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Nr. 113 flotesvelde" statt „Clotesvelde"; in Nr. 177 „Lanlandia“ statt „Lalandia“; in Nr. 233,,Nothelino" statt,,Nothelmo"; in Nr. 448 „Hohensoch" statt „Hohenloch" u. s. w.; in der Urkunde des Bischofs Konrad vom J. 1285 geben beide Copiare den Monatstag „XIVIII. kl. Julii,“ während das Original richtig „XVIII" hat. Es kann aber nicht der Copiar Nr. I. aus Nr. II. geflossen sein, sondern muss vielmehr diesem zu Grunde liegen. Dafür spricht einmal die ältere Schrift des Copiars I.; ferner gibt Nr. I. bisweilen mehr als Nr. II., z. B. in Uebereinstimmung mit dem Original am Schlusse der Urkunde Bischof Konrad's vom Jahre 1291 über Sirksfelde die Worte,,in presencia", die in Nr. II. fehlen. Einmal ist es dem Schreiber des II. Copiars begegnet, dass er eine Urkunde (unter Bischof Ulrichs 4 Urkunden die zweite) überschlagen hat. Im ganzen hält er sich sonst streng an seine Quelle, den Copiar I., so strenge, dass er z. B. in Nr. 65 den Namen Lipse, den er vermuthlich sonst kannte, und daher richtig geschrieben hatte, nach seinem Vorbilde in ,,Liple" veränderte. Mitunter sind ihm jedoch neue Fehler nachzuweisen, z. B. in Nr. 177 gibt der Copiar I. „,Østerburgh", das ø ist etwas undeutlich, der Schreiber des II. Copiars liest „esterburgh". Eine Urkunde des Herzogs Johann von Sachsen-Lauenburg vom 2. Nov. 1280 schliesst in I. mit den Worten: „,in castro nostro Louenburg"; der II. Copiar dagegen gibt: „in castro nostro Lunenburch" (!). Geringere Flüchtigkeiten kommen hier und da vor, wie z. B. in unserer Nr. 154 im Copiar I. richtig in prouincia Raceburgh" steht, im Copiar II. dagegen,,in prouisa R."; in Nr. 203 gibt der Copiar I., wie das Original: „Cum ex officii nostri racione", im Copiar II. fehlt die Präposition u. s. w.; zweimal hat der Schreiber von Nr. II. auch eine Reihe in Nr. I. ausgelassen, weil in 2 Zeilen dasselbe Wort stand, was ihn irre leitete. Von allem, was der Copiar II. von der Hand des ersten Schreibers enthält, ist, weil im Copiar I. sein Original vorliegt, nichts brauchbar, als die von ihm am Ende hinzugefügten Statuta des Cardinals Guido vom Jahre 1266, die im ersten Copiar noch nicht stehen. Desto werthvoller aber sind die von dem ersten Copiar durchaus unabhängigen und viel zahlreicheren Fortsetzungen im Copiar II. Der erste Schreiber hatte fast 62 Seiten beschrieben, die späteren haben noch 116 Seiten, zum Theil in knapper Schrift, hinzugefügt. Begonnen sind diese Fortsetzungen in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, sie werden am zahlreichsten gegen Ende des 14. Jahrhunderts, und die jüngste Urkunde stammt aus dem Jahre 1439. Die verschiedenen Schreiber haben nicht nur Urkunden ihrer Zeit aufgenommen, sondern auch viele frühere nachgetragen.

Ganz unabhängig von den beiden beschriebenen Copialbüchern, und darum selbst für die älteren Zeiten werthvoller, als man nach der Zeit seiner Entstehung denken möchte, ist der dritte Copiarius der Ratzeburger Kirche, welcher gleichfalls im Urkunden-Archiv auf der Bibliothek zu Neustrelitz aufbewahrt wird. In seinem Aeusseren gleicht er sehr dem Copiar II., er ist ebenfalls auf Pergament in gr. Folio geschrieben, hat auch etwa dieselbe Stärke, benutzt sind 187 Seiten. Auf der Aussenseite steht „No. III.“ von derselben Hand, welche die beiden andern Bücher als No. I.

