صور الصفحة
PDF
النشر الإلكتروني

kleider- vnd filberkammer gefunden wirtt, waß nicht sonderlich gezeichnett, daß ichs andern geben habe; waß sie von dem silbergeschir im gewelbe haben sol, ist im schapff am finster nach der müllen, darbey eine verzeichnus laut meiner eigen hantt, soll fie alles haben, meine beiden besten wagen, einen junferwagen, 10 von meinen pferden, einen rüstwagen.

Meines sohns tochter sophia angnuß hatt mir ihr h. vatter vnd frawmutter zugetrawett, habe sie bey mir gehatt seidt sie ein jar alt gewesen, hatt mich geehret vnd mehr geliebet, als ihr eigen eltern, so habe ich sie geliebett vnd gehaltten als meine leibliche tochter, so gebe ich ihr nu zur gedechtnuß lautt der verzeichnuß an silbergeschir, waß im gewelbe in dem kleinen buntten schapfe ist, vnd sonst waß in ihrem Cafenett soll auch vngehindertt ihr bleiben so wol als in ihrem losament, kammer vnd schull, darauff gebrantt 4 mahl HS.

IX.

Das Compositionen-System

und

das Strafrechtsverfahren in Meklenburg im 16. und im Anfange des 17. Jahrhunderts,

von

A. F. W. Gloeckler.

1. Grundzüge der strafrechtlichen Zustände in Meklenburg, in der Zeit vom J. 1500-1560.

Auch in Meklenburg war dem Strafrechte noch um das J. 1520 der altdeutsche privatrechtliche Charakter entschieden aufgeprägt. Dem durch das Verbrechen unmittelbar Verlebten oder dessen Erben kommt eine Entschädigung zu, die der Berbrecher in Geld oder in Geldes Werth zu entrichten hat. Dies ist die Buße, "Sune" (compositio). Wie es scheint, haben in Meklenburg für die Bußen seit Alters Taren normirt, welche in den Städten, wo lübisches Recht galt, mehr oder minder altstädtischen Mustern dieses Rechtes entnommen, für das platte Land aber aus den Satzungen des Sachsenspiegels herges leitet waren 1). Diese älteren Taren liegen nicht codificirt vor und eine nur einiger Maßen vollständige Uebersicht derselben dürfte kaum herzustellen sein.

Gewiß ist, daß in Meklenburg noch während des 16. Jahrh. solche Taren der Bußen galten, welche theils nach dem Stande des Verlegten (Wehrgeld), theils nach der Größe der Verlegung (Wundenmaaß) festgeseßt waren. Wenngleich damals die lettere Norm schon als die hauptsächliche, stets vorwiegende erscheint, so läßt sich doch auch die noch herrschende Rücksicht auf

1) Conf. de Behr, de rebus Meklenburg. Lib. IV, cap. 5. SachsenSpiegel, Buch ill, Art. 45.

den Stand des Verleßten nach den drei Lebenskreisen, welche der grundbesigende Adel, der Bürger- und Bauernstand bildeten, nicht verkennen. Für die Tödtung eines Edlen, eines Lehnmannes, ward damals noch eine ungleich höhere Buße, als für die eines Colonisten in Anspruch genommen; die Vasallen hatten unter den Laien so zu sagen noch das höchste Wehrgeld, indem hinsichtlich fürstlicher Personen, denen sonst ein höheres zukam, die altdeutschen Grundsäße von der Sühne längst antiquirt waren. In sehr vielen Fällen fiel jedoch bei Bestimmung der Bußen das Meiste der vertragsmäßigen Uebereinkunft der Parteien anheim. Selbst in den Städten, wo damals fast überall geschriebene, und ziemlich genaue Saßungen über die Bußen vorlagen, pflegten die Parteien zunächst eine Vertragshandlung zu versuchen und häufig begnügten sich die Verleßten mit einer geringeren, als der geseßlich festgestellten Entschädigung. Ganz dasselbe tritt in den Kreisen des niederen Landvolkes häufig hervor; ohne Zweifel ward es hier wie dort oftmals schon durch die nahe liegende Rücksicht auf das Vermögen des Verbrechers herbeigeführt, wenn nicht noch andere Gründe, wie Furcht und Besorgniß hinsichtlich der Stellung, des Einflusses oder Charakters des Uebelthäters und ähnliche Umstände mitwirkten.

