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1312. Gherd vom Holsten

nam hertoghen „woldemers wedwen graven nycolaus dochter van "Wittenborch."

Diese, mit Ausnahme der Jahrszahl, richtige Angabe wird durch eine Reihe von Original - Urkunden bestätigt. Am 30. Juli 1313 schloß der Graf Gerhard IV. den Vertrag mit dem Grafen Nicolaus von Schwerin über die Vermählung mit der Tochter des leztern, in welchem es heißt:

,,primo filiam eius Anastasiam ducemus ma,,trimonialiter in uxorem.“

Am 21. Oct. 1313 verschrieb der Herzog seiner Gemahlin Anastasia (,,dominae Anastasiae nostrae legitimae") ihr Leibgedinge und am 21. Dec. 1313 quittirte er den Grafen Nicolaus über die Hälfte der Mitgift seiner Gemahlin 1). Daß die Anastasia Wittwe war, wird auch dadurch angedeutet, daß fie in den Urkunden nie „Jungfrau" genannt wird, wie gewöhnlich, sondern Frau („,domina“). Daß die Anastasia Gemahlin des Herzogs Waldemar von Jütland gewesen war, geht ferner auch daraus hervor, daß der Graf Nicolaus von Schwerin die Mitgift von 1200 Mark reinen Silbers auf den Herzog Erich von Jütland, den Sohn Waldemar's, anwies; diese Summe war also wohl die erste Mitgift, welche Anastasia nach dem Tode ihres ersten Gemahls von dessen Erben zu fordern hatte. Uebrigens war die Anastasia bei ihrer zweiten Vermählung noch jung. Nehmen wir an, daß des Grafen Nicolaus I. Gemahlin Elisabeth im J. 1284 starb und er im J. 1285 die Merislave wieder heirathete, sa war die Anastasia bei ihrer ersten Vermählung im J. 1306 ungefähr 20 Jahre und bei ihrer zweiten Vermählung im J. 1313 erst 27 Jahre alt.

Außer diesen Kindern hatte der Graf Nicolaus I. von Schwerin-Wittenburg aber noch zwei Töchter zweiter Ehe,

Mechthild und Beatrix,

welche ihre Großmutter Mechthild von Pommern-Stettin nach den oben behandelten Urkunden im J. 1304 wahrscheinlich noch jung in das Cisterzienser - Nonnenkloster vor Stettin gegeben hatte.

Hiernach dürften sich die Kinder des Grafen Nicolaus I. von Schwerin-Wittenburg in folgende Reihe stellen:

1) Die im Geh. und H. Archive zu Schwerin aufbewahrten Urkunden find gedruckt in Schlesw. Holstein. Urk. Samml. II, 2, 1818, S. 219 figb.

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Bei dieser Untersuchung ist es nothwendig, von der zweiten Gemahlin des Grafen Nicolaus I. von Schwerin-Wittenburg eine andere schwerinsche Gräfin Merislave zu scheiden, welche mit jener zu gleicher Zeit lebte. Dies war die Gemahlin des Grafen Nicolaus II. von Schwerin-Boizenburg († 1316), wie es heißt, eine Tochter des Fürsten Wizlav III. von Rügen, mit dem im J. 1325 der rügensche Mannsstamm ausstarb. Ihr einziger Sohn Nicolaus IV. war der leßte der boizenburger Linie der Grafen von Schwerin. Am 19. April 1326 zog sich dieser einstweilen auf 10 Jahre von der Regierung zurück und ließ seinem Vaterbruder Heinrich III., der zu Neustadt residirte, die Lande und Städte Boizenburg und Criviß erbhuldigen, wofür er sich für sich selbst freien Unterhalt mit fünf Begleitern und für seine Mutter Merislave den Hof zu Bantschow und 400 Mark wend. Pf. Geldes, mit aller Gerechtigkeit, die sie bisher gehabt hatte, versichern ließ. Zu gleicher Zeit mit ihm regierte zu Wittenburg Graf Nicolaus III., dessen Stiefmutter ehenfalls Merislave (von Pommern) hieß. Beide sind aber durch die Siegel flar und bestimmt von einander zu unterscheiden. An der eben erwähnten Urkunde vom 19. April 1326 hangen noch die Siegel der Merislave, Wittwe des Grafen Nicolaus II. von Boizenburg, und ihres Sohnes Nicolaus IV. Das Sigel dieser Merislave ist ein kleines, rundes Siegel, von 14 Zoll im Durchmesser, auf welchem ein Baum mit verschlungenen Aesten steht, an denen links der gräflich-schwerinsche queer getheilte Schild,

rechts ein Schild mit einem rechts gekehrten, aufsteigenden Greifen hängt; die Umschrift lautet:

Saaraz. MⱭRIZSLAWⱭ, ⱭOMITISSA . [ZWⱭRIN'.]

