Richteren ungehorsamb, auch widersetzlich sich zu bezeigen, sondern auch mit violation dess arrests herauss zu tretten, solchemnach dem schultzen als Ihn wiederumb arrestiren wollen zu verschiedenen mahlen sich thatlich zu opponiren, und gahr zu schlagen, auch auff Denselben sambt bey Sich gehabten Schultzen dergestalt mit Steinen zu werffen, dass Einen Schultzen getroffen mithin den Schultzen durch zwey ihm angebragte Steinwurff so ubel zugerichtet, dass darauff Derselb zuruck gewichen; Ob nun zwaren die bestraffung solcher bekantlich in Gott- und weltlichen rechten schärffist verbottener Unthat Anderen zum exempel nicht ausbleiben solle indessen jedoch nichts zu verlieren habende junge purschen, und vermessene Leuthe bey etwa durch Unsere Beambte dem Schultzen befehlender personlicher arretirung, forth execution und sonstigen Verrichtungen Sich ferner thatlich zu wiedersetzen erfrechen dörfften, mithin dardurch

dass publicum annoch mehrer geargeret, und Ein oder Anderer verwegener in seiner bössheyt gesteiffet, forth so gahr die administration des rechts und der heilsamben Justitz behinderet werden wurde, ein welches aber keineswegs zu dulden, So haben zu vorbiegung solchen unheils, und argerlichen hochst straffbahren unwesens uns genothiget gesehen Hiemitt und krafft Dieses zu verordenen,

dass im fall von Unserentwegen Unsere Beambte, Richter und Gericht Dem Schultzen ein oder andere Verrichtungen anbefehlen und darin Jemand dem Schultzen ahn macht, und sterke überlegener Sich gewaltsamb widersetzen, und mit der handt oder sönst verwehren, forth in seiner verrichtung behinderen solte, alsdan der Schultz zu abkehrung solcher unleidentlicher eigenmacht und gewalt dass zu dem endt bey sich tragende gewehr wider den frevelhafft und gewaltthatig sich opponirenden gebrauchen möge, und wan auch dardurch Ein solcher freveler gröblich, und gahr tödtlich verwundet werden wurde, ein solches sich Selbst beymessen, und annebst bestraffet werden, hingegen der Schultz darahn nicht ubel sonderen wohl gethan haben solle. Undt damit Ein jeder Verwegener und frevelhaffter von in rechten auff schwere Leibs Straffen verbottenen thatlich auch gewaltsamben widersetzungen gegen die Obrigkeit, gerichts-persohnen, und Bediente, forth dardurch sich zuziehenden Straffen, und ube hueten möge, so solle Diese Unsere zu auffrechthaltung des Rechts und Gerechtigkeit, forth abstellung der eigen macht und gewalt, und darauss entstehenden bössen folgen ziehlende wohlgemeinte Verordnung dahier zu Jedermans Wissenschafft behörlich publiciret, auch gewöhnlichen orths affigiret werden; Urkundlich unseres Handzeichens und auff getruckten SecretInsiegels: Geben auff Unser Furstlichen Abthey Elten den 31. Augti 1742.

(L. S.)

gez. Maria Francisca Fürstin zu Elten.

IV. Verbot gegen den Privatschulunterricht.

Wir Maria Francisca Des Furst und Kayserlichen freyen weltlichen Stifts Elten Furstin und Abtissin Probstin des Hoch Graflichen Stifts Vreden, gebohrne Reichsgrafin von Manderscheid Blanquenheim und Gerolstein, Frey Fraw zu Bettingen Daun und Erp etc.

Fugen hiemit zu wissen Demnach uns Misvallig zu vernehmen gegeben worden, was massen zum mercklichen präjuditz unsere hiesige Eltensehe Custer und Schulmeistery einige kinder oder Jonge lings Schulen angelegt worden, gelich wier aber nichts gemein seind ein solches zu gestatten. Als bevelen wier hiemit gnadigst und zu geleich ernstes, das solche angelegte schulen Soo lieb ihnen Unsere Genad ist so fort abgeschaft und hinfuhro keine ohne unseren genadigsten Consens und specialen Vorwissen angelegt werden sollen, warumb denen Elteren anbefohlen wirdt die kinder zur priviligirte Schulen zu schicken, Söllen sonsten die contravenienten als Ubertrettere dieser unser genadigster Verordnung als nemblich die nicht permittirte Schulhalter mit drey goldgulden fuhrs erstemahl, und die Elteren der gebuhr nach dafuhr angesehen werden.

Damit aber dieses observirt werde, und ein Jeder sich darnach agten möge soo solle dieses in der Kirchen publiciert, auch gewohnlicher Massen affigirt werden. Gegeben auff Unsere Hochfurst. Abthey Elten d. 3. Augusth 1743.

gez. Maria Francisca Furstin zu Elten.

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