und No. II. bezeichnet hat. Das ganze Ansehen des Buches, das feste, schöne Pergament der Blätter und die Schriftzüge und sehr zahlreichen Abbreviaturen haben etwas Alterthümliches; man würde dasselbe vielleicht dem Anfange des 16. Jahrhunderts zuweisen, wenn nicht eine Urkunde Kaiser Karls V. vom Jahre 1521 auf S. 47 bewiese, dass der Copiar erst dem dritten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts angehört. Vollendet ist er vermuthlich in einem Zuge. Der erste Schreiber trug die Fundationsbriefe, die päpstlichen Bestätigungen und Privilegien und die kaiserlichen Lehnbriefe bis zum Jahre 1521 ein, aber nicht alle. Der zweite Schreiber begann daher auf S. 51 mit einem Nachtrage, und zwar zunächst mit König Richards Lehnbrief vom Jahre 1258, und fuhr fort bis S. 59; S. 60 blieb frei; S. 61 ist wieder von der ersten Hand geschrieben, die zweite Hand hat die dort begonnene Urkunde auf S. 62 fortgesetzt; S. 64 ist wieder leer geblieben; auf S. 65 -- 84 erscheint wiederum die erste Handschrift, bricht aber unten auf S. 84 mitten in einer Urkunde ab; S. 85-187 gehören ganz der zweiten Hand an, nur hat eine wohl nicht viel spätere Hand in eine Lücke auf S. 137 u. 138 eine Urkunde aus dem Jahre 1438 eingetragen. Welche Gründe die beiden Schreiber bestimmt haben mögen, statt einer etwa nöthig erscheinenden Ergänzung der beiden früheren Copialbücher noch ein drittes, selbständiges anzulegen, ist nicht ersichtlich. Eine sachliche Ordnung ist in dem dritten Copiar, zumal im Anfange, nicht zu verkennen. Auf die Stiftungsurkunden folgen die päpstlichen und die kaiserlichen, dann die Briefe über das Land Boitin und über die Präbende zu Bergedorf, späterhin ist die Ordnung weniger ersichtlich. Hier und da ist (nicht in der Handschrift eines der beiden Schreiber) nur die Ueberschrift zu einer Urkunde gegeben, für diese selbst aber, vielleicht weil das Original nicht zur Hand war, der nöthige Raum frei gelassen. Wie viel Urkunden des 14. und des 15. Jahrhunderts diesem „Copiar III." entnommen werden müssen, ist zur Zeit nicht zu bestimmen; aber auch für das 13. Jahrhundert ist er nicht werthlos, z. B. der schon erwähnte Lehnbrief König Richards ist uns anderweitig nicht erhalten.

Der Kanzler von Westphalen hat, wie schon Masch in der Vorrede zu seiner Geschichte des Bisthums Ratzeburg bemerkt, sein „Diplomatarium Raceburgense I." (im 2. Bande der Monumenta inedita) nicht nach den Originalen oder dem einen der Copiare selbst gegeben, sondern vielmehr eine Abschrift des Copiars I. benutzt, welche der Archivar Schultz für das Geh. und Haupt- Archiv zu Schwerin im Jahre 1701 vor der Zurücklieferung des Stiftsarchives nach Ratzeburg genommen hat. Die Abschrift von Schultz ist recht sorgfältig gemacht; die zahllosen kleinen Abweichungen und grösseren Fehler in v. Westphalens Abdruck mag man zum grössten Theile dem flüchtigen Copiren für den Druck zuschreiben, andere aber fallen ohne Zweifel v. Westphalens Willkür zur Last.

Bisthum Schwerin.

Die Urkunden des Schweriner Stifts waren im Anfange des 17. Jahrhunderts noch in grosser Vollständigkeit beisammen, aber ohne Ordnung. Es ward daher im Jahre 1603 eine sehr ausführliche Registratur des Stifts

archivs entworfen, und zwar, wie schon bemerkt ist, von dem sehr kundigen, diplomatisch gebildeten Daniel Clandrian. Das Concept dieser Registratur, von Clandrians eigener Hand geschrieben, welches jetzt eins der werthvollsten Stücke im Geh. und Haupt-Archive bildet, führt den Titel:

,,Protocol der auss den Schwerinschen Stiffts-Brieffen Anno 1603 ge,,machten Extracten, sampt zweien vorhergesatzten Registern, I. Der Brieffe ,,so in ein Buch inss rein geschrieben vnd in ordnung gebracht sein, II. Der ,,Brieffe, so nicht mundiret, sondern allein in diesem Protocoll zu finden sein. ,,Daniel Clandrian m. p."

(Wir citiren diese Registratur: „Clandrian, Protoc.")

Auch die in diesem Titel berührte Reinschrift, gleichfalls von Clandrians Hand, ist noch ebendaselbst vorhanden. Sie führt den Titel:

Abschrift etlicher Brieffe Extracten, aus des Stiffts Schwerin Anno ,,1603 gefertigter Registratur, welche mehrenteilss der Hern Capitularen Güter, Hebungen, vnd andere ihre gerechtigkeiten betreffen.“

Ein anderer ähnlicher Auszug aus dem „Protocoll" enthält eine Registratur der Rühnschen Klosterurkunden.

