صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

ten vor rath und gericht gehörten, der rath auch andere zu prüfen hatte, und einige derselben vor das gericht kamen. damit sind unsere positiven nachrichten erschöpft, wir sind auf vermutungen angewiesen. soll dabei die untersuchung stehen bleiben? vielleicht ja; wer indessen weiter gehen will, wird zu fragen haben, ob für die prüfungsbehörde sich eine ausnahmestellung der archonten darthun läszt. eine solche ist von Schäfer behauptet, aber nichts weniger als erwiesen worden; ich lese aus seiner auseinandersetzung zwei gründe heraus, erstens dasz die prüfung der archonten inhaltlich von der der andern behörden verschieden war dies zugestanden, so folgt für das forum der prüfung durchaus nichts zweitens dasz nur in diesem falle Aristoteles (im lex. Cantabr.) einen grund hatte das forum der archontenprüfung ausdrücklich hinzuzufügen, während doch eine genaue darstellung dies erforderte, sofern es überhaupt ein anderes prüfungsforum der behörden gab. aber jener Lysias, der (26, 12) dem rath einschärft, er müsse bei dem archontenamt strenger prüfen als bei den andern ämtern wegen ihrer gerichtlichen thätigkeit und ihres übertritts in den Areopag, hätte er es unterlassen die gesetzgebung für sich ins feld zu führen, wenn diese für die archonten eine ausnahmsweise prüfung vor rath und gericht bestimmte, die doch nur strenge bezwecken konnte, hätte er sich eine so naheliegende schmeichelhafte adresse an den rath entgehen lassen, welcher eigens berufen war dieses amt seiner prüfung zu unterwerfen? die ausnahmestellung der archonten ist also nicht nur nicht erwiesen, sondern unwahrscheinlich.

Einen positiven beweis für die gleichheit des verfahrens bei allen erlosten behörden habe ich nicht, ich würde einen solchen versuchen, wenn sich die Schäfersche behauptung erhärten liesze, dasz die archonten und diese allein den andern beamten gegenüber bezüglich des prüfungsinhalts eine sonderstellung hatten. da nemlich die trennung der kategorien in dem gesetz des Lykurgos und Pollux ihren grund haben konnte entweder in verschiedenheit der form der prüfungen oder des inhalts oder von beidem zugleich, so könnte für den erwähnten fall der prüfungsinhalt den scheidungsgrund nicht abgegeben haben, weil auf grund desselben die trennung anders hätte ausfallen müssen. es wäre demnach die form als einteilungsgrund aufzufassen, und die angereihte dokimasie der redner wich in der form sowol von der der archonten als der strategen ab. indessen auch jene behauptung steht auf schwachen füszen; es ist vielmehr wahrscheinlich, dasz auch an andere ämter besondere, diesen eigentümliche anforderungen gestellt wurden, und da in dem letzten gesetzesabschnitt genau angegeben war, von welchen vorwürfen ein volksredner sich rein halten muste, so ist es wahrscheinlich, dasz in den beiden vorhergehenden abschnitten dasselbe ge

gesetzgebung bedeutet auch die gegebenen gesetze', was Fränkel übersah, als er nicht wuste wie ich mir eine verwaltung von teilen der gesetzgebung vorstelle.

schehen war; es können sehr wol für beide kategorien auch inhaltlich abweichende vorschriften getroffen sein, aus des Pollux kürze wenigstens darf man auf das gegenteil wol nicht schlieszen.

