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καὶ ἐποίουν μὲν οὐδὲν ἔτι, ἔπαρχον δὲ πολλὰ καὶ δεινά. dasz an dieser stelle ороûνто ganz abgesehen von der ungewöhnlichen medialen form nicht angemessen ist, hat Madvig adv. I s. 356 mit sicherm blick erkannt. indessen stöszt sein vorschlag ηpeμoûνTO zu schreiben auf mancherlei bedenken. denn die isolierung der Aegypter ist durch die vorangehenden worte ausreichend gekennzeichnet und würde als vollendete thatsache wol nicht durch das imperf. ausgedrückt sein. auszerdem vermiszt man einen zur veranschaulichung der situation, zur schilderung des wuchtigen herandrängens der feindlichen übermacht, durch welches der in den folgenden worten beschriebene rein passive widerstand erklärt wird, geeigneten begriff, wie er durch die nicht gewaltsame änderung in ǹvwxλoûVTO gegeben sein würde: vgl. VIII 3, 9 und über den passiven gebrauch V 4, 34.

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VIII 2, 21 ἀλλ ̓ εἰμὶ ἄπληστος . . καὶ ὅμως ἔνδον ἔχοντες του ταῦτα οὔτε ἐσθίουσι πλείω ἢ δύνανται φέρειν, διαρραγεῖεν γὰρ ἄν, οὔτ ̓ ἀμφιέννυνται πλείω ἢ δύνανται φέρειν, ἀποπνιγεῖεν γὰρ ἄν, ἀλλὰ τὰ περιττὰ χρήματα πράγματα ἔχουσιν. Her werden findet die wiederholung von ❤épeiv unpassend und schlägt vor xwpeîv an stelle des ersten pépeiv zu schreiben. wenn man jedoch bedenkt dasz dieses verbum bei den classischen schriftstellern mit ausnahme des witzigen vergleichs in Aristoph. Wolken 1238 E xóac xwρńcetai meist nur von gefäszen gebraucht wird, zb. Plat. Symp. 214 πλéον ἢ ὀκτὼ κοτύλας χωροῦντα (sc. ψυκτήρα), Hipp. mai. 2884 τῶν ἓξ χόας χωρουςῶν (sc. χυτρών), so dürfte die vermutung, dasz an stelle des ersten pépeiv der inf. payeîv gestanden habe, weder aus formellen noch aus sachlichen gründen ungerechtfertigt erscheinen. von der relativen geräumigkeit einer stadt gebraucht xwpeîv Thuk. ΙΙ 17 οὐ γὰρ ἐχώρησε ξυνελθόντας αὐτοὺς ἡ πόλις, in ubertragener bedeutung besonders die spätere zeit, zb. ev. Matth. 19, 11 où πάντες χωροῦσι τὸν λόγον τοῦτον, ἀλλ ̓ οἷς δέδοται und kurz darauf ὁ δυνάμενος χωρεῖν χωρείτω.

RUDOLSTADT.

KARL JULIUS LIEBHOLD.

31.

ZU CICERO DE PROVINCIIS CONSVLARIBVS.

9, 21 tuus pater, Philippe, nonne uno tempore cum suis inimicissimis in gratiam rediit? quibus eum omnibus eadem res publica reconciliavit, quae alienarat. in dieser von Kayser sowie von Klotz aufgenommenen lesart ist das uno tempore unverständlich. dasselbe tritt erst ins rechte licht, wenn wir mit umstellung von omnibus, das an dem von den hss. ihm angewiesenen orte überflüssig ist, lesen: tuus pater, Philippe, nonne uno tempore cum omnibus suis inimicissimis in gratiam rediit? quibus eum eadem res publica reconciliavit, quae alienarat.

METZ.

CARL GNEISSE.

32.

DER PERDUELLIONSPROCESS DES C. RABIRIUS.

