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maticus Brandenburgensis hat der Rector Römer zu Grabow mit der ihm eigenen Ausdauer bereits für das 13. und für das 14. Jahrhundert excerpirt, die Durchsicht der übrigen Urkundensammlungen ist dem Redacteur Dr. Wigger zugefallen. Die Zahl der benutzten Druckwerke ist, wie das unserer Vorrede angehängte Verzeichniss derselben nachweist, ziemlich gross, es blieb auch trotzdem, dass für das Regestenwerk von Masch schon viele durchgesehen waren, noch eine beträchtliche Anzahl übrig; und manches Werk war nicht leicht herbeizuschaffen. Mit rühmenswerther Gefälligkeit haben die Bibliothekare an der Königlichen Bibliothek zu Berlin und an der Stadtbibliothek zu Hamburg unsere Bitten um die Zusendung ihrer Schätze nach Kräften erfüllt; dennoch dürfen wir natürlich nicht hoffen, alle auf Meklenburg bezüglichen Urkunden oder gelegentlichen urkundlichen Notizen gefunden zu haben, da solche ohne Zweifel in manchen Werken angetroffen werden, deren Titel es nicht vermuthen lassen. Wir bitten daher auswärtige Gelehrte, welche derartige Nachträge für unser Werk geben können, dem ersten Secretär unsers Vereins, Archivrath Dr. Lisch, dieselben gütigst mitzutheilen.

Kürzer als über die Quellen können wir unsere Vorbemerkungen über die bei der Bearbeitung des Urkundenbuches befolgten Grundsätze fassen.

Die erste Frage, nämlich was in unser Urkundenbuch aufgenommen werden müsse, was nicht, machte bei der Sammlung der ersten, bis zum Jahre 1300 reichenden Abtheilung nicht eben viel Schwierigkeiten, da nach dem Beschlusse der Generalversammlung des Vereins alle meklenburgischen Urkunden aus diesem ältesten Zeitraume in unserm Buche ihren Platz haben sollen. Demgemäss geben wir in ihrem vollständigen Wortlaute alle diejenigen, deren ganzer Inhalt meklenburgische Fürsten, Bischöfe, Stiftungen, Städte und andere Orte allein angeht oder doch auch betrifft. Dagegen haben wir von solchen, die eigentlich nicht meklenburgische Personen, Verhältnisse und Orte angehen, aber wegen eines einzelnen Abschnittes Berücksichtigung verdienen, das betreffende Bruchstück für ausreichend gehalten. In der Regel war dies die Zeugenreihe, die dann aber, um zu zeigen, in welcher Gesellschaft unsere Fürsten und Grafen, Bischöfe, Aebte und Pröpste erscheinen, vollständig und mit dem Datum eingereihet ist. War der Wortlaut einer Urkunde nicht mehr aufzufinden, ihr Inhalt aber in einer Registratur oder anderswo überliefert, so geben wir diese Inhaltsangabe wörtlich. Annalistische Aufzeichnungen sind grundsätzlich ausgeschlossen; nur in einzelnen Fällen, wo über wichtige Ereignisse und Verhandlungen alle Urkunden fehlen, glaubte die Commission von der Regel abweichen zu dürfen. Die wenigen Notizen über hervorragende meklenburgische Persönlichkeiten, welche auswärtige Memorienbücher enthalten, haben wir um so lieber aufgenommen, weil die meklenburgischen Necrologien untergegangen sind.

Da die Stadtbücher den Charakter öffentlicher Urkunden haben, so durften die Wismarschen und die Rostockischen, welche von allen meklenburgischen des 13. Jahrhunderts allein erhalten sind, nicht übergangen werden. Sie ganz ins Urkundenbuch aufzunehmen, verbot theils ihr Umfang, theils die Menge der für die Geschichte werthlosen Einzeichnungen. Wir geben daher um der Sprache willen alle deutschen Eintragungen, von den lateinischen aber alle diejenigen, welche so tüchtige Kenner derselben wie Dr. Crull, Syndicus Dr. Mann und Landesarchivar Sohm wegen irgend eines historischen Gesichtspunctes als der Ueberlieferung werth ausgewählt haben.

Die hanseatischen Urkunden liegen in dem zweiten, von Lappenberg besorgten Bande des Werkes von Sartorius und im Lübeker Urkundenbuche in so reiner Gestalt und so übersichtlich vor, dass man sich fragen konnte, ob nicht Regesten und Verweisungen auf diese Abdrücke genügten. Indessen hat sich die Commission doch dafür entschieden, dass bis zum Jahre 1300 alle diejenigen Aufnahme finden müssten, welche ausdrücklich eine oder beide meklenburgische Seestädte betreffen.