Der Greif auf dem Schilde, eigentlich das pommersche Wappenzeichen, ist durchaus klar zu erkennen, und muß die Untersuchung über diese auffallende Erscheinung einer andern Untersuchung vorbehalten bleiben. Das an derselben Urkunde hangende Siegel ihres Sohnes Nicolaus IV. ist parabolisch, 2 Zoll hoch, und enthält im gegatterten Felde den rechts gelehnten, queer getheilten gräflich-schwerinschen Schild unter einem vorwärts gekehrten Helme, hinter welchem eine viereckige Helmdecke ausgespannt ist; die Umschrift lautet:

S'. DOMIⱭALLI. NIⱭOLAI. DⱭ. ZWⱭRIN.

Dieses Siegel ist sehr klar zu erkennen, indem es das einzige von parabolischer Form ist in der Familie der Grafen von Schwerin. Der Graf Nicolaus IV., der es führt, wird 13261332 beständig und öfter domicellus oder juncherre genannt, weil er noch nicht _Ritter war. In dem vorliegenden Falle ist er mit seiner Mutter sehr bestimmt zu erkennen, indem er (Clawes junchere tu Zwerin) in dem Verzicht auf Boizenburg vom 19. April 1326 die Merislave ausdrücklich seine Mutter nennt (vnse moder vor Meritzslawe), und beide die Urkunde durch Anhängung ihrer so eben beschriebenen Siegel bestärken.

Eine dritte

Merislave,

Tochter des Grafen Nicolaus II. von Schwerin

Boizenburg

und der eben genannten Merislave, ward im Jahre 1327 mit dem Grafen Johann III. von Holstein-Plön vermählt 1). Bei dieser Gelegenheit verzichtete ihre Mutter Merislave auf den ihr am 19. April 1326 verschriebenen Hof zu Bantschow_mit der Hebung von 400 Mark.

Nachdem diese Personen von einander geschieden sind, bleibt es noch übrig, eine andere neue Person in die Familie der Grafen von Schwerin einzuführen.

1) Die darüber redenden, im Geh. und H. Archive zu Schwerin aufbewahrten Urkunden sind gedruckt in Schlesw. Holstein. Urk. Samml. II, 2, Nr. 179–181, S. 223 flgd.

2. Graf Gunzelin VI. von Schwerin-Wittenburg und dessen Gemahlin Nixe.

Rudloff1) sagt, indem er von der Merislave von Pommern, Gemahlin des Grafen Nicolaus I. von Wittenburg redet, sie habe im J. 1326 ihr Leibgedinge Hagenow, welches damals noch ein Dorf war, dem Grafen Heinrich von Schwerin abgetreten; mit dieser Angabe verlängert er die Geschichte der Merislave fast um zwei Jahre. In der hierüber ausgestellten Original - Urkunde 2) nennt sich aber die von ihm gemeinte Gräfin nicht Merislave, sondern Riche. Diese Namensform muß Rudloff für eine Abkürzung des Namens Merislave genommen, oder auch falsch gelesen haben, indem er wahrscheinlich Merictze statt Wy Rictze las. Diese Abkürzung ist aber wohl nicht leicht möglich. Der Name Rixa, Richissa, Richenza oder Richardis ist ein uralter, deut scher Name, neben dem männlichen Namen Richard stes hend. Und so (Rire) wird der_Name sowohl in Urkunden, als auf Siegeln stets geschrieben. Der Name Merislave ist das gegen wendisch, wird immer und häufig in dieser vollen Form gebraucht und läßt nicht die Abkürzung in Rire zu, gewiß schon nicht um die Verwechselung mit dem im Norden sehr häufig in den fürstlichen Familien vorkommenden Namen Rire zu vermeiden. Auch redet in Beziehung auf die hier behandelten Personen das Siegel der Rictze gegen die Annahme, daß sie mit der Merislave dieselbe Person sei. Freilich ist kaum noch die Hälfte des Siegels der Rire vorhanden, aber doch noch so viel von dem selben, um die völlige Verschiedenheit von den Siegeln der beiden Merislaven zu erkennen. Die Gräfin Rire führt ein kleines, rundes Siegel mit dem Bilde einer fißenden Frau, welche in der rechten Hand den queer getheilten gräflich schwerinschen Schild hält, und mit der Umschrift:

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Leider fehlt ihr Name und ihr Vatersschild ganz.

Es ist nun die Frage, wohin die schwerinsche Gräfin Rire gehört. Es ist freilich nur eine Vermuthung; aber wir glauben, daß sie die Gemahlin des Grafen Gunzelin VI. von Wittenburg, des ältesten Sohnes des Grafen Nicolaus I., war, dessen Gemahlin bisher noch nicht bekannt gewesen ist. Sie hat die Urkunde auf dem Schlosse zu Wittenburg aus

1) Vgl. Rubloff Mekl. Gesch. 11, S. 246,

2) Vgl. Urk.-Samml. Nr. XII.

Jahrh. d. Vereins f. mekl. Gesch. XV.

gestellt, und ihre Enkelin heißt ebenfalls Richardis. Diese Zeichen und der Umstand, daß sie nirgends anders hinzubringen ist, hat uns zu unserer Annahme geführt.

Eine viel wichtigere und für unsere Geschichte überhaupt sehr wichtige Frage ist endlich die, woher diese Gräfin Nire stammte. Im J. 1358 verkauften die Grafen von Schwerin ihre Grafschaft Schwerin an den Herzog Albrecht von Meklenburg und nannten sich Grafen von Teklenburg. Diese wichtige Begebenheit des Ueberganges der Grafen von Schwerin in die Grafschaft Teklenburg ist bis jest völlig dunkel. Die bisherigen meklenburgischen Geschichtschreiber sagen darüber nichts und eben so schweigsam sind die Urkunden unserer Archive; v. Lüßow Mekl. Gesch. II., S. 191, führt eine reiche Litteras tur über diese Begebenheit auf, kann aber eben so wenig eine aufhellende Thatsache beibringen, als die frühern Schriftsteller, irrt jedoch, wenn er sagt, daß „Rudloff sogar mit völligem Stillschweigen darüber hinweggehe."

Rudloff sagt nämlich Mekl. Gesch. II, S. 282:

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„Graf Gunzelin von Wittenburg kommt nun (nach 23. Apr. 1338) auch nicht, weiter vor: sein ältester Sohn Otto folgte ihm in der wittenburgischen Regierung; der jüngere Nicolaus hingegen nannte sich Graf von Tekeneburg, und es wird daher wahrscheinlich, „daß dessen unbekannte Mutter ihrem Gemahl „diese Grafschaft zugebracht und auf ihren Sohn vererbt habe."

Und diese Ansicht muß auch ich einstweilen, bis das Ausland und mehr sichere Kunde bringt, festhalten und sie dahin erweitern, daß des Grafen Gunzelin VI. bisher unbekannte“ Gemahlin Rire geheißen habe und die Tochter und Erbin des Grafen Otto VII. von Teklenburg gewesen sei. Nach dem folgenden, von dem Herrn E. F. Mooyer zu Minden, unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Forschun gen, für unsern Verein gütigst ausgearbeiteten und auf urkundliche Beweise gegründeten Stammbaum der Grafen von Teklenburg, so weit er für unsere Geschichte von Wichtigkeit ist, ging die Grafschaft Teklenburg durch Erbschaft an den Grafen Otto V. von Bentheim über; diese Grafen von Teklenburg aus dem bentheimschen Stamme blüheten bis auf die Gräfin Richardis oder Rire, die lehte dieses Stammes, welche durch ihre Ver mählung die Grafschaft Teklenburg an den Grafen Gunzelin VI. von Schwerin brachte, dessen Söhne die Grafschaft Schwerin verkauften und die Grafen von Teklenburg fortsegten. Dazu

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