In der kette der denkwürdigen Ciceros consulatsjahr auszeichnenden begebenheiten nimt der perduellionsprocess des C. Rabirius, wenn auch durch das interesse an dem Catilinarischen umsturzversuch in den hintergrund gedrängt, unsere volle beachtung in anspruch, in verschiedener hinsicht: er eröffnet einen blick in das römische rechtsleben im allgemeinen, indem sich an ihm als einem recht greifbaren beispiel die rechtsbeständigkeit selbst solcher formen darstellt, welche, wenn auch längst abgekommen, dennoch fortleben und gelegentlich hervorgesucht ihre wirkung thun, und in die rechtspraxis insbesondere mit bezug auf das bei demselben angewendete criminalverfahren; den darsteller der geschichte beschäftigt das politische moment, indem er in dem processe Caesars streich erkennt, den er, um gegenüber der senatsherschaft die unverletzlichkeit der volksrechte zu betonen, gegen die nobilität führt; dem geschichtsforscher, welcher die quellen prüft und sichtet, tritt die frage entgegen, in welchem verhältnis die erhaltene rede Ciceros pro C. Rabirio perduellionis reo zu den berichten der alten geschichtschreiber, besonders Cassius Dion, stehe; an der lösung derselben ist auch der philolog im engern sinne beteiligt, welcher zur auslegung des Ciceronischen schriftstückes sich jene frage vorlegen und beantworten musz.

Eine controverse hierüber hat sich indes erst erhoben, seit Niebuhr in einem Vaticanischen palimpsest den bisher fehlenden schlusz § 32-38 aufgefunden und veröffentlicht hat (Cic. orationum pro M. Fonteio et pro C. Rabirio fragmenta usw., Rom 1820). vorher1 galt es für ausgemacht, dasz Ciceros rede in dem perduellionsprocess nach erfolgter verurteilung durch die duumvirn und nach eingelegter berufung an die centuriengemeinde gehalten worden sei, welche vom praetor Metellus aufgelöst wurde, worüber Cassius Dion 37, 26-28 ausführlich erzählt (vgl. Ferratius epist. I 14 und Fabricius zu Dion ao.). diese combination verwarf nun Niebuhr (ao. s. 69 f.), ja Dions darstellung selbst mit berufung auf stellen der Cic. rede: dasz es sich um einen mult process gehandelt, zeige § 8, und dasz das perduellionsverfahren und zwar vom senat aufgehoben, § 10 mit § 32, der verteidiger auch nicht gegen carcer und crux, sondern gegen exilium peroriere; zwar habe Rabirius ans volk provociert, aber es sei von Labienus der perduellionsprocess in eine multklage verwandelt worden, nach analogie des vorgehens der gegen P. Clodius wegen verlustes einer seeschlacht klagenden volkstribunen (schol. Ambr. zu Cic. or. in Clod. et Cur. s. 337 Or.; s. Rein criminalrecht s. 482 f.); auf freisprechung durch das volk deute Sueton Caes. 12, und auf

wie

1 im folgenden wird die kenntnis des rechtshandels (s. Mommsen röm. gesch. III4 s. 159 f. Peter gesch. Roms II s. 185) und der quellenstellen vorausgesetzt.

Jahrbücher für class. philol. 1879 hft. 3.

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Ciceros mitwirkung hierbei Cic. in Pis. 4; es sei daher die wenn auch sehr alte überschrift perduellionis reo zu streichen und dafür zu setzen pro C. Rabirio ad Quirites. die echtheit dieser zwar hielt aufrecht, teilte aber im übrigen Niebuhrs ansicht, wenn ich ihn recht verstehe, Göttling: die volksversamlungen der röm. republik (Hermes 1826 XXVI s. 126 mit anm. ** , vgl. gesch. d. röm. verf. s. 475), indem er vermutet, das ohnehin obsolet gewordene iudicium perduellionis, welches Labienus deshalb gewählt, weil diese anklage mit einer art infamie verbunden gewesen, habe Cicero wol durch erneuerung der lex Porcia beseitigt, daher Labienus nur bedaure hier nicht die strafe des kreuzes dem Rabirius zuziehen zu können, und indem er die erwähnung der multae irrogatio (§ 8) mit derjenigen des exils in der weise zu vereinigen sucht, dasz er annimt, die mult sei entweder unerschwinglich gewesen oder würde den reus so arm gemacht haben, dasz er vorzog ins elend zu gehen.