Mit den Sühnegeldern verbunden finden sich in Meklenburg religiöse Gelübde der Büßenden häufig bis um das J. 1520, wo auch bei uns die ersten Wirkungen der Reformation eintreten. Diese Gelübde waren unverkennbar ein Ausfluß der bisher herrschenden kirchlichen Saßungen und der priesterlichen Wirksamkeit. Sie beruheten auf der doppelten Grundansicht, daß das Verbrechen, besonders der Mord, zugleich ein Vergehen gegen die Kirche sei, und sodann, daß die Kirche Macht habe, von den Sünden zu entbinden, wenn der Sündige durch gute Werke sich der Vergebung theilhaftig mache, wie durch Wallfahrten, Messen und Anderes der Art.

Außer der Buße an den unmittelbar Verleßten muß aber der Verbrecher auch das Geseß sühnen, für den Bruch desselben ein Strafgeld an die Obrigkeit zahlen. Dies ist die „Broke“ oder Wedde (= mulcta), welche gleichsam als Ersatz für den Bruch des Friedens, für die Störung der öffentlichen Siherheit wahrgenommen wird. Diese Strafgelder sind in Meklenburg seit Alters Gegenstand vielfacher urkundlicher Bestimmungen 1), indem auch bei uns die Gerichtsbarkeit wenigstens bis zu

1) Die,,compositio, pecuniaria satisfactio, datio in sonam" fommt schon in den I. 1221 (Bisthum Schwerin), 1238 und 1290 (Kloster Dargun) vor. Lisch, meklenburg. Urkunden, Bd. III, S. 70, Bd. 1, S. 52, 54; Jahrbücher des meklenburg. Vereins, XI, S. 276. Ebenso die Theilungen der Strafgefälle, 3. B. 1272 und 1275 (Kloster Neuklofter), Lisch, a. á. D. 11, S. 53, 57, 59.

einem gewissen Umfange, als ein auf dem Grundbesiße, mag dieser nun dem Landesherrn, den Corporationen oder den Einzelnen zustehen, ruhendes, durch landesherrliche Oberaufsicht beschränktes Hoheitsrecht angesehen ward, so daß die Strafgefälle als Entschädigung für die Last der Rechtspflege nothwendig betrachtet werden mußten. Indessen dürfte für Meklenburg eine allgemein praktische Bedeutung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit für die früheren Zeiten des Mittelalters schwerlich zu erweisen sein; jeden Falls hat eine Erwerbung der höheren CriminalGerichtsbarkeit, durch die Privat-Grundbesizer erst später und auch dann nicht allgemein stattgefunden 1).

Die Bedeutung der Brüche wird in Meklenburg während des 16. Jahrh. noch öfter ausdrücklich als Strafe des Friedensbruches bezeichnet. Zuweilen wird auch von den Landesherrn bei Bestimmung von Bruchgeldern, wie z. B. im J. 1514, als Johann von Parkentin durch die von Plessen erschlagen war, bemerkt: es habe zu Abschreckung anderer Missethäter füglich ein noch höherer Abtrag von der Obrigfeit gefordert werden können.

Was das Maß dieser Brüche oder Strafgelder an langt, so wurden dieselben in den meisten Städten nach geschriebenen Laren erhoben, welche bei manchen Vergehen sowohl die Straffäße für die Bußen an die Verleßten, wie für die der Obrigkeit zu zahlenden Brüche enthielten. Für manche, namentlich geringere Vergehen findet sich aber überhaupt nur eine Strafsumme angegeben, ohne weitere Bestimmung, ob diese Summe zwischen Obrigkeit und Partei getheilt werden. soll oder ob beide dieselbe Summe erhalten sollen. Die lettere Annahme würde aber, wenn man die genau bestimmten Taren für schwerere Verbrechen zur Vergleichung heranzieht, anscheinend auf zu hohe Strafgelder hinausgehen. Diese städtischen Taren weichen zwar hin und wieder im Einzelnen ab, stimmen aber doch hinsichtlich der ungefähren Größe der hauptsächlichsten Strafsäße so wie darin überein, daß sie alle auf den altdeutschen Grundsäßen des Wundenmaßes, des Hausfriedens, des Befriedetseins gewisser öffentlicher Gebäude und Pläge und auf sonstigen verwandten Rücksichten beruhen. Das Bereich der Strafgelder war sehr umfassend, ja es gab nur wenige Ver

