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Die auf dem platten Lande besonders hervortretenden, dem Stande des Verlegten entnommenen Normen der Strafgelder lassen hier in dieser Beziehung einen sehr großen Unterschied in den Brüchen für dasselbe Vergehen gewahren, so daß noch um die Zeit des J. 1530 die Brüche für Tödtung von 7 oder 8 Gulden bis zu 200 Gulden hinaufsteigen, je nachdem die Parteien dem Stande der miethsweise Dienenden, der Colonisten, freien Gewerbsleute, der Beamten oder Vasallen angehören.

Die Erzielung und endliche Beitreibung der Buße und der Brüche war verschieden. Die Bußen wurden der Regel nach auf dem Wege der Klage von Seiten des einzelnen Verleßten oder seiner Erben alsdann beigetrieben, wenn man auf dem Wege des Vertrages nicht zum Ziele hatte gelangen können. Zugleich tritt aber auch noch eine Nachwirkung des Fehderechts unverkennbar darin hervor, daß die verlegte Partei noch öfter zunächst zur Selbsthülfe durch Feuer und Schwert sich geneigt zeigt, oder nach dem Mißlingen des ersten Versuches, in Güte die hohe Geldbuße beizutreiben, zu Raub und Plünderung gegen den Verbrecher auszieht. Namentlich war dies unter den friegsgewohnten, jezt aber mehr einem schlemmerischen Stillleben anheimgefallenen Lehnleuten der Fall, wie denn sichere Thats sachen in dieser Nichtung noch aus der Zeit um das J. 1560 vorliegen.

Die Brüche dagegen wurden von den Obrigkeiten gewöhn lich von Amtswegen beigetrieben, sobald die That als notorisch oder durch Eingeständniß feststand. In den Städten geschah die Vollstreckung hinsichtlich der Strafgelder durch die Rathsdiener oder dazu deputirte Bürger gewöhnlich mit ziemlichem Erfolge, da hier fast niemals Zweifel über die gerichtliche Competenz und keine hemmende Entfernung hinsichtlich des Wohnortes des Verbrechers vorlag, man auch in der Regel die Vermögenskräfte desselben kannte oder doch ziemlich zu übersehen vermochte. Indessen stellt sich auch in den Städten, besonders bei größeren Strafgeldern, ein oft sehr kleinliches Handeln zwischen Obrig keit und zahlender Partei heraus, indem zuerst an der Hauptsumme gefeilscht, hernach aber auch noch im Laufe der Zahlungsfristen durch Vorstellung von Unvermögen u. abermals etwas abgedingt wird. Wo man notorisch wohlhabende Bürger faffen konnte, ließ man freilich selten etwas von der vollen Summe ab. Auf dem platten Lande wurden die Brüche durch die Schulzen und die Amtsurfterbedienten beigetrieben, wobei sich jedoch oft eine noch größere Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit der Verbrecher, als dies in den Städten der Fall war, vernothwendigte. Die Bruchregister verschiedener Aemter aus der

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Zeit um d. J. 1540, bevorworten häufig die anzuführende Bruchsumme mit der Bemerkung: vt. Gnaden affgedinget." Bisweilen fiel aus dieser Rücksicht alle Strafe weg, in welchem Falle die Amtsregister besagen: „is Armodes willen nahgegeuen.“ Das Abhandeln der Strafgelder kommt jedoch in Meklenburg auch noch in späterer Zeit und in höheren Kreisen vor, wie z. B. um das J. 1580 und um 1620, wo die Landesherrn die alten Brüche als nunmehrige fiscalische Strafen, namentlich in Beziehung auf Verbrechen von Lehnleuten, sehr bedeutend (bis zu 2000 Thlr.) zu steigern versuchten.

Für unversehentlich zugefügte Todtschläge oder schwere Verletzungen, wurden zuweilen Bußen und Brüche gefordert und wirklich erhoben. Mitunter geschah nur das Eine, oder das Andere und jeden Falls fehlte es in dieser Beziehung an Gleichmäßigkeit des Verfahrens, wie an durchgreifenden Grundfäßen überhaupt.

