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türlichen Grund, in so fern etwas vorläufig und dann unabänderlich geordnet oder entschieden werden soll. Das Letztere ist der Rechtssicherheit halber unumgänglich nothwendig, weil ausserdem keine Sicherheit, namentlich über Mein und Dein, stattfinden könnte; das Erstere aber in vielen Fällen als einstweilige Aushülfe Bedürfniss. In diesem Sinne kann man aber Gesetze nicht wie Entscheidungen in provisorische und definitive eintheilen, und es ist auch nicht geschehen, obgleich nicht zu leugnen ist, dass das provisorische Gesetz wie die provisorische Entscheidung bis zum Definitivum gültig und wirksam bleibt. Jedes Gesetz ist zwar seinem Wesen nach nothwendig in einer gewissen Bedeutung eben sowohl provisorisch, als definitiv, zugleich aber auch im Sinne der provisorischen und definitiven Entscheidung keines von beiden. Der provisorischen Entscheidung muss in einer gewissen Zeit die definitive folgen, nicht so dem provisorischen Gesetze, -man gedenke nur der provisorischen Bundesbeschlüsse, wenn es nicht ausdrücklich nur für eine gewisse Zeit als gültig gegeben ist. Namentlich aber setzt die provisorische Entscheidung Jemanden noch nicht in das volle Recht ein, während jedes Gesetz, so lange es gilt, also auch das provisorische, diess thut. Ist Jemand nach einem provisorischen Gesetze wahlfähig, so ist er diess eben so bestimmt und vollkommen, als nach jedem anderen Gesetze; nach beiden Gesetzen jedoch nur so lange, als diese nicht durch jüngere Gesetze aufgehoben sind. Das Gesetz trägt nicht den Charakter der Unabänderlichkeit, wie die dem Gesetz gemässe Endentscheidung, es ist aber auch nicht in dem Sinne wie die provisorische Entscheidung bloss provisorisch, so dass es nicht die Bedeutung und Kraft eines Gesetzes hätte, bis nicht das definitive gegeben ist und ihm erst das Siegel der Gültigkeit als Gesetz aufgedrückt hat. Das provisorische Gesetz ist Gesetz wie jedes andere, es ist keineswegs nur unvollständiges oder unvollkommenes, welches weniger rechtliche Kraft hat, als ein anderes. Definitiv ist sodann aber jedes Gesetz in so fern, als ihm, so lange es gilt, d. h. so lange es nicht rechtsgültig, besonders durch ein neues Gesetz, aufgehoben ist, nachgegangen werden muss und seine Bestimmungen angewendet werden müssen. Die Natur eines provisorischen ist aber in so fern jedem Gesetze zugleich beizulegen, als es die gesetzgebende Gewalt wieder abändern oder aufheben kann, als es nur so lange gilt, bis diess nicht geschehen ist. Besonders auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes soll und kann das Gesetz nur sehr Weniges für alle Zeiten definitiv feststellen. Die Zeiten und mit ihnen die Bedürfnisse und Culturzustände ändern sich, und diesen muss auch eine weise Gesetzgebung Rechnung tragen. Menschlichen Aussichten nach ist freilich z. B. für Deutschland die Leibeigenschaft definitiv abgeschafft, allein von wie vielen Gegenständen der Gesetzgebung lässt sich diess mit unumstösslicher Gewissheit behaupten? Haben wir nicht Beispiele genug, dass selbst Gesetze wieder aufgehoben worden sind, also nicht definitiv waren, von denen der Gesetzgeber ausdrücklich sagte, dass sie nie aufgehoben werden sollten? Da es sonach in der Na

tur des Gesetzes, wie der Rechtsquelle überhaupt liegt, dass es zugleich einen provisorischen und definitiven Charakter trägt, so wie aber auch im Sinne der Entscheidung keines von beiden ist, so erscheint es zugleich gerechtfertigt und ganz natürlich, dass unsere so ausgebildete Rechtswissenschaft eine Eintheilung der Gesetze in provisorische und definitive nicht durchgeführt hat. Hätte man dieselbe für nöthig erachtet, so konnten schon viele ältere Gesetze, in denen sich der Gesetzgeber ausdrücklich vorbehält, z. B. die in dem Gesetz gegebenen Rechte zu mehren und zu mindern, Anlass zu der gedachten Eintheilung geben. Welche Bedeutung ist dem nun aber beizulegen, wenn sich ein Gesetz trotzdem selbst als provisorisches bezeichnet? Hier wird man zunächst darnach zu fragen haben, ob wirklich ein Gesetz, also in constitutionellen Staaten ein mit den Ständen vereinbartes, vorliegt. Ist darüber kein Zweifel, dass das fragliche Gesetz die nothwendigen Merkmale eines solchen hat, so muss es an sich auch wie jedes andere gültige Gesetz betrachtet und behandelt werden, denn es ist zunächst Gesetz, und der Beisatz ,,provisorisch" macht es nicht zu etwas Anderem. Und wozu sollte er es auch machen? Zu einer blossen Verordnung? Soll denn aber die gedachte Bezeichnung bedeutungslos sein? Keineswegs. Wie ein Gesetz nur für vorübergehende Zustände erlassen sein kann, z. B. ein Ausfuhrverbotsgesetz, so kann ein anderes auch nur einen Uebergang vermitteln, überhaupt ausdrücklich nur einen provisorischen Zustand herbeiführen sollen. Dann ist nichts dagegen einzuwenden, wenn sich das Gesetz als ein provisorisches ankündigt. Der Gesetzgeber findet es für gut, besonders hervorzuheben, dass der Zustand, die getroffene Einrichtung, durch das gegebene Gesetz noch nicht definitiv geordnet sein, dass das Gesetz nur so lange gelten soll, bis die definitive Feststellung wirklich im gesetzlichen Wege erfolgt ist. Der Gesetzgeber wählt diese Bezeichnung, um die, für welche es gegeben ist, deutlich darauf hinzuweisen, dass noch ein anderes Gesetz nachfolgen solle. Auch kann dieser Weg wohl eingeschlagen werden, um sich leichter mit den Ständen zu vereinigen. Die fragliche Bezeichnung hat also nicht eine rechtliche Bedeutung, d. h. keine solche, die das Wesen des Gesetzes änderte oder zerstörte, sondern nur eine politische. Die blosse Bezeichnung eines Gesetzes als eines provisorischen kann nicht dahin gedeutet werden, dass, wenn die provisorische Einrichtung ihren Erwartungen nicht entspreche, die Gültigkeit des Gesetzes aufhören und die des früheren wieder eintreten solle. Insbesondere kann dann nicht an einen Wiedereintritt der Gültigkeit des letzteren gedacht werden, wenn das neue Gesetz, sei es auch als provisorisches hezeichnet, das ältere ausdrücklich aufhebt. Das aufgehobene Gesetz bleibt aufgehoben, bis das aufhebende auf gesetzlichem Wege selbst wieder ausser Gültigkeit gesetzt ist, und damit zugleich die ausgesprochene Ungültigkeit des früheren Gesetzes in Wegfall kommt. Also die Einrichtung u. s. w., die das Gesetz schafft, kann ausdrücklich für eine bloss provisorische erklärt werden, und der Kürze halber nennt man

1850. III.

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türlichen Grund, in so fern etwas vorläufig und dann unabänderlich geordnet oder entschieden werden soll. Das Letztere ist der Rechtssicherheit halber unumgänglich nothwendig, weil ausserdem keine Sicherheit, namentlich über Mein und Dein, stattfinden könnte; das Erstere aber in vielen Fällen als einstweilige Aushülfe Bedürfniss. In diesem Sinne kann man aber Gesetze nicht wie Entscheidungen in provisorische und definitive eintheilen, und es ist auch nicht geschehen, obgleich nicht zu leugnen ist, dass das provisorische Gesetz wie die provisorische Entscheidung bis zum Definitivum gültig und wirksam bleibt. Jedes Gesetz ist zwar seinem Wesen nach nothwendig in einer gewissen Bedeutung eben sowohl provisorisch, als definitiv, zugleich aber auch im Sinne der provisorischen und definitiven Entscheidung keines von beiden. Der provisorischen Entscheidung muss in einer gewissen Zeit die definitive folgen, nicht so dem provisorischen Gesetze, man gedenke nur der provisorischen Bundesbeschlüsse, wenn es nicht ausdrücklich nur für eine gewisse Zeit als gültig gegeben ist. Namentlich aber setzt die provisorische Entscheidung Jemanden noch nicht in das volle Recht ein, während jedes Gesetz, so lange es gilt, also auch das provisorische, diess thut. Ist Jemand nach einem provisorischen Gesetze wahlfähig, so ist er diess eben so bestimmt und vollkommen, als nach jedem anderen Gesetze; nach beiden Gesetzen jedoch nur so lange, als diese nicht durch jüngere Gesetze aufgehoben sind. Das Gesetz trägt nicht den Charakter der Unabänderlichkeit, wie die dem Gesetz gemässe Endentscheidung, es ist aber auch nicht in dem Sinne wie die provisorische Entscheidung bloss provisorisch, so dass es nicht die Bedeutung und Kraft eines Gesetzes hätte, bis nicht das definitive gegeben ist und ihm erst das Siegel der Gültigkeit als Gesetz aufgedrückt hat. Das provisorische Gesetz ist Gesetz wie jedes andere, es ist keineswegs nur unvollständiges oder unvollkommenes, welches weniger rechtliche Kraft hat, als ein anderes. Definitiv ist sodann aber jedes Gesetz in so fern, als ihm, so lange es gilt, d. h. so lange es nicht rechtsgültig, besonders durch ein neues Gesetz, aufgehoben ist, nachgegangen werden muss und seine Bestimmungen angewendet werden müssen. Die Natur eines provisorischen ist aber in so fern jedem Gesetze zugleich beizulegen, als es die gesetzgebende Gewalt wieder abändern oder aufheben kann, als es nur so lange gilt, bis diess nicht geschehen ist. Besonders auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes soll und kann das Gesetz nur sehr Weniges für alle Zeiten definitiv feststellen. Die Zeiten und mit ihnen die Bedürfnisse und Culturzustände ändern sich, und diesen muss auch eine weise Gesetzgebung Rechnung tragen. Menschlichen Aussichten nach ist freilich z. B. für Deutschland die Leibeigenschaft definitiv abgeschafft, allein von wie vielen Gegenständen der Gesetzgebung lässt sich diess mit unumstösslicher Gewissheit behaupten? Haben wir nicht Beispiele genug, dass selbst Gesetze wieder aufgehoben worden sind, also nicht definitiv waren, von denen der Gesetzgeber ausdrücklich sagte, dass sie nie aufgehoben werden sollten? Da es sonach in der Na

tur des Gesetzes, wie der Rechtsquelle überhaupt liegt, dass es zugleich einen provisorischen und definitiven Charakter trägt, so wie aber auch im Sinne der Entscheidung keines von beiden ist, so erscheint es zugleich gerechtfertigt und ganz natürlich, dass unsere so ausgebildete Rechtswissenschaft eine Eintheilung der Gesetze in provisorische und definitive nicht durchgeführt hat. Hätte man dieselbe für nöthig erachtet, so konnten schon viele ältere Gesetze, in denen sich der Gesetzgeber ausdrücklich vorbehält, z. B. die in dem Gesetz gegebenen Rechte zu mehren und zu mindern, Anlass zu der gedachten Eintheilung geben. Welche Bedeutung ist dem nun aber beizulegen, wenn sich ein Gesetz trotzdem selbst als provisorisches bezeichnet? Hier wird man zunächst darnach zu fragen haben, ob wirklich ein Gesetz, also in constitutionellen Staaten ein mit den Ständen vereinbartes, vorliegt. Ist darüber kein Zweifel, dass das fragliche Gesetz die nothwendigen Merkmale eines solchen hat, so muss es an sich auch wie jedes andere gültige Gesetz betrachtet und behandelt werden, denn es ist zunächst Gesetz, und der Beisatz „provisorisch" macht es nicht zu etwas Anderem. Und wozu sollte er es auch machen? Zu einer blossen Verordnung? Soll denn aber die gedachte Bezeichnung bedeutungslos sein? Keineswegs. Wie ein Gesetz nur für vorübergehende Zustände erlassen sein kann, z. B. ein Ausfuhrverbotsgesetz, so kann ein anderes auch nur einen Uebergang vermitteln, überhaupt ausdrücklich nur einen provisorischen Zustand herbeiführen sollen. Dann ist nichts dagegen einzuwenden, wenn sich das Gesetz als ein provisorisches ankündigt. Der Gesetzgeber findet es für gut, besonders hervorzuheben, dass der Zustand, die getroffene Einrichtung, durch das gegebene Gesetz noch nicht definitiv geordnet sein, dass das Gesetz nur so lange gelten soll, bis die definitive Feststellung wirklich im gesetzlichen Wege erfolgt ist. Der Gesetzgeber wählt diese Bezeichnung, um die, für welche es gegeben ist, deutlich darauf hinzuweisen, dass noch ein anderes Gesetz nachfolgen solle. Auch kann dieser Weg wohl eingeschlagen werden, um sich leichter mit den Ständen zu vereinigen. Die fragliche Bezeichnung hat also nicht eine rechtliche Bedeutung, d. h. keine solche, die das Wesen des Gesetzes änderte oder zerstörte, sondern nur eine politische. Die blosse Bezeichnung eines Gesetzes als eines provisorischen kann nicht dahin gedeutet werden, dass, wenn die provisorische Einrichtung ihren Erwartungen nicht entspreche, die Gültigkeit des Gesetzes aufhören und die des früheren wieder eintreten solle. Insbesondere kann dann nicht an einen Wiedereintritt der Gültigkeit des letzteren gedacht werden, wenn das neue Gesetz, sei es auch als provisorisches hezeichnet, das ältere ausdrücklich aufhebt. Das aufgehobene Gesetz bleibt aufgehoben, bis das aufhebende auf gesetzlichem Wege selbst wieder ausser Gültigkeit gesetzt ist, und damit zugleich die ausgesprochene Ungültigkeit des früheren Gesetzes in Wegfall kommt. Also die Einrichtung u. s. w., die das Gesetz schafft, kann ausdrücklich für eine bloss provisorische erklärt werden, und der Kürze halber nennt man

1850. III.

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dann ein solches Gesetz selbst ein provisorisches; ein Gesetz mit allen seinen nothwendigen Folgesätzen bleibt es aber dessenungeachtet. Hiernach können wir daher auch der Richtung nicht beitreten, welche bei dem provisorischen Gesetze den Begriff und die Bedeutung des Gesetzes ganz ausser Acht lässt, nur die durch dasselbe geschaffene provisorische Einrichtung ins Auge fasst, und weil diese nur vorübergehend sein soll, das Gesetz selbst seiner Kraft und Wirkung entkleidet wissen will. Wir erinnern an die Natur der provisorischen Bundesbeschlüsse, z. B. des provisorischen Pressbeschlusses vom J. 1819. Gilt nicht gerade von diesen wichtigen provisorischen Gesetzen ganz Dasselbe, was wir über die Bedeutung provisorischer Gesetze überhaupt gesagt haben? Konnten diese etwa von einem Factor der Bundesgewalt und des Bundestages, also von einem Mitgliede des Bundes einseitig aufgehoben und be-seitigt werden?

Sehr dankenswerth wäre es daher jedenfalls gewesen, wenn es dem Vf. gefallen hätte, auf die Natur provisorischer Gesetze näher einzugehen. Er hatte aber eine solche Auseinandersetzung durchaus nicht zu scheuen, da es Gesetze, mögen sie als provisorische bezeichnet sein oder nicht, geben kann und gegeben hat, mit und nach denen sich nicht regieren lässt und deren Fortbestehen nach den gemachten Erfahrungen dem allgemeinen Wohle höchst verderblich sein würde. Uns galt es hier nur, Rechtsbegriffen, die wir für falsch halten, entgegen zu treten; von der politischen Bedeutung der Frage sehen wir dabei ganz ab.

Medicin und Chirurgie.

Anatomie und Physiologie.

[3073] Ueber den Aufenthalt lebender Amphibien im Menschen. Von Arn. Ado. Berthold. Vorgelesen in der Sitzung d. K. Ges. d. Wissensch. am 10. Nov. 1849. Göttingen, Dieterich'sche Buchh. 1850. 28 S. gr. 4. (n. 10 Ngr.)

Beobachtungen, oder vielmehr Erzählungen, dass lebende Amphibien, Eidechsen, Schlangen, Frösche, Kröten, Salamander und Tritonen im menschlichen Körper sich befunden und die qualvollsten, oft jahrelang andauernden Leiden veranlasst haben sollen, gehören in der medicinischen Literatur durchaus nicht zu den Seltenheiten; mindestens gegen 200 Fälle sind theils aus älterer, theils auch aus neuerer Zeit bekannt. Viele dieser Fälle wurden zwar von Naturforschern und Aerzten nur nach Hörensagen erzählt, andere dagegen tragen scheinbar das Gepräge genauer eigner Beobachtung; manche wurden selbst Gegenstand amtlicher und gerichtlicher Untersuchungen, indem Zeugen verhört und deren Aussagen zu Protocoll genommen wurden; und doch ergab sich meist später, dass ein Irrthum, ja selbst absichtliche Täuschung und Betrug obgewaltet habe. Merkwürdig ist dabei, dass die Griechen, Römer, Araber und selbst das

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