1) Vgl. Jahrbücher des Vereins für meklenb. Gesch. Jahrg. XIV, S. 109, 110. Schon der Revers der Fürsten Heinrich und Johann von Werle vom 12. Novb. 1276 gesteht den Vasallen des Landes Gnoien anscheinend die volle CriminalGerichtsbarkeit, über ihre Dienstleute (und Colonisten?) zu. Es heißt hier: wer einen,,subditus vasallorum" wegen irgend eines Delicts anklagen will, der foll bies,,corum domino suo" thun. Lisch, meklenburg. Urkunden, Bd. 1, S. 156.

gehen, welche von den Reicheren nicht mit Gelde zu fühnen gewesen wären. Die Erhebung der Brüche war demnach in den größeren Städten damals von wesentlicher finanzieller Bedeutung; und da sich eigentlich nur die Seestädte Rostock und Wismar von der Jurisdiction, oder doch der Concurrenz landesherrlicher Bögte in der Gerichtsbarkeit, im Laufe des Mittelalters ganz befreiet hatten, so standen die meisten Landstädte hinsichtlich der gerichtlichen Strafgefälle unter landesherrlicher Controle, wie denn noch ziemlich umfängliche Bruchregister von manchen Städten, schon um die Mitte des 16. Jahrh. beginnend, im großherzogl. Archive zu Schwerin aufbewahrt werden.

Auf dem platten Lande scheinen geschriebene Taren für die gerichtlichen Strafgefälle weniger gekannt zu sein, obgleich einzelne Fälle aus dem Bereiche der Domanials und geistlichen Besitzungen auch hier auf genau bestimmte und weit verbreitete.. Sagungen hindeuten. Vielfach verfuhr man nach überlieferter Ueblichkeit des Bezirkes oder Ortes der That. Gewisse in den Städten geltende Grundzüge der Bruchtaren, wie der Unterschied der großen Brüche für Tödtung, Gliederbruch und Lähmung, auch für Ehebruch und die meisten Fälle von Unzucht, und der kleinen Brüche für leichtere Wunden, Rauferei, öf= fentliche Exceffe, Schmähung u. s. w., sind auch auf dem platten Lande Meklenburgs mit Sicherheit zu erkennen. Sodann tritt auch darin eine ziemliche Uebereinstimmung des Strafrechts in Stadt und Land hervor, daß hier wie dort die Straffäße der Bußen denen der Bruchgelder gewöhnlich entsprechen, so daß z. B. der Verbrecher in den meisten Fällen von Tödtung, dieselbe Summe einmal den Erben des Erschlagenen und sodann der Obrigkeit zu zahlen hat, wie dies die unten folgenden Thatsachen darthun. Auch hier giebt es indessen Ausnahmen. Einzelne Verbrechen, wie Raub, Diebstahl, Nothzucht, Mordbrand, Sodomie, Landes-Verrath und Zauberei, waren auch in Meklenburg seit Alters der Regel nach von dem Kreise des CompositionenSystems ausgeschlossen1), indem sie gewöhnlich mit den härtesten Strafen der Landesverweisung oder der Hinrichtung durch Schwert, Feuer oder Strang abgebüßt wurden. Für Diebstahl an Feldfrüchten und an grünem Holze kommt indessen in Meklenburg, während des 16. Jahrh. häufig genug die Buße vor, wie z. B. in den Bruchregistern der Aemter Wittenburg, Gadebusch, Wredenhagen u. A. um das J. 1533,

1) Aus Gnaden ließen die Fürsten auch hier bisweilen die Composition zu und be hielten sich bei Verleihungen dies Recht bevor, wie z. B. im J. 1238 beim Kloster Dargun. Lisch, meklenburg. Urkunden, B. I, S. 52. 54.

« السابقةمتابعة »