Auch für mehr polizeiliche Vergehen fast aller Art wurden damals Brüche erlegt und zwar in den Städten, wie auf dem platten Lande. So z. B. in den Städten für Beschädigung der Mauern und Thürme, für eigenmächtige Nußung von Stadteigenthum, für Beschimpfung der Obrigkeit, Lärmen auf den Straßen u. s. w.; auf dem platten Lande für Verweigerung oder Versäumniß des Herrendienstes, gewaltsame Befreiung von Pfandstücken, unerlaubte Umzäunung, Bier holen aus verbotenen Krügen u. a. m. In der Regel waren hier die Strafen geringe und zu den kleinen Brüchen gehörig. Justiz- und Polizei-Gewalt flossen wesentlich in Eins zusammen; besondere Polizei-Behörden waren noch ebenso unbekannt, wie selbständige Criminal-Gerichte.

Allgemein üblich war um diese Zeit in Meklenburg noch die Landflucht und das Geleitsrecht des Verbrechers, jene aus dem Prinzipe der Geschlechtsrache und der Selbsthülfe hervorgegangen, dieses ein Ausfluß der mit dem Grundbesite verknüpften Gerichtsbarkeit und ein Gegenstand häufigen Mißbrauches, besonders von Seiten der kleineren Gerichtsherrn, indem oft nach Einflüssen von Geld, Verwandtschaft und Freundschaft, Geleitsbriefe ertheilt wurden.

Es find nun zunächst diese Andeutungen über Buße, "Broke" und Geleitsrecht durch eine Reihe von Thatsachen in gedrängter Kürze und zu veranschaulichen 1).

1) Ueber die bisher angeführten Grundzüge der strafrechtlichen Zustände in Me klenburg während des ersten Reformations - Zeitalters, vgl. Grimms Deutsche Rechtsalterthümer, Buch V, Cap. 1-3. Pohle, Versuch einer Darstellung des mecklenburg - schwerinschen Criminal-Prozesses, S. 69-73.

2. Die Bußen, vornämlich nach Landrecht, bis um 1560.

Im J. 1507 erschlug Michael Teller am Hofe des Herzogs Heinrich z. M. den Hans Moller. Beide gehörten vermuthlich der Classe der niederen Hofdiener an. Jener sühnte den Mord durch Zahlung von 10 Goldgülden an des Erschlagenen Freundschaft; überdies verpflichtete er sich zu drei Wallfahrten und gelobte das Land auf ewig zu meiden. Als gleichzeitig der Vasall Achim Lüßow seinen Standesgenossen Hans Peng getödtet hatte, ließ Herzog Heinrich einen Vertrag zwischen jenem und den Erben des Andern dahin vermitteln, daß ihnen der Mörder 300 Gulden rheinisch zahlte, 50 Frauen und Jungfrauen von Adel zum Leichenbegängniß stellte, auch 30 Pfd. Wachs und 30 Paar Schuhe nebst 2 Stück Tuch den Armen gab und endlich eine Wallfahrt nach Einsiedeln für das Seelenheil des Erschlagenen ausrichtete. Fast ganz dieselbe Buße übernahm um diese Zeit Heinrich Preen, der seinen Vetter erschlagen hatte, nur daß er neben 25 adelichen Frauen eben so viel "gude Manne" zum Leichenpompe verschrieb und sogar drei Wallfahrten gelobte, nach Einsiedeln, Wilsnack und Sternberg. Ebenso gelobten im I. 1514 Volrath und Sievert v. Plessen wegen Ermordung des Johann Parkentin, dessen Angehörigen 300 rhein. Gulden nach meklenburgischer Währung; 3 Wallfahrten, 50 Seelenmessen, 100 Männer und Frauen von Adel, um die dem Todten abgelöste Hand zu Grabe zu tragen und mehrfache Gaben an die Armen. Im J. 1525 erboten sich die Gevettern v. Plessen auf Bruel, die damals den Basallen Raven Barnekow auf Gustävel getödtet hatten, zu einer Buße von 200 Gulden (meklenburgischer Währung) an dessen Familie, und behaupteten dabei, daß dies seit undenklichen Zeiten die höchste landübliche Buße in solchen Fällen gewesen sei. Zu derselben Zeit erließ Herzog Heinrich zu Meklenburg ein Rescript an den Lehnmann Jaspar Fineke wegen geschehener Tödtung eines seiner Angehörigen des Inhalts: weil Hans Mundt nicht Willens ist, wieder unter Dach zu ziehen und erbötig, sich mit Dir nach seinem Vermögen zu vertragen, so wollest Du einen ziemlichen Abtrag, der ihm leidlich und erreichbar ist, von ihm empfangen, damit er nicht landflüchtig zu werden brauche. - Nach der Berechnung eines Klosterprobstes über das Blutgeld des Colonisten Jacob Lorenz, der damals den N. Kroger erschlagen hatte, zahlte Jener den Kindern des Ermordeten 12 Gulden und 1 Ort und zwar in Kühen, Pferden, Schafen, Keffeln und Grapen. Im J. 1536 tödtete Achim Voß zu Lupelow den Lehnmann Achim Kampß auf Dratow in einem Gefechte auf der