Clandrians Urkundenauszüge sind im ganzen wegen ihrer Genauigkeit und Ausführlichkeit vortrefflich zu nennen; nur die päpstlichen Urkunden, Ablassbriefe, kirchliche Statuten und Processacten hat er sehr kurz notirt; er entschuldigt diese Kürze. bisweilen damit, dass er einen praktischen Zweck bei seiner Arbeit verfolgte.

Clandrians Reinschriften haben, da sein ausführlicheres Concept vorliegt, für uns keinen Werth. Leider nöthigt aber die unglückliche Geschichte des schwerinschen Stifts-Archivs, welche Lisch in Jahrb. XXVII, S. 84-112, ausführlich und actenmässig dargestellt hat, „Clandrians Protocoll" sehr häufig anzuführen.

Als nämlich im Jahre 1627 der kaiserliche Obrist von Arnim in die bischöfliche Residenz Bützow einrückte, fand sich der Administrator Ulrich III., ein Sohn des dänischen Königs Christian IV., bewogen, nach Dänemark zu entweichen. Auf den Wunsch desselben liess Arnim das Stiftsarchiv nach Rostock unter sicherem Geleite abgehen. Von dort ist es nach Dänemark, wahrscheinlich nach Kopenhagen,,,gerettet“. Da es jedoch nicht im königlichen Archive verwahrt, sondern an einem unsicheren Orte niedergesetzt und nicht beaufsichtigt wurde, entzog es sich, nachdem der Administrator 1633 in Schlesien seinen Tod gefunden hatte, so vollständig allen Nachforschungen, dass man es verloren geben musste. Mag nun der bedeutendste Theil desselben, wie Einige vermuthet haben, zu Patronen, oder 1634 bei einem grossen Feuerwerke zu Kopenhagen verbraucht sein, oder bei dem Brande des Schlosses zu Hadersleben, wo der Administrator längere Zeit residirt haben soll, seinen Untergang gefunden haben, wie Andere glauben: gewiss ist, dass im Anfange des 18. Jahrhunderts der berühmte Kenner und Sammler nordischer Geschichtsdenkmäler Arne Magnussen aus einer unbekannt gebliebenen Quelle 120 Urkunden des schwerinschen Stiftes er

warb, und dass andere 50 mit 13 Rühnschen nebst einigen anderen meklenburgischen Urkunden und vielen Rühnschen Klosteracten allmählich für das königl. dänische Archiv gewonnen sind. Man bekam davon in Meklenburg bald Kunde, und der oben erwähnte Landrath von Negendank auf Zierow wusste sich ums Jahr 1740 für grosse Summen die Abschriften von 188 Urkunden zu verschaffen, deren Benutzung er dem Wismarschen Prediger D. Schröder bei der Herausgabe des ,,Papistischen Meklenburgs" verstattete.

Die Sammlung Arne Magnussens wurde darauf im Jahre 1817 von der dänischen Regierung an das Schweriner Archiv zurückgegeben, von den im Kopenhagener Archive aufbewahrten Stiftsbriefen wurden theils durch den Archivregistrator Kall Rasmussen im Jahre 1846, theils durch den Archivrath Lisch im Jahre 1859 Abschriften genommen und in's Schweriner Archiv gebracht.

Bis zum Jahre 1817 besass das grossherzogliche Archiv von den Stiftsurkunden nur vereinzelte Stücke, welche sich zu Güstrow, vermuthlich in Herzog Ulrichs Archiv, gefunden hatten, und eine Anzahl von Urkunden, welche im Jahre 1627 nicht im Stiftsarchiv (zu Bützow), sondern im Capitelhause am Dom zu Schwerin aufbewahrt, durch den dem Wallenstein ergebenen Küchenmeister Esslinger auf das hiesige Schloss gebracht, 1644 aber den Domherren zurückgegeben wurden. Indessen sind diese, wie man aus dem noch vorhandenen Verzeichnisse des Archivars Chemnitz ersieht, später bei weitem nicht alle in's Geh. und Haupt-Archiv gekommen, sondern, vielleicht durch Vernachlässigung, zum Theil noch im Capitelhause untergegangen; etwa 40 wurden daselbst in den Jahren 1778 und 1779 aus Staub und Moder hervorgesucht.