Angenommen jedoch, das forum wäre für alle erlosten beamten das gleiche, so schlieszt, man mag sich das verhältnis von rath und gericht vorstellen wie man will, das doppelte forum eine verschärfung der prüfung in sich, insofern bei notwendig doppelter dokimasie die möglichkeit der zurückweisung zweimal vorlag, bei der auffassung im sinne der appellation ein verwerfungsurteil des rathes gegen den bewerber schwer ins gewicht fallen muste. und da ich nun den unterschied zwischen erlosten und erwählten beamten mit nichten für einen 'sehr äuszerlichen' halten kann, das loos vielmehr leicht einem gegner der herschenden politischen strömung zu einflusz verhelfen konnte, so würde es meiner ansicht nach den demokratischen interessen durchaus entsprechen, wenn der erloste beamte ohne unterschied sich einer strengern form der prüfung unterziehen muste als der erwählte, der ja in seiner wahl schon éine prüfung bestanden hatte. anderseits, wenn von den archonten abgesehen im kreise der übrigen erlosten beamten von einigen prüfung vor dem rath, von einigen dokimasie vor gericht bezeugt ist, so wird sich für eine verschiedenheit innerhalb dieser andern beamten wol nicht der schatten eines grundes anführen lassen, ja auch von allgemeinen gründen läszt sich für eine sonderstellung der archonten kaum etwas beibringen, da viele der andern erlosten beamten grosze summen verwalteten und für cassenbeamte wol auch den Athenern eine möglichst strenge prüfung nötig erschienen sein wird. dasz also alle erlosten beamten, wie die archonten, vor rath und gericht geprüft wurden, glaube ich als wahrscheinlich bezeichnen zu dürfen, wenn ich auch zugebe dasz dies resultat sich nicht völlig erweisen läszt.

Das verhältnis von rath und gericht bei der archontenprüfung ist streitig es fragt sich, ob das gericht als notwendige zweite oder als appellationsinstanz eintrat. ich glaubte die frage durch Dem. 20, 90 τοὺς μὲν θεσμοθέτας τοὺς ἐπὶ τοὺς νόμους κληρουμένους δις δοκιμασθέντας ἄρχειν ἔν τε τῇ βουλῇ καὶ παρ ̓ ὑμῖν ἐν τῷ δι Kαcтηρíw in keiner weise entschieden. Schäfer jedoch leugnet dasz die stelle im sinne der appellation verstanden werden könne; er meint, unter dieser voraussetzung müste Demosthenes 'geschwindelt haben oder der sprache so wenig mächtig gewesen sein, dasz er was er sagen wollte schief ausdrückte'. ich denke, wenn bei prüfung der archonten von dem urteil des rathes stets an die gerichte berufung eingelegt werden konnte und ein redner bei gelegenheit eines vergleichs hiervon die worte gebraucht: 'die thesmotheten müssen sich zweimal, vor rath und gericht, verantworten', so werden ihn angriffe auf seine wahrheitsliebe oder sprachbeherschung nicht drücken, und wäre er ein Demosthenes. ich suchte für die frage eine entscheidung in Lysias 26, 6, wo des zum archon erlosten

Euandros ankläger sagt: ἂν δὲ καὶ ἐπὶ τοιόνδε λόγον τράπωνται, ὡς ὁ χρόνος οὐκ ἐγχωρεῖ ἄλλον ἀποκληρῶσαι, ἀλλὰ ἀνάγκη, ἐὰν αὐτὸν ἀποδοκιμάσητε, ἄθυτα τὰ πάτρια ἱερὰ γίγνεσθαι, τάδ ̓ ἐνθυμήθητε, ὅτι πάλαι ὁ χρόνος ἤδη παρελήλυθεν. ἡ γὰρ αὔριον ἡμέρα μόνη λοιπὴ τοῦ ἐνιαυτοῦ ἐστιν, ἐν δὲ ταύτῃ τῷ Διὶ τῷ τωτῆρι θυσία γίγνεται, δικαστήριον δὲ παρὰ τοὺς νόμους ἀδύνατον πпρшenνaι, wo der letzte satz mit der voraussetzung notwendiger zweimaliger dokimasie und der annahme, dasz die prüfung vor gericht am letzten tage stattfinden sollte und konnte, zu streiten schien. denn ich meinte und meine noch dasz, wer die möglichkeit einer gerichtssitzung am letzten jahrestage voraussah, zwar sagen durfte auch wenn es nicht wahr war morgen ist eine gerichtssitzung gesetzwidrig: δικαστήριον κατὰ τοὺς νόμους ἀδύνατον πληρωθήvai, aber eine baare thorheit begeht, wenn er die möglichkeit einer gerichtssitzung überhaupt leugnet, wie das mit diкαстńριоν πаρà τοὺς νόμους ἀδύνατον πληρωθῆναι geschieht. und dasz ich mit dieser einsicht nicht so allein stehe wie mir vorgeworfen worden ist, beweist die anmerkung Reiskes, welchem das паρà тоùс νóμouc so wenig passend erschien, dasz er den versuch macht es durch 'propter leges, quia leges intercedunt' zu erklären und es in der übersetzung gar durch 'in tantis temporum angustiis' ersetzt. erweisen nun die inschriften und ich wage weder die richtigkeit der ergänzung CIA. II 125 noch die der correctur in CIA. II 188 bei Böckh mondkyklen s. 48 anzuzweifeln dasz ol. 110, 4 und 114, 3 am letzten jahrestage volksbeschlüsse gefaszt worden sind, so kann ich immer noch nicht glauben dasz deshalb ol. 99, 2 an demselben tage habe gericht gehalten werden können. denn in diesem falle hätte Lysias seinem clienten unter allen umständen die plumpste und albernste lüge in den mund gelegt. und sehen wir diesen redner auch als anwalt einer schlechten sache die wahrheit entstellen (vgl. jahrb. 1877 s. 617) oder gesetzesworte verdrehen (ebd. s. 270): so weit ich ihn kenne, war er zu fein, um seinen schützling in dieser weise blosz zu stellen. allerdings ist das eine subjective ansicht; ihr gegenüber steht die andere subjective ansicht, das πарà тOùc vóμouc sei mit groszem vorbedacht von dem redner gesetzt um so seine stillschweigend vorausgesetzte prämisse und den so erzielten fehlschlusz mehr zu verdecken'. ja, wer lügt, sucht zu verhüllen, aber wo in dieser scharfen, knappen deduction die verhüllung liege, kann ich wenigstens nicht sehen. wenn nun aber über die frage, ob am letzten jahrestage gericht gehalten werden dürfe oder nicht, ein rathmann von Athen füglich nicht im zweifel sein konnte, so beweist die letztere ansicht in der that hohe begriffe von dem, was ein redner gleichviel wer dem rathe von Athen zu bieten wagte und was der letztere sich bieten liesz. fragt es sich schlieszlich, welche auffassung die ungezwungenere sei - denn Schäfer meint, im falle der appellationsinstanz hätte der redner die berufung ausdrücklich ankündigen müssen so darf ich wol für mich geltend machen, dasz

-

So

alle neuern erklärer des Lysias, welche die stelle besprochen, die doch der dokimasiefrage gegenüber in keinerlei weise voreingenommen waren, sie im sinne der appellation verstanden haben: Francken comment. Lys. s. 188, Blass attische beredsamkeit I s. 470, PRMüller 'des Lysias rede gegen Euander' (Merseburg 1873) s. 16. demgemäsz scheint mir die frage noch immer durch Lysias 26, 6 mit wahrscheinlichkeit zu gunsten der appellationsinstanz entschieden. wer aber an der notwendigen zweiten instanz festhält, wird sich dieselbe nicht mit Schäfer als die 'zweite und ausschlaggebende' vorstellen dürfen. denn wenn diese worte bedeuten sollen und anders kann ich sie nicht auffassen dasz ohne rücksicht auf den ausfall des rathsurteils der entscheid der gerichte geltung behielt, so sinkt dadurch die rathsverhandlung zu einer gleichgültigen redeprobe herab, für welche mir, obwol ich nicht zu den bewunderern athenischer zustände zähle, der rath von Athen zu gut erscheint, und die, wenn je eingeführt, bald fallen muste. vielmehr wird man annehmen müssen, dasz dann die billigung beider instanzen für den bewerber erforderlich war, wodurch freilich im fall der verwerfung durch den rath die verhandlung vor dem gericht in wegfall kam.

Es bleibt die dokimasie der buleuten, als deren forum der rath überliefert ist. wer für sämtliche erloste beamte appellation an das gericht statuiert, wird sich für die buleuten der gleichen consequenz nicht entziehen können: denn das berufungsrecht schlieszt eine beschränkung der rathsgewalt ein, von der man nicht sieht, warum sie bei den buleuten fallen sollte. für den, der zwei notwendige instanzen annimt, ist die frage eine offene, während sie Schäfer durch eine bestimmung über den rath der Erythraier (CIA. I 9) für den rath als einziges forum (vielleicht mit appellation an die gerichte) entschieden glaubt.

BRESLAU.

THEODOR THALHEIM.

83.

EINE METRISCHE ALTARGIVISCHE INSCHRIFT.

Für eine vieledierte und vielbesprochene inschrift, CIG. 17. LeBas tf. VI 15, schlage ich folgende lesung vor, indem ich nach Foucart explic. n. 108 als sicher annehme, dasz der erste erhaltene buchstab ein koppa ist, und den ausfall einer zeile am anfang vermute:

[τώδε τύπω δίων ἀνά]κων ἀνέθηκ ̓ ἐ[λάο]ντε

Αἴσχυλλο[c] Θίοπος, τοῖς δαμοςίοις ἐν ἀέθλοις τετράκι τε [ε]πάδιον νίκη κα[ί] τρὶς τὸν ὁπλίτα[ν]. Aischyllos weiht reiterreliefs der beiden götter, durch deren hilfe er seine siege errungen hat.

BERLIN.

HERMANN RÖHL.

ARISTOTELES POLITIK.

84.

GRIECHISCH UND DEUTSCH UND MIT SACHERKLÄRENDEN ANMERKUNGEN HERAUSGEGEBEN VON FRANZ SUSEMIHL. ERSTER THEIL: TEXT UND ÜBERSETZUNG. ZWEITER THEIL: INHALTSVERZEICHNIS UND ANMERKUNGEN. Leipzig, verlag von W. Engelmann. 1879. XXVII u. 801, LXXVI u. 388 s. 8.

Der 1872 erschienenen kritischen ausgabe Susemihls, welche zuerst für die textgestaltung der Aristotelischen politik ein sicheres urkundliches fundament geschaffen hat, schlieszt sich als ergänzung die vorliegende an, deren hauptwert in der übersetzung und den erklärenden anmerkungen liegt. allerdings hat der hg. auch den text und kritischen apparat keineswegs unverändert aus der gröszern ausgabe abdrucken lassen, sondern mit bekannter gewissenhaftigkeit alles in der zwischenzeit für die textkritik geleistete nachgetragen und auch mehrfach eigne neue emendationen gegeben. im groszen und ganzen aber konnte dieser teil naturgemäsz nichts anderes sein als ein auszug aus der kritischen ausgabe, und da ich über diese mich an einem andern orte (Göttinger gelehrte anzeigen 1874 s. 1349 ff.) eingehend ausgesprochen habe, so glaube ich hier nicht darauf zurückkommen zu sollen.

[ocr errors]

Abgesehen von der entfernung der lateinischen übersetzung des Wilhelm von Moerbeke ist der apparat auch sonst in einer dem zwecke dieser ausgabe entsprechenden weise gekürzt, namentlich durch weglassung der zusammenstellung von emendationen anderer, soweit der hg. sie nicht in den text aufgenommen hat; indessen hätte er in vereinfachung des apparates ohne schaden noch weiter gehen können: warum wird zb. an den mehr als hundert stellen, wo die hss. der zweiten familie die schreibung ríɣvecoαι statt der von S. überall aufgenommenen rívecoαι haben, jedesmal eine bezügliche anmerkung unter den text gesetzt, statt diese orthographische variante falls ihre berücksichtigung hier überhaupt erforderlich erschien irgendwo ein für allemal zu besprechen? auch sonst fällt hin und wieder eine gewisse weitschweifigkeit und umständlichkeit in den kritischen noten auf, wie wenn der hg. zu einem eingeklammerten passus bemerkt, er habe schon in der ersten ausgabe einen verdacht gegen die echtheit geäuszert, aber noch nicht gewagt' eckige parenthesen zu setzen. wenn wir gar zu VIII (V) 6, 1305 19 ff. (und ähnlich an einigen andern stellen) erfahren, dasz 'Susem. 2 nach einem von Susem. 1 geäuszerten verdacht die eckigen parenthesen gesetzt habe', so macht diese zerteilung der eignen person in zwei verschiedene individuen einen seltsamen eindruck. indes das alles sind doch nur äuszerlichkeiten, die dem werte dessen was uns hier geboten wird keinen eintrag thun.

Dem texte gegenüber steht die übersetzung; sie verfolgt durchaus den zweck, sowol die einzelnen gedanken als den zusammenhang derselben vollkommen verständlich wiederzugeben, und setzt dem Jahrbücher für class. philol. 1879 hft. 9.

39

« السابقةمتابعة »