Bandstraße und zahlte au deffen Berwandte zu einer Sune" 200 Glb. Münze. Georg Bischwang auf Körchow mußte sich um diese Zeit wegen Tödtung des Tuchmachers Meister Hans zu Crivit sogar zu einer Sühne von 300 Glb. Münze an dessen Freundschaft verpflichten. Um das J. 1544 hatte Achim Stra lendorf zu Karstorf auf einem Kindelbier" bei Hermann Kardorf zu Granzow den Hans Lowhow im Zweikampf erstochen, da beide vom Weine erhißt waren. Der Mörder vertrug fich unter Vermittelung der Landesherrn mit den Erben des Getödteten dahin: 25 Gulden zu milden Sachen und 450 Gulden zum »Sonegelde" in zwei Terminen zahlbar, zu entrichten. Valentin Speckin zu Kaemerich erschoß im I. 1561 zu Güstrow unvorsäßlich den anscheinend aus einem Vasallen-Geschlechte stammenden Bürger Hans Schüße daselbst und mußte deffen Erben 550 Mk. lübisch als Abtrag entrichten. Als Jven Below 1569 seinen Unterthan Busse Wolter im Dorfe Kl.-Niendorf tödtlich verwundete, fand er sich mit diesem durch Zahlung von 7 Gulden ab.

3. Die Brüche, vornämlich nach Landrecht, bis um 1560.

Der Herzog Heinrich zu Meklenburg erklärte im J. 1514 dem Bischofe von Schleswig, der sich für seinen Diener Volrath von Plessen wegen der demselben auferlegten Geldbuße verwandt hatte: die Ermordung des v. Parkentin durch den v. Plefsen, sei nicht aus Nothwehr geschehen und die Buße in Ansehung seines Unvermögens, auch vmb seines Herkommens vnd seiner Freunde Bethe willen aufs geringste gnediglich gemäßiget wurden."

Im J. 1525 beschweren sich die v. Plessen auf Brüel bei den meklenburgischen Ständen wider die Landesherrn darüber, daß diese von ihnen für die Tödtung des Vasallen Raven Barnekow ein Bruchgeld von 2000 Mk. begehren, da es doch zu allen Zeiten der Gebrauch vnd Gewohnheit gewest, das man aufs allerhöchst dem Landsfursten IIC Gulden (lübisch) pflegt zu geben vnd darmit Genad zu erlangen." Jacob Lorenz, ein Colonist, zahlt 1527 als Broke für einen an einem andern Colonisten verübten Todtschlag dem Klosterprobste 13 Gulden, welche er, wie den Betrag der Buße, großen Theils durch Hergabe von Bich und Hausgeräth aufbringt.