Gesammelt sind die Urkunden natürlich nach sachlichen Rubriken; später aber, nachdem die einzelnen Abtheilungen bearbeitet waren, sind sämmtliche Urkunden in eine chronologische Reihenfolge gebracht, wie durch den Beschluss der Generalversammlung vorgeschrieben war. Undatirten Urkunden ist das muthmassliche Jahr ihrer Ausstellung in runden Klammern vorgesetzt, und dieses, wo es nöthig erschien, in einer Note gerechtfertigt. Verursachte die Zeitbestimmung dieser undatirten Stücke der Redaction auch oft viel Mühe, und lässt sich freilich auch nicht hoffen, dass in allen Fällen das richtige Jahr genau getroffen ist, so bewährte sich doch gerade bei dieser Arbeit die chronologische Anordnung des ganzen Werkes, weil in den allermeisten Fällen, überall nämlich, wo Zeugen genannt werden, nur ein Ueberblick über sämmtliche Urkunden eines Zeitraumes die Entstehungszeit der undatirten erkennen liess. Ohne Zweifel würde manchem Forscher, der eben die Geschichte eines Stiftes, einer einzelnen Stadt u. s. w. verfolgt, eine sachliche Gruppirung unserer Urkunden, etwa in der Weise des Riedelschen „, Codex diplomaticus Brandenburgensis" oder der „Meklenburgischen Urkunden“ von Lisch, willkommener gewesen sein; aber in tausend anderen Fällen hätte sie die grössten Unbequemlichkeiten mit sich gebracht, die Auffassung eines ganzen Zeitraumes unserer Landesgeschichte unendlich erschwert und jedenfalls an vielen Stellen die lästigsten Wiederholungen nöthig gemacht. Der Uebelstand, welcher mit der chronologischen Anordnung verbunden ist, die Zersplitterung zusammengehöriger Urkunden, wird völlig gehoben werden durch die Register, welche bereits gleichzeitig mit dem Drucke der Urkunden begonnen sind und während desselben ausgearbeitet werden, damit sie nach der Vollendung der ersten Abtheilung, also muthmasslich nach dem Schlusse des dritten Bandes, mit etwanigen Nachträgen zu den Urkunden und zu den Noten möglichst bald ausgegeben werden können. Das Ortsregister hat Dr. Crull, das Personenregister hat Rector Römer übernommen; ein Sachregister entwirft Dr. Wedemeier. Auch hat der Stadtrichter F. Genzken

zu Alt-Strelitz, welcher sich seit Jahren eingehend mit Studien über die meklenburgische Rechtsgeschichte beschäftigt und unserm Werke grosses Interesse zuwendet, eine Zusammenstellung der Rechtsalterthümer für das Sachregister zugesagt.

Für die Form und die Ausstattung der einzelnen Urkunden waren die in den Jahrbüchern des Vereins von Anfang an befolgten und bewährten Grundsätze massgebend. Es lässt sich nicht verkennen, dass es Fälle gibt, in denen die von Leverkus, Sudendorf und andern tüchtigen Herausgebern angenommene Weise, in Bezug auf Worttrennung, grosse und kleine Anfangsbuchstaben und Interpunction das Original möglichst genau im Abdruck wiederzugeben, ihre Vorzüge hat; im allgemeinen erschwert diese Weise aber die Benutzung der Urkundenbücher so sehr, dass der Verein sich nicht entschliessen konnte, seine hergebrachte, allerdings viel mühevollere Art der Herausgabe zu verlassen. Die nachlässige und ungleichmässige Worttrennung der Originale nachzubilden, dünkt uns überall keinen erheblichen Nutzen zu gewähren; wohl aber wird der Leser sehr oft dadurch gestört. Die grossen Anfangsbuchstaben geben wir, ohne Rücksicht auf ihr Vorkommen im Original, dem Anfangsworte jedes Satzes und den Eigennamen. Wir sind uns wohl bewusst, dass es im dreizehnten Jahrhunderte oft sehr schwierig ist, zu unterscheiden, ob der Zuname eines Bürgers schon Familienname ist oder noch dessen Beruf bezeichnet, ob er demnach mit einem grossen oder mit einem kleinen Anfangsbuchstaben zu schreiben ist; doch würde ein genaues Anschliessen an das Original in solchem Falle dem Leser nicht nützen, da die grossen Anfangsbuchstaben im Mittelalter nicht zur Bezeichnung solcher Unterschiede angewandt sind. Die alte Interpunction endlich steht in ihrer Unvollkommenheit hinter der gegenwärtigen und dem Leser geläufigen allzu weit zurück, als dass man ihre Erneuerung wünschen könnte. Wo jedoch die richtige Interpunction irgendwie zweifelhaft zu sein schien, sind die Interpunctionszeichen des Originals in den Anmerkungen mitgetheilt (vgl. z. B. Nr. 147, 485, 517), oder wir haben uns genau an das Original gehalten (z. B. in Nr. 101, wo im Originale die Interpunction zwischen ,,frater ejus" und „Reinbertus de Riklinge" fehlt).