Es kann nicht auffallen, dass das Dom-Capitel die wichtigsten Urkunden von Schwerin nach Bützow ins bischöfliche Archiv gelangen liess; vermuthlich glaubte es dieselben dort sicherer verwahrt, und es behalf sich, wie andere geistliche Stiftungen, mit einem Copialbuche. Das Schwerinsche, „Registrum ecclesie Suerinensis" betitelt, ist leider seit dem Anfange oder der Mitte des 17. Jahrhunderts verschwunden; doch kann man sich noch eine Vorstellung von seinem Inhalte machen, wenn man den alphabetischen Index zu demselben von dem Schwerinschen Schul-Rector Bernhard Hederich († 1605), dessen Original, mit dem Titel „Index Annalium Suerinensium" versehen, im Geh. und Haupt-Archiv aufbewahrt wird, auflöst und die Citate nach dem beigeschriebenen Folium ordnet. Da der Wortlaut mancher Urkunde nicht mehr anderweitig erhalten ist, auch Clandrian die Originale nicht mehr alle ohne Ausnahme vorgefunden hat, so sind Hederichs Angaben hie und da noch von einigem Werthe. Das Registrum ward angelegt durch den Bischof Friedrich II. (1365-1375), welcher viele Uebelstände vorfand und die Verhältnisse des Stiftes und des Capitels in gute Ordnung brachte. Auf ein Copialbuch hatte der Bischof es zunächst nicht abgesehen. Auf dem ersten Blatte des Buches erneuerte er mit seinem Propste Hermann das ehemals, zu Anfang des 14. Jahrhunderts, vom Bischofe Gottfried bestätigte Decret des Capitels über die Vertheilung der geistlichen Geschäfte wie der Hebungen des

Capitels, und liess dann von Fol. 2 an ein „Repertorium omnium registrorum, possessionum et reddituum" [ecclesiae Zuerinensis] folgen, welches, nach Hederichs Anführungen zu schliessen, sehr genau gewesen sein wird, und dessen Verlust wir um so mehr zu beklagen haben, da bis zum Jahre 1500 aus dem Schweriner Bisthume fast nichts der Art erhalten ist. Die „Statuta Friderici II. episcopi", welche (wie zu unserer Nr. 487 bemerkt ist) v. Westphalen in seinen „Monumenta inedita", T. II, p. 1969, irrig dem Bischof Friedrich I. zugeschrieben hat, sind glücklicherweise noch anderweitig in einer mittelalterlichen Abschrift vorhanden, aus der wir sie späterhin zu geben gedenken; aber gänzlich verloren sind uns mit dem „,Registrum" die Register über die bischöflichen Städte, Burgen und Tafelgüter, über Eikhof, den Pfandbesitz von Sülz und Marlow, über die Vogteien Warin und Bützow und über den Güterbesitz am Schweriner See, über das „,Officium Buckow", die Archidiaconate Rostock, Tribsees mit der Vogtei Biscopestorp, Waren und Parchim, sowie das Register der Stiftsvasallen. Sehr schmerzlich vermissen wir auch das „Registrum ecclesiarum et vicariarum totius diocesis Suerin.", und insonderheit das „Registrum beneficiorum ad collationem episcopi Suerinensis", welches geordnet war nach der Präpositur Schwerin, den Archidiaconaten Rostock, Tribsees, Parchim und Waren, den Präposituren Alt-Röbel und Dobbertin, dem Decanat des Bützowschen Collegiatstiftes, der Präpositur Rühn, dem Archidiaconat Kröpelin und der Präpositur Neukloster; auch die Klosterhebungen waren darin verzeichnet. Auf Fol. 68 folgte ein Register über das ganze Buch, ein „Registrum quitanciarum" bildete den Beschluss desselben. Man fand es aber bald zweckmässig, diesen Registern auch die wichtigsten Urkunden über die Besitzungen und die Rechte des Bischofs wie des Capitels anzufügen. Zunächst wurden die ersten Stiftungsbriefe hinzugeschrieben, dann auch andere, und zwar in ziemlich bunter Reihenfolge. Der zweite Theil des Buches, das Diplomatarium, welcher an Umfang den ersten, die Register, allmählich übertraf (denn er wurde bis nach 1500 fortgesetzt, und das letzte Blatt war mit Fol. 231 bezeichnet), enthält neben vielen Urkunden, die uns ihrem Wortlaute nach oder aus Clandrian's Protocoll bekannt sind, auch noch etliche, von denen wir sonst nichts wüssten. Leider hat Hederich in seinem Index selten Jahreszahlen gegeben, und die angeführten entweder nicht immer richtig gelesen oder aber auch nur nach eigener Vermuthung beigefügt. (Vgl. z. B. die Anmerkung zu unserer Nr. 486.)

Zwei kleine Diplomatarien schwerinscher Stiftsbriefe aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts im Geh. und Haupt-Archive, „Diplomatar. eccl. Suerin. A und B“, enthalten nur wenige Urkunden, die nicht in anderen, und gewöhnlich in besseren Abschriften vorlägen.

Dagegen ist von nicht unbedeutendem Werthe für die Geschichte der Stadt Schwerin ein Copialbuch im Geh. und Haupt-Archiv aus dem 16. Jahrh., 155 Folioblätter Papier, mit dem Titel:

,,Copie litterarum Consvlatus, Ciuium Zwerinensium habitantium in Schelmone ,,ac fraternitatis Marie Virginis".

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