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denn offenbar soll Woabstorf das Dorf Abtsdorf oder Albertsdorf bezeichnen. Es ist augenscheinlich, daß die Sylbe Wo dem Namen Abtstorf vorgesezt ist. In dem Namen Wozezekendorf gehört die Sylbe Wo wohl zur Wurzel des Namens, in dem Namen Woabstorf ist sie aber nur Vorsylbe, welche sonderbarer Weise hier vortritt, während sie dort wegzufallen anfängt. Wo ist nämlich eine wendische Präposition mit der Bedeutung: um, an, von," und würde hier am besten durch zu überseht werden, wie es ja immer heißt:,,to der Wismar, to deu Twendorpen (zu den zwei Dörfern), to der Oedeskirchen oder Oeskirchen (Dreweskirchen). Wo-Abtsdorf würde also: „Zum Abtsdorfe" heißen. Wäre diese Vermuthung richtig, so hätten wir hier wieder einen seltenen Ueberrest von wendischer Eigenthümlichkeit gefunden.

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VI.

Wendisches Recht

im Mittelalter in Meklenburg,

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von

G. C. F. Lisch.

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s ist häufig die Frage aufgeworfen, ob und etwa wie lange wendische Eigenthümlichkeit in Meklenburg nach der Bekehrung der Bewohner zum Christenthume bestanden habe. Für das Fortleben der Sprache in einzelnen Theilen des Landes bis zum 16. Jahrh. sind in den Jahrbüchern hin und wieder Beweise beigebracht; aber über alles Andere fehlte es bisher an jeder urkundlichen Bestimmung. Die Benennung wendisch" leitete irre, denn wendische Pfenninge" waren nur solche Münzen, welche in den ehemaligen Wendenländern geprägt und in Geltung waren; wendische Dörfer", z. B. WendischMulsow, Wendisch-Wehningen (noch heute so genannt) 2c., deren es sehr viele im Lande gab, waren nur solche Dörfer, welche bei der Germanisirung den Wenden zur Bewohnung angewiesen waren, über deren Bevölkerung aber keine Nachricht weiter eristirt; wendische Mönche" im Kloster Doberan während des 14. Jahrh. waren nur solche Mönche, welche aus den Städten der ehemaligen Wendenländer, namentlich den Städten der „wendischen Hanse" gebürtig waren und nur im Gegensaße gegen die Ausländer, die überelbischen Sachsen, so genannt wurden, u. s. w. Alles dies giebt keinen Haltpunct für die Beantwortung der Frage, namentlich nicht dafür, ob auch in Meklenburg noch längere Zeit wendisches Recht gegolten habe.

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Es ist mir endlich gelungen, eine Urkunde vom J. 1315 zu entdecken, in welcher unverhüllt vom alten wendischen Rechte die Rede ist; aber jede andere, viele Jahre lang fortgesezte Forschung nach einer Unterstüßung dieser vereinzelten Angabe durch andere urkundliche Zeugnisse aus derselben oder aus noch jüngerer Zeit ist bisher vergeblich gewesen, und so müssen wir uns wohl mit dieser Einen Angabe begnügen und froh sein, daß wir überhaupt eine Andeutung haben.

Am 30. April 1315 schenkte nämlich der Fürst Heinrich der Löwe von Meklenburg 1) dem Kloster Doberan zum Seelenheile seines verstorbenen Vaters 2), des Pilgers, der in der Kirche zu Doberan begraben lag, und seiner verstorbenen Erben, so wie zur Vergütung für die Schäden, welche er dem Kloster zugefügt, die gesammte Gerichtsbarkeit und das Eigenthumsrecht mit den Beden und Diensten in den bei Doberan liegenden

„Wendischen Dörfern Stülow und Hohen„felde"

(,,in villis slauicalibus Stulowe et Hogenvelt"),

machte dabei jedoch die Bedingung, daß die ganze Verwaltung der Rechtspflege (,,iurisdictionis“),

„nach wendischem Rechte geschehen solle, wie die „Wenden es von alter Zeit her gehabt hatten" („jure slavicali, prout antiquitus Slavi ,,usi fuerunt").

Hier ist offenbar und unzweifelhaft der Beweis, daß ungefähr 100 Jahre nach der Germanisirung Meklenburgs in den Wendischen Klosterdörfern noch altes wendisches Recht galt.

Die Veranlassung zu dieser Schenkung dürfte folgende sein. Durch die Schwäche des leßten rostocker Fürsten Nicolaus des Kindes war Heinrich in ernste Verwickelungen mit der Stadt Rostock gerathen, in welcher im J. 1312 eine heftige Revolution 3) ausbrach, welche zu einem blutigen Kriege mit Rostock führte. Die Revolution ward zwar durch den Fürsten Heinrich unterdrückt, welcher darauf im Herbste des J. 1313 auf die Wallfahrt nach Roccamadonna in Frankreich) ging. Kaum hatte er aber den Rücken gewandt, als die Revolution gegen die Rathsgeschlechter wieder ausbrach, welche der Fürst jedoch nach seiner Heimkehr wieder stillte. In diesen Kriegen wurden die Güter des der Stadt Rostock benachbarten Klosters wohl "oft hart mitgenommen, und daher mußte sich der Fürst wohl zur Entschädigung 5) verstehen.