Die frühere auffassung der dinge verfochten wieder Reiff gesch. der röm. bürgerkriege II s. 278 f., Orelli Cic. oratt. sel. s. 155 u. im Onom. Tull. u. C. Rabirius, Drumann gesch. Roms III s. 163 anm. 3; sie machen übereinstimmend geltend, dasz nach dem ganzen inhalt der rede es sich um ein vergehen wegen mordes, um einen capitalprocess, um einen strafantrag auf leib und leben handle. während aber Reiff betont, dasz einem auf tod und leben angeklagten bürger exil freigestanden, indes die verurteilung zu einer geldstrafe dasselbe nicht notwendig nach sich gezogen habe, denken die andern an eine häufung von capital- und multprocess, und zwar Orelli so, dasz Labienus diesen wegen derselben klagepuncte angestellt habe, weil er nach den anstrengungen des senats jenen von vorn herein verloren gegeben; Drumann, dasz der multantrag blosz die § 7 ff. erwähnten geringern vergehen, die perduellion den mord des Saturninus betroffen habe; Drumann und Reiff behaupten zudem die übereinstimmung zwischen Dion und Sueton. während Klotz Cic. reden II s. 520 ff. und Rein ao. s. 496 f. die streitigen puncte bei seite lassen, versucht Rubino untersuchungen I s. 312 ff. mit anm. eine vermittlung der entgegengesetzten meinungen: an Niebuhr lehnt er sich an mit bezug auf dessen bemerkung, dasz das von Labienus zuerst beabsichtigte iudicium perduellionis mit duumvirn auf Ciceros antrag durch senatsbeschlusz aufgehoben worden (§ 17); so sei der tribun, dessen rolle bei der provocationshandlung in jenem verfahren als ankläger undenkbar sein müste, auf ein anderes milderes verfahren, das tribunicische, verwiesen worden; dieses sei auf capitalstrafe, nicht auf multae irrogatio ausgegangen; dahin gehöre Ciceros rede und Metellus auftreten also die hypothese einer zwiefachen klage. eine einheitliche klage, jedoch mit dem vorspiel von verhandlungen vor volk und senat betr. die einsetzung des gerichts, nahm Zumpt criminalrecht d. röm. rep. I 2 s. 387 f. an: auf grund eines von

2 anders verstehen ihn Orelli und nach ihm andere.

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Labienus eingebrachten gesetzes, das die wiedereinführung des alten königlichen perduellionsprocesses gegen Rabirius bezweckte, aber mit bezug auf die strafe (ächtung und vermögensverlust) durch Ciceros bemühen modificiert wurde, sei die anklage durch den tribun vor den duumvirn, sodann vor den centuriatcomitien unter Metellus vorsitz geführt worden, wobei Cicero die rede hielt; den anstosz, der hier in der erwähnung der multae irrogatio liegt, eludiert er (ao. s. 471 f.) dadurch, dasz er sie nicht auf denjenigen multprocess beziehen will, um welchen es sich bei Cic. rede angeblich handle, sondern auf einen gerade vorher berührten (peculat-)fall eines dritten.

Dagegen fand Niebuhrs ansicht mit berichtigenden ausführungen die billigung von Brückner leben Ciceros s. 210 ff. und Lange röm. alt. II 484. 508. III 236: nachdem nach dem alten perduellionsprocess Rabirius durch die duumvirn verurteilt, die provocationsverhandlung vor centuriatcomitien durch auflösung der versamlung aufgehoben worden, habe Labienus einen multprocess vor tributcomitien angestrengt und in diesem Cicero jenen in der erhaltenen rede verteidigt. dies ist auch die ansicht Mommsens röm. staatsrecht I s. 137 anm. 1, welcher hinzufügt, dasz die worte in der überschrift perduellionis reo von den herausgebern aus der rede in Pisonem irrig eingesetzt seien.