Claus Below auf Below, der um das I. 1525 einen reifigen Knecht erschlagen hatte, zahlte dieserhalb an Broke 15 Gld.; eben so viel Peter Marin in einem ähnlichen Falle. Im J.

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1533 zahlten im Amte Wittenburg der Bauer Achim Rodebart, der einem andern Colonisten ein Auge ausgeschlagen hatte, 15 Mf.; Jacob Jandke, der den Achim Wulf verwundete, und ihm 2 Zähne auswarf, 1 Gld. und eben so viel der Schulze zu Karft für ein Blutloß, an deme Papen tho Zygelmarche gedan". Für ein Durchstechen der Schulter mußte ein Bauer 15 Mk. erlegen. Dagegen mußte sich der Vasall Georg Bischwang auf Körchow im J. 1534 wegen Tödtung des Tuchmachers Meister Hans zu Criviß zu einer Broke von 400 Gulden Münze vmb Fristung seines Lebens" an den Landesherrn verpflichten.

Im J. 1535 forderten die Landesherrn als „Broke" für die Tödtung eines Vasallen durch einen Nichtedlen 200 Gulden. Dagegen erstrecken sich nach gleichzeitigen Amtßregistern (z. B. von den Aemtern Wittenburg, Gadebusch, Goldberg, Lübz u. A.) die in der Masse des niedern Landvolkes damals üblichen Bruchgelder für leichtere Wunden, Raufereien mit „Erdtfall" u. s. w. gewöhnlich nur von 6 und 8 ßl. bis zu 2 Fl.; so „braun und blau 6 bis 9 ßl. lub.; „blutloß“ eben so viel; „fulbotene Wunden" 1 bis 2 Gld.; „Feldgewalt vnd ringeste Gewalt" 1 Gld. bis 30 Bl. lüb. Im Amte Gadebusch ward 1533 ein armer Einwohner wegen Todtschlags in 12 Mark lüb. verurtheilt, von denen er jährlich 1 Mark auf Lichtmessen abtragen sollte. Herzog Heinrich z. M. bemerkte in seinem Memorialbuche beim Jahre 1535: Item Meister Hans Brandt, Balbirer, szo zu Parchim in der Newenstadt gewant, hat Jacob Belowen erschlagen; zu fordern von ime den Bruche, als der einen Edelmann er schlagen." Joachim Voß, der Achim Kampße erschlug, zahlte 1536 den Landesherrn nahe an 200 Gulden Bruchgeld, indem ihm etwas an der vollen Summe nachgelassen war.

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Hans Dechow, ein Bauer zu Bandeniß und Unterthan des Domcapitels zu Schwerin, hatte 1537 durch eine Unvorsichtigkeit sein eigenes Kind getödtet. Nach Vermittelung guter Freunde vertrug er sich Pfingsten 1538 mit dem Capitel, indem er sich in drei Terminen 30 Mk. lübisch als Broke zu zahlen verpflichtete. Als dagegen Valentin Speckin im J. 1561 unversehens den Hans Schulze zu Güstrow getödtet hatte, ward, allem Anschein nach, gar kein Bruchgeld obrigkeitlich von ihm gefordert, obgleich er die Buße an die Verwandte erlegte. Als einige Zeit hernach in Meklenburg, unfern der lauenburgischen Grenze von einem umherstreifenden Schwachsinnigen, dessen Eltern in Braunschweig angesessen waren, ein Todtschlag verübt ward, konnte die bei dem jenseitigen Landesherrn intercedirenden meklenburgischen Fürsten weder ein Sühngeld noch eine Broke erwirken, weil, wie es hieß, der Thäter nicht zurechnungsfähig sei.

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