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Unumgänglich nothwendig erschien es dagegen, den Text der alten Quellen buchstäblich genau, doch mit Auflösung der sicher zu erkennenden Abbreviaturen, wiederzugeben. Nur das geschwänzte e (für ae), welches in unsern einheimischen Urkunden äusserst selten erscheint, haben wir, wo es in den fremden Urkunden vorkommt, durch ein einfaches e ersetzt, ebenso das ae, welches die Abschreiber und Herausgeber seit dem 16. Jahrhunderte bei uns eingeführt haben. Um vielfache Bemerkungen über die Texteskritik abzuschneiden und den Verdacht von Druckfehlern abzuwenden, haben wir unzweifelhafte oder muthmassliche Fehler der Originale durch ein hinzugefügtes (!) ausgezeichnet. Buchstaben, welche versehentlich in die Originale gekommen sind, und doppelt geschriebene Wörter sind freilich so, wie sie sich fanden, getreu mitabgedruckt, aber das Ueberflüssige ist in runde Klammern () eingeschlossen. Dagegen steht in eckigen [], was in dem Originale nicht mehr vor

handen, sondern aus Abschriften (die in den Anmerkungen genannt werden) oder durch Vermuthung ergänzt ist. Alle offensichtlichen Fehler jüngerer Abschriften und der Abdrücke genau wiederzugeben, erschien störend und pedantisch; damit aber der Leser erfahre, was den Herausgebern angehöre, sind alle unsere Conjecturen und Cor-, recturen ebenfalls in eckige Klammern [] eingeschlossen und die Lesart der Quelle ist, wenn sie aus irgend einem Grunde der Mittheilung werth zu sein schien, allemal in der Note angeführt. Es hat der Urkunden-Commission zur Freude gereicht, dass ein so bewährter Diplomatiker wie der Professor Dr. Waitz zu Göttingen neuerdings in seiner Abhandlung über die Frage, wie man Urkunden herausgeben soll (in von Sybel's Histor. Ztschr. IV, S. 438), im ganzen dieselben Principien empfiehlt, welche in unserm Urkundenbuche befolgt sind. Nur in zwei Puncten können wir diesem Gelehrten nicht beitreten. Einmal nämlich verbot uns die Rücksicht auf die wendischen Namen, dann aber auch die in andern Eigennamen und in manchen andern Wörtern nicht selten drohende Verwechslung von n und u, den Unterschied von n und v, wie er, allerdings oft ohne alle Consequenz und planlos, in den alten Urkunden gemacht ist, zu verwischen und für den Vocal durchgehend u, für den Consonanten v einzuführen. Eben so wenig glaubten wir ferner, nach dem Vorgange von Pertz, Waitz u. A. die römischen Ziffern mit arabischen vertauschen zu dürfen, da es dem Leser nicht selten von Werth sein kann, die Richtigkeit eines Datums nach den ursprünglichen Ziffern prüfen zu können.

In einigen Urkundenbüchern der neuesten Zeit sind die Regesten und die Urkunden getrennt gehalten. Von dem Nutzen dieser Sonderung konnte sich die Urkundenbuchs-Commission nicht überzeugen; sie glaubt aber durch kurze deutsche Ueberschriften in abweichender Schrift die Uebersichtlichkeit hinlänglich gefördert zu haben.

Ueber das Mass der Anmerkungen herrscht unter den Herausgebern der neuen Urkundenbücher unserer Nachbarländer die grösste Meinungsverschiedenheit; man vergleiche beispielsweise nur die knappe Angabe der Quellen im Lübeker Urkundenbuche mit den ausführlichen Erörterungen Kosegartens in dem neuen Codex Pomeraniae. Solche ausführliche Erklärung der Urkunden liegt ausserhalb der Aufgabe, welche der Urkundenbuchs-Commission gesteckt ist; die Urkundensammlung soll eine Quellensammlung sein, die sich nach vielen Richtungen hin durcharbeiten lässt und zweckmässiger in historischen, antiquarischen, vielleicht auch in sprachwissenschaftlichen Schriften behandelt wird, als in Noten, welche in der Regel doch nur einzelne Puncte aufklären und den Leser über den Zusammenhang verwandter Gegenstände im Dunkel lassen. Die wenigen Erklärungen, welche unter unsern Urkunden mitgetheilt sind, betreffen mitunter die Lage untergegangener Ortschaften, deren Erforschung den Lesern ohne genaue Ortskenntniss und ohne die Benutzung der Acten im Geh. und HauptArchive meistens kaum gelingen würde, oder sie dienen zur Rechtfertigung unserer Ueberschriften über den Urkunden, bald der darin vorkommenden Namen, bald der Bestimmung oder Auflösung des Datums. Im übrigen sind die Anmerkungen vorzugs

weise zur Texteskritik und zur diplomatischen Beschreibung unserer Urkunden bestimmt. Zu der Letzteren rechnen wir vornehmlich Erörterungen über die Echtheit der Urkunden und die Beschreibung der Siegel. Da die Siegel den Urkunden erst ihre Gültigkeit verliehen, so glauben wir, indem wir diesen alten Kunst- und Geschichtsdenkmälern mehr Sorgfalt zuwenden, als in den meisten allgemeinen Urkundenbüchern geschehen ist, damit nicht nur den Sphragistikern und Historikern einen Gefallen zu erweisen, sondern überhaupt nur eine wohlbegründete diplomatische Anforderung zu erfüllen. Sphragistiker wissen jedoch, wie wenig Siegel beschreibungen genügen, wenn ganze Reihen von ähnlichen Siegeln einer Familie vorkommen. Aus diesem Grunde wünschten die Archivräthe Lisch und Masch, welche sich mit den meklenburgischen Siegeln seit vielen Jahren beschäftigt haben, das meklenburgische Urkundenbuch mit Abbildungen von den Siegeln der Bischöfe, Capitel und Klöster, der Fürsten, Grafen, Städte, auch der adeligen Familien geschmückt zu sehen. Manche Holzschnitte, welche hiezu wieder verwandt werden konnten, besass der Verein bereits; doch würde jener Wunsch, wie berechtigt er auch an sich war, wegen des Kostenpunctes vermuthlich unerfüllt geblieben sein, wenn dem Vereine nicht von seinen beiden allerhöchsten Protectoren, von den Städten und von einigen Privaten ausserordentliche Beihülfen zu diesem Zwecke geworden wären. Se. Königl. Hoheit der Grossherzog von MeklenburgSchwerin bewilligte huldvollst die Summe von 100 Thlrn. zu Abbildungen der Siegel seines Durchlauchtigsten Hauses in dem ältesten Zeitraume, Se. Königl. Hoheit der Grossherzog von Meklenburg-Strelitz schenkte die Holzschnitte von den ältesten Siegeln der Bischöfe und des Dom-Capitels zu Ratzeburg. Unter 12 meklenburgischen Städten, deren Siegel schon im 13. Jahrhundert vorkommen, bestritten 10 die Kosten, welche die Holzschnitte ihrer Stadtsiegel erforderten; die Abbildung des Schwerinschen Stadtsiegels verdanken wir dem Hofbuchdrucker Dr. Bärensprung. Die Siegel der beiden Klöster Dobbertin und Malchow schenkten die Vorsteher derselben. Endlich haben wir auch die wenigen dem 13. Jahrhunderte angehörenden Siegel noch blühender Adelsfamilien abbilden lassen können auf Kosten folgender Herren: des Grafen von Behr-Negendank auf Semlow, des Herrn von Flotow auf Kogel, des Landraths Freiherrn von Maltzan auf Rothenmoor, der Freiin von Maltzan, geb. von Moltke, auf Lenschow, des Grafen von Voss auf Giewitz, des Herrn von Walsleben auf Neuendorf und mehrerer Glieder der Familie von Bülow. Für diese gütigen Unterstützungen spricht der Verein hiemit öffentlich seinen gebührenden Dank aus. Alle übrigen Siegelholzschnitte sind von dem Vereine selbst auf Kosten der Urkundencasse geliefert. Gezeichnet sind die neu angefertigten Siegelbilder sämmtlich von dem mit der mittelalterlichen Kunst überhaupt, und insbesondere mit den Siegeln des Mittelalters innig vertrauten und als Zeichner bewährten Geschichtsmaler Milde zu Lübek, und zwar nach den Originalen und unter der wissenschaftlichen Mitwirkung der Archivräthe Lisch und Masch. Die Holzschnitte sind in der Anstalt von B. G. Teubner in Leipzig mit grosser Genauigkeit und Sorgfalt ausgeführt. Die Summe

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