Der revision der ganzen controverse und der sichtung der einzelnen momente widmet nun Huschke in seinem buche 'die multa und das sacramentum' (Leipzig 1874), welches in so viele partien des römischen staats- und rechtslebens licht bringt, einen excurs (s. 512-532), worin er zuerst den rechtsfall erzählt, dann die schwierigkeiten desselben hervorhebt und die zu ihrer beseitigung aufgestellten verschiedenen meinungen berichtet und endlich seine eigne ansicht von der sache darlegt. Huschke urteilt wie Niebuhr, dessen wenn auch noch mit manchen irrtümern behaftete ansicht doch im ganzen das richtige unleugbar andeute: während Dions und Suetons berichte des Rabirius wegen perduellion durch duumvirn erfolgte verurteilung und nachherige rettung von der verurteilung durch das volk melden, und übereinstimmend die überschrift der Cic. rede wie die erwähnung in der rede in Pisonem auf die verteidigung in diesem process durch Cicero führen, entstehen durch die rede selbst erhebliche schwierigkeiten. vier puncte sind es zunächst, welche Huschke hervorhebt:

1) indem Cic. im anfang der eigentlichen verteidigung des angeklagten gegen das, was ihm in diesem processe schuld gegeben werde und was er stillschweigend in weniger wichtige verbrechen und in die hauptbeschuldigung, die ermordung des Saturninus, einteile, zunächst jene erwähne, schliesze er die diesfällige abfertigung mit den worten § 8 nam quid ego ad id longam orationem comparem, quod

3 die oben gegebene berichterstattung erhebt in verschiedener hinsicht anspruch auf gröszere vollständigkeit.

est in eadem multae irrogatione perscriptum, hunc nec suae nec alienae pudicitiae pepercisse? daraus gehe hervor 'dasz alle jene anklagen mit einschlusz dieser die keuschheit betreffenden und so denn notwendig auch die letzte von ihm nur zu besonderer erörterung in einer altera pars (§ 9) aufgesparte, dasz Rabirius den Saturninus erschlagen habe, ein und derselben (cadem) multae irrogatio zur grundlage dienten und folglich der process, in welchem Cic. den angeklagten verteidigte, nicht ein perduellionsprocess war, sondern auf eine hohe geldstrafe gieng.'

2) entsprechend befasse sich die peroratio nicht mit der grausamen strafe der alten perduellio, sondern nur mit infamie und exil, der gewöhnlichen wirkung bedeutender, die stelle von capital anklagen vertretender multprocesse.

3) die äuszerungen § 10 und 17 nebst der dazwischen liegenden ausführung zeige, dasz der perduellionsprocess auf Cic. betrieb damals schon beseitigt war.

4) diese ausführung selbst sei als eine abschweifung aufzufassen, die den zweiten teil der verteidigung illam alteram partem de nece Saturnini § 9, vgl. 18

einleite.

Hiervon sind die drei ersten puncte schon von Niebuhr, freilich nicht eindringend genug, verwertet; mit dem vierten wird dem einwand Orellis (s. o.) begegnet. zu diesen werden noch drei puncte geltend gemacht:

5) nach § 25 spreche Cicero auf dem forum, hier aber finden gerade regelmäszig die tribusversamlungen statt, vor welche die multanklagen gehörten, wogegen die perduellionsprocesse nur in centuriatcomitien auszerhalb der stadt gewöhnlich auf dem Marsabgeurteilt werden konnten.

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6) die ganze rede setze die anklage durch Labienus voraus, im provocationsgericht des perduellionsverfahrens würden sie die duumvirn geführt haben.

7) die ganze rede müste von dem abnormen und ungeheuerlichen des verfahrens ausgehen und dahin zurückkehren, wenn die voraussetzung, sie sei im perduellionsprocess gehalten, zutreffend

wäre.

Von diesen puncten unterstützt der 7e den 4n, den 6n hat schon Rubino hervorgezogen, der 5e wird von Huschke zuerst als bedeutsames argument ins feld geführt, vgl. Brückner ao. s. 213 anm. 2.

So gewinnt Huschke zu dem von Dion und Sueton bezeugten perduellionsprocess mit duumvirn in zwei stadien einen zweiten neuen process, einen tribunicischen multprocess, der als der letzte ausläufer des ganzen processunternehmens nach dessen übrigem mislingen von Labienus auch formell noch angestellt ward, und der vf. denkt sich mit beziehung auf die geschichte dieser criminalprocedur überhaupt den hergang folgendermaszen, worauf hin die sämtlichen quellenzeugnisse in einklang gebracht werden. ein von Labienus trotz des widerstandes des senats durchgebrachtes plebiscit

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