Nach diesen Begebenheiten und als eben der große Krieg mit Brandenburg begann, ging der Fürst nach der Abtei zum Grabe seines Vaters und bewilligte hier dem Klöster den Ersat für die demselben zugefügten Schäden.

4) Vgl. Urk. Sammlung: Vermischte Urkunden.

2) Die Fürstin Anastasia war damals also noch nicht lødt; vgl. Jaheb. VI, S. 103. 3) Vgl. Jahrb. XI, S. 175 flgd.

4) Vgl. Jahrb. VIII, S. 225. 5) Vgl. Jahrb. II, S. 8 flgd.

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Die rechtliche Stellung der meklenburgischen Bauern im Mittelalter ist schon häufig der Gegenstand der Forschungen gewesen, und doch haben wir noch keine übersichtliche und urkundliche Darstellung der Verhältnisse der frühern Bauern. So viel hat sich bis jest schon herausgestellt, daß der Stand der Bauern im Mittelalter bis in das 16. Jahrh. viel zahlreicher, freier und selbstständiger war, als in den folgenden Zeiten, daß dagegen der Tagelöhnerstand der neuern Zeiten im Mittelalter auf dem Lande noch nicht eristirte.

Einige besondere Rechtsverhältnisse sind bis jest jedoch schon genugsam erhellt worden, so z. B. die Handhabung der Volksgerichte, von Beyer in Jahrb. XIV, S. 106 flgd.; die Behandlung der Besißverhältnisse, von Masch in Jahrb. II, S. 141 flgd. und in vielen Urkunden: selbst Lehnleute mußten das von ihnen verkaufte Bauererbe in ihren eigenen Bauerdörfern vor dem Schulzen und den Bauern verlassen; ganze Dorfschaften kauften Communal-Eigenthum und bewahrten ihre Urkunden bei den Dorfschulzen auf; vgl. Jahr. II, S. 294-296 Not. und XIV, S. 197-198 Not.

Einen interessanten Seitenblick eröffnet jedoch eine OriginalUrkunde 1) des großherzogl. Archives zu Schwerin, aus welcher hervorgeht, daß die Bauern auch Siegel führten. Zwar wohnten diese Bauern, welche eigene Siegel führten, in den Dörfern des lübecker Hospitals zum Heil. Geist auf der Insel Pöl, und fie mochten etwas freier stehen, als die Bauern in den ritterschaftlichen Dörfern; immer aber bleibt diese Erscheinung sehr

1) Vgl. Urk. Samml. Vermischte Urkunden.

merkwürdig. ́ ́ ́Am 22. Jan. 1349 verkaufte nämlich der Bauer Nicolaus Elers zu Weitendorf mit seinen Söhnen Nicolaus und Heinrich und unter Zustimmung seines Bruders Johann und seines Enkels Erich dem Heil. Geist-Hospitale zu Lübeck seine Hufe (unum meum mansum) in dem Dorfe Weitendorf, und seine Söhne Nicolaus und Heinrich, sein Bruder Johann Elers und sein Enkel Erich, so wie Johann von Pöl (Bürger der Stadt Wismar), Peter von Malchow (auf Pöl, Bauer?), Henneke Ulrichs (Bauer zu Malchow auf Pöl), Henning Kros von Timmendorf und die Brüder Nicolaus und Barthold Schulte (Bauern auf Pöl) leisteten bei der Verlassung des Erbes vor dem Bischofe von Lübek zu Lübek einfache („redende") Bürgschaft für den Verkäufer. Mit Ausnahme des Verkäufers und seines ältesten Sohnes besiegeln alle genannten Personen mit eigenen Siegeln die Urkunde.

Der Verkäufer wird Nicolaus Elers (Eleri, d. i. des Eler Sohn) Bauer (villanus) in Weitendorf genannt; eben so heißt unter den Bürgern sein Bruder auch Johann Elers (Johannes Eleri); daß der lateinische Ausdruck villanus = Bauer bedeute, ist sicher, wie villicus Schulze bedeutet. Daß Nicolaus Elers ein Bauer war, geht nicht allein daraus hervor, daß er so (villanus) genannt wird, sondern auch daraus, daß er nur eine" Hufe besaß, welche er seine" Hufe (unum meum mansum) nennt. Obgleich nun die beiden Brüder sich mit Zunamen Elers nennen, so heißt doch auf den Siegeln ihr Zuname Weitendorf: ein Beispiel, wie noch in der Mitte des 14. Jahrh. Zunamen von dem Grundbesige entstehen. Die drei Glieder der Familie Elers, nämlich Heinrich, Johann und Erich, welche die Urkunde besiegeln, führen im Siegel:

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einen Schild mit einer heraldischen Lilie, unter welcher drei kleine Kugeln stehen.

Alle drei nennen sich in den Umschriften der Siegel nur: Heinrich Weitendorf, Johann Weitendorf und Erich Weitendorf.

Der wismarsche Bürger Johann von Pöl, nach dem Namen wohl ohne Zweifel aus Pöl stammend und wahrscheinlich ein Verwandter des Verkäufers führt nur ein gewöhnliches Hauszeichen